Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00174




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 6. Dezember 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern

Advokaturbüro

Postfach 1554, 8027 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    Der im Jahre 1955 geborene X.___ war seit dem 28. Mai 1990 bei der Y.___ als Fassaden-Monteur angestellt und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 30. August 1990 fiel ihm ein schweres Fenster gegen die linke Schulter, wobei sich der Versicherte eine Schulterkontusion zuzog (Urk. 8/1-2). In der Folge erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen und stellte die Taggeldzahlungen mit Einspracheentscheid 20. Dezember 1991 per 17. Juli 1991 ein (Urk. 8/45). Diesen Entscheid bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. September 1992 unter Hinweis auf ein nicht unfallbedingtes, im Vordergrund stehendes Lumbovertebralsyndrom (Urk. 8/47).

1.2    Seit dem 1. November 2008 war der Versicherte bei der Z.___ als Geschäftsführer angestellt (Urk. 6/1). Am 30. April 2010 verletzte er sich in A.___ bei einem Treppensturz. Die Erstbehandlung in der Schweiz fand am 5. Mai 2010 statt, wobei eine traumatisierte Schulterarthrose rechts sowie eine HWS-Schädelkontusion diagnostiziert wurde (Urk. 7/3/1). Ab dem 27. September 2010 galt der Versicherte wieder als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/9).

1.3    In der Folge gab der Versicherte an, am 10. November 2010 im Thermalbad in B.___ ausgerutscht zu sein, wobei es zu einem Anschlagen des Kopfes sowie des Gesässes gekommen sei, bei vorbestehenden Rückenbeschwerden. Die erstbehandelnden Fachärzte des C.___ diagnostizierten einen Stolpersturz mit leichtem Schädelhirntrauma und Beckenkontusion (Urk. 6/1, Urk. 6/6). Zunächst erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen, klärte den Sachverhalt dann aber aufgrund einiger Ungereimtheiten in den Angaben des Versicherten fundiert ab. Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 stellte sie die Leistungen ein und forderte den Betrag von Fr. 81‘650.05 für die in Folge des Ereignisses vom 10. November 2010 zu Unrecht erbrachte Leistungen zurück (Urk. 6/98). An dieser Einschätzung hielt die Suva auf Einsprache des Versicherten vom 2. April 2012 (Urk. 6/102) und Ergänzung vom 12. Juni 2012 (Urk. 6/116) mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2012 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 20. August 2012 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Versicherten am 2. Oktober 2012 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde. Das Gericht hat sodann von Amtes wegen den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich betreffend die Z.___ in Liquidation als Urk. 10 zu den Akten genommen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach der Rechtsprechung hat die versicherte Person die Umstände des als Unfall gemeldeten Ereignisses glaubhaft zu machen. Unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf können die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.1).

1.2    Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).

1.3    Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG).

1.4    Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 180 E. 3a, 477 E. 1a, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass erhebliche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Unfallhergangs im Thermalbad bestehen würden. Zudem hätten anlässlich der Erstbehandlung keine objektivierbaren Verletzungen erhoben werden können und der Beschwerdeführer habe unechte Rechnungen eingereicht betreffend angeblich in A.___ durchgeführte Behandlungen. Vor diesem Hintergrund erscheine es nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 einen Unfall erlitten habe, bei welchem er sich die behaupteten Verletzungen mit mehrmonatiger Behandlungsbedürftigkeit und vollständiger Arbeitsunfähigkeit zugezogen habe. Bezüglich der bereits erbrachten Versicherungsleistungen in der Höhe von Fr. 81‘650.05 seien die Voraussetzung der prozessualen Revision gegeben, so dass eine entsprechende Rückforderung nicht zu beanstanden sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers in formeller Hinsicht geltend, dass der Einspracheentscheid insbesondere auf die Ergänzung der Einsprachebegründung vom 12. Juni 2012 nicht eingehe, was eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.

    In materieller Hinsicht stütze sich die Beschwerdegegnerin auf einen Bericht von D.___, welcher nicht haltbar sei. Diesbezüglich sei auch der Kassier des Bades zu befragen. Es könne nachgewiesen werden, dass es sehr möglich, ja wahrscheinlich sei, dass es beim Sturz vom 10. November 2010 keine Zeugen gegeben habe. Im Übrigen gehe aus dem Schreiben der E.___ vom 18. Januar 2012 hervor, dass die diensthabende Bademeisterin (Frau F.___) wahrgenommen habe, dass der Beschwerdeführer – offenbar nach dem Sturz – auf einer Bank sitzend sich den Kopf gerieben habe. Er habe ihr mitgeteilt, soeben umgefallen zu sein, aber keine Hilfe zu benötigen. Damit sei glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag im Thermalbad gewesen sei und sich infolge eines Sturzes den Kopf angeschlagen habe. Die Fotos würden einen harten Steinboden nachweisen, welcher für einen harten Aufprall geeignet sei. Zudem habe der Beschwerdeführer von Angestellten der E.___ eine Eiskühlung und Wasser erhalten. Zumindest eine Befragung von Frau F.___ sowie der diensthabenden Putzfrau sei durchzuführen. Die geltend gemachten Ungereimtheiten seien auf sprachliche Unzulänglichkeiten des Beschwerdeführers zurückzuführen (Urk. 1 S. 9 ff.).


3.    Was den Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft ist festzuhalten, dass die Begründung eines Einspracheentscheids so abgefasst sein muss, dass sich eine versicherte Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1). Dies bedeutet nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 277 E. 3.1).

    Der Vertreter des Beschwerdeführers kritisierte in seiner Einspracheergänzung vom 12. Juni 2012 in erster Linie den Bericht von D.___ sowie eine Erklärung des E.___s vom 18. Januar 2012 (Urk. 6/116 S. 2). Demgegenüber begründete die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid mit einer Gesamtschau der vorliegenden Akten und legte die fallrelevanten Argumente in nachvollziehbarer Weise dar. Die Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids ist dabei nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer war durch die Ausführungen zweifelsohne in der Lage, die Sache in Kenntnis der Argumentation der Beschwerdegegnerin an das hiesige Gericht weiterzuziehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.

    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu vereinbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit hat, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfassende Kognition zusteht (Art. 61 lit. c ATSG), zur Leistungsverweigerung zu äussern, könnte eine allfällige nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche zudem der Verfahrensökonomie, wenn die Beschwerdegegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Einspracheentscheid zu erlassen hätte.


4.

4.1    

4.4.1    Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich im angefochtenen Einspracheentscheid nicht auf einen einzelnen Bericht (etwa jenen von D.___) stützt, sondern eine Würdigung der gesamten Umstände vornimmt. Dies ist bei der vorliegenden Beweislage nicht zu beanstanden. So gibt es für das eigentliche Unfallgeschehen keine Zeugen und die Schilderung des Unfallhergangs beruht allein auf den Angaben des Beschwerdeführers. Gestützt auf diese hat die Beschwerdegegnerin zunächst die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet und erst im Verlauf, nach Ungereimtheiten im Aussageverhalten des Beschwerdeführers, weitere Abklärungen in die Wege geleitet. Vor diesem Hintergrund kann nicht allein auf die Frage, ob sich der Unfall entsprechend den Angaben des Beschwerdeführer zugetragen haben könnte, fokussiert werden, sondern es sind die Indizien der weiteren Abklärungen in die Würdigung des Aussageverhaltens einzubeziehen.

4.4.2    Der Beschwerdeführer machte hinsichtlich des Unfallgeschehens keine einheitlichen Angaben, was er grundsätzlich nicht bestritt. Er wies indes darauf hin, dass die Ungereimtheiten auf sprachliche Unzulänglichkeiten zurückzuführen seien. Vorab ist somit auf die wesentlichen Unterschiede in den Aussagen einzugehen.

4.4.3    Im Rahmen der Notfallaufnahme am 10. November 2010 gab der Beschwerdeführer an, während des Sturzes ganz kurz bewusstlos gewesen zu sein und für diesen kurzen Moment eine Erinnerungslücke zu haben. Im Verlauf habe er leichte Kopfschmerzen parietal links bekommen und einmalig erbrechen müssen (Urk. 6/88 S. 3). Dem Abklärungsbericht vom 18. Mai 2011 ist demgegenüber zu entnehmen, dass er nach der kurzen Bewusstlosigkeit starke Atemnot gehabt habe. Näher könne er den Unfall nicht beschreiben. Sofort habe er Schmerzen im Gesäss, im Rücken und im Kopf verspürt. Beim Unfall sei er allein gewesen. Ein Bademeister sei ihm zu Hilfe gekommen und ein Angestellter des Thermalbades habe ihn mit dem Auto ins C.___ gefahren (Urk. 6/31). Anlässlich der Besprechung vom 16. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer an, mit dem Kopf nicht so stark an einer Türe von den Umziehkästen angeschlagen zu haben. Er sei nicht bewusstlos gewesen, sondern nur leicht beduselt. Eine junge Frau vom E.___ habe dies gesehen und ihn in der Folge betreut. Er habe sich im Beisein der Frau umgezogen, was mit Schmerzen, vor allem im Lendenbereich, gegangen sei. Danach sei er selber zum Krankenhaus gefahren, was aufgrund der kurzen Strecke gut gegangen sei (Urk. 6/87).

4.4.4    Die obgenannten Aussagen divergieren in wesentlichen Punkten erheblich. So könnte man allein aufgrund der (einzig auf den subjektiven Ausführungen des Beschwerdeführers beruhenden) Angaben der Notfallaufnahme ohne weiteres vom diagnostizierten leichten Schädelhirntrauma ausgehen (Bewusstlosigkeit, Erbrechen), während in der Aussage vom 16. Januar 2012 das Anschlagen des Kopfes indes in den Hintergrund rückt und allein die Rückenbeschwerden im Lendenbereich betont werden. Als Zwischenlösung könnte gestützt auf den Bericht vom 18. Mai 2011 zwar von einer kurzen Bewusstlosigkeit ohne Erbrechen ausgegangen werden, allerdings mit starker Atemnot. Auch hinsichtlich der Schmerzangaben zeigt sich kein einheitliches Bild. So gab der Beschwerdeführer in der Notfallaufnahme an, im Verlauf leichte Kopfschmerzen bekommen zu haben, während im Bericht vom 18. Mai 2011 sofortige Schmerzen im Gesäss, im Rücken und im Kopf angegeben werden. Anlässlich der Besprechung vom 16. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer wiederum nur Lendenbeschwerden an. Darüber hinaus ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der betreuenden Person und der Frage, wie er ins C.___ gelangt ist, keine einheitlichen Angaben machen kann. Insgesamt ist von erheblichen Diskrepanzen im Aussageverhalten des Beschwerdeführers auszugehen, welche sich nicht mit sprachlichen Unzulänglichkeiten erklären lassen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich am 10. November 2010 im E.___ ein Sturz ohne Zeugen in der vorliegend geltend gemachten Art zugetragen hat. Festzuhalten ist aber, dass allein ungenaue oder widersprüchliche Angaben zum Geschehensablauf die Verneinung der Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Folge haben können.

4.2    

4.2.1    In einem zweiten Schritt ist das Aussageverhalten unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des geltend gemachten Unfalls zu würdigen.

4.2.2    Dem Bericht der Notfallstation des C.___ vom 10. November 2010 ist hinsichtlich der Befunde zu entnehmen, dass am Hinterkopf lediglich eine leichte Druckdolenz ohne Schwellung, Prellmarke oder Rissquetschwunde festgestellt werden konnte, ohne Krepitation und ohne palpable Stufe. Ebenfalls habe eine leichte Druckdolenz im Bereich des ISG beidseits festgestellt werden können, wobei der Patient habe stehen und umhergehen können. Das Schädel-CT ca. drei Stunden nach dem Ereignis habe keine Frakturen oder Blutungen gezeigt. Die Röntgenaufnahme der Beckenübersicht haben keine Hinweise auf eine frische ossäre Läsion ergeben (Urk. 6/88 S. 3).

    Bei einer streng objektiven Betrachtungsweise des Unfalls ist aufgrund der Angaben der Notfallaufnahme von keinen unfallbedingten Verletzungen des Beschwerdeführers auszugehen, da die festgestellten Druckdolenzen letztlich allein auf dessen subjektiven Angaben beruhen. Aus den objektiven Befunden kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten, sie legen vielmehr den Schluss nahe, dass sich der Unfall eher nicht in der geltend gemachten Art und Schwere zugetragen hat.

4.2.3    Die Bademeisterin Frau F.___ gab in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18. Januar 2012 an, den Beschwerdeführer angezogen an der Kasse auf einer Bank sitzend gesehen zu haben, wobei sich dieser den Kopf gerieben habe. Sie habe ihn gefragt, ob er ein Problem habe, wobei er angegeben habe, soeben umgefallen zu sein, aber keine Hilfe zu benötigen. Ein Glas Wasser oder Eis zum Kühlen des Kopfes habe der Beschwerdeführer abgelehnt. Er sei dann aufgestanden und habe das Bad sicheren Schrittes verlassen (Urk. 6/94). Aufgrund der Aussage von Frau F.___ kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer von Angestellten des E.___s ins Spital gebracht worden ist, wie er dies anfänglich geltend gemacht hat. Vor diesem Hintergrund erscheinen insbesondere die Aussagen der ersten Stunde als zweifelhaft, als der Beschwerdeführer angab, von Angestellten des Bades ins C.___ gebracht worden zu sein.

4.2.4    Am 21. Dezember 2010 ging bei der Beschwerdegegnerin ein E-mail betreffend Lohnerhöhung für den Beschwerdeführer ein, unterzeichnet im Namen des ehemaligen Arbeitgebers (Urk. 6/9). Noch anlässlich der Besprechung vom 16. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer an, dass das genannte Mail von Frau G.___ in seinem Wissen der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei (Urk. 6/87 S. 2). Demgegenüber hielt Frau G.___ bereits in ihrem E-mail vom 28. November 2011 fest, dass sie das besagte E-mail nicht verfasst habe (Urk. 6/85 S. 1). Dazu ist anzumerken, dass das E-mail vom 21. Dezember 2010 mit H.__ unterzeichnet ist und es eher unwahrscheinlich erscheint, dass Frau G.___ ihren Namen falsch schreibt. Zudem wird die Grussklausel "m.f.g." genau so verwendet, wie dies der Beschwerdeführer üblicherweise tut (vgl. etwa Urk. 6/58, Urk. 6/59, Urk. 6/62). Auch die übrige Form der Mitteilung entspricht nicht des zu Erwartenden im Verkehr mit einer Versicherungsgesellschaft. Vor diesem Hintergrund erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das E-mail betreffend Lohnerhöhung selber verfasst hat. Dabei ist ebenso zu berücksichtigen, dass selbst die Angaben über die Umstände der Bewilligung der angeblichen Lohnerhöhungen widersprüchlich sind. Während der Beschwerdeführer anlässlich der Besprechung vom 18. Mai 2011 erklärte, die Aktionäre (Rechtanwalt I.___) hätten den neuen Lohn bewilligt (Urk. 6/31 S. 2 in fine), führte er gemäss Protokoll vom 28. September 2011 aus, die Lohnerhöhung sei durch den Verwaltungsrat bei der Sitzung im Oktober 2010 genehmigt worden (Urk. 6/55 S. 1). Diese unterschiedlichen Darstellungen sind umso weniger verständlich, als der Beschwerdeführer nicht nur - wie er am 18. Mai 2011 erklärte (Urk. 6/31 S. 2) - Geschäftsführer, sondern einziger Verwaltungsrat der Z.___ war (vgl. Urk. 10), und somit über deren Geschäftsabläufe im Bilde war.

4.2.5    Weiter reichte der Beschwerdeführer am 8. und 27. Juli 2011 der Beschwerdegegnerin zwei Rechnungen betreffend Heilbehandlungen in J.___ ein (Urk. 6/84 S. 10 ff.). Die Beschwerdegegnerin veranlasste diesbezüglich eine externe Abklärung des Sachverhalts vor Ort. Der Abklärungsbericht vom 24. November 2011 legt dabei in einer schlüssigen und nachvollziehbaren Weise dar, dass die eingereichten Abrechnungen gefälscht sind. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich noch anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 16. Januar 2012 an, den Aufenthalt über das Touristikbüro K.___ arrangiert zu haben. Nach den Ermittlungen vor Ort beendete die Kurverwaltung aber bereits Ende 2006 die Zusammenarbeit mit Herrn K.___, nachdem ein betrügerisches Verhalten festgestellt worden war. So habe Herr K.___ von der Kuranstalt zur Verfügung gestellte Gratisaufenthalte seinen Kunden in Rechnung gestellt. Anfang 2007 soll Herr K.___ zudem sein Geschäft aufgegeben haben und nach L.___ gezogen sein. Weiter ist den Angaben der Kuranstalt zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich im genannten Zeitraum nicht in der Kuranstalt aufgehalten und keine Therapien erhalten hat. Zudem hätten die eingereichten Abrechnungen die gleiche Nummer und das gleiche falsche Datum des 23. Juli 2006 (Urk. 6/84 S. 1-5). Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen gefälscht sind und keine therapeutischen Massnahmen stattgefunden haben.

4.2.6    Im Anschluss an die Besprechung vom 16. Januar 2012 wurde der Beschwerdeführer mit den Ergebnissen der zusätzlichen Abklärungen konfrontiert. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass in den Protokollen des Bades am 10. November 2010 kein Unfall vermerkt sei, wie dies zwingend vorgeschrieben sei. Der Beschwerdeführer entgegnete diesbezüglich, er wolle noch heute ins Thermalbad gehen und die Person ausfindig machen, welche ihn gefunden habe (Urk. 6/89). Aufgrund der Beschwerdeschrift darf davon ausgegangen werden, dass die Suche erfolglos verlaufen ist.

4.3    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass anlässlich der Notfallbehandlung am 10. November 2010 keine objektivierbaren Unfallfolgen haben festgestellt werden können. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Unfallgeschehen divergieren in wesentlichen Punkten erheblich. Zudem ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer betreffend das Lohnerhöhungs-E-mail sowie hinsichtlich der eingereichten Abrechnungen zur Behandlung in J.___ falsche Angaben gemacht hat. Auch wenn es möglich ist, dass der Beschwerdeführer am 10. November 2010 gestürzt ist, erscheint es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er sich dabei in behandlungsbedürftiger Weise verletzt hat und daraus eine Arbeitsunfähigkeit resultierte. Bei einer Würdigung der gesamten Umstände ist die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Februar 2012 erfolgte Leistungseinstellung nicht zu beanstanden.

4.4    Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

    Aufgrund der vorliegenden Beweislage erscheinen weitere Befragungen von Personen des E.___s - entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers - nicht angezeigt. So sind zum einen die gesamten Umstände des Falles für die Würdigung massgebend, zum andern hat sich Frau F.___ bereits in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2012 zu den Vorkommnissen geäussert. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 16. Januar 2012 weitere Nachforschungen zur Frage, wer ihn nach dem Unfall betreut hat, angekündigt, offenbar ohne Ergebnis. Vor diesem Hintergrund erscheinen auch weitere Befragungen, etwa des Kassiers des Bades oder der diensthabenden Putzfrau, nicht angezeigt, da von ihnen keine weiteren sachdienlichen Hinweise zu erwarten sind.


5.    

5.1    Unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin im massgebenden Zeitraum bis Ende August 2011 Taggelder in der Höhe von Fr. 77'816.15 und Heilkosten in der Höhe von Fr. 3'833.90 ausgerichtet hat. Aufgrund der erfolgten Beweiswürdigung kann der Beschwerdeführer weder die geltend gemachten Verletzungen noch die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit in rechtsgenüglicher Weise nachweisen, so dass die genannten Leistungen zu Unrecht ausgerichtet worden und zurückzuerstatten sind. Die Beschwerdegegnerin wies diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes die Voraussetzungen der Wiedererwägung sowie der prozessualen Revision geprüft werden müssen.

    Aufgrund der im Juli 2011 eingereichten Abrechnungen der Heilbehandlungen in J.___ leitete die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen ein und teilte dem Beschwerdeführer wie schon anlässlich der Besprechung vom 28. September 2011 (Urk. 6/55 S. 2) mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 mit, vorläufig keine Leistungen ausrichten zu können und auch für den Monat September 2011 keine Taggelder zu überweisen (Urk. 6/57). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge am 16. Januar 2012 eine ergänzende Befragung durch, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht, zudem gab sie am 24. Oktober 2011 bezüglich der Abrechnungen aus J.___ eine externe Abklärung in Auftrag (Urk. 6/55, Urk. 6/84, Urk. 6/87). Die Ergebnisse der ergänzenden Abklärungen lassen dabei die Beweislage in einem neuen Licht erscheinen und sind geeignet, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Unfallgeschehens zu kommen. Die Voraussetzungen der prozessualen Revision sind damit erfüllt und die Rückforderung von Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 81'650.05 ist nicht zu beanstanden.

5.2    Der Beschwerdeführer hat schliesslich zu Recht die Frage der Verjährung nicht aufgeworfen. Mit Blick auf die einjährige Verjährungsfrist des Rückforderungsanspruches (Art. 25 Abs. 2 ATSG) ist festzuhalten, dass aufgrund der Aktenlage im Sommer 2011 Ungereimtheiten auftauchten und die Beschwerdegegnerin Abklärungen, vorerst das Gespräch mit dem Beschwerdeführer am 28. September 2011 (Urk. 6/55), in die Wege leitete. Damit erging die Rückerstattungsverfügung vom 8. Februar 2012 zweifelsohne innert der Verjährungsfrist von einem Jahr.

5.3    Zusammenfassend führt dies in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Eric Stern

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty