Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00171




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 10. Oktober 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Assista Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Zürich

Gotthardstrasse 62, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1959, war seit 1. Oktober 2007 bei der Y.___ beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 15. September 2010 wurde der SUVA ein Unfallereignis vom 10. August 2010 gemeldet, wonach die Versicherte während der Postverteilung gestürzt sei und sich dabei an der Schulter einen Sehnenriss zugezogen habe (Urk. 8/1). Anlässlich einer Ultraschalluntersuchung vom 14. September 2010 in der Z.___ wurde eine bursaseitige Partialruptur am Hinterrand der Supraspinatussehne und an der Oberkante der Infraspinatussehne (keine Bursitis, Pectoralisansatz unauffällig) festgestellt (Urk. 8/11/1).

    Die SUVA erteilte am 16. September 2010 (Urk. 8/3) Kostengutsprache für die ärztliche Behandlung. Am 3. Februar 2011 (Urk. 8/11/2) erfolgte an der Z.___ eine Infiltration subacromial rechts mit erfolgreicher Schmerzreduktion. Nachdem anlässlich einer Arthro-MRI-Untersuchung vom 6. Juli 2011 eine SLAP-Läsion (bei intakter Rotatorenmanschette ohne Hinweise auf eine reaktile Capsulitis) diagnostiziert worden war (Urk. 8/11/3), erfolgte am 7. Oktober 2011 (Urk. 8/26) im A.___ eine Schulterarthroskopie rechts mit Anfrischen des Recessus im Bereich des Bizepsankers, eine partielle Synovektomie der ventralen Gelenkskapsel, eine Bursoskopie, eine subacromiale Bursektomie, eine Reduktion des ventralen Acromionrandes sowie eine AC-Resektion.

    Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 (Urk. 8/40) verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 10. August 2010 und den gemeldeten Schulterbeschwerden. Die dagegen am 19. Januar 2012 (Urk. 8/42) erhobene Einsprache wurde - nach Eingang einer Einschätzung von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 30. März 2012 (Urk. 8/48) - mit Entscheid vom 19. Juli 2012 (Urk. 2) abgewiesen.


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 17. August 2012 (Urk. 1) Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Kosten für die am 7. Oktober 2011 durchgeführte Schulterarthroskopie sowie die nachfolgenden Behandlungskosten seien durch die SUVA zu tragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Überprüfung unter Einholung eines umfassenden ärztlichen Gutachtens zurückzuweisen. Am 6. September 2012 (Urk. 7) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde, was der Versicherten am 10. September 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Die Ärzte des A.___ verwiesen in ihrem Austrittsbericht Chirurgie vom 9. Oktober 2011 (Urk. 8/25) betreffend den Aufenthalt vom 6. bis 8. Oktober 2011 auf die Diagnosen einer AC-Gelenksarthrose rechts bei Impingementsymptomatik sowie Status nach Schulterkontusion rechts im August 2010. Sie hielten fest, die Beschwerdeführerin habe davon berichtet, im August 2010 beim Tragen einer Kiste auf einer Treppe gestolpert zu sein. Dabei sei sie mit der rechten Schulter aufgeschlagen und habe seitdem zunehmend Schulterschmerzen rechts. Bei der Abklärung in der Praxis von Dr. med. C.___, Orthopädische Chirurgie FMH, sei die Indikation zur Schulterarthroskopie rechts, Acromioplastik, subacromiale Dekompression sowie AC-Gelenksresektion gestellt worden. Am 7. Oktober 2011 sei die problemlose Durchführung des Eingriffes erfolgt.

2.2    Dr. med. D.___, Assistenzarzt am A.___, berichtete am 22. November 2011 (Urk. 8/32) zu Händen von Dr. B.___ über die stattgefundene Behandlung. Die Frage nach unfallfremden Faktoren im Heilungsverlauf konnte er nicht konklusiv beantworten, da von ihm weder die Indikation gestellt worden sei, noch Vorbefunde vorhanden seien. Nach der Entlassung sei eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 6. bis 23. Oktober 2011 attestiert worden aufgrund der notwendigen Kontrollen.

2.3    Der operierende Dr. C.___ berichtete am 13. Dezember 2011 (Urk. 8/37/1) über seine Erstbehandlung vom 20. Juli 2011 und verwies auf die Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie bei der Arbeit einen Treppensturz erlitten habe. Sie habe Kisten getragen, welche sie nicht habe fallen lassen wollen, dabei sei es beim Sturz zu einer Zerrung und Kontusion der rechten Schulter gekommen. Nach dem Trauma habe trotz konservativer Therapie eine Schmerzsymptomatik persistiert. Er diagnostizierte einen Status nach Treppensturz und Zerrung am 10. August 2010, eine Traumatisierung einer AC-Gelenksarthrose, eine therapieresistente subacromiale Impingementsymptomatik in der rechten Schulter sowie einen Verdacht auf eine SLAP-Läsion. Die Kausalität bejahte er.

2.4    SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ verwies in seinem Bericht vom 30. März 2012 (Urk. 8/48 S. 3 f.) auf eine am 13. Oktober 2005 stattgefundene sonographische Untersuchung der rechten Schulter sowie - als erstes Dokument in Folge des fraglichen Ereignisses vom 10. August 2010 - den Bericht der Z.___ vom 14. September 2010 betreffend Ultraschalluntersuchung. Er führte dazu aus, bei den klinischen Angaben sei kein Unfallereignis angegeben, sondern subacromiale Schmerzen vermerkt, nach Infiltration besser, aber auch Schmerzen entlang der Clavicula rechts und Schmerzen beim Schürzengriff. Sodann sei eine bursaseitige Partialruptur am Hinterrand der Supraspinatussehne und an der Oberkante des Infraspinatus nachgewiesen worden. Den nach der Schulterarthroskopie vom 7. Oktober 2011 eingegangenen medizinischen Berichten lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Dr. C.___ erstmals am 20. Juli 2011 untersucht worden sei.

    Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des am 15. September 2010 gemeldeten Sturzes im Treppenhaus eine Kontusion der rechten Schulter erlitten habe. Bemerkenswert sei, dass bei der Anmeldung zur Ultraschalluntersuchung am 14. September 2010 dieses Ereignis vom verordnenden Arzt nicht angegeben, und die Unfallmeldung tags darauf erstellt worden sei. Der operative Eingriff sei unter der Diagnose einer traumatisierten AC-Gelenksarthrose sowie eines subacromialen Impingements erfolgt und habe im Wesentlichen in einer Resektion des AC-Gelenkes in arthroskopischer Technik bestanden. Es ergäben sich aus den echtzeitlichen Akten keinerlei Hinweise, dass anlässlich des später gemeldeten Schadenereignisses am 10. August 2010 an der rechten Schulter unfallbedingt ein struktureller Schaden gesetzt worden sei, welcher anlässlich der Arthroskopie am 7. Oktober 2011 operativ angegangen worden sei. Damit sei die Unfallkausalität für den operativen Eingriff nicht gegeben.

2.5    Dr. C.___ führte mit Bericht vom 25. April 2012 (Urk. 3/2) aus, anlässlich der Ultraschalluntersuchung vom 13. Oktober 2005 sei keine Rotatorenmanschettenruptur festgestellt worden; er habe in seinen Unterlagen keinen Befund aus dem Jahr 2005. Demgemäss sei die Beschwerdeführerin vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen.

    In der erstmaligen Untersuchung vom 20. Juli 2011 habe er als Ursache der Schulterbeschwerden rechts eine Kontusion (Quetschung) eines veränderten Schultereckgelenks (AC-Gelenk) festgestellt. Auf Infiltration hin seien einige Zeit lang weniger Schmerzen verspürt worden. Der beurteilende Dr. B.___ habe festgehalten, dass eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose diagnostiziert und als operativer Eingriff eine Resektion des AC-Gelenkes durchgeführt worden seien. Es sei deshalb nicht klar, weshalb hier der Zusammenhang zwischen Unfall und Operation abgelehnt werde.

    Dr. C.___ führte weiter aus, der einzige Kritikpunkt bestehe darin, dass bei der Anmeldung zur Ultraschalluntersuchung vom 14. September 2010 das Unfallereignis nicht erwähnt worden sei. Es sei indes nicht unüblich, dass der Patient primär die Schmerzsituation behandelt haben wolle und die Kostenfrage erst anlässlich der Ultraschalluntersuchung besprochen werde und demzufolge auch die Meldung des Schadenfalles erst am 15. September 2010 erfolgt sei.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe vorweg eine Verletzung der linken Schulter melden lassen, sämtliche medizinischen Bericht beträfen jedoch die rechte Schulter. Sodann sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie leide erst seit dem Unfall vom August 2010 an Schulterbeschwerden, aktenkundig unzutreffend, sei doch eine einschlägige Untersuchung im Jahr 2005 erfolgt. Den ärztlichen Berichten sei weiter auch erstmals ab November 2011 und damit über ein Jahr nach dem Unfallereignis der Hinweis auf ebendieses zu entnehmen. Nachdem nicht anzunehmen sei, seitens der behandelnden Ärzte sei ein genanntes Unfallgeschehen als Verletzungsursache entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin wiederholt verschwiegen worden, stelle sich die Frage, weshalb der Unfall bei der Anamneseerhebung unerwähnt geblieben sei, hätte er denn tatsächlich stattgefunden und/oder zumindest die strittigen Schulterbeschwerden ausgelöst. So werde auch in den ärztlichen Berichten ab November 2011 zwar ein Status nach Schulterkontusion erwähnt, doch stelle dies keine eigentliche medizinische Diagnose dar, sondern nur eine anamnestische Feststellung ohne Relevanz für die Beurteilung der Kausalität. Angesichts all dieser Differenzen erscheine die natürliche Kausalität nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (Urk. 2 S. 5 f.).

3.2    Die Beschwerdeführerin hielt dagegen, die Unfallmeldung, welche seitens ihres Vorgesetzten ergangen sei, belege, dass die rechte Schulter vom Sturz im Treppenhaus betroffen gewesen und dies auch entsprechend gemeldet worden sei. Richtig sei, dass sie im Jahr 2005 an Schulterschmerzen gelitten habe, dabei habe es sich um eine kurzzeitige Entzündung aufgrund einer Fehlbelastung gehandelt. Die damals erfolgte Untersuchung stehe in keinem Zusammenhang mit den aktuellen Beschwerden. Dem behandelnden Arzt Dr. C.___ sei die Verneinung des Zusammenhangs zwischen Unfall und Operation nicht klar. Er halte fest, dass es nicht unüblich sei, dass ein Patient primär die Schmerzsituation behandelt haben möchte und die Kostenfrage in den Hintergrund rücke (Urk. 1 S. 2).


4.

4.1    Nachdem die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise den anfänglichen Fehler der Angabe der Seite der verletzten Schulter in der Schadenmeldung (links statt rechts; Fehler der Sachbearbeiterin der Arbeitgeberin, Urk. 3/1a-1b) erklärt, auf die korrekte Meldung ihres direkten Vorgesetzten (Urk. 3/3) verwiesen und die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die Schulterseite nicht mehr thematisiert hat, erübrigen sich Weiterungen hierzu.

4.2    Soweit die Beschwerdegegnerin einen allfälligen Vorzustand thematisieren will, kann ihr nicht gefolgt werden. Aktenkundig war die Beschwerdeführerin wegen Schulterbeschwerden rechts im Jahr 2005 in ärztlicher Behandlung. Ihre Angabe, dass es sich dabei um eine kurzzeitige Entzündung aufgrund einer Fehlbelastung gehandelt hat, wird durch die medizinischen Akten nicht widerlegt. Im Gegenteil ist dem Bericht der Z.___ über die Ultraschalluntersuchung des rechten Schultergelenkes vom 13. Oktober 2005 (Urk. 8/19) zu entnehmen, dass sich Schulter nicht pathologisch gezeigt hat und insbesondere weder eine Rotatorenmanschettenruptur noch paraartikuläre Verkalkungen gefunden wurden. Damit aber kann nicht von einem relevanten Vorzustand ausgegangen werden.

4.3    Die Beschwerdegegnerin verneinte die Kausalität denn auch nicht primär mit einer medizinischen Begründung, sondern vielmehr aufgrund von "Ungereimtheiten" im Meldeablauf.

    Aus den Akten geht hervor, dass der Unfall vom 10. August 2010 am 15. September 2010 gemeldet wurde, nachdem tags zuvor eine Ultraschalluntersuchung stattgefunden hatte. Diese zeitliche Latenz ist insofern nicht weiter auffällig, als die Beschwerdeführerin anfänglich nicht arbeitsunfähig war und initial offenbar keine medizinische Behandlung in Anspruch nahm. Dass sich nach Einsicht in die - eine Pathologie ergebenden - Untersuchungsresultate die Kostenfrage stellte und unverzüglich eine Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte, ist demgemäss nicht zu beanstanden.

    Dass der Unfall gegenüber der Z.___ nicht gemeldet wurde, erstaunt in der Tat, jedenfalls in Bezug auf die Ultraschalluntersuchung vom 14. September 2010 (Urk. 8/11/1), die Infiltration vom 3. Februar 2011 (Urk. 8/11/2) sowie die Arthro-MRI-Untersuchung vom 6. Juli 2011 (Urk. 8/3). Hierzu ist indes zu beachten, dass die Überweisungen an die Z.___ jeweils durch den Hausarzt Dr. E.___ erfolgten, die Beschwerdeführerin allenfalls von einer bereits erfolgten Mitteilung ausging und sich deshalb nicht veranlasst sah, den Unfall zu schildern. Diese Thematik wäre sodann bloss dann von Bedeutung, wenn das Unfallgeschehen an sich in Frage gestellt würde. Solches ist dem angefochtenen Einspracheentscheid jedoch bloss implizit zu entnehmen ("... stellt sich die Frage, weshalb die Einsprecherin während geraumer Zeit den Unfall vom August 2010 bei der Anamneseerhebung unerwähnt liess, hätte er denn tatsächlich stattgefunden ...", Urk. 2 S. 5 lit. b unten). Eine explizite Verneinung eines stattgehabten Unfallereignisses findet sich in der Argumentation der Beschwerdegegnerin, namentlich auch im Rahmen des vorliegenden Prozesses, nicht. Angesichts der grundsätzlich einleuchtenden Abläufe liegt denn auch nicht auf der Hand, dass die Arbeitgeberin, die Y.___, mehrfach Falschmeldungen einreichte und ein entsprechendes Ereignis gar nie stattfand.

    Nicht beigepflichtet werden kann der Beschwerdegegnerin sodann, wenn sie ausführt, die Schulterbeschwerden seien erstmals im September 2001 - mithin nach über einem Jahr - mit diesem in Zusammenhang gebracht worden (Urk. 7 S. 3 Ziff. 5.1). Die Beschwerdeführerin liess den Unfall unmittelbar nach der eine Pathologie zu Tage fördernden Ultraschalluntersuchung vom 14. September 2010 melden. Daraus ergibt sich, dass der Unfall aus Sicht der Beschwerdeführerin ursächlich für die Beschwerden war. Sodann wurden die Physiotherapie-Verordnungen der Beschwerdegegnerin eingereicht unter Hinweis auf die - aus Sicht des Hausarztes Dr. E.___ - unfallbedingte Genese (erstmals aktenkundig am 28. Oktober 2010, eingegangen am 5. November 2010 [Urk. 8/4]; vgl. ferner Urk. 8/5-6). Damit wurde faktisch unmittelbar nach Beginn der Behandlung ein Zusammenhang hergestellt, auch wenn dies in den entsprechenden echtzeitlichen Berichten nicht erwähnt wurde. Die Ärzte wurden seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht entsprechend befragt.

    In diesem Sinne erscheint der Geschehensablauf nicht dergestalt, dass die Annahme auf der Hand liegt, ein Unfall habe gar nie stattgefunden oder es sei beim Unfall zu keinen Verletzungen gekommen.

4.4    In medizinischer Hinsicht ist zu konstatieren, dass anlässlich der Ultraschalluntersuchung vom 14. September 2010 in der Z.___ eine bursaseitige Partialruptur am Hinterrand der Supraspinatussehne und an der Oberkante der Infraspinatussehne (keine Bursitis, Pectoralisansatz unauffällig) festgestellt wurde (Urk. 8/11/1). Die - vorliegend hauptsächlich strittige - Operation vom 9. Oktober 2011 (Urk. 8/25) basierte auf der Diagnose einer AC-Gelenksarthrose rechts bei Impingementsymptomatik sowie Status nach Schulterkontusion rechts im August 2010 (E. 2.1). Zutreffend ist, dass die Befunde nicht unmittelbar nach dem Unfall, sondern mit einer Verzögerung von gut einem Monat erhoben wurden. Lediglich mit dieser Begründung können der Beschwerdeführerin indes nicht die Versicherungsleistungen verweigert werden, liegt doch eine nachvollziehbare Begründung für das verspätete Aufsuchen des Arztes vor (volle Arbeitsfähigkeit).

    Anwendbar ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Angesichts des gesamten Geschehensablaufs, der mit der Operation vereinbaren ersten Befunderhebung angesichts der Ultraschalluntersuchung einen Monat nach dem Unfall und dem vom behandelnden Arzt nie in Frage gestellten Kausalzusammenhang erscheint es als wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall die fraglichen Verletzungen zugezogen hat, als dass sie beim Unfall gänzlich gesund geblieben ist und die in der Folge aufgetretenen Beschwerden andere Ursachen haben, beispielsweise eine vorbestehende Erkrankung.

    In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass eine erst nach einem Jahr diagnostizierte Schulterkontusion für sich allein keine Kausalität begründen kann. Wesentlich ist indes, dass der operierende Dr. C.___ die Befunde als vereinbar mit einer traumatischen Genese interpretierte und auch Kreisarzt Dr. B.___ keine widersprechenden medizinischen Äusserungen machte.

4.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des (nicht mehr bestrittenen) Unfalls vom 10. August 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Verletzungen zugezogen hat, welche in der Folge zu den aktenkundigen Schulterbeschwerden führten und die fragliche Operation notwendig machten. Demgemäss ist die Kausalität zwischen den Beschwerden und dem Unfall gegeben, was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und zur Feststellung führt, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 10. August 2010 aufzukommen hat, namentlich für die im Zusammenhang mit der Operation vom 9. Oktober 2011 angefallenen Kosten.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens festzulegen (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und mit Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bemessen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 17. Juli 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 10. August 2010 leistungspflichtig ist, namentlich für die im Zusammenhang mit der Operation vom 9. Oktober 2011 angefallenen Kosten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr.900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Assista Rechtsschutz AG

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSonderegger