Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00166 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 12. Juli 2013
in Sachen
X.___
Y.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Stünzi
Stünzi Weber Rechtsanwälte
Seestrasse 162a, Postfach, 8810 Horgen
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ betrieb in den Jahren 2005 bis 2009 als Selbstständiger-werbender im Bereich Installation von Lüftungen ein Einzelunternehmen unter der Firma „Y.___“. Am 25. Oktober 2010 (Urk. 9/15/1-2) teilte ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit, dass er für die obligatorische Unfallversicherung seiner Arbeitnehmenden mit Wirkung ab 1. Januar 2005 ihr unterstellt sei. Mit der gleichentags erlassenen Verfügung betreffend Einreihung in die Prämientarife (Urk. 9/15/3-4) verfügte die SUVA die Versicherungsunterstellung von X.___ und reihte ihn mit Wirkung ab dem Jahr 2005 in die Klasse 45G der Tarife für die Berufsunfallversicherung und die Nichtberufsunfallversicherung ein (Urk. 9/15 S. 4). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.2 Z.___ war vom 16. Februar 2000 bis 29. März 2010 unter der Firma „A.___“ als Einzelunternehmen mit Sitz in B.___, Kanton Schwyz, mit dem Zweck des Betriebs des Restaurants C.___ im Handelsregister eingetragen. Mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 16. Juli 2007 wurde der Konkurs über den Inhaber der Einzelfirma eröffnet. Mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts March vom 26. März 2010 wurde das Konkursverfahren geschlossen.
Ab 6. Februar 2009 war Z.___ unter der Firma „D.___“ als Einzelunternehmen mit Sitz in B.___, mit dem Zweck „Lüftungsmontagen“ im Handelsregister eingetragen. Am 31. August 2009 meldete sich Z.___ als Selbstständigerwerbender bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz an (Urk. 8/1 S. 2-6), welche die Sache an die SUVA zur Prüfung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Z.___ überwies (Urk. 8/1 S. 1). Am 17. September 2009 (Urk. 8/2) teilte die SUVA Z.___ mit, dass er für seine Tätigkeit im Bereich Montagen bei den Sozialversicherungen als Unselbstständigerwerbender gelte. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 (Urk. 8/3) stellte die SUVA fest, dass die von Z.___ für X.___ ausgeübte Tätigkeit eine unselbstständige Erwerbstätigkeit darstelle. Die von Z.___ gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2010 und die Prämienrechnung vom 26. Oktober 2010 erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 25. Dezember 2011 (Urk. 8/5) ab. Am 1. Februar 2012 (Urk. 8/6-7) stellte die SUVA Z.___ eine Kopie der Prämienrechnung vom 1. Februar 2012 zu mit dem Hinweis, dass er diese mit Einsprache anfechten könne.
1.3 Mit Prämienrechnung vom 26. Oktober 2010 (Urk. 9/21) forderte die SUVA den Versicherungsunterstellten zur Bezahlung von Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für die Jahre 2005 bis 2009 im Betrag von insgesamt Fr. 15’976.40 auf. Die vom Versicherungsunterstellten am 25. November 2010 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/22) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 (Urk. 9/27) ab.
In Gutheissung der von X.___ am 30. März 2011 gegen den Ein-spracheentscheid vom 25. Februar 2011 erhobenen Beschwerde (Urk. 9/32) hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 31. Mai 2011 (Prozess Nr. UV.2011.00102; Urk. 9/36) den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die SUVA zur Wahrung des rechtlichen Gehörs von Z.___ und neuer Verfügung über die von X.___ vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezem-ber 2009 geschuldeten Prämien der obligatorischen Berufs- und Nichtberufs-unfallversicherung zurück. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
1.4 Mit Prämienrechnung vom 1. Februar 2012 (Urk. 9/44) forderte die SUVA X.___ erneut zur Bezahlung von Prämien für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung für die Jahre 2005 bis 2009 im Betrag von insgesamt Fr. 15’976.40 auf. Die vom Versicherungsunterstellten am 29. Februar 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/49/1-8) wies die SUVA mit Entscheid vom 12. Juli 2012 (Urk. 9/53 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juli 2012 (Urk. 2) erhob X.___ am 13. August 2012 Beschwerde und beantragte, dieser und die Prämienrechnung vom 5. April 2012 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für die Jahre 2005 bis 2009 für die von Z.___ geleistete Arbeit keine Prämien zu entrichten habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2011 (Urk. 8) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in rechtsgenüglicher Weise den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen der beschwerdeweise erfolgten Berufung auf den Vertrauens-schutz erfüllt seien, mit der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, dass dieser Nachweis nicht erbracht sei. Mit Eingabe vom 10. Januar 2013 (Urk. 12) nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. Eine Kopie dieser Eingabe wurde am 21. Januar 2013 der Beschwerdegegnerin zugestellt (Urk. 13).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2 Gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch unfallversichert. Als Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfall-versicherung, UVV).
In Art. 91 UVG ist geregelt, dass die Prämien für die obligatorische Versicherung der Berufsunfälle und Berufskrankheiten der Arbeitgeber trägt (Abs. 1), dass die Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle grundsätzlich zu Lasten des Arbeitnehmers gehen (Abs. 2), und dass der Arbeitgeber den gesamten Prämienbetrag schuldet, wobei er den Anteil des Arbeitnehmers diesem vom Lohn abzieht (Abs. 3).
1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) schulden die erwerbstätigen Versicherten Beiträge auf dem aus einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
1.3 Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Satz 2 AHVG umfasst der massgebende Lohn auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. In Ausführung dieser Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 7 lit. a-q AHVV im Einzelnen festgelegt, was als Bestandteil des massgebenden Lohnes gilt.
1.4 Demgegenüber ist Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Als selbstständiges Einkommen gelten laut Art. 17 AHVV alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.
1.5 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf Grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 123 V 162 E. 1, 122 V 171 E. 3a, 283 E. 2a, 119 V 161 E. 2 mit Hinweisen).
1.6 Das Gesetz sieht für Beitragspflichtige, welche mehrere Erwerbstätigkeiten ausüben, keine Gesamtbeurteilung ihrer erwerblichen Aktivitäten nach Massgabe der wirtschaftlichen Bedeutung der einzelnen Betätigungen vor. Vielmehr ist nach der in Art. 5 und 9 AHVG verwirklichten Konzeption der strikten Unterscheidung von unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt (BGE 119 V 165 E. 3c mit Hinweisen). Die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender angeschlossen ist, hat daher für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung (BGE 119 V 165 E. 3c). Ebenso wenig vermag umgekehrt die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits mit einer Ausgleichskasse als Unselbstständigerwerbender abrechnet, die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens aus einer weiteren Tätigkeit zu präjudizieren. Vorbehalten bleiben einzig Koordinationsgesichtspunkte bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Erwerbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschiedene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben (BGE 123 V 167 E. 4a mit Hinweisen).
1.7 Nach der Rechtsprechung bedarf es für den Wechsel des Beitragsstatuts in jenen Fällen, wo über die in Frage stehenden Sozialversicherungsbeiträge bereits eine formell rechtskräftige Verfügung vorliegt, eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). Nur unter diesen Voraussetzungen ist es zulässig, eine rückwirkende Änderung des Beitragsstatuts betreffend die gleichen Entgelte vorzunehmen (BGE 122 V 173 E. 4a, 121 V 1).
1.8 Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 E. 9a mit Hinweisen). In diesem Sinne gelten beispielsweise Fachleute, die einmalig oder wiederholt als Berater zur Lösung von bereichsspezifischen oder organisatorischen Problemen hinzugezogen werden, ohne eindeutig in einem Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber zu stehen, regelmässig als selbstständigerwerbende Personen (BGE 110 V 78 E. 4b; ZAK 1983 S. 199 f.). Da für diese typische Dienstleistungstätigkeit häufig keine besonderen Investitionen anfallen, tritt das Unternehmerrisiko als eines der praxisgemäss heranzuziehenden Unterscheidungsmerkmale für die Abgrenzung der selbstständigen von der unselbstständigen Erwerbstätigkeit in den Hintergrund. Mehr Gewicht erhält dagegen die Frage der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit. Eine unabhängige Stellung ist oft unabdingbar, damit die mit der Beratertätigkeit verbundenen Ziele erfüllt werden können (Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen A. AG und B. vom 19. Mai 2005, H 77/04, E. 3.2 und in Sachen A. vom 26. September 2001, H 381/99, E. 2, mit Hinweisen).
1.9 Nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 2 AHVG üben Akkordanten be-ziehungsweise Subunternehmer in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus. Sie können bloss dann als Selbstständigerwerbende betrachtet werden, wenn die Merkmale für freie Unternehmertätigkeit klar überwiegen und wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie dem Akkordvergeber als gleichgeordnete Geschäftspartner gegenüberstehen (BGE 114 V 69 E. 2b, 97 V 219 E. 3; Urteil des Bundesgerichts in Sachen Y. AG vom 30. Juni 2006, H 191/05 und U 499/05, E. 2.2.1).
1.10 Grundsätzlich ist jede von mehreren Tätigkeiten daraufhin zu prüfen, ob sie unselbstständiger oder selbstständiger Natur ist, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE 122 V 172 E. 3b in fine). Dies relativiert einerseits die Bedeutung erwerblicher Aktivitäten eines Akkordanten für andere Firmen für die Statusfrage, insbesondere wenn diese verglichen mit der in Frage stehenden Tätigkeit weniger ins Gewicht fallen. Anderseits kommt der Ausgestaltung des durch die Tätigkeit bestimmten Rechtsverhältnisses zwischen Akkordvergeber und Akkordant (Weisungsbefugnis oder Weisungsgebundenheit, arbeitsorganisatorische Abhängigkeit oder Unabhängigkeit) erhöhtes Gewicht zu. Wichtig sind sodann die Art der Tätigkeit, die Regelmässigkeit des Einsatzes, der Umstand, vom Akkordvergeber jeweils kurzfristig zur Arbeitsleistung angefordert zu werden, die allfällige Freiheit des Akkordanten, eine vorgeschlagene Arbeit zu übernehmen oder abzulehnen (Urteil des EVG in Sachen X. vom 22. Februar 2005, U 335/04, E. 5), und/oder die Verpflichtung, Arbeitsrapporte zu erstellen. Der Beizug von Hilfskräften schliesst unselbstständige Erwerbstätigkeit nicht aus (vgl. BGE 97 V 220, E. 3). Schliesslich ist von Bedeutung, ob der Akkordant gegenüber dem Dienstleistungsempfänger als dem Akkordvergeber gleich geordneter Geschäftspartner betrachtet werden kann (Zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts Sachen Y. AG vom 30. Juni 2006, H 191/05 und U 499/05, E. 4.1).
1.11 Praxisgemäss ist es grundsätzlich Sache der SUVA, nötigenfalls aufgrund eigener Erhebungen über den Status eines Akkordanten zu befinden, wenn die in Frage stehende Tätigkeit für oder in einem ihr unterstellten Betrieb nach Art. 66 UVG ausgeübt wird. Der Entscheid des Unfallversicherers oder des Gerichts ist für die Ausgleichskasse verbindlich (BGE 101 V 89 E. 2; ZAK 1989 S. 25 E. 3b mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts in Sachen X. und Z. vom 16. Juli 2007, U 315/06, E. 4.2 und in Sachen Y. AG vom 30. Juni 2006, H 191/05 und U 499/05, E. 2.2.2; vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, WML, Rz 4043).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 12. Juli 2012 (Urk. 2) davon aus, dass es sich bei der von Z.___ für den Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2009 ausgeübten Tätigkeit um eine unselbstständige Erwerbstätigkeit handle, für welche ihr der Beschwerdeführer Prämien für die obligatorische Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung zu entrichten habe.
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen einerseits vor, dass die Beschwer-degegnerin in ihrem Schreiben vom 20. April 2012 (Urk. 8/52) betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung die einspracheweise angefochtenen Prämienrechnung als gegenstandslos erklärt habe. Der angefochtene Ein-spracheentscheid sei daher schon aus diesem Grunde aufzuheben (Urk. 1
S. 3). Andererseits macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in der Zeit vor dem 23. August 2002 von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz die Auskunft erhalten habe, dass Z.___ ihr als Selbstständigerwerbender angeschlossen gewesen sei. Bei dieser Auskunft handle es sich um einen Vertrauenstatbestand (Urk. 1 S. 4 ff.). Des Weiteren habe es im Verhältnis zu Z.___ an einem Unterordnungsverhältnis gefehlt, weshalb es sich bei dessen Tätigkeit um die Tätigkeit eines Selbstständigerwerbenden gehandelt habe (Urk. 1 S. 8).
3.
3.1 Vorerst zu prüfen sind die die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 20. April 2012 betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung die einspracheweise angefochtene Prämienrechnung als gegenstandslos erklärt habe (Urk. 1 S. 3).
3.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). In Art. 105 UVG wird zudem präzisiert, dass auch gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung Einsprache erhoben werden kann.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSV) hat die Einsprache aufschiebende Wirkung, ausser wenn einer Beschwerde gegen den Einspracheentscheid von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (lit. a), wenn der Versicherer die aufschiebende Wirkung in seiner Verfügung entzogen hat (lit. b), oder wenn die Verfügung eine Rechtsfolge hat, deren Wirkung nicht aufschiebbar ist (lit. c).
Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Versicherer auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Über diesen Antrag ist unverzüglich zu entscheiden.
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat in der Prämienrechnung vom 1. Februar 2012 (Urk. 9/44) der Einsprache die aufschiebende Wirkung nicht ausdrücklich entzogen. In den auf der Rückseite der Prämienrechnung angebrachten Erläuterungen zum Prämienbezug (vgl. Urk. 9/30 S. 4) wurde indes erwähnt, dass die Einsprache keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Prämien habe. Mit Schreiben vom 5. März 2012 (Urk. 9/48) wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darauf hin und teilte ihm mit, dass die Fälligkeit der Prämien durch seine Einsprache vom 29. Februar 2012 nicht aufgeschoben werde, und dass allenfalls zu viel bezahlte Prämien zurückerstattet oder verrechnet würden.
3.4 Die Frage, ob es sich bei dem auf der Rückseite der Prämienrechnung angebrachten Hinweis, dass eine Einsprache keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Prämien habe, um einen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache handelt oder nicht, kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn auch wenn anzunehmen wäre, dass die Beschwerdegegnerin der Einsprache gegen die Prämienrechnung die aufschiebende Wirkung entzogen hätte, steht jedenfalls fest, dass die Beschwerdegegenerin mit Schreiben vom
20. April 2012 (Urk. 9/52) die aufschiebende Wirkung der Einsprache des Beschwerdeführers vom 29. Februar 2012 wiederherstellte.
3.5 Der im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2012 (Urk. 9/52) enthaltene Hinweis, wonach die Prämienrechnung vom 1. Februar 2012 und die Mahnung vom 5. April 2012 infolge der Erteilung der aufschiebenden Wirkung „gegenstandslos“ seien, ist, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3), keinesfalls als Aufhebung der Prämien-rechnung und der Mahnung zu verstehen. Der im erwähnten Schreiben enthaltene Begriff „gegenstandslos“ ist vielmehr im Zusammenhang mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung auszulegen und musste vom Beschwerdeführer demnach so verstanden werden, dass die in der Prämien-rechnung und in der Mahnung enthaltene Anordnung, wonach die Fälligkeit der Prämien durch die Einsprache vom 29. Februar 2012 nicht aufgeschoben werde, nicht mehr gelte beziehungsweise „gegenstandslos“ geworden sei, dass die Prämienschuld nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache nicht mehr gemahnt werde, und dass die Schuld während des hängigen Einspracheverfahrens vorläufig nicht zu begleichen sei.
4.
4.1 Zu prüfen ist des Weiteren, ob der Beschwerdeführer gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Anspruch darauf hat, dass die von Z.___ für ihn geleistete Arbeit als eine selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert werde
(vgl. Urk. 1 S. 4 ff.).
4.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden und bedeutet unter anderem, dass falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss der Rechtsprechung (BGE 129 I 161 E. 4.1, 128 II 112 E. 10b/aa, 127 I 31 E. 3a, BGE 126 II 377 E. 3a) ist eine falsche Auskunft bindend:
1.wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
2.wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3.wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er-kennen konnte;
4.wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können;
5.wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.
Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen.
4.3 In seinem Schreiben an Z.___ vom 23. August 2002 (Urk. 8/22 S. 13) sowie in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 4) macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich telefonisch bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz nach dem sozialversicherungsrechtlichen Status von Z.___ erkundigt habe, und dass er von einem Mitarbeiter der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz (Herrn E.___) die Auskunft erhalten habe, dass Z.___ bei dieser als Selb-stständigerwerbender geführt werde.
4.4 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 (Urk. 10) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in rechtsgenüglicher Weise den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen der erfolgten Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt seien, mit der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, dass dieser Nachweis nicht erbracht sei, worauf der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 10. Januar 2013 (Urk. 12 S. 4) ausführte, dass er gegenwärtig nicht mit Sicherheit bestätigen könne, ob er mit einem Mitarbeiter der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz namens E.___ telefonisch in Kontakt gestanden sei.
4.5 Unter diesen Umständen erweist sich eine Befragung beziehungsweise Einvernahme als Zeugen von Mitarbeitern der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz nicht als geeignet, den geltend gemachten Vertrauenstatbestand nachzuweisen, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 157 E. 3, 124 I 211 E. 4a).
Des Gleichen ist - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwer-deführers (Urk. 12 S. 5) - von einer persönlichen Befragung beziehungsweise einer Beweisaussage des Beschwerdeführers abzusehen, da in antizipierter Beweiswürdigung davon keine weiteren entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.
4.6 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme als Zeugen des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin, F.___ (Urk. 12 S. 5) steht fest, dass dieser (vgl. Urk. 8/5) während des behaupteten Telefongesprächs nicht anwesend war und lediglich auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers vom Hörensagen Kenntnis davon hatte, weshalb er zur Frage, ob das fragliche Telefongespräch des Beschwerdeführers mit einem Mitarbeitenden der Aus-gleichskasse des Kantons Schwyz tatsächlich stattgefunden hat sowie zum Inhalt dieses Telefongesprächs nichts Bestimmtes aussagen werden könnte.
Zeugen vom Hörensagen können nur bekunden, was ihnen eine Drittperson über ihre Wahrnehmungen berichtet hat. Es handelt sich mithin um das Zeugnis über eine fremde Tatsachenwahrnehmung. Ein Zeuge vom Hörensagen ist lediglich hinsichtlich seiner eigenen Wahrnehmungen über die Mitteilungen des Dritten ein unmittelbarer Zeuge. In Bezug auf das ihm geschilderte Tatgeschehen ist sein Zeugnis nur mittelbar. In Bezug auf dieses Tatgeschehen kann der Zeuge vom Hörensagen somit nur bekunden, was er gehört hat, nicht aber ob das Gehörte auch wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_905/2010 vom 16. Juni 2011 E. 2.3.2). Von der beantragten Einvernahme von F.___ als Zeuge ist unter diesen Umständen abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. E. 4.5).
4.7 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Auskunft der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz, wonach Z.___ der Ausgleichskasse als Selbststän-digerwerbender angeschlossen gewesen sei, wäre indes, selbst wenn diese Auskunfterteilung feststünde, indes nicht geeignet, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf Treu und Glauben zu erfüllen. Denn es ist, wie bereits erwähnt (E. 1.6), jedes Einkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt, weshalb die Tatsache, dass ein Beitragspflichtiger bereits einer Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender angeschlossen ist, für die Qualifikation eines Entgelts AHV-rechtlich keine Bedeutung hat.
Vorliegend fehlt es jedoch bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage für eine Berufung auf Treu und Glauben. Denn der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz ihm die konkrete Zusicherung gegeben habe, dass Z.___ für die für ihn ausgeübte Montagetätigkeit als Selbstständigerwerbender zu qualifizieren sei. Er beruft sich einzig darauf, dass er die Auskunft erhalten habe, dass Z.___ bereits für eine andere Tätigkeit der Ausgleichskasse als Selbstständigerwebender angeschlossen worden sei. Der blosse Umstand, dass die Ausgleichskasse Z.___ für eine andere Tätigkeit als Selbstständigerwebender qualifiziert hat, stellt indessen noch keine Vertrauensgrundlage in Bezug auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation von Z.___ bei der Tätigkeit für den Beschwerdeführer dar (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.2; BGE 126 II 377 E. 3b) dar.
Dazu kommt, dass Z.___ im Jahre 2002 ausschliesslich mit seinem Einzelunternehmen für den Betrieb des Restaurants C.___ in B.___ im Handelsregister eingetragen war. Dieser Umstand stellt eine durch das Handelsregister und die entsprechenden Bekanntmachungen im Schweize-rischen Handelsamtsblatt (Art. 931 OR) mit Publizität versehene Tatsache
dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.4/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 2.1). Dem Beschwerdeführer wäre es daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, das Handelsregister zu konsultieren. Dabei hätte er erkennen können, dass die Qualifikation von Z.___ als Selbstständigerwerbender dessen Tätigkeit im Betrieb des Restaurants C.__ betraf.
4.8 Unter diesen Umständen wäre, selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, feststünde, dass er von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz die Auskunft erhalten hätte, wonach Z.___ als Selbstständigerwerbender dieser angeschlossen gewesen wäre, diese Auskunft mangels einer genügenden Vertrauensgrundlage nicht geeignet gewesen, eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers zu gebieten.
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin konnte, wie erwähnt (E. 1.11), das Beitragsstatut von Z.___ als Akkordanten des Beschwerdeführers frei bestimmen. Die von Z.___ für den Beschwerdeführer im Bereich Montagen ausgeübte Tätigkeit ist bis anhin nicht rechtskräftig als selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert worden. Demgegenüber bestehen in den Akten Anhaltspunkte, dass die von Z.___ beim Betrieb des Restaurants C.__ in B.___ ausgeübte Tätigkeit (vgl. Urk. 9/1) von der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz als eine selbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert wurde. Die Frage nach der Qualifikation der Tätigkeit von Z.___ beim Betrieb des Restaurants C.___ in B.___ kann vorliegend indes offen gelassen werden. Denn, wie erwähnt (E. 1.6), ist für jedes Einkommen gesondert zu prüfen ist, ob es aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit stammt, weshalb selbst eine beitragsrechtliche Qualifikation von Z.___ als Selbstständigerwerbender in Bezug auf seine Tätigkeit beim Betreiben des Restaurants C.___ in B.___ bei der Qualifikation der von ihm für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit keine präjudizielle Bedeutung zukommen würde. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin mit dem in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2011 (Urk. 9/5) gegenüber Z.___ dessen Tätigkeit für den Beschwerdeführer als unselbstständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
5.2 Erhöhtes Gewicht ist vorliegend den Kriterien der Weisungsbefugnis/Weisungsgebundenheit, der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit/Unabhängigkeit sowie dem Kriterium des Auftretens des Akkordanten gegenüber Dienstleistungsempfängern und Dritten als ein im Vergleich zum Akkordvergeber gleich geordneter/untergeordneter Geschäftspartner zuzumessen. Gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers an Z.___ vom 23. August 2002 (Urk. 8/22 S. 13) hat Z.___ für den Beschwerdeführer nach dessen Bedarf Arbeiten ausgeführt und war verpflichtet, „saubere und fachmännische Arbeiten“ auszuführen. Auf Grund der Akten ist daher nicht daran zu zweifeln, dass Z.___ vom Beschwerdeführer Weisungen empfing, an diese gebunden war und sich in arbeitsorganisatorischer Hinsicht dem Beschwerdeführer unterordnete sowie in dessen Arbeitsorganisation fest eingebunden war. Sodann führte Z.___ die Arbeiten für den Beschwerdeführer zusammen mit diesem aus, sodass Dritte und insbesondere Kunden des Beschwerdeführers Z.___ als dessen Arbeit-nehmer ansehen mussten und nicht erkennen konnten, dass Z.___ die Arbeiten als Subunternehmer ausführte. Es ist sodann davon auszugehen, dass lediglich der Beschwerdeführer gegenüber den Kunden in Erscheinung trat und dass er den Kunden im Voraus nicht bekannt gab, ob die Arbeiten anschliessend durch ihn selbst oder durch Z.___ ausgeführt würden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Bedarf je nach seiner Auftragslage Z.___ auch kurzfristig für Arbeiten beizog. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kunden des Beschwerdeführers Z.___ als dessen Mitarbeiter wahrnahmen. Z.___ erschien daher nicht als dem Beschwerdeführer gleichgeordneter Geschäftspartner, sondern als dessen Untergebener, was gegen eine Qualifikation als selbstständige Erwerbstätigkeit spricht.
5.3 Den von Z.___ verfassten Abrechnungen (Urk. 9/1 S. 7-20) lässt sich entnehmen, dass dieser zuhanden des Beschwerdeführers Arbeitsrapporte zu erstellen hatte. Gestützt darauf zahlte der Beschwerdeführer Z.___ den Lohn aus. Ein Inkasso- und Delkredere-Risiko bestand nicht, da die Löhne stets vom Beschwerdeführer und nicht von Dritten beziehungsweise von den Kunden des Beschwerdeführers bezahlt wurden. Dieser Umstand spricht gegen eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Sodann wurde in den Abrechnungen von Z.___ keine Mehrwertsteuer ausgewiesen (Urk. 9/1 S. 7-20). Dies stellt ein weiteres Indiz für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit dar.
5.4 Nicht für eine selbstständige Erwerbstätigkeit spricht sodann der Umstand, dass - entgegen den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) - Z.___ nur bei Bedarf, bei entsprechender Auftragslage für Arbeiten beizog. Denn selbst eine solche Tätigkeit auf Abruf kann die Voraussetzungen für eine beitragsrechtliche Qualifikation als unselbstständige Erwerbstätigkeit erfüllen.
5.5 Schliesslich gilt es vorliegend zu berücksichtigen, dass das sowohl vom Beschwerdeführer als auch von Z.___ unterzeichnete Schreiben vom 23. August 2002 (Urk. 8/22 S. 13) mit „Arbeitsverhältnis“ betitelt wurde. Dieser Umstand lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer und Z.___ offensichtlich übereinstimmend die Meinung vertraten, dass das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis in zivilrechtlicher Hinsicht einen Arbeitsvertrag darstelle. Obwohl die zivilrechtlichen Verhältnisse bei der beitragsrechtlichen Qualifikation nicht ausschlaggebend sind (vgl. E. 1.5), spricht der Umstand, dass die Vertragsparteien ihr Vertragsverhältnis als „Arbeitsverhältnis“ bezeichneten jedenfalls nicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.
5.6 Insgesamt lassen die Umstände und die massgebenden Kriterien weit überwiegend auf eine unselbstständige Erwerbstätigkeit schliessen. Sodann gilt es die Gerichtspraxis zu beachten, wonach Akkordanten beziehungsweise Subunternehmer in der Regel eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben
(vgl. E. 1.9). Gründe für ein ausnahmsweises Abweichen von dieser Regel sind vorliegend nicht gegeben. Vielmehr ist mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Z.___ in den Jahren 2005 bis 2009 im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmender im Sinne von Art. 1 UVV und Art. 5 Abs. 2 AHVG für den Beschwerdeführer tätig war.
6. In masslicher Hinsicht blieb die Prämienforderung zu Recht unbestritten (Urk. 1, Urk. 12). Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans Stünzi
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Z.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
MosimannVolz
MO/VM/BSversandt