Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00175




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 14. Juli 2014

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Versicherungsrecht

Postfach, 8081 Zürich Helsana





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1964, arbeitete seit dem 1. März 2006 als Gärtner bei der Y.___ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 3. September 2010 erlitt der Versicherte einen Unfall, als er beim Heckenschneiden auf der Brüstung ausrutschte und aus vier Metern Höhe auf den Betonboden fiel (Urk. 12/K9). Dabei zog er sich eine Commotio cerebri sowie eine leichtgradige Kompressionsfraktur der Lendenwirbelsäule (LWS) LWK2 zu (Urk. 12/M1-M2). Am 1. Mai 2011 rutschte er zudem auf der Treppe aus. Er habe sich mit den Händen auffangen wollen und dabei einen stechenden Schmerz in der linken Schulter verspürt (Urk. 12/KS1). Im Bericht vom 8. Juni 2011 sprach Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeine Medizin, im Hinblick auf den Unfall vom 1. Mai 2011 von einer posttraumatischen AC-Gelenksproblematik (Urk. 12/M4). Die Helsana erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.

1.2    Mit Verfügungen vom 29. Dezember 2011 (Urk. 12/K40, Urk. 12/KS4) schloss die Helsana den Fall bezüglich der Rückenproblematik per 3. September 2011 beziehungsweise hinsichtlich der Schulterproblematik links per 31. Dezember 2011 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Heilungskosten und Taggelder) gleichentags ein. Die von der Krankenkasse des Versicherten am 18. Januar 2012 (Urk. 12/K44) hiegegen erhobene vorsorgliche Einsprache zog diese am 14. Februar 2012 (Urk. 12/K47) zurück. Die vom Versicherten am 5Januar 2012 (Urk. 12/K43, Urk. 12/KS6) erhobenen Einsprachen wies die Helsana mit Entscheid vom 19. Juni 2012 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 20. August 2012 (Urk. 1 S. 2) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2012 seien ihm die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten und Taggelder) auch über den Zeitpunkt vom 3. September 2011 zu erbringen. Eventuell sei er im Auftrag des angerufenen Gerichtes orthopädisch und neurologisch zu begutachten, wobei ihm vor der definitiven Erteilung des Gutachtensauftrages die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen einzuräumen sei. Subeventuell sei der vorliegende Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Am 30. August 2012 reichte er einen Arztbericht nach (Urk. 7-8).

    Mit Beschwerdeantwort vom 25September 2012 (Urk. 11 S. 8 Ziff. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 26September 2012 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Mit Urteil vom heutigen Datum hob das hiesige Gericht die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. August 2013 betreffend Zusprache einer von November bis Dezember 2011 befristeten Dreiviertelsrente auf und wies die Sache zu ergänzenden Abklärungen und Neuentscheid an die Verwaltung zurück (Prozess IV.2013.00836).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.2    

1.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.4

1.4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.4.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf den ärztlichen Bericht vom 21. Dezember 2011 (Urk. 12/M12) von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Helsana, davon aus, dass bezüglich der aktuell noch geklagten Lendenwirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers der Status quo sine ein Jahr nach dem Unfall erreicht worden sei (S. 6 Ziff. 3.7); die natürliche Kausalität sei somit per 4. September 2011 nicht mehr gegeben. In Bezug auf die linksseitige Schulterproblematik hielt sie schliesslich fest, dass die Ausführungen von Dr. A.___, wonach der Status quo ante spätestens am 31. Dezember 2011 erreicht worden sei, nachvollziehbar seien und darauf abzustellen sei. Die Leistungseinstellung hinsichtlich der linken Schulter sei somit zu Recht per 1. Januar 2012 erfolgt (S. 6 f. Ziff. 4.3 f.).

    In der Vernehmlassung vom 25. September 2012 führte sie aus, dass auf die Beurteilungen von Dr. A.___ abzustellen sei; daran ändere auch der nachträglich eingereichte Bericht von Dr. B.___ nichts (Urk. 11).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beurteilung von Dr. A.___ vermöge in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen (S. 5 Ziff. 9). Er befinde sich nach wie vor in medizinischer Behandlung; entsprechend sei der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin verfrüht erfolgt (S. 5 Ziff. 9.1). Unzutreffend sei ferner, dass er an Vorzuständen gelitten habe. Seine Restbeschwerden seien unfallbedingt (S. 6 f. Ziff. 9.2 f.). Er sei nach wie vor seit 2. April 2012 bis auf weiteres zu 50 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (S. 7 Ziff. 9.4).

2.3    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Leistungseinstellung betreffend Rückenproblematik ab dem 4. September 2011 und betreffend Schulterverletzung ab dem 1. Januar 2012 rechtens ist.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, nach wie vor unter Rücken- und Schulterbeschwerden links zu leiden.

3.2    Nach seinem Sturz durch das Dach vom 3. September 2010 wurde der Beschwerdeführer zunächst im Spital C.___ behandelt. Im Austrittsbericht vom 6. September 2010 (Urk. 12/M1) diagnostizierten Dr. med. D.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, nach einem Sturz vom Dach aus zirka vier Metern Höhe eine Commotio cerebri und eine LWS-Kontusion.

3.3    Im Bericht vom 24. Dezember 2010 (Urk. 12/M2) erwähnte Dr. med. F.___, Fachärztin FMH für Radiologie, Klinik G.___, eine frischere, leichtgradige Kompressionsfraktur vom LWK2 ohne Stufenbildung in der Hinterkante und ohne Einengung des Spinalkanals, eine Osteochondrose Grad II nach Modic L2/L3 mit leichter zirkumferentieller Diskusprotrusion sowie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuermann. Anhaltspunkte für eine Neurokompression oder akute oder subakute Frakturen thoracal hätten keine bestanden.

3.4    Im Bericht vom 8. Juni 2011 (Urk. 12/M4, vgl. dazu auch Urk. 12/M3) nannte Dr. Z.___ als Diagnose einen Status nach einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 2010 mit einer leichtgradigen Kompressionsfraktur im LWK2 ohne Stufenbildung mit einem posttraumatisch persistierenden Lumbovertebralsyndrom und einen Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit posttraumatischer AC-Gelenksproblematik. Er attestierte vom 3. September 2010 bis 4. Januar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und vom 5. Januar bis Ende Juli 2011 von 60 % mit anschliessend notwendiger Neubeurteilung. Differentialdiagnostisch nannte er ein Impingement und eine Bursitis subacromialis links, welche am 1. Mai 2011 im Rahmen einer Schulterverletzung links neu hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer sei ausgerutscht und habe sich dabei mit dem linken Arm nach hinten abgestützt und in der Folge Schmerzen und eine Bewegungseinschränkung in der linken Schulter verspürt. Es gehe aber schon wieder etwas besser. Klinisch seien Elevation und Abduktion endphasig leicht dolent, der Jobe Test sei negativ und der Schürzen- und Nackengriff sowie der Lift-off-Test seien ohne Befund. Im AC-Gelenk bestehe eine leichte Druckdolenz.

    Die Beweglichkeit der Halswirbelsäule sei bei der Rotation nach rechts leicht eingeschränkt, ansonsten seien die obere Brustwirbelsäule (BWS) und die LWS frei und indolent beweglich. Der Finger-Boden-Abstand betrage 0 cm. Es bestünden muskuläre Verspannungen vor allem nuchal und paravertebral lumbal rechts.

    Er habe eine spezialärztliche Beurteilung in der Klinik H.___ in die Wege geleitet.

3.5    

3.5.1    Im Bericht vom 8. September 2011 (Urk. 12/M5) diagnostizierten PD Dr. med. I.___, Chefarzt Neurochirurgie/Wirbelsäulenchirurgie, Klinik H.___, Wirbelsäulenzentrum, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, ein lumbales Schmerzsyndrom mit/bei einem Status nach einer Kompressions-fraktur im LWK2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 2010. Als Nebendiagnosen äusserten sie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuermann (Magnetresonanztomographie vom 23. Dezember 2010).

    In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte der Klinik H.___ fest, soweit beurteilbar zeige die durchgeführte Röntgenuntersuchung keine Anhaltspunkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur. Die von der Klinik G.___ angefertigten Magnetresonanztomographien hätten ihnen nicht vorgelegen.

3.5.2    Nach Studium der Magnetresonanzuntersuchungen der BWS und der LWS vom 23. Dezember 2010 der Klinik G.___ hielten Dr. I.___ und Dr. J.___ am 20. September 2011 (Urk. 12/M6) fest, in den bildgebenden Untersuchungen zeige sich die beschriebene LWK2-Deckplatten-Fraktur sowie eine Diskopathie der Bandscheibe L3/4. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte für signifikante degenerative Veränderungen.

3.6    Am 29. November 2011 (Urk. 12/M10) hielt Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Radiologie, Klinik G.___, in seiner Beurteilung eine Traumatisierung des AC-Gelenkes mit Knochenmarködem ohne Stufen, ein Acromion Typ II mit etwas vermehrtem down slope, Zeichen von Tendinitis der Supraspinatussehne auf einer Länge von etwa 16 mm, keine Ruptur mit ansonsten regelrechten Rotatoren, fest. Anderweitige posttraumatische Veränderungen habe er keine feststellen können. Schliesslich seien leichte Zeichen einer retraktilen Kapsulitis vorhanden gewesen.

3.7    Im Bericht vom 30. November 2011 (Urk. 12/M11, vgl. dazu auch Urk. 12/M9) diagnostizierten Dr. med. L.___, Orthopädie FMH, und PD Dr. med. M.___, FMH Orthopädie und Handchirurgie, Klinik H.___, persistierende posttraumatische Impingementbeschwerden nach Traumatisierung des linken Schultergürtels bei intakter Rotatorenmanschette (arthro-magnetresonanztomographisch dokumentiert [Unfall vom 1. Mai 2011]), eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose links (arthro-magnetresonanztomographisch dokumentiert [Unfall vom 1. Mai 2011]) und eine unfallbedingte Tendinitis der langen Bicepssehne links.

    Als Befund hielten die Ärzte der Klinik H.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 25. Oktober 2011 keine neuen Aspekte fest. Damals hatten sie folgenden Befund aufgeführt (vgl. dazu Urk. 12/M9): „47-jähriger, athletischer Mann. 178 cm, 83 kg. Rechtshänder. Schultergelenksbeweglichkeit rechts altersentsprechend frei. Links Abduktion 95°, Vorwärts-/Rückwärtsheben 170/0/45°, Aussen-/Innenrotation in Neutralstellung 65/0/knapp80°, in Abduktion 80/0/60°. Klinisch keine pathologischen Rotatorenmanschetten-Zeichen links fassbar, AC-Gelenk links klinisch frei. Lange Bicepssehne links diskret druckdolent mit angedeutet positivem Palm-up-Test links (?).“

    Dr. L.___ und Dr. M.___ hielten weiter fest, es liege keine Indikation für eine arthroskopische Intervention an der linken Schulter vor. Es brauche eine gezielte Physiotherapie in der Nähe des Wohn- und Arbeitsortes des Beschwerdeführers. Es sei anzunehmen, dass die Restbeschwerden in vier bis sechs Monaten wieder weitgehend abklingen würden. Substanzielle Läsionen im linken Schultergürtel könnten auch in der Arthro-Magnetresonanztomographie nicht ausgemacht werden.

3.8    In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 (Urk. 12/M12) hielt der beratende Arzt der Helsana, Dr. A.___, Folgendes fest:

3.8.1    Hinsichtlich des Ereignisses vom 3. September 2010 nannte Dr. A.___ eine LWK2-Kompressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung. Weiter führte er aus, dass das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer Kompressionsfraktur des LWK2 in einem überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. September 2010 stehe. In der nach drei Monaten nach dem Trauma durchgeführten Magnetresonanztomographie seien noch Restzeichen der damals frischen Kompressionsfraktur zu erkennen gewesen. Eine Hinterkantenbeteiligung und eine Einengung des Spinalkanals hätten damals allerdings nicht bestanden. Gemäss radiologischem Bericht sei bereits eine vorbestehende Osteochondrose in diesem Bereich (Segment nicht näher bezeichnet) ersichtlich gewesen.

    Als unfallfremde Faktoren nannte er eine leichte linkskonvexe Skoliose, leichte Spondylarthrosen in L4/5 und L5/S1, multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten und leichte Keilwirbelbildungen in Th7 bis Th10, passend zu einem Status nach einem Morbus Scheuermann.

    Es handle sich um eine vorübergehende Verschlimmerung, da nach der Frakturkonsolidation aufgrund einer intakten Wirbelkörperhinterkante wieder stabile ossäre Verhältnisse vorlägen.

    Der Status quo sine sei erreicht, da ein Jahr nach dem Trauma die Folgen der LWK2-Fraktur abgeheilt seien. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden seien – bei überdies weitgehend unauffälligen objektivierbaren Befunden – nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen, da ein Vorzustand (Morbus Scheuermann mit korrespondierenden Veränderungen in der Brustwirbelsäule sowie eine Osteochondrose der Lendenwirbelsäule) bestanden habe.

    Konkrete Anhaltspunkte für eine Nichtübereinstimmung der objektiven Befunde mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bestünden nicht, es müsse aber konstatiert werden, dass die objektivierbaren Untersuchungsbefunde der behandelnden Ärzte überwiegend Normalbefunde erfassen würden.

    Die unfallbedingte Behandlung sollte abgeschlossen werden.

    Es sei voraussichtlich nicht mit einer unfallbedingten, bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen; eine magnetresonanztomographische Verlaufsuntersuchung könne zum sicheren Ausschluss hilfreich sein.

3.8.2    Bezüglich des Ereignisses vom 1. Mai 2011 nannte Dr. A.___ persistierende posttraumatische Impingementbeschwerden nach einer Traumatisierung des linken Schultergürtels bei einer intakten Rotatorenmanschette (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert), eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert) und eine unfallbedingte Tendinitis der langen Bicepssehne.

    Laut Dr. A.___ stehen die im Zusammenhang mit der Schulter angegebenen Beschwerden aus den oben genannten Diagnosen in einem überwiegend wahrscheinlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 1. Mai 2011. Substanzielle Läsionen der linken Schulter hätten am 29. November 2011 arthromagnetresonanztomographisch ausgeschlossen werden können.

    Als unfallfremde Faktoren nannte Dr. A.___ eine AC-Gelenksarthrose und ein Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales Impingement.

    Es bestehe eine vorübergehende Verschlimmerung, da die posttraumatische Tendinitis der langen Bicepssehne bei auf der Magnetresonanztomographie sicher ausgeschlossenen substanziellen Schäden derselben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgenlos abheile.

    Der Status quo ante sei mit Ausnahme der Tendinitis der langen Bicepssehne erreicht. Bezüglich der Bicepssehnentendinitis sollte der Status quo ante bis spätestens am 31. Dezember 2011 erreicht sein.

    Der Heilungsverlauf sei zwar verzögert, aber nicht ungewöhnlich.

    Die weitere Behandlung sei unfallbedingt nur noch zur Behandlung der Tendinitis der langen Bicepssehne ausgewiesen. Das AC Gelenk habe sich bereits am 25. Oktober 2011 bei der Konsultation bei PD Dr. M.___ asymptomatisch präsentiert.

    Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit als Landschaftsgärtner sei seither immer noch zu 40 % ausgewiesen. In Anbetracht der körperlichen Tätigkeit bei längerer Zeit bestandenen Beschwerden im Rahmen der Bicepssehnentendinitis könne dies gerechtfertigt sein, um durch eine bestmögliche Schonung den Entzündungsprozess rasch zur Ausheilung zu bringen. Ab dem 1. Januar 2012 müsse jedoch die volle Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sein.

    Mit einer unfallbedingten bleibenden Beeinträchtigung sei nicht zu rechnen.

    Die krankheitsbedingten könnten von den unfallbedingten Befunden nicht klar abgegrenzt werden, da ohne das Trauma mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

3.9    Am 14. Februar 2012 (Urk. 12/M14, vgl. dazu auch Urk. 12/13) wiederholten PD Dr. I.___ und Dr. J.___ die Diagnose eines lumbalen Schmerzsyndroms mit/bei einem Status nach einer Kompressionsfraktur im LWK2 bei einem Sturz aus vier Metern Höhe am 3. September 2010. Ferner äusserten sie einen Verdacht auf einen Status nach einem Morbus Scheuermann (Magnetresonanztomographie vom 23. Dezember 2010).

    Die Ärzte der Klinik H.___ hielten fest, der Beschwerdeführer habe sich zur Verlaufskontrolle in ihrer Sprechstunde vorgestellt und über fortbestehende paravertebrale Schmerzen rechts, welche teils bewegungs- und vor allem belastungsabhängig aufgetreten seien, berichtet. Ausstrahlende Schmerzen oder sensomotorische Defizite seien weiterhin nicht aufgetreten. Schmerzmedikamente würden gegenwärtig nur selten eingenommen. Aufgrund der bestehenden Schmerzsymptomatik, welche unter Belastung exazerbiere, sei der Beschwerdeführer weiterhin nur zu 40 % arbeitsfähig.

    Zum Untersuchungszeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte für ausstrahlende Schmerzen oder sensomotorische Defizite bestanden. Die Darstellung der Deckplattenfraktur LWK2 sei unverändert. Es bestünden weder Anhaltspunkte für eine zunehmende Kyphosierung im betroffenen Segment noch für eine Anschlusssegmentdegeneration. Soweit beurteilbar bestehe im Vergleich zur Voruntersuchung ein unveränderter Befund.

    Beim Beschwerdeführer bestehe nach oben genannter Fraktur eine Restschmerzsymptomatik auf der Höhe des frakturierten Segmentes. Eine chirurgische Therapie sei derzeit nicht indiziert.

3.10    In Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 zu den neu aufgelegten medizinischen Unterlagen hielt Dr. A.___ am 29. März 2012 (Urk. 12/M17) fest, dass diese nichts an seiner damaligen Stellungnahme änderten. Gemäss dem Reintegrationsleitfaden Unfall von 2010 sei bei lumbalen Deckplattenimpressionen eine maximale Behandlungsdauer von 16 Wochen indiziert. Eine Arbeitsunfähigkeit für schwere körperliche Tätigkeit sei für sechs Wochen zu 100 % und für weitere zwei Wochen zu 50 % indiziert.

    Es sei eineinhalb Jahre nach der Deckplattenimpressionsfraktur zu keiner zunehmenden Kyphosierung gekommen. Gemäss dem Bericht vom 9. Februar 2012 bestünden weder Anhaltspunkte für eine Anschlusssegmentdegeneration noch für ausstrahlende Schmerzen oder sensomotorische Defizite. Somit sei der Status quo ante spätestens am 9. Februar 2012 erreicht. Es sei mit keiner bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen.

3.11    Im Bericht vom 28. August 2012 (Urk. 8, vgl. dazu Urk. 12/M7-8, Urk. 12/M3) nannte der behandelnde Dr. Z.___ einen Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur ohne Hinterkantenbeteiligung nach einem Sturz am 3. September 2010 mit chronischem, belastungsabhängigem postraumatischem lumbovertebralem Syndrom und persistierende postraumatische Impingementbeschwerden nach Traumatisierung des linken Schultergürtels bei intakter Rotatorenmanschette mit traumatisierter AC-Gelenksarthrose und Tendinitis der langen Bicepssehne links (arthromagnetresonanztomographisch dokumentiert).

    Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bestehe eine Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer berichte nach wie vor über belastungsabhängige paravertebrale Schmerzen im lumbalen Bereich ohne Ausstrahlung oder sensomotorische Defizite (vor allem bei repetitiven Arbeiten wie beispielsweise in gebückter Haltung oder in kniender Position). Auch das Heben von Gewichten über 20 kg führe zu Rückenschmerzen. Diese Beschwerden seien in letzter Zeit unverändert. Auch von Seiten der Schulterschmerzen bestehe eine Einschränkung vor allem bei Überkopfarbeiten. Wichtig erscheine die Tatsache, dass trotz der Befunde in den bildgebenden Verfahren – welche allesamt nach dem Unfall angefertigt worden seien (Magnetresonanztomographien) – vor dem Unfall keine Rücken und Schulterbeschwerden angegeben worden seien.

    Die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit betrage seit dem Unfallereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 30. März 2012 60 % und ab dem 1. April 2012 50 %.

    Der Beschwerdeführer leide immer noch unter chronischen Schmerzen im Rückenbereich, vor allem bei rückenbelastenden Arbeiten, zum Beispiel bei Arbeiten in gebückter Haltung sowie Arbeiten mit repetitiven Bewegungen. Solche Arbeiten seien stark schmerzfördernd und würden auf der visuellen Skala 0-10 (O=keine Schmerzen, 10=maximale Schmerzen) mit maximal 8 angegeben. Gewichte über 20 kg heben, sei nicht mehr möglich. Dazwischen habe er aber auch Tage mit deutlich weniger Schmerzen. Das hänge ganz von den zu verrichtenden Arbeiten ab. Von Seiten der Schulterbeschwerden träten diese vor allem bei Überkopfarbeiten auf. Auch hier hätten vor dem Unfall keine Beschwerden bestanden.


4.

4.1

4.1.1    Unmittelbar nach dem Unfallereignis im September 2010 standen beim Beschwerdeführer Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals C.___ diagnostizierten am 6. September 2010 (E. 3.2) eine Commotio cerebri sowie eine LWS-Kontusion. Mittels eines in der Folge am 23. Dezember 2010 angefertigten MRI der BWS und LWS (E. 3.3) konnte eine frischere, leichtgradige Kompresssionfraktur von LWK2 ohne Stufenbildung in der Hinterkante und ohne Einengung des Spinalkanals eruiert werden. Akute oder subakute Frakturen thoracal sowie Neurokompressionen konnten ausgeschlossen werden. Auch eine Neurokompression wurde verneint. Hingegen förderte die Bildgebung multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keilwirbelbildungen Th7-Th10, passend zu einem Status nach Morbus Scheuermann, eine leichte linkskonvexe Skoliose mit einem Scheitelpunkt auf der Höhe L2/3, eine Osteochondrose Grad II nach Modic L2/3 und eine leichtgradige zirkumferentielle Diskusprotrusion im gleichen Segment und leichte Spondylarthrosen in L4/5 und L5/S1 sowie eine leichte Splenomegalie mit einem Längsdurchmesser von 14 cm zu Tage (Urk. 12/M2 und Urk. 12/M12 S. 1). Dr. J.___ und Dr. I.___ des Wirbelsäulenzentrums der Klinik H.___ hielten aufgrund des am 8. September 2011 (E. 3.5.1) angefertigten Röntgenbildes der LWS einen Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur mit leichtem Einsinken der Deckplatte ohne Anhaltspunkte für Kyphosierung in dem betroffenen Segment sowie leichtgradige degenerative Veränderungen mit Osteochondrose in den BWK 11/12 und LWK2/3 fest. Ferner führten sie aus, aufgrund der durchgeführten Röntgenuntersuchung liessen sich – soweit beurteilbar – keine Anhaltspunkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur finden. Gestützt auf die bildgebende Untersuchung vom 23. Dezember 2010 führten sie ergänzend aus (E. 3.5.2), dass sich die beschriebene LWK2-Deckplattenfraktur sowie eine Diskopathie der Bandscheibe L3/4 gezeigt habe. Darüber hinaus bestünden keine Anhaltspunkte für signifikante degenerative Veränderungen. Nach der Zusatzuntersuchung vom 9. Februar 2012 konstatierten Dr. J.___ und PD Dr. I.___ im Bericht vom 14. Februar 2012 (E. 3.9) eine unveränderte Darstellung der Deckplattenfraktur im LWK2. Anhaltspunkte für eine zunehmende Kyphosierung im betroffenen Segment sowie für zunehmende Anschlussdegeneration bestünden nach wie vor nicht. Im Vergleich zur Voruntersuchung sei der Befund unverändert.

4.1.2    Gemäss der Stellungnahme des die Helsana beratenden Dr. A.___ (E. 3.8.1) stand das lumbale Schmerzsyndrom bei einem Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur in einem überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 3. September 2010 und in der drei Monate nach dem Trauma durchgeführten Magnetresonanztomographie (MRI) waren noch die Restzeichen der damals frischen Kompressionsfrakturen zu erkennen gewesen. Er hielt indes fest, der Status quo sine sei ein Jahr nach dem Trauma erreicht, da die Folgen der LWK2-Fraktur abgeheilt seien. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden seien - bei weitgehend unauffälligen objektivierbaren Befunden - nicht mehr auf das Unfallereignis, sondern auf einen Vorzustand (Morbus Scheuermann mit korrespondierenden Veränderungen in der BWS sowie Osteochondrose der LWS) zurückzuführen.

    Gestützt auf diese medizinische Einschätzung ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krankhafter Vorzustand (E. 1.2.2) bestand, welcher das Beschwerdebild diesbezüglich massgeblich mitbestimmt.

4.1.3    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die Stellungnahme von Dr. A.___ (E. 3.8.1) hinsichtlich der LWS-Problematik für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist und den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen entspricht (E. 1.4.1-2), so dass darauf abgestellt werden kann. Die Schlussfolgerungen leuchten ein und sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere konstatierte Dr. A.___ weitgehend unauffällige objektivierbare Befunde. Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang namentlich die Argumentation, dass die Folgen der LWK2-Fraktur nach einem Jahr abgeheilt und die geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall, sondern auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen seien. Die Einschätzung von Dr. A.___ wird denn auch durch die Berichte der Klinik H.___ vom 8. September 2011 (E. 3.5.1) respektive vom 14. Februar 2012 (E. 3.9) gestützt, konnten doch die behandelnden Ärzte aufgrund des am 8. September 2011 durchgeführten Röntgenbildes der LWS keine Anhaltspunkte für Komplikationen bei einem Status nach einer LWK2-Kompressionsfraktur respektive für eine zunehmende Kyphosierung im betroffenen Segment sowie für eine zunehmende Anschlusssegmentdegeneration erkennen.

4.1.4    Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der Lendenwirbelsäule spätestens ein Jahr nach dem Unfallereignis abgeheilt waren, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass diesbezüglich im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3September 2011 der Status quo sine erreicht war. Die nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der Lendenwirbelsäule waren nicht mehr unfall- sondern ausschliesslich krankheitsbedingt. Dass Dr. A.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21Dezember 2011 (E. 3.10) festgehalten hat, dass hinsichtlich der LWS-Problematik der Status quo ante spätestens am 9. Februar 2012 erreicht sei, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, fiel doch der natürliche Kausalzusammenhang schon mit Erreichen des zuvor konstatierten Status quo sine dahin.

4.2    

4.2.1    Unmittelbar nach dem Unfallereignis im Mai 2011 klagte der Beschwerdeführer über Schulterbeschwerden. Im Bericht vom 8. Juni 2011 (Urk. 12/M4) diagnostizierte der behandelnde Dr. Z.___ einen Status nach einem Sturz auf die linke Schulter mit posttraumatischer AC-Gelenksproblematik. Differentialdiagnostisch nannte er ein Impingement sowie eine Bursitis subacromialis links. Mittels eines in der Folge am 25. Oktober 2011 angefertigten Röntgenbildes der linken Schulter sowie eines Ultraschalls der rechten und linken Schulter (Urk. 12/M9) wurden persistierende posttraumatische Restbeschwerden nach einer Traumatisierung des linken Schultergürtels, möglicherweise mit kurzfristiger glenohumeraler Subluxation, diagnostiziert und ein Verdacht auf Irritation der langen Bicepssehne links (unfallbedingt) geäussert. Die Rotatorenmanschetten waren unauffällig. Die magnetresonanztomographische Untersuchung am 29. Novem- ber 2011 (Urk. 12/M10) förderte eine Traumatisierung des AC-Gelenkes mit einem Knochenmarködem (keine Stufen), ein Acromion Typ II und einen etwas vermehrten down slope sowie Zeichen der Tendinitis der Supraspinatussehne auf einer Länge von etwa 16 mm zu Tage. Eine Ruptur konnte ausgeschlossen werden. Anderweitige posttraumatische Veränderungen wurden ebenfalls verneint. Ferner wurden leichte Zeichen einer retraktilen Kapsulitis festgehalten. Gestützt auf die bildgebende magnetresonanztomographische Untersuchung diagnostizierten Dr. L.___ und PD Dr. M.___ im Bericht vom 30. November 2011 (E. 3.7) persistierende posttraumatische Impingementbeschwerden nach einer Traumatisierung des linken Schultergürtels bei einer intakten Rotatorenmanschette (arthromagnettomographisch dokumentiert, Unfall vom 1. Mai 2011), eine traumatisierte AC-Gelenksarthrose links (arthromagnettomographisch dokumentiert, Unfall vom 1. Mai 2011) und eine unfallbedingte Tendinitis der langen Bicepssehne links. Substanzielle Läsionen im linken Schultergürtel konnten die Ärzte der Klinik H.___ auch arthro-magnetresonanztomographisch nicht ausmachen.

4.2.2    Gemäss Stellungnahme von Dr. A.___ (E. 3.8.2, Schulterproblematik) standen die Beschwerden (im Rahmen der von Dr. L.___ und Dr. M.___ genannten Diagnosen) zwar zunächst in einem überwiegend wahrscheinlich kausalen Zusammenhang zum Ereignis vom 1. Mai 2011. Laut Dr. A.___ war der Status quo ante aber mit Ausnahme in Bezug auf die Tendinitis der langen Bicepssehne im Dezember 2011 erreicht. Bezüglich der Bicepssehne sollte der Status quo ante bis spätestens am 31. Dezember 2011 erreicht sein. Ferner wies er darauf, dass aufgrund des Arthro-MRI der linken Schulter vom 29. November 2011 substanziellen Läsionen hätten ausgeschlossen werden können. Endlich hielt er fest, die krankheitsbedingten Befunde (AC-Gelenkarthrose, Acromion Typ II als Prädisposition für ein subacromiales Impingement) könnten von den unfallbedingten Befunden nicht klar abgegrenzt werden, da ohne das Trauma mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum jetzigen Zeitpunkt keine derartigen Beschwerden eingetreten wären.

    Gestützt auf diese medizinische Einschätzung ist auch in Bezug auf diese Problematik davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer im Bereich der linken Schulter bereits vor dem Unfallereignis ein krankhafter Vorzustand (E. 1.2.2) bestand, welcher das Beschwerdebild diesbezüglich massgeblich mitbestimmt.

4.2.3    Auch in diesem Zusammenhang ergibt die Würdigung der medizinischen Akten, dass die Stellungnahme von Dr. A.___ (E. 3.8.2) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist und die von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen erfüllt (E. 1.4.1-2), so dass darauf abgestellt werden kann. Die Schlussfolgerungen leuchten ebenfalls ein und sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere konstatierte Dr. A.___, dass sich das AC-Gelenk bereits anlässlich der Konsultation bei Dr. M.___ am 25. Oktober 2011 asymptomatisch präsentiert habe und auch arthromagnetresonanztomographisch substanzielle Läsionen hätten ausgeschlossen werden können. Plausibel ist denn auch die Argumentation, dass die posttraumatische Tendinitis der langen Bicepssehne bei im MRI sicher ausgeschlossenen substanziellen Schäden derselben mit überwiegender Wahrscheinlichkeit folgenlos abheile. Ab 1. Januar 2012 attestierte er dem Beschwerdeführer wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dass das AC-Gelenk bereits am 25. Oktober 2011 anlässlich der Konsultation bei PD Dr. M.___ asymptomatisch war und substantielle Läsionen in der linken Schulter ausgeschlossen werden konnten, wird denn auch durch den Bericht der Klinik H.___ (E. 3.7) untermauert.

4.2.4    Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der linken Schulter spätestens am 1. Januar 2012 abgeklungen sind, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass diesbezüglich im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember. 2011 der Status quo sine erreicht war. Die nach diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers im Bereich der linken Schulter sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfall- sondern ausschliesslich krankheitsbedingt.

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer monierte, es sei unzutreffend, dass er unter Vorzuständen gelitten habe. Selbst wenn es sich bei den erwähnten Befunden um Vorzustände handeln sollte, hätten diese keinerlei Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit gehabt. Jedenfalls könne mit der Diagnose einer leichten degenerativen Veränderung der Wirbelsäule sicherlich auch das von der Beschwerdegegnerin behauptete Erreichen des Status quo sine per 3. September 2011 beziehungsweise des Status quo ante per 9. Februar 2012 nicht in rechtsgenüglicher Art und Weise nachgewiesen werden.

    In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist auszuführen, dass im Bericht vom 24. Dezember 2010 (Urk. 12/M2) aufgrund des MRI der BWS und der LWS vom 23. Dezember 2010 – nebst der Fraktur - multiple Schmorl’sche Knötchen in den Grund- und Deckplatten sowie leichte Keilwirbelbildungen in Th7-Th10, passend zu einem Status nach Morbus Scheuermann, eine leichte linkskonvexe Skoliose mit einem Scheitelpunkt auf der Höhe L2/3, eine Osteochondrose Grad II nach Modic L2/3 und eine leichtgradige zirkumferentielle Diskusprotrusion im gleichen Segment sowie leichte Spondyloarthrosen in L4/5 und L5/L6 dokumentiert sind. Im Bericht vom 8. September 2011 (E. 3.5.1) erwähnten Dr. J.___ und PD Dr. I.___ auch noch leichtgradige degenerative Veränderungen mit einer Osteochondrose in BWK11/12 und LWK2/3. Die Osteochondrose erachtete Dr. A.___ als vorbestehend und die linkskonvexe Skoliose sowie die Spondylarthrosen in L4/5 und L5/S1 als unfallfremd (E. 3.8.1).

    Schliesslich sind auch in den Berichten vom 29. respektive 30. November 2011 (E. 3.6-7) im Bereich der Schulter Vorzustände dokumentiert, die Dr. A.___ als unfallfremd taxierte. Insoweit sind Vorzustände sowohl im Bereich der LWS und BWS als auch in der Schulter dokumentiert.

4.3.2    Was den im Beschwerdeverfahren aufgelegten Bericht vom 28. August 2012 (E. 3.11) anbelangt, so ist diesbezüglich anzumerken, dass Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer zwar eine Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit seit dem Unfallereignis vom 3. September 2010 bis 3. Januar 2011 von 100 %, vom 4. Januar 2011 bis 30. März 2012 von 60 % und seit dem 1. April 2012 von 50 % attestierte, objektivierbare Befunde sind dem Bericht hingegen keine zu entnehmen. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führte er nicht auf seine eigene Beurteilung, sondern auf die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen zurück. Überdies nimmt er auch keine Stellung zur Kausalität der vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden. Damit drängt sich keine abweichende Einschätzung auf.

    Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er in nämlichen Bericht konstatierte, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfall weder Rücken- noch Schulterbeschwerden angegeben habe. Denn diesbezüglich ist anzumerken, dass es das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung abgelehnt hat, eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht zu erachten, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 341 f. E. 2b/bb).

4.4    Da die vorliegenden medizinischen Akten die strittige Kausalitätsprüfung rechtsgenüglich zulassen, sind ergänzende medizinische Abklärungen nicht mehr notwendig und angezeigt.


5.    Zusammenfassend ist erstellt, dass der Status quo sine betreffend die Rückenproblematik am 3. September 2011 und betreffend die Schulterproblematik am 31. Dezember 2011 eingetreten war, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht mehr leistungspflichtig ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Grimmer

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich