Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00167




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 23. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi

Advokaturbüros Metzger Blöchlinger Figi

Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1965, arbeitete als Chauffeur bei Y.___, Z.___, und war über diesen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. November 1985 zog er sich bei einem Verhebetrauma eine Rückenverletzung zu (Urk. 8/1). Nach verschiedenen Rückfällen sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 8. Mai 2007 mit Wirkung ab 1. Mai 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 32 % sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/208).

    Die Invalidenversicherung verneinte am 3. Oktober 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 15 % einen Rentenanspruch (Urk. 8/217).

1.2    Auf Rückfallmeldung vom 26. August/6. Oktober 2008 hin (Urk. 8/218-219) verfügte die SUVA am 19. Oktober 2009, die ursprüngliche Zumutbarkeitsbeurteilung habe sich nicht wesentlich verändert und der Integritätsschaden habe sich nicht erhöht. Ab 1. Januar 2010 werde sie die vorübergehend ausgerichteten Taggeldleistungen einstellen und den Rückfall abschliessen (Urk. 8/264).

    Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Am 9. Juli 2010 meldete X.___ einen neuerlichen Rückfall (Urk. 8/287). Mit Verfügung vom 4. Februar 2011 verneinte die SUVA eine Verschlimmerung der Unfallfolgen unter dem Hinweis, sie erbringe über die zugesprochene Rente und zwei Physiotherapiezyklen pro Jahr hinaus keine weiteren Versicherungsleistungen (Urk. 8/304).

    Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 (Urk. 8/310) beziehungsweise Einspracheergänzung vom 28. März 2011 (Urk. 8/315) legte der Versicherte das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, eingeholte Gutachten vom 28. Januar 2011 (Urk. 8/332/2) ins Recht; gestützt darauf sprach die IVStelle schliesslich mit Verfügung vom 19. Oktober 2011 mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 8/326).

    Die SUVA hiess daraufhin die Einsprache mit Entscheid vom 12. Juni 2012 teilweise gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 11. bis 30. Mai 2010 Taggelder im Umfang von 100 % sowie für die Zeit vom 31. Mai bis 30. Juni 2010 Taggelder im Umfang von 50 % zu; im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 8/337 = Urk. 2).

    

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Juni 2012 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. August 2012 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Zusprache einer Invalidenrente nach Massgabe eines richtigen Vergleichs zwischen Validen- und Invalideneinkommen sowie einer angemessenen Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

    Am 13. September 2012 reichte der Beschwerdeführer das von ihm veranlasste Aktengutachten von Dr. A.___ vom 5. September 2012 (Urk. 12/1) zu den Akten mit dem Begehren, die dafür angefallenen Gutachtenskosten von Fr. 2‘000.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 29. Oktober 2012 um Abweisung dieses Antrages und legte ihrerseits die chirurgische Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA, vom 17. Oktober 2012 ins Recht (Urk. 16-17). Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2013 Stellung, erneuerte seine Rechtsbegehren und beantragte zudem, der Beschwerdegegnerin seien die Kosten von Fr. 1‘600.-- für das weitere bei Dr. A.___ eingeholte Gutachten vom 17. Januar 2013 (Urk. 23/3) zu überbinden (Urk. 22). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge an ihren auf Abweisung der Beschwerdebegehren schliessenden Anträgen fest (Urk. 28), wovon dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 29).

    Das Gericht nahm sodann von Amtes wegen einen Auszug aus dem Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Dr. med. B.___ (www.medregom.admin.ch ) als Urk. 30 zu den Akten.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).

    Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ist die erforderliche Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung gegeben, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % verändert (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 4.3 mit Hinweisen).

    Eine Erhöhung der Rente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung. Eine rechtskräftige Revisionsverfügung gilt - im Hinblick auf eine weitere Revision - ihrerseits als (neue) Vergleichsbasis, wenn sie auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Urteil des Bundesgerichts 8C_211/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 2.3 mit Hinweis).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte das Vorliegen einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes in der Zeit von Mai 2007 bis Januar 2011 gestützt auf die entsprechenden Schlussfolgerungen ihres Versicherungsmediziners Dr. B.___. Das Zumutbarkeitsprofil gemäss Verfügung vom 8. Mai 2007 habe weiterhin Gültigkeit, so dass keine Veranlassung bestehe, auf den damals errechneten Invaliditätsgrad zurückzukommen, und weiterhin die bisherige Rente auszurichten sei (Urk. 2 S. 7 f., Urk. 7 S. 4 f.). Gemäss der überzeugenden kreisärztlichen Einschätzung habe sich auch die Höhe des Integritätsschadens nicht verschlechtert. Es bleibe daher kein Raum für eine Erhöhung der Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 8 f.). Im Zeitpunkt der Meldung der Arbeitsunfähigkeit von Mai/Juni 2010 sei die medizinische Situation noch nicht gänzlich geklärt gewesen, weshalb sie für die Zeit vom 12. Mai bis 30. Juni 2010 noch Taggelder ausgerichtet habe (Urk. 2 S. 8, Urk. 7 S. 5 unten).

    Dem von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlassten Gutachten von Dr. A.___ sprach die Beschwerdegegnerin aus im Einzelnen dargelegten Gründen den Beweiswert ebenso ab wie seiner im Laufe des Verfahrens erstatteten Expertise (Urk. 7 S. 3 und S. 7, Urk. 16, Urk. 28). Sie verneinte auch die Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung (Urk. 7 S. 6 f.).

2.2    Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in der Beschwerde zur Hauptsache die Ermittlung der Vergleichseinkommen. Wegen des ausgewiesenen Rückenleidens könne er gemäss Dr. A.___ nur noch eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % verrichten. Da keine unfallfremden Faktoren vorlägen, sei der Entscheid der Invalidenversicherung miteinzubeziehen und der Invaliditätsgrad von 32 % auf 64 % anzuheben. Angesichts der von Dr. A.___ attestierten gesundheitlichen Verschlechterung habe er zudem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % (Urk. 1 S. 10 f.).

    In der Replik ergänzte er, dass Dr. A.___ im Aktengutachten vom 5. September 2012 eine Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitsschadens erhoben habe, weshalb er nurmehr zu 50 % erwerbsfähig sei, welche Erwerbsfähigkeit er vollumfänglich ausschöpfe (Urk. 11). Seiner Ansicht nach sei auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten von Dr. A.___ abzustellen, zumal Dr. B.___ nicht sämtliche MRI-Bilder vorgelegen hätten und er - anders als die weiteren mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte - über keine Berufsausübungsbewilligung und somit über keine Praxiserfahrung verfüge. Die Beurteilung von Dr. B.___ erachtete der Beschwerdeführer als wertlos. Die unfallbedingte Verschlechterung sei ausgewiesen, andernfalls die Beschwerdegegnerin das vorliegende Verfahren sicher nicht in die Wege geleitet hätte (Urk. 22).


3.

3.1    Die ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 8. Mai 2007 stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Berichte des Kreisarztes Dr. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 12. Juli 2006 (Urk. 8/179) und vom 14. März 2007 (Urk. 8/199) und insbesondere auf das Gutachten des D.___ vom 26. Februar 2006 (Urk. 8/196). Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 7):

- belastungsabhängiges lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Ausstrahlungen linksseitig bei/mit:

- verminderter Stabilisationsfähigkeit der Lendenwirbelsäule (LWS), verminderter Kraftausdauer der Rückenmuskulatur

- Status nach Diskushernienoperation L4/5 und L5/S1 am 19. März 1986 bei radikulärer linksseitiger Reiz- und sensomotorischer Ausfallsymptomatik bei vorbestehenden rezidivierenden Rückenbeschwerden und Status nach Hebetrauma am 5. November 1985

- Status nach Reoperation L4/5 am 22. April 1987 bei radikulärer Symptomatik infolge Rezidivhernie L4/5

- Status nach beidseitiger Diskushernienoperation L4/5 bei mediolateraler Diskushernie am 18. Mai 1988

- Status nach Diskushernienoperation L2/3 bei radikulärer Symptomatik infolge grosser, nach kranial luxierter Diskushernie L2/3 linksseitig am 7. Juli 1999

- Status nach Scheuermann

- rezidivierende belastungsabhängige linksseitige Knieschmerzen

- Status nach Meniskektomie 1992

    Ausgehend von der Beurteilung der Ärzte des D.___ (S. 7 f.) erachtete die Beschwerdegegnerin trotz der Unfallrestfolgen eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne vorgeneigtes Sitzen und Stehen, ohne häufiges Knien sowie ohne Heben und Tragen schwerer Lasten bei zusätzlichen Pausen von zwei Stunden pro Tag (rund 25 %) ganztags für zumutbar; sie ging mithin von einer Restarbeitsfähigkeit von 75 % aus (Urk. 8/181 S. 2).

3.2    Im Rahmen des am 26. August 2008 gemeldeten Rückfalls (Urk. 8/218) wurde der Beschwerdeführer erneut durch Kreisarzt Dr. C.___ untersucht. Dieser führte am 7. April 2009 aus, der Beschwerdeführer sei im Herbst 2008 durch seinen Hausarzt Dr. E.___ nach einer akuten Beschwerdeexazerbation zunächst voll arbeitsunfähig und per 5. November 2008 als Kellner wieder zu 50 % arbeitsfähig geschrieben worden (vgl. Urk. 8/223 und Urk. 8/231). Dr. C.___ berichtete von einer subjektiv wahrgenommenen Beschwerdezunahme und stellte bezüglich der Wirbelsäulenfunktionen eine mässige Verschlechterung der Inklination und der Rotation bei nicht fixiertem Becken fest. Zur Abklärung einer bildgebenden Verschlechterung veranlasste er weitergehende Abklärungen der LWS und des linken Knies (Urk. 8/238 S. 3 f., Urk. 8/241).

    Nach Einsicht in die Bildgebungen ergänzte Dr. C.___ am 3. Juni 2009, der Beschwerdeführer verspüre im Vergleich zu früher objektiv (richtig: subjektiv; vgl. dazu auch Urk. 8/259 S. 1 unten) vermehrt Beschwerden. Die Inklination habe sich klinisch mässig verschlechtert, wobei er die Unterschiede auf die Tagesform und die Messgenauigkeit zurückführte. Weiter erhob Dr. C.___ eine verminderte Rotation bei nicht fixiertem Becken und wies darauf hin, dass der Radiologe aufgrund des MRI eine leicht zunehmende Degeneration L2/L3 und L5/S1 beschrieben habe. Er empfahl eine Verlaufsbeurteilung durch den Orthopäden (Urk. 8/249-250).

3.3    Auf Dr. C.___ Veranlassung hin berichteten am 6. August 2009 die Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. F.___ und PD Dr. med. G.___, beide von der Klinik H.___, über ihre Untersuchung des Beschwerdeführers. Nach Vergleich der aktuellen Bilder mit jenen aus dem Jahr 2006 diagnostizierten sie ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerz- sowie radikuläres Reizsyndrom am ehesten L3 rechts bei Status nach mehreren Operationen auf der Höhe L2/3, L4/5 und L5/S1; die Degeneration erstrecke sich über den gesamten Rücken und im Segment L2/3 falle eine Spondylolisthesis in Verbindung mit einer linksbetonten Bandscheibenhernie auf. Sie bezweifelten, ob eine operative Fusion der Wirbel die Arbeitsfähigkeit erhalte, weshalb sie davon abrieten. Die Konsiliarärzte hielten eine Arbeitstätigkeit von 50 % für möglich (Urk. 8/253).

3.4    Gestützt darauf führte der Kreisarzt am 17. September 2009 aus, der Endzustand sei erreicht. Er bestätigte seine früheren Ausführungen und legte dar, dass weder die Verschlechterung der Inklination noch die leichte Zunahme der Degenerationen Anlass gäben, an der durch die Gutachter des D.___ am 26. Februar 2006 formulierten Zumutbarkeit eine Veränderung vorzunehmen (vgl. Urk. 8/196 S. 7 f.). Damals sei von einer ganztägigen Belastbarkeit in einer leichten bis knapp mittelschweren leidensangepassten Tätigkeit bei zwei Stunden täglich zusätzlichen Pausen ausgegangen worden. Eine Anpassung der Integritätsentschädigung sei nicht erforderlich, da er bereits anlässlich seiner Einschätzung vom 14. März 2007 (vgl. Urk. 8/199) von einem Bruttointegritätsschaden von 20 % ausgegangen sei (Urk. 8/259).

3.5    Dementsprechend verfügte die Beschwerdegegnerin am 19. Oktober 2009, die ursprüngliche Verfügung - mit der dort angenommenen Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer Verweistätigkeit - habe nach wie vor Gültigkeit (Urk. 8/264).


4.

4.1    Im aktuellen, nach telefonischer Meldung der erneuten Arbeitsunfähigkeit vom 12. Mai 2010 (Urk. 8/285) mit Schaden(Rückfall)meldung vom 9. Juli 2010 (Urk. 8/287) eingeleiteten Revisionsverfahren stellt sich die medizinische Aktenlage folgendermassen dar:

4.2    Hausarzt Dr. med. E.___, FMH Innere Medizin, bescheinigte im Bericht vom 17. Dezember 2010 eine akute Exazerbation des bekannten Lumbovertebralsyndroms im Mai 2010 (vgl. Urk. 8/293). Aufgrund des vorbestehenden Rückenleidens komme es immer wieder zu akuten Verschlechterungen, die in Anbetracht der guten Compliance stets relativ rasch regredierten, so dass der Beschwerdeführer wieder zur Arbeit habe zurückkehren können (Urk. 8/292).

4.3    Am 28. Januar 2011 verfasste Dr. A.___ das Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung (Urk. 8/315/3). Nach Einsicht in die Vorakten (S. 2 f.), der Anamneseerhebung (S. 8 f.) und aufgrund der erhobenen Befunde (S. 10 f.) stellte er folgende Diagnosen (S. 17):

- chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom/radikuläres Reizsyndrom (ICD-10 M51.1) am 1. L3 rechts mit/bei:

- Status nach Fenestration/Sequestrektomie L4/L5 und L5/S1 am 19. März 1986

- Status nach Re-Fenestration L4/L5 am 22. April 1987

- Status nach beidseitiger Dekompression und Diskektomie, Foraminotomie L4/L5 am 18. Mai 1988

- Status nach Diskektomie L2/L3 links im April 1999

- beginnende mediale Gonarthrose (ICD-10 M17.9) rechts mehr als links

- Epicondylitis humeri radialis (ICD-10 M77.1) beidseits

    Dr. A.___ schloss sich im Wesentlichen den Ausführungen der Wirbelsäulenchirurgen der Klinik H.___ (vgl. dazu vorstehende E. 3.3) an und erachtete seinerseits operative Massnahmen als wenig sinnvoll. Seit den früheren Einschätzungen seien weder der Beschwerdeführer noch seine LWS jünger geworden. Er kritisierte die Beurteilung durch Kreisarzt Dr. C.___ dahingehend, dass die klinisch feststellbare Verschlechterung der Inklination wie auch die Zunahme der Degeneration Anlass gebe, die durch die D.___Gutachter festgehaltene Zumutbarkeit - die er ihrerseits kritisch würdigte, indem er ausführte: „Das D.___ hat die von Ihnen geforderte Leistung erbracht, indem Sinne, dass der Explorand 100 % arbeitsfähig geschrieben wurde.“ (vgl. S. 19) - zu ändern. Dr. A.___ hielt dafür, die Arbeit sei nur noch halbtags ausführbar und das vom Beschwerdeführer effektiv ausgeübte Pensum von 50 % sei ideal beziehungsweise stelle eine bestmögliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit dar (S. 17 und S. 19).

4.4    Am 5. Juni 2012 beurteilte Dr. B.___ von der Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin die Akten (Urk. 8/336). Er wies darauf hin, dass Dr. A.___ zwar die Bildgebungen aus dem Jahr 2009, aber nicht die früheren Bilder vorgelegen hätten, weshalb er die von Dr. A.___ postulierten leicht zugenommenen Degenerationen in Frage stellte (S. 4). Die auf Aufforderung seitens der Beschwerdegegnerin durch die I.___ am 20. Februar 2012 angefertigten MRI-Bilder (vgl. dazu Beurteilung durch Dr. J.___ von der I.___, Radiologie, vom 3. Februar 2012; Urk. 8/330, Urk. 8/325) zeige eine gering progrediente breitbasige Diskusprotrusion der Lendenwirbelkörper 1/2 und im Übrigen unveränderte oder regrediente Pathologien. Die Beschwerdegegnerin habe lediglich die Diskushernien in den Segmenten L4/5 und L5/S1 als unfallkausal anerkannt, die Pathologien in den Segmenten L1/2 und L2/3 könnten nicht als unfallkausal bezeichnet werden und das Segment L3/4 sei weitestgehend unverändert geblieben. Aus einer Verschlimmerung im Segment L2/3 könne nicht auf eine Verschlimmerung der Unfallfolgen geschlossen werden (S. 5). Eine wesentliche und namhafte Veränderung des somatischen Befunds der als unfallkausal anerkannten ursprünglichen Veränderungen der LWS in den Bereichen L4/5 und L5/S1 sei nicht eingetreten (S. 6 f.).

4.5    Zu Handen des Beschwerdeführers hielt Dr. A.___ am 5. September 2012 (Urk. 12/1) fest, es sei klar, dass seit der Abklärung im D.___ eine Verschlechterung des Zustandes an der Wirbelsäule stattgefunden habe und dass diese unfallbedingt sei; darauf deute auch die von Kreisarzt Dr. C.___ angenommene Erhöhung des Nettointegritätsschadens hin (S. 3). Dr. A.___ bestätigte, dass er anlässlich seiner Begutachtung zwar nicht im Besitz der MRI-Bilder vom August 2006 gewesen sei, sich jedoch auf die entsprechenden Befundungen gestützt habe (S. 3). Das gleiche mache Dr. C.___, wenn er auf die Befundung durch die I.___, Radiologie, zurückgreife, ohne dass ihm die MRI-Bilder vom Februar 2012 zur Verfügung gestanden wären (S. 4). Prof. Dr. med. K.___ von der I.___, Radiologie, habe zudem am 19. Mai 2009 (Urk. 23/1) klar eine unfallbedingte Degeneration im Segment L5/S1 beschrieben. Hier habe die Osteochondrose zugenommen und die Segmente L1/2, L2/3 und L3/4 hätten sich weiter degenerativ verändert (S. 5). Dr. A.___ erläuterte, dass die Mehrfacheingriffe an den Segmenten L4/5, L5/S1 zur verfrühten und schnelleren Degeneration der darüber liegenden Segmente geführt habe, so dass man die vermehrte Degeneration der Segmente L3/4 und L2/3 aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht ebenfalls als klar unfallbedingt abgeben müsse (S. 5 f.).

4.6    Hiezu führte Dr. B.___ am 17. Oktober 2012 (Urk. 17) aus, Dr. A.___ habe übersehen, dass Kreisarzt Dr. C.___ eine Zunahme des Integritätsschadens im Jahr 2006 erhoben habe. Der Zustand des Jahres 2006 sei als Basis zu betrachten für eine allfällige Verschlechterung des unfallbedingten Gesundheitsschadens (S. 2 f.). Er wies darauf hin, dass die I.___ sowohl über die alten wie auch die neuen MRI-Bilder verfügt habe; es bestehe keine Veranlassung, an der Beurteilung der Bilder durch Dr. J.___ zu zweifeln, die überdies genau die hier massgebliche Frage der Veränderung beschlagen habe (S. 4), denn aktuell gehe es lediglich um die objektivierbaren, unfallkausalen Veränderungen seit Juli 2006. Dr. A.___ habe hingegen mit den Voraufnahmen aus dem Jahr 1999 verglichen und daraus auf eine Verschlimmerung geschlossen (S. 5).

4.7    Dr. A.___ hielt in der Folge am 17. Januar 2013 (Urk. 23/3) im Wesentlichen dafür, der Befund von Dr. J.___ stehe in Widerspruch zu jenem von Prof. K.___ vom Mai 2009. Dr. J.___ habe nicht beurteilt, ob sich die Situation zwischen 2006 und 2009 verschlechtert habe (S. 4). Auch PD Dr. G.___ habe im August 2009 eine zunehmende Verschlimmerung der Wirbelsäulensituation festgestellt (S. 4 f.). Dr. A.___ erachtete die Feststellungen von Dr. B.___ „zur leidigen Sache der MRI LWS 2006/2009/2012“ als „recht eigentlich unergiebig“ (S. 2) und bemängelt, dass Dr. J.___ die Verschlechterung der Situation zwischen 2006 und 2009 nicht beurteilt habe (S. 4 Mitte).


5.

5.1    Mit Blick auf diese ärztlichen Auseinandersetzungen um die Vergleichszeitpunkte ist vorwegzuschicken, dass hier allein strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bis zum massgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids wesentlich verschlechtert hat, so dass ein Anspruch auf höhere Leistungen der Beschwerdegegnerin resultiert. Als zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung ist nicht die ursprüngliche Rentenverfügung vom 8. Mai 2007 (Urk. 8/208) heranzuziehen, sondern die Verfügung vom 19. Oktober 2009 (Urk. 8/264). Denn damit bestätigte die Beschwerdegegnerin nach einlässlichen medizinischen Abklärungen (vgl. dazu vorstehende E. 3.24) die früher vorgenommene Zumutbarkeitsbeurteilung und verneinte die mit Rückfallmeldungen vom 26. August/6. Oktober 2008 (Urk. 8/218219) geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 8/264).

    Der Beschwerdeführer muss sich mithin die unangefochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 19. Oktober 2009 entgegen halten lassen. Mit jenem Entscheid wurden die damals vorliegenden Verhältnisse und die daraus fliessenden Leistungsansprüche des Beschwerdeführers geordnet, so dass im vorliegenden Verfahren weder Raum für die Prüfung der zuvor herrschenden Verhältnisse noch für eine vorbehaltlose Überprüfung des Rentenanspruchs besteht.

    Einer Rentenerhöhung ist nur unter der Voraussetzung stattzugeben, dass die medizinischen Unterlagen eine seither eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse belegen.

5.2    Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ihm die Invalidenversicherung am 19. Oktober 2011 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 57 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat (Urk. 8/326), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entfaltet die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer grundsätzlich keine Bindungswirkung (Urteil des Bundesgerichts 8C_798/2013 vom 16. April 2014 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 133 V 549). Dies hat hier umso mehr zu gelten, als nicht die Invalidenversicherung, sondern der Unfallversicherer zuerst über den Invaliditätsgrad entschieden hat, weshalb eine Bindung an den Entscheid der Invalidenversicherung zum vornherein ausser Betracht fällt.

5.3    Dr. B.___ verneinte die hier allein entscheidwesentliche Frage der gesundheitlichen Verschlechterung seit 2010. Diese Einschätzung erging in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung mit diesen, weshalb sie in allen Teilen zu überzeugen vermag. Dass sich die Berichte von Dr. B.___ in der Würdigung der Aktenlage erschöpfen, schmälert den Beweiswert seiner aussagekräftigen und überzeugenden Ausführungen nicht. Denn nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine reine Aktenbeurteilung beziehungsweise ein reines Aktengutachten nicht an sich als unzuverlässig zu beurteilen. Dem reinen Aktengutachten kann voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (nicht publizierte E. 5b des Urteils BGE 114 V 109, veröffentlicht in RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2).

    Die fehlende gesundheitliche Veränderung findet in den medizinischen Akten sodann insofern eine Stütze, als sich die Diagnoselisten in Bezug auf den unfallgeschädigten Rücken im Verlauf der Jahre kaum verändert haben. Selbst die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen decken sich weitestgehend mit jenen im D.___-Gutachten. Hausarzt Dr. E.___ erwähnte zwar vorübergehende Exazerbationen, die jeweils rasch wieder zurückgingen, so dass sie nicht auf eine wesentliche Veränderung schliessen lassen.

5.4    Zu prüfen bleibt, ob das Gutachten von Dr. A.___ und dessen Ergänzungen geeignet sind, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Einschätzung durch Dr. B.___ zu erwecken (vgl. vorstehende E. 1.4). Dr. A.___ äussert sich gar nicht zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand seit 2009 massgeblich verändert hat. Seine polemische Auseinandersetzung mit den entsprechenden Darlegungen von Dr. B.___ zeigt vielmehr auf, dass er die hier massgebliche Problemstellung nicht erfasst hat. Im Gutachten vom 28. Januar 2011 erachtete er die von Kreisarzt Dr. C.___ am 17. September 2009 erwähnte - in der Verfügung vom 19. Oktober 2009 bereits berücksichtigte, aber nicht rentenrelevante - Verschlechterung der Inklination und Zunahme der Degenerationen an der LWS als hinreichend für eine zurückhaltendere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dieser Betrachtung kann jedoch mangels Bezugs zur korrekten zeitlichen Vergleichsbasis nicht gefolgt werden. Den weiteren Berichten von Dr. A.___ sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass er selbst eine nach dem 19. Oktober 2009 eingetretene wesentliche Verschlechterung gesehen hätte, weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen.

    Wenn sich Dr. A.___ auf die Berichte von Prof. Dr. K.___ und von PD Dr. G.___ beruft und mit diesen die von ihm postulierte Verschlechterung begründet, übersieht er ebenso, dass diese Berichte vor Erlass der Verfügung vom 19. Oktober 2009 erstattet wurden und somit für die hier strittige Revisionsfrage nicht mehr von Belang sind.

    Dr. A.___ bescheinigte schliesslich im Gutachten vom 28. Januar 2011  unter Kritik an der abweichenden kreisärztlichen Einschätzung - eine Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in einer Verweistätigkeit. Dabei handelt es sich jedoch um eine im Revisionsverfahren zum vornherein nicht massgebliche andere Einschätzung des im Wesentlichen gleich gebliebenen bzw. unveränderten Sachverhalts, was rechtsprechungsgemäss keine massgebliche gesundheitliche Veränderung zu belegen vermag (vgl. vorstehend E. 1.2).

5.5    Insoweit der Beschwerdeführer die fehlende Berufsausübungsbewilligung und Praxiserfahrung von Dr. B.___ bemängelte, ist ihm entgegen zu halten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3).

    Dr. B.___ verfügt über einen Facharzttitel für Chirurgie, den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des BAG im Jahr 1989 in L.___ erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entnehmen, dass seine Fachausbildung am 24. Juli 2002 in der Schweiz anerkannt wurde (Urk. 30). Es besteht somit kein Anlass, an seiner fachlichen Kompetenz als Chirurg zu zweifeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 2.4).

    Der Beschwerdeführer trug auch keine stichhaltigen Gründe vor, welche gegen die fachliche Kompetenz von Dr. B.___ zur Beurteilung des Rückenschadens sprechen. Die allenfalls fehlende Berufsausübungsbewilligung vermag unter diesen Umständen keine Zweifel an seiner Einschätzung zu erwecken.

5.6    Nach dem Gesagten ist eine unfallbedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu erachten, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.


6.

6.1    Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Entschädigung wird mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Art. 24 Abs. 2 UVG).

    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweise ist und nicht voraussehbar war (Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV).

6.2    In Bezug auf die beantragte Erhöhung der Integritätsentschädigung brachte der Beschwerdeführer nicht vor, dass die Voraussetzungen für die Revision der am 8. Mai 2007 rechtskräftig zugesprochenen Integritätsentschädigung von 5 % erfüllt sind. Anhaltspunkte für eine massgebliche Verschlimmerung sind nicht zu erkennen und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

    Der Kreisarzt warf im Bericht vom 17. September 2009 die Frage der Anpassung der Integritätsentschädigung auf und verneinte diese (Urk. 8/259). Dr. C.___ ging dabei zwar fälschlicherweise davon aus, dass die mit Verfügung vom 8. Mai 2007 zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % (Urk. 8/208) später erhöht worden war. Eine Erhöhung der Integritätsentschädigung wurde jedenfalls mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 19. Oktober 2009 verneint, so dass es damit sein Bewenden haben muss.

    Selbst wenn mit dem Kreisarzt eine Erhöhung des Integritätsschadens auf 10 % angenommen würde, lässt dies jedenfalls nicht den Schluss zu, es liege eine Verschlimmerung von grosser Tragweite im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV vor. Eine ausnahmsweise Erhöhung der Integritätsentschädigung fällt daher ausser Betracht, weshalb die Beschwerde auch diesbezüglich abzuweisen ist.


7.    Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung sind der obsiegenden Partei die notwendigen Kosten eines Privatgutachtens unter dem Titel der Parteientschädigung zu vergüten, wenn dieses im Hinblick auf die Interessenwahrung einer Partei im Prozess notwendig war (BGE 115 V 63).

    Da der Beschwerdeführer unterliegt und die Einschätzungen durch Dr. A.___ nichts zur Entscheidfindung beizutragen vermochten, ist der beschwerdeführerische Antrag auf Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tobias Figi

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger