Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00173




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 30. Dezember 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Dr. iur. Y.___


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, war ab 1. Februar 2006 als Gesangslehrerin beim Z.___ angestellt und bei den Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/A1). Mit Unfallmeldung vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/A1) wurde die AXA davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versicherte anlässlich einer Gesangsprobe vom 18. Mai 2008 sowie eines Konzerts vom 22. Mai 2008 einen Tinnitus und eine Tieftonsenke erlitten habe, was durch lautes Singen eines Kollegen in der Nähe ihres linken Ohres verursacht worden sei (vgl. Urk. 8/A2).

1.2    In der Folge wurde die Versicherte durch Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Ohren, Nasen- und Halskrankheiten, behandelt (Urk. 8/M1). Am 27. Oktober 2008 fand eine MRI-Untersuchung statt (Urk. 8/M2). Bereits mit Schreiben vom 23. September 2008 (Urk. 8/A5) hatte die AXA der Versicherten mitgeteilt, dass mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kein Unfall im Rechtssinne vorliege und deshalb kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung bestehe. Nach entsprechender Intervention durch den damaligen Rechtsvertreter der Versicherten (vgl. Urk. 8/A6) kam die AXA am 9. Oktober 2008 auf ihren Entscheid zurück und teilte der Versicherten mit, dass sie prüfen werde, ob die geklagten Beschwerden Folgen einer Berufskrankheit seien (vgl. Urk. 8/A8).

    Am 3. März 2009 empfahl Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Ohren, Nasen- und Halskrankheiten, Hals und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der AXA, die Gesundheitsstörungen am Gehör der Versicherten als Folgen einer Berufskrankheit zu anerkennen (Urk. 8/A14; vgl. auch Urk. 8/A31). Im Anschluss daran erbrachte die AXA die gesetzlichen Leistungen. Am 10. Juni 2011 reichte Dr.  B.___ einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 8/M4).

1.3    Mit Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 8/A51) stellte die AXA die Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 ein und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. August 2011 (Urk. 8/A54) wies die AXA mit Entscheid vom 14. Juni 2012 (Urk. 2 = Urk. 8/A60) ab.


2.    Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 20. August 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2012 aufzuheben. Die AXA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando liess die Versicherte ihren Antrag präzisieren und die Weiterausrichtung von Leistungen über den 8. Juni 2011 hinaus sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 12‘600. beantragen (Urk. 15). Die AXA verzichtete auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 19), wovon der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 20).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2

1.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

1.3    Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten (Art. 3 ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Dabei hat er im Anhang 1 zur UVV Ziff. 2 lit. a eine erhebliche Schädigung des Gehörs bei Arbeiten im Lärm als arbeitsbedingte Erkrankung aufgeführt.

Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

Als Berufskrankheiten gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 183 E. 2b, 119 V 200 E. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG Berufskrankheiten von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt. Sie gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist.

1.4    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

1.5

1.5.1    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.5.2    Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 131 E. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 E. 1, 113 V 218 E. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).

1.5.3    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.5.4    Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).



2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 im Wesentlichen damit, dass die bestehenden Leiden nicht mehr kausal zum Unfall seien beziehungsweise der Status quo sine erreicht sei und dass von weiteren Behandlungen und Therapien keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei. Überdies führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung lediglich die Pflichtleistungen zu übernehmen habe. Die Kosten für die alternativmedizinischen Behandlungen seien nur auf freiwilliger Basis und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht übernommen worden. Die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung sei einspracheweise nicht angefochten worden, weshalb die Verfügung vom 25. Juli 2011 (Urk. 8/A51) insoweit in Rechtskraft erwachsen sei.

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses führte die Beschwerdegegnerin, die bislang vom Vorliegen einer Berufskrankheit ausgegangen war, aus, dass weder ein Unfall im Rechtssinne noch die Voraussetzungen einer Berufskrankheit gegeben seien (Urk. 7 S. 5-7). Trotzdem vertrat die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 5 % nicht zu beanstanden sei (Urk. 7 S. 7 Ziffer 2.6).

2.2    Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vortragen, dass sich im Mai 2008 während eines Konzertes im Rahmen der C.___ des D.___ ein Unfall ereignet habe: Sie habe in einer halb szenischen, halb konzertanten Aufführung des „Erlkönigs“ als Mezzosopranistin mitgewirkt. Hinter ihr sei ein Basssänger gestanden, der unvermittelt und unerwartet mit grösster Lautstärke direkt und aus sehr geringer Distanz in Richtung ihres linken Ohres gesungen habe. Das habe zu gravierenden gesundheitlichen Problemen geführt. Seither leide sie an einem Tinnitus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin sei weiterhin eine medizinische Behandlung notwendig; die Beschwerdeführerin werde denn auch immer noch schulmedizinisch behandelt. Der Tinnitus und die Gehörseinbusse stellten insbesondere für eine Sängerin und Gesangslehrerin eine massive Beeinträchtigung dar. Sollte der Fall wider Erwarten abgeschlossen werden, müsste eine Integritätsentschädigung von (mindestens) 10 % ausgerichtet werden (Urk. 1 und 15).




3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungsleistungen zu Recht per 8. Juni 2011 eingestellt hat, weil ab diesem Zeitpunkt von einer weiteren medizinischen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte. Weiter ist strittig, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von mehr als 5 % hat. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vertretenen Auffassung ist die Höhe der zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin liess nämlich einspracheweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen; die Integritätsentschädigung war davon nicht ausgenommen (vgl. Urk. 8/A54).

    Im vorliegenden Verfahren stellte die Beschwerdegegnerin zudem ihre Leistungspflicht in grundsätzlicher Hinsicht in Frage, die sie zuvor explizit (Anerkennung einer Berufskrankheit) und implizit (Bezahlung von Heilbehandlungsleistungen und Zusprache einer Integritätsentschädigung von 5 %) anerkannt hatte. Demzufolge ist vorweg zu prüfen, ob sich an der Probe vom 17./18. Mai 2008 und/oder am Konzert vom 22. Mai 2008 ein Unfall zugetragen hat beziehungsweise ob die Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin als Berufskrankheit zu qualifizieren sind.

3.2

3.2.1    Dr. A.___ stellte in ihrem Bericht vom 20. Juni 2008 (Urk. 8/M1) folgende vorläufige Diagnosen: Tinnitus und vorübergehende Gehörsverminderung links bei Status nach Lärmtrauma links vom 17. und 18. Mai 2008. Es seien eine Akupunktur-Behandlung und eine Physiotherapie veranlasst worden; die Beschwerdeführerin werde zudem mit durchblutungsfördernden Medikamenten behandelt. Eine Arbeitsunfähigkeit bestehe nicht (vgl. dazu aber das ärztliche Zeugnis von Hausarzt Dr. med. E.___ vom 26. Mai 2008 [Urk. 8/M2/A]; 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. Mai bis 30. Juni 2008).

3.2.2    Dr. med. F.___ vom G.___ erhob im Anschluss an die MRI-Untersuchung vom 27. Oktober 2008 folgenden Befund (Urk. 8/M2): „Seitengleiche Darstellung des Meatus acusticus internus sowie des Nervus statoacusticus und der Innenohrstrukturen. Keine oedematösen Veränderungen im Bereich der Mastoidzellen. Kein Nachweis eines raumfordernden Prozesses auf Höhe des Kleinhirnbrückenwinkels. Normale Weite der Sulci, basalen Zisternen und der Seitenventrikel. Allgemeine homogene Struktur des Hirnparenchyms. Keine Hinweise auf raumfordernden Prozess.“

3.2.3    Am 3. März 2009 äusserte sich Dr. B.___ dahingehend, dass angesichts der Ergebnisse der technischen Beurteilung (vgl. Urk. 8/M3) aus medizinischer Sicht die Voraussetzungen für das Auftreten eines akuten akustischen Traumas gegeben gewesen seien. Die SUVA spreche in solchen Fällen gemeinhin von einer akuten spezifischen Schädigung im Rahmen einer Berufskrankheit (Urk. 8/A14).

3.2.4    In seinem Bericht vom 6. November 2009 (Urk. 8/A31) erklärte Dr. B.___, es sei erfahrungsgemäss so, dass bei derartigen Ereignissen eine spezifische schulmedizinische Behandlung höchstens in einem engen zeitlichen Zusammenhang sinnvoll sei. Für Musiker sei das Gehör jedoch ein zentrales Organ, weshalb eine speziell intensive und umfassende Betreuung bei einer solchen akzidentiellen berufsbedingten Schädigung sicher im Vordergrund stehen müsse. In diesem Sinne sei es auch richtig gewesen, dass die Beschwerdegegnerin primär auch die Kosten für nicht ganz spezifisch schulmedizinische Behandlungen übernommen habe. Nun sei es aber so, dass solche Therapien eigentlich mehr auf die Verbesserung der Befindlichkeit abzielen würden und nicht auf die Behandlung der eigentlichen Schädigung, da diese nach relativ kurzer Zeit bereits abgeschlossen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass es anlässlich des Ereignisses zu keiner relevanten organisch-strukturellen Schädigung des Gehörs gekommen sei. Er empfehle deshalb, die Kosten für die Behandlungen bis jetzt zu übernehmen, diese gleichzeitig aber auch abzuschliessen.

3.2.5    Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/M4) sodann aus, dass die Beschwerdeführerin vor rund drei Jahren im Anschluss an eine intensive akustische Beschallung, welche die Gehörschädlichkeitsgrenze gemäss der technischen Beurteilung knapp erreicht habe (vgl. die technische Beurteilung in Urk. 8/M3), primär eine Gehörsverminderung mit Ohrgeräuschen und einer Hyperakusis erlitten habe. Die Symptomologie habe sich unter entsprechender medikamentöser Behandlung innert weniger Wochen primär erholt; jedoch sei es zu einem neuerlichen Auftreten audiologischer Symptome im Anschluss an eine erneute, diesmal sicher nicht gehörschädliche Schallbelastung gekommen. Zwei Monate nach dem Unfall habe das Reintonaudiogramm - durchaus überraschenderweise - eine Tieftonstörung gezeigt sowie ein unverändertes Hochtongehör im Vergleich zu einer Untersuchung vor dem hier zur Diskussion stehenden Ereignis. Somit könne man feststellen, dass eine für eine akustische Traumatisierung typische Hochtonstörung nie dokumentiert worden sei. Die fluktuierende Tieftonstörung sei für eine akustische Traumatisierung primär nicht typisch. Differentialdiagnostisch denke man an einen posttraumatischen Hydrops cochleae. Ein solcher trete jedoch am ehesten nach extremen Schallbelastungen auf, was vorliegend nicht der Fall sei, seien doch als „worst case“ nur gerade ganz knapp gehörschädigende Schallpegel erreicht worden (S. 4).

    Die Beschwerdeführerin sei nur gerade kurz nach dem Ereignis und dann zwei Monate später nochmals HNO-fachärztlich abgeklärt worden. Im Vordergrund hätten seither sehr subjektive Beschwerden und Symptome gestanden, die keiner weiteren Abklärung mehr zugeführt worden seien. Es sei dann anamnestisch immer wieder zu sogenannten „Rezidiven“ gekommen, also zur Verstärkung der Symptomatologie nach relativ alltäglichen und sicher nicht gehörschädlichen Schallpegeln, ohne dass erneute Abklärungen stattgefunden hätten. Diese Symptome hätten jeweils auf mehr die allgemeine Befindlichkeit positiv beeinflussende paramedizinische Behandlungen angesprochen. Das weise ebenfalls in die Richtung, dass im weiteren Verlauf zunehmend berufslärmfremde Komponenten das Beschwerdebild dominiert hätten. Rückblickend sei es schwierig zu beurteilen, welche Folgen des Unfalls zu welchem Zeitpunkt noch im Vordergrund gestanden hätten. Fest stehe, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vor drei Jahren eine berufslärmbedingte Gehörschädigung erlitten habe, wenn auch vielleicht im Rahmen einer zusätzlichen konstitutionellen Schwäche (latenter Hydrops cochleae). Die primäre Übernahme der Folgen des Ereignisses als „akute spezifische Schädigung im Sinne einer Berufskrankheit“ sei sicher richtig gewesen; es müsse aber davon ausgegangen werden, dass zu einem nicht präziser bestimmbaren Zeitpunkt die Unfallfolgen abgeklungen seien und die konstitutionellen Schwächen im Sinne eines allfälligen latenten Hydrops cochleae mehr und mehr in den Vordergrund getreten seien. Fest stehe, dass in der Zwischenzeit der Status quo sine erreicht worden sei (S. 4).

    Der bestehende diskrete Hörverlust links (vor allem im Hochtonbereich) sei als Folge des Unfalls zu betrachten. Das gelte auch für den Tinnitus, der zusammen mit der Hyperakusis als einheitliche Symptomatologie betrachtet werden müsse. Nach der SUVA-Tabelle 13 sei knapp von einem schweren Tinnitus auszugehen und damit von einem Integritätsschaden von 5 %. Der im Reintonaudiogramm dokumentierte Hörverlust links von 8 % stelle hingegen keinen messbaren Integritätsschaden dar. Die Fortführung der komplementärmedizinischen, nicht pflichtleistungsmässigen Behandlung mittels Osteopathie könne er nicht mehr empfehlen (S. 4 f.).

3.2.6    Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 19. Juli 2012 (Urk. 3/5) einen Status nach Lärmtrauma links vom 17. und 18. Mai 2008 sowie eine zunehmende Gehörseinbusse auf dem linken Ohr seit wenigen Wochen. Die Beschwerdeführerin habe über ein rapide abnehmendes Gehör auf dem linken Ohr geklagt. Das Ohrgeräusch habe stark zugenommen. Die Symptome seien von wechselnder Intensität; das Gehör reagiere überempfindlich. Dr. H.___ erhob folgende Befunde: „Unauffälliger Ohrbefund bds. Valsalva bds. positiv. Weber mittelständig. Reintonaudiogramm: Hörverschlechterung links vor allem im Frequenzbereich 1000 4000 Hz.“ Eine Behandlung mit Betahistin sei begonnen worden.


4.

4.1    In den Akten finden sich verschiedene Informationen zum Hergang des Ereignisses beziehungsweise der Ereignisse vom Mai 2008, wobei sich die Sachverhaltsschilderungen – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – sowohl hinsichtlich der Anzahl der Ereignisse als auch datumsmässig unterscheiden:

    In der Unfallmeldung vom 29. Mai 2008 (Urk. 8/A1) erklärte die Beschwerdeführerin, dass anlässlich einer Gesangsprobe am 18. Mai 2008 und eines Konzerts am 22. Mai 2008 Kollegen in Ohrnähe laut gesungen hätten. Am 20. Juni 2008 legte sie dar, ein Kollege habe zu nah bei ihr gestanden und ihr extrem laut ins linke Ohr gesungen; der Vorfall habe während einer Schulveranstaltung stattgefunden (Urk. 8/A2). Gleichentags berichtete Dr. A.___, bei einer Gesangsaufführung am 17. und 18. Mai 2008 sei die Störung nach Schalleinwirkung durch sehr lauten Gesang des im Chor links von der Beschwerdeführerin stehenden Kollegen eingetreten (Urk. 8/M1). In der Einsprache hielt die Beschwerdeführerin fest, das Ereignis habe im Rahmen der Probenarbeit stattgefunden (Urk. 8/A6 S. 2), während sie beschwerdeweise angab, es habe sich beim Konzert abgespielt; die Sängerinnen und Sänger hätten sich um den Konzertflügel herum gruppiert. Fatalerweise habe der hinter ihr stehende Basssänger unvermittelt und unerwartet sowie in dieser Weise wohl auch unbeabsichtigt mit grösster Lautstärke und aus sehr geringer Distanz direkt in Richtung ihres linken Ohres gesungen (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4.2).

    Weder in der Unfallmeldung noch gegenüber der erstbehandelnden Dr. A.___ bezeichnete die Beschwerdeführerin ein konkretes Ereignis. Vielmehr schilderte sie anfänglich keinen spezifischen Vorfall, sondern bezog sich auf lautes Singen von Kollegen sowohl anlässlich der Gesangsprobe als auch des Konzerts, welche Anlässe nach unterschiedlichen Angaben am 18./19. oder 22. Mai 2008 stattgefunden hätten. Angesichts der widersprüchlichen Schilderungen rechtfertigt sich, der Praxis zur Aussage der ersten Stunde (vgl. BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis) zu folgen, auf die Darstellung der Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung abzustellen und davon auszugehen, dass lautes Singen in der Nähe ihres Ohres sowohl bei der Gesangsprobe als auch im Konzert Ursache für die Gehörschädigung bildeten.

4.2    Zu prüfen ist, ob dieser Sachverhalt als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist (vgl. dazu oben E. 1.2). Bei dieser Prüfung steht das Tatbestandselement der Plötzlichkeit im Vordergrund.

    Mit dem Erfordernis der Plötzlichkeit ist zwar nicht notwendig verbunden, dass die schädigende Einwirkung auf einen blossen Augenblick beschränkt ist, wohl aber muss sie plötzlich eingesetzt haben und eine einmalige gewesen sein (EVGE 1943 S. 69). Davon kann angesichts des oben in E. 4.1 festgestellten Sachverhalts (lautes Singen in der Nähe des Ohres der Beschwerdeführerin zu mehreren Zeitpunkten) keine Rede sein, fehlt doch offensichtlich das für die Annahme eines Unfalls im Rechtssinne erforderliche Begriffsmerkmal der Plötzlichkeit der schädigenden Einwirkung eines äusseren Faktors.

4.3    Es bleibt damit zu prüfen, ob eine Berufskrankheit vorliegt. Dabei verneinte die Beschwerdegegnerin sowohl eine erhebliche Schädigung des Gehörs als auch deren vorwiegende Verursachung durch die Arbeit (vgl. dazu Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 95).

    Für die Erheblichkeit des Gehörschadens ist entscheidend, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbsunfähigkeit oder Integritätseinbusse führt (Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 95). Letzteres hat die Beschwerdegegnerin mit der verfügungsweisen Zusprache einer Integritätsentschädigung von 5 % selbst bejaht. Insoweit ist daher auch nicht massgebend, wenn Dr. B.___ am 6. November 2009 zum Schluss gelangte, es sei zu keiner relevanten organisch-strukturellen Schädigung des Gehörs gekommen (Urk. 8/A31). Seines Erachtens begründeten der Hörverlust links, der (schwere) Tinnitus und die Hyperakusis einen Integritätsschaden von 5 % (Urk. 8/M4 S. 5).

    Zudem fällt ins Gewicht, dass der massgebende Geräuschpegel 100-105dB(A) über einen Zeitraum von vielleicht zehn bis maximal 120 Sekunden betragen hat (Urk. 8/M3 S. 3), so dass die Gehörschädlichkeitsgrenze von 86 dB(A) für Gesangslehrer und Chorsängerinnen, aber auch von 95 dB(A) für Solosänger gemäss Lärmtabelle Musik der SUVA (Urk. 9/1), überschritten wurde.

    Schliesslich ist zu prüfen, ob die Beschwerden vorwiegend, das heisst zu mehr als 50 % durch die Arbeit in gehörgefährdendem Lärm verursacht worden sind. Davon ging Dr.  B.___ am 3. März 2009 wenigstens sinngemäss aus (Urk. 8/A14). Dagegen meinte er im Bericht vom 10. Juni 2010 (Urk. 8/M4), die Tieftonstörung sei für ein solches Ereignis nicht typisch und eine Hochtonstörung sei nie dokumentiert worden. Es sei an eine Hydrops cochleae, eine konstitutionelle Schwäche, zu denken. Diese stehe zum Zeitpunkt des Fallabschlusses im Vordergrund. Allerdings hielt Dr. B.___ gleichzeitig den diskreten Hörverlust links sowie die Hyperakusis klar für eine Unfallfolge (vgl. dazu E. 3.2.5), so dass von einer vorwiegenden Verursachung des Schadens durch die berufliche Tätigkeit auszugehen ist.

    Damit hat die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Berufskrankheit Leistungen für die Gehörprobleme der Beschwerdeführerin zu erbringen


5.

5.1    Nach den ausführlichen und nachvollziehbaren Berichten von Dr. B.___, der über spezifisches Fachwissen verfügt und seine Beurteilung gestützt auf eigene medizinische Untersuchungen der Beschwerdeführerin sowie gestützt auf eigens durchgeführte technisch-akustische Abklärungen abgab, ist erstellt, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Ohr der Beschwerdeführerin berufsbedingt sind und – wie ausgeführt - als Berufskrankheit zu qualifizieren sind. Die Berichte von Dr. B.___ erfüllen sämtliche in E. 1.6 wiedergegebenen, von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen, so dass auf sie abgestellt werden kann. Des Weiteren stehen sie mit der übrigen medizinischen Aktenlage im Einklang.

5.2    Die Beschwerdeführerin liess im Rahmen des vorliegenden Prozesses den Bericht von Dr. H.___ nachreichen, der vom 19. Juli 2012 (Urk. 3/5) datiert. Dr. H.___ nannte eine Verschlechterung „seit wenigen Wochen“ beziehungsweise in den letzten vier Wochen. Der Einspracheentscheid erging jedoch bereits am 14. Juni 2012 (Urk. 2). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V 362 E. 1b S. 366). Folglich ist der genannte Bericht von Dr. H.___ im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, denn die Aussage, die Verschlechterung sei seit wenigen/vier Wochen eingetreten, lässt nicht den Schluss zu, dass die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses unrichtig war. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich Dr. H.___ dabei allein auf die subjektive Darstellung der Beschwerdeführerin stützt, denn er selbst untersuchte sie offenbar erst am 18. Juli 2012 (vgl. Urk. 3/5).

5.3    Da die Frage betreffend Zeitpunkt des Abschlusses der Heilbehandlung prospektiv zu erfolgen hat, ist insoweit auf die schlüssige Beurteilung durch Dr. B.___ abzustellen (vgl. oben E. 3.2.5). Demzufolge ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin, die Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 einzustellen, nicht zu beanstanden, war doch zu diesem Zeitpunkt der sogenannte medizinische Endzustand gemäss Dr. B.___ schon längst eingetreten (vgl. Urk. 8/M4 S. 4). Mit einer namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine weitere Behandlung war nicht mehr zu rechnen.

5.4    Mit dem Erreichen des medizinischen Endzustandes sind die Ansprüche auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 UVG).

    Anzeichen für eine – durch die Berufskrankheit bedingte - Erwerbseinbusse der Beschwerdeführerin liegen nicht vor. Sie liess denn auch zu Recht keinen Rentenanspruch geltend machen; ein solcher besteht derzeit nicht.

5.5    Dr. B.___ führte betreffend Integritätseinbusse in seinem Bericht vom 10. Juni 2011 (Urk. 8/M4 S. 5) aus, dass der Tinnitus zusammen mit der Hyperakusis als einheitliche Symptomatologie betrachtet werden müsse. Nach der SUVA-Tabelle 13 (Integritätsentschädigung gemäss UVG) sei knapp von einem schweren Tinnitus auszugehen und damit von einem Integritätsschaden von 5 %. Der im Reintonaudiogramm dokumentierte Hörverlust links von 8 % stelle hingegen keinen messbaren Integritätsschaden dar (vgl. oben E. 3.2.5 a.E.).

    Auch diese Einschätzung von Dr. B.___ ist nachvollziehbar und einleuchtend begründet; abweichende medizinische Einschätzungen sind nicht vorhanden. Insbesondere erscheint es nicht angezeigt, von einem sehr schweren Tinnitus auszugehen, der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % geben würde, wären doch dafür gemäss SUVA-Tabelle 13 sehr viel stärkere Belästigungen erforderlich als vorliegend dokumentiert wurden (vgl. Urk. 8/M4 S. 2 und 5).

5.6    Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Juni 2012 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist und sich die Einstellung der Heilbehandlungsleistungen per 8. Juni 2011 und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 5 % als korrekt erweist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Dr. iur. Y.___

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker