Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00177 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Nossa
Urteil vom 30. Juni 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, war seit dem 30. Juni 2008 als Lastwagenchauffeur bei der Y.___, Z.___, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 1. September 2008 einen Verkehrsunfall erlitt, wobei er sich eine Kontusion am linken Knie und eine Rissquetschwunde am Kopf zuzog. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen, insbesondere übernahm sie die Heilbehandlungskosten für das linke Knie. Nachdem Kreisarzt Dr. med. A.___ am 6. April 2010 festgestellt hatte, dass dem Versicherten leidensangepasste Tätigkeiten wieder zu 100 % zuzumuten seien, teilte ihm die Suva mit Schreiben vom 7. April 2010 mit, dass sie ihre Taggeldleistungen per 30. April 2010 einstellen werde (Urk. 7/109). Ein im Auftrag der Eidgenössischen Invalidenversicherung erstattetes MEDAS-Gutachten vom 14. Oktober 2010 (Urk. 7/121) kam zum Schluss, ab 7. April 2010 sei der Versicherte das linke Knie betreffend für leidensangepasste Tätigkeiten wieder voll einsetzbar. Nach weiterer Abklärung des Sachverhalts hielt die Suva mit Verfügung vom 5. September 2011 am Fallabschluss per 30. April 2010 fest und sprach dem Versicherten ab 1. Mai 2010 eine Rente in der Höhe von 16 % zu. Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneinte sie (Urk. 7/158). Nach erhobener Einsprache legte die Suva das Dossier nochmals dem Kreisarzt vor. Sie hielt gestützt auf den kreisärztlichen Bericht mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2012 an ihrer Ansicht fest und wies die Einsprache ab (Urk. 7/185 = Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, mit Eingabe vom 22. August 2012 Beschwerde erheben und die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, den Fallabschluss per 30. April 2012, die Ausrichtung der Taggelder und die Kostenübernahme für Heilbehandlung bis zu diesem Zeitpunkt, die Zusprache einer 16 % übersteigenden Rente ab 1. Mai 2012 sowie einer angemessenen Integritätsentschädigung beantragen. Sein Eventualantrag lautete auf Veranlassung weiterer medizinischer Abklärungen (Urk. 1). Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 8. November 2012 liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Ausführungen festhalten. In Bezug auf den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung betonte er die Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Duplik vom 22. November 2012 auf weitere Ausführungen (Urk. 13).
Auf die Begründungen der Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Umstritten sind der Zeitpunkt des Fallabschlusses, der Umfang der dem Beschwerdeführer zustehenden Invalidenrente und der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung.
2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.1.2 Bis zu welchem Zeitpunkt Heilbehandlung und Taggeld durch den Unfall-versicherer zu gewähren sind, kann dem ersten Kapitel nicht entnommen werden. Dieser Zeitpunkt ergibt sich indessen aus Art. 19 UVG des zweiten Kapitels über Beginn und Ende der Invalidenrente, die, sofern die Voraussetzungen für deren Ausrichtung erfüllt sind, den vorübergehenden Leistungen folgt. Danach entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG, wo dies für den Taggeldanspruch nochmals statuiert wird). Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, der Versicherer hat - sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind - die Heilbehandlung (und das Taggeld) nur solange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E. 4.1 mit Hinweisen).
Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (E. 4.3 des erwähnten Bundesgerichtsentscheids).
Die Frage, ob mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu rechnen gewesen ist, ist prospektiv zu beantworten (Urteil 8C_691/2013 des Bundesgerichts vom 19. März 2014 E. 7.1 mit Hinweisen).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt gestützt auf die Angaben des Kreisarztes Dr. A.___ vom 6. April 2010 (Urk. 7/108) und vom 13. April 2012 (Urk. 7/181) fest, dass ab Sommer 2010 keine namhafte und erhebliche Verbesserung des unfallbedingten Zustandes mehr stattgefunden habe. Deshalb sei der Rentenbeginn per 1. Mai 2010 nicht zu beanstanden (Urk. 7/185 = Urk. 2 S. 4).
Der Beschwerdeführer lässt mit Hinweis auf die Notwendigkeit einer prospektiven Betrachtungsweise dagegen halten, dass die echtzeitlichen Arztberichte der B.___ und auch Dr. A.___ selbst im Mai 2010 noch davon ausgingen, dass der Gesundheitszustand durch ärztliche Behandlung noch namhaft gebessert werden könne. Eine Verbesserung der Situation und der Arbeitsfähigkeit sei demnach noch zu erwarten gewesen. Der Fallabschluss sei auf den Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. April 2012, somit auf Ende April 2012, zu legen (Urk. 1 S. 4-6). Er liess mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. C.___ von der B.___ vom 18. Februar 2011 (richtig: 16. Februar 2011) vorbringen, dieser habe für leidensangepasste Tätigkeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, wobei er zu Recht berücksichtigt habe, dass der Beschwerdeführer während der Arbeitszeit Physiotherapiestunden besuchen müsse (Urk. 7/130). Verlässliche Angaben zur Restarbeitsfähigkeit bei Wegfall des Aufwandes würden fehlen. Weil Dr. A.___ nicht berücksichtige, dass das Knie im Laufe des Tages anschwelle, brauche es weitere Abklärungen zum Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 S. 7-8).
2.3
2.3.1 Am 10. September 2008 wurden im D.___ anlässlich eines MRI ein Riss des vorderen Kreuzbandes (VKB) und ein Paritalriss des lateralen linken Kollateralbandes, ein Bone bruise im Bereich des Fibulaköpfchens, des Tibiakopfes und der Patella, eine Impressionsfraktur im medialen Tibiakopfplateau ohne Dislokation und eine ausgeprägte Degeneration im Hinterhorn des Innenmeniskus und Scheibenmeniskus aussen festgestellt (Urk. 7/8).
Am 3. November 2008 stellten die behandelnden Ärzte im D.___ fest, der Beschwerdeführer sei durch ein massives Instabilitätsgefühl im linken Knie geplagt und sei beim Gehen auf einen Stock angewiesen. Klinisch wie radiologisch könne eine vordere Kreuzbandläsion diagnostiziert werden. Für eine Rekonstruktion des Kreuzbandes sei es momentan zu früh. Der Beschwerdeführer müsse mit Krafttraining während 6 – 8 Wochen die Oberschenkelmuskulatur aufbauen (Urk. 7/36).
Am 13. Februar 2009 wurden am D.___ eine partielle Meniskektomie lateral und eine Plica-Resektion links durchgeführt (Urk. 7/45). Wegen persistierender Schmerzen überwies der Hausarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, den Beschwerdeführer an die B.___ zur Neubeurteilung, wie seinem Bericht vom 23. April 2009 zu entnehmen ist (Urk. 7/50).
Die Orthopäden der B.___ bestätigten in ihrem Bericht vom 8. Juli 2009 bei gleich gebliebener Diagnostik den Riss des vorderen Kreuzbandes am linken Knie, was sich im MRI vom 8. Juli 2009 zeige. Zudem bestehe eine intramurale Läsion des medialen Meniskus. Beim lateralen Meniskus würden sich sowohl intramurale Läsionen als auch Rissbildungen zeigen. Wegen der Schmerzsymptomatik sei eine erneute Arthroskopie mit Nachresektion am lateralen Meniskus indiziert. Aufgrund der fortbestehenden Instabilität sei gegebenenfalls eine VKB-Ersatzplastik nötig. Angesichts des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers und der geringen sportlichen Aktivität müsse vorerst das genaue Ausmass der Instabilität mit einer Knietestung untersucht werden. Ausserdem sei ab sofort mit kniegelenksstabilisierender Physiotherapie zu beginnen. Nach einer durchzuführenden Contrex-Messung sei der Entscheid zu fällen, ob eine VKB-Rekonstruktion oder nur die Meniskusteilresektion lateralseits durchgeführt werden solle (Urk. 7/58).
Am 23. November 2009 teilte die B.___ der Beschwerdegegnerin mit, es werde aufgrund persistierender Schmerzen und einer reduzierten Quadrizepsschwäche die diagnostische Arthroskopie mit eventueller Teilmeniskektomie durchgeführt. Von einer VKB-Rekonstruktion werde im Moment abgesehen. Postoperativ sei die physiotherapeutische Rehabilitation mit Quadrizepsaufbau äusserst wichtig (Urk. 7/83).
Am 26. November 2009 wurden eine Kniearthroskopie, eine Debridierung des lateralen Meniskus und des VKB-Stumpfs vorgenommen. Dr. med. F.___ von der B.___ hielt in seinem Bericht vom 16. Dezember 2009 fest, der postoperative Verlauf sei gut. Jetzt müsse der Muskelaufbau mittels Physiotherapie erreicht werden. In 3 Monaten werde man den Beschwerdeführer wieder sehen. Wenn dann bei aufgebauter Muskulatur immer noch eine symptomatische Instabilität vorliege, könne gegebenenfalls eine VKB-Rekonstruktion ins Auge gefasst werden. Die Schmerzen im vorderen Kniebereich seien wahrscheinlich auf die leichte Knorpelschädigung der Trochlea und Patella zurückzuführen. Diese Situation könne sich nach Quadrizepsstärkung verbessern (Urk. 7/85).
Am 2. Februar 2010 hielt Kreisarzt Dr. A.___ fest, bei der Operation vom 26. November 2009 sei das Kniegelenk arthroskopisch revidiert worden. Eine VKB-Plastik habe man nicht durchgeführt. Entsprechend der früheren Instabilität rechne er damit, dass sich hier noch eine VKB-Rekonstruktion anschliesse, zumal die als insuffizient beschriebene Muskulatur nicht für eine genügende Stabilisierung des Kniegelenks ausreichend sein dürfte. Medizinisch sei der Fall bezüglich des Kniegelenks noch völlig offen. Deswegen könne er auch noch nicht abschätzen, wann eine Teilarbeitsfähigkeit vorliegen werde. Wenn eine VKB-Plastik nicht zur Diskussion stehe oder der Beschwerdeführer diese nicht durchführen lasse, müsste die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen einer kreisärztlichen Untersuchung ca. Ende Februar / Anfang März 2010 festgelegt werden (Urk. 7/90).
Dem Bericht der B.___ vom 15. März 2010 ist zu entnehmen, dass die Instabilität hauptsächlich noch auf die Quadrizepsschwäche zurückzuführen sei, da die Instabilität hauptsächlich beim Treppabgehen auftrete und sich mit dem Quadrizepsaufbau verbessert habe. Es bestehe immer noch ein gewisses Defizit in der Stärke des Quadrizeps, daher werde die Physiotherapie weitergeführt. Der Beschwerdeführer sei informiert worden, dass eine VKB-Rekonstruktion die Schmerzen im vorderen Kniebereich wahrscheinlich nicht beeinflusse, da diese auf die leichte Knorpelschädigung der Trochlea und der Patella zurückzuführen seien (Urk. 7/99).
Am 1. April 2010 hielt Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer eine sitzende Tätigkeit ohne grössere Einschränkung ausüben könne. Zum Muskelaufbau seien stabilisierende Übungen und Physiotherapie notwendig (Urk. 7/106).
Am 6. April 2010 fand eine kreisärztliche Untersuchung bei Dr. A.___ statt, wobei er als Grund für die Untersuchung die Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur und die Frage der Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angab. In seiner Beurteilung stellte er fest, im linken Kniegelenk sei kein Erguss feststellbar, es bestehe eine unauffällige Patellaverschiebbarkeit, allenfalls ein diskreter Patellaanpressschmerz und eine Druckdolenz über dem medialen Kniegelenkspalt. Die Seitenbandansätze seien indolent. Bei der Prüfung der Meniskuszeichen mache der Beschwerdeführer indifferente Schmerzangaben. Seines Erachtens seien die Meniskuszeichen insgesamt negativ. Der vordere Schublade- und der Lachman-Test seien deutlich positiv. Es bestünden keine sicheren Zeichen für eine vermehrte mediale und laterale Aufklappbarkeit. Der Pivot Shift sei nicht testbar, da der Beschwerdeführer von Beginn weg gegengespannt habe und deutliche Schmerzangaben geäussert habe. Das Knie könne aktiv 110°, passiv ohne Schmerzreaktion bis 130° flektiert werden. Der Beinumfang betrage links 45, rechts 47 cm. Als unfallfremd stellte Dr. A.___ u.a. eine Adipositas fest. Er teilte mit, 1 ½ Jahre nach der Kniegelenksverletzung links mit VKB-Ruptur und medialer Tibiaplateaufraktur ohne Dislokation habe sich im Zuge der Untersuchung ein reizloses linkes Kniegelenk mit guter Beweglichkeit gezeigt. Es bestehe eine vordere Instabilität, welche sich gegenwärtig unter fortgesetzter und wohl auch seit einiger Zeit etwas intensivierter krankengymnastischer Behandlung bessere. Im Juni solle nochmals eine Contrex-Messung an der B.___ durchgeführt und dann wohl endgültig über die Erforderlichkeit einer VKB-Plastik entschieden werden. Die Physiotherapie zur weiteren Kräftigung der Quadrizepsmuskulatur links sollte bis dahin mit mindestens zwei wöchentlichen Terminen fortgesetzt werden. Er hielt den Beschwerdeführer für auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu 100 % einsatzfähig. Dabei formulierte er das Zumutbarkeitsprofil so: „Leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags, wobei die stehenden und gehenden Tätigkeiten 30 % einer üblichen täglichen Arbeitszeit nicht überschreiten und in einzelnen Phasen auch nicht länger als 60 Minuten andauern sollten. Kein Tragen von Lasten über Treppen. Keine Tätigkeiten, welche ein absolut sicheres Stehen in gefährdeten Situationen erfordern. Keine hockenden oder knienden Tätigkeiten, kein Gehen auf unebenem Gelände“ (Urk. 7/108 S. 3).
Dem Bericht der B.___ vom 16. Juni 2010 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Physiotherapie gemacht habe, zuletzt jedoch nicht mehr. Die Ärzte zeigten auf, dass sie die Physiotherapie und deren Überwachung intensivieren würden, um das Kraftdefizit aufzuheben. In
3 Monaten werde zur Planung der Therapie wieder eine Besprechung stattfinden (Urk. 7/117).
Mit Bericht vom 15. September 2010 hielt Dr. med. C.___ von der B.___ fest, leider sei zwischenzeitlich kein Krafttraining und somit auch keine Kraftmessung durchgeführt worden. Dieses sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der Schmerzen resp. der Schwellungen im linken Knie nicht möglich gewesen. Dr. C.___ zeigte auf, dass das Knie klinisch nicht sehr instabil erscheine, obwohl der Beschwerdeführer über gelegentliches Wegknicken des Unterschenkels berichtet habe. Er konnte sich nicht erklären, inwiefern die Instabilität dafür verantwortlich sei. Er veranlasste eine MRI-Untersuchung zur Klärung. Das Knie zeige keinen wesentlichen Gelenkserguss oder Schwellungen (Urk. 7/120).
2.3.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, veranlasste aufgrund von Rücken- und Knieschmerzen links und eines damit in Zusammenhang stehenden Leistungsgesuchs des Beschwerdeführers eine polydisziplinäre Begutachtung. Das Gutachten wurde am 14. Oktober 2010 von der MEDAS G.___ erstellt. Die Gutachter kamen zum Schluss, es gebe keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/121 S. 23).
Der rheumatologische Gutachter, Dr. med. H.___, kam zum Schluss, betreffend Knie bestehe eine leichte linksseitige Gonalgie mit Instabilität des Gelenks bei Status nach zwei arthroskopischen Operationen, die am 26. Februar und am 26. November 2009 durchgeführt worden seien, und der Beschwerdeführer sei deshalb als Lastwagenchauffeur wieder zu 100 % arbeitsfähig. Der klinische Befund sei in Bezug auf das Knie nicht sehr eindrücklich. Klinisch seien keine Anzeichen eines Ergusses oder einer Schwellung deutlich auszumachen (Urk. 7/121 S. 23-24 und S. 36-39). Der neurologische Gutachter äusserte sich nur zum Rückenschaden (Urk. 7/121 S. 24 und S. 43). Aus psychiatrischer Sicht wurde keine Diagnose gestellt (Urk. 7/121 S. 25 und 45-47).
Die Gesamtbeurteilung ergab, dass der Beschwerdeführer als Chauffeur seit dem 7. April 2010 zu 100 % arbeitsfähig sei, wenn er keine Lasten über 15 kg wiederholt heben müsse und eine wechselnde Position einnehmen könne. Wegen der Kniebeschwerden links dürfe er nicht wiederholt Treppen steigen und es sei zu vermeiden, dass er sich hinknien müsse. Arbeiten auf unebenem Terrain oder bei denen eine übermässige Beanspruchung des linken Beines verlangt werde, seien zu vermeiden. Die Knieverletzung habe zu einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit geführt. Nach mehreren Eingriffen und einer Rehabilitationszeit sei der Beschwerdeführer ab dem 7. April 2010 wieder zu 100 % einsatzfähig (Urk. 7/121 S. 25-26).
2.3.3 Am 30. November 2010 teilte Dr. C.___ bei neuer Diagnose eines femoropatellären Schmerzsyndroms mit, ein Knochenmarksödem habe im MRI nicht nachgewiesen werden können. Eine objektive Instabilität des Knies bestehe nicht. Es werde dem Beschwerdeführer eine Kniegelenksinfiltration angeboten (Urk. 7/128). Die Infiltration wurde am 17. Januar 2011 durchgeführt (Urk. 7/133). Am 16. Februar 2011 erschien der Beschwerdeführer bei Dr. C.___ zur Kontrolle und berichtete, die Infiltration habe nur einen Tag genützt. Die Schmerzen seien wieder wie vorher. Dr. C.___ hielt fest, der Beschwerdeführer werde nun die Physiotherapie durchführen. Ziel sei der Muskelaufbau des linken Oberschenkels, um die Beinachse zu stabilisieren. Es werde auch ein Contrex Training durchgeführt. Die Arbeitsunfähigkeit sei auf 50 % gesetzt worden, damit genügend Zeit verbleibe, um physiotherapeutisches Training durchzuführen (Urk. 7/138).
Dr. E.___ hielt in seinem Schreiben zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2012 fest, der Beschwerdeführer stehe zurzeit wegen eines Rückenleidens in der B.___ in Behandlung. In Bezug auf das linke Knie gebe dieser unverändert Beschwerden an, bei Kälte und bei Belastung klage er vermehrt über Schmerzen. Bei der Untersuchung am 13. Februar 2012 habe sich kein Erguss am linken Kniegelenk gezeigt. Mit einer weiteren Verbesserung der Beschwerden sei nicht zu rechnen (Urk. 7/174).
Am 13. April 2012 nahm Dr. A.___ noch einmal ausführlich Stellung zur Zumutbarkeit und zur Integritätsentschädigung. Er zeigte auf, es sei ein diskreter Erguss palpabel. Die Patellaverschieblichkeit sei schmerzhaft, jedoch im Seitenvergleich nicht eingeschränkt. Alle weiteren Untersuchungen des linken Kniegelenks, wie die Prüfung der Meniskuszeichen, Varus-/Valgusstress und Instabilitätsprüfungen seien äusserst schmerzhaft, würden durch Anspannen der Oberschenkelmuskulatur unterbrochen und seien schwer verwertbar. Der Lachman- und der Pivot-Shift Test seien nicht prüfbar gewesen. Aktiv sei die Flexion bis zu 100°, passiv ohne jeglichen Widerstand bis 140° durchführbar gewesen. Die Druckdolenz sei über dem lateralen Kniegelenkspalt am intensivsten, aber auch ansonsten im gesamten Kniegelenksbereich diffus vorhanden. Der Beinumfang sei links 2 cm kleiner als rechts. Die Sensorik sei bei beiden unteren Extremitäten unauffällig. Bei der Kraftprüfung habe der Beschwerdeführer fast keine Kraftentwicklung gezeigt. Die Röntgenaufnahmen vom 14. März 2012 hätten gezeigt, dass die Veränderungen wirklich minimal ausgeprägt seien und keine Hinweise auf eine rasche posttraumatische arthrotische Entwicklung vorhanden seien.
2 Jahre nach seiner letzten Beurteilung und nach unzähligen Therapieversuchen habe sich keine Verbesserung gezeigt. Nach wie vor habe der Beschwerdeführer permanent auch in Ruhe und unter Medikamenteneinnahme starke Schmerzen. Von einer VKB-Plastik sei bisher abgesehen worden. Das MRI vom November 2010 zeige ein schmales vorderes elongiertes Kreuzband ohne Diskontinuität, so dass höchstwahrscheinlich nur eine Teilruptur vorgelegen habe. Die aktuelle Röntgenaufnahme zeige ein nahezu normales Kniegelenk. Die Hinweise auf eine Femoropattellararthrose seien als allenfalls beginnende Femoropatellararthrose zu werten. Ein differenzierter Kniebefund links könne kaum erhoben werden. Ein minimaler Erguss weise auf eine gewisse bestehende entzündliche Komponente hin, was entsprechend dem Verlauf und der Tibiaplateaufraktur durchaus im Rahmen dessen liege, was zu erwarten sei. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden korreliere nicht mit den objektivierbaren Befunden von Unfallfolgen und der fehlenden Dynamik einer eben nicht vorliegenden progredienten sekundären Gonarthrose. Das Zumutbarkeitsprofil vom 6. April 2010 habe angesichts der Befunde nach wie vor Gültigkeit. Er hielt fest, er sei von der Administration angefragt worden, ob der medizinische Endzustand bereits im Sommer 2010 erreicht worden sei. Rein medizinisch gesehen sei das retrospektiv kaum zu beantworten. Ein Behandler erwarte von weiteren Behandlungsmassnahmen immer noch eine gewisse Verbesserung. Sämtliche Behandlungsmassnahmen hätten zu keiner Verbesserung geführt, andererseits sei es im röntgenologischen Verlauf aber auch nicht zu einer wesentlichen Verschlechterung gekommen. Es seien nur diskrete Zeichen einer femoropatellaren Arthrose vorhanden. Retrospektiv beurteilend könne man davon ausgehen, dass der Endzustand im Sommer 2010 eingetreten sei. Zumindest im Zeitpunkt der Untersuchung sei der medizinische Endzustand gegeben. Er könne keine weitere Physiotherapie befürworten. Auch eine weitere Contrex-Messung bringe keine verwertbaren Ergebnisse. Er würde auch vom Anbringen einer VKB-Ersatzplastik abraten. Die Erheblichkeitsgrenze einer mindestens mässigen Arthrose sei bei weitem noch nicht erreicht (Urk. 7/181).
2.4
2.4.1 Anhand der medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die Fachärzte einhellig von einer seit Anfang April 2010 bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten, mit Ausnahme des Kreisarztes sogar für die angestammte Arbeit als Lastwagenfahrer, ausgehen. So attestierte Dr. F.___ am 1. April 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten. Der Kreisarzt formulierte am 6. April 2010 eine 100%ige Einsatzfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten, wobei aufgrund des beschriebenen Zumutbarkeitsprofils auch ein Einsatz als Lastwagenfahrer darunter fallen könnte. Jedenfalls aber sind dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, wie der Kreisarzt sie in seinem Zumutbarkeitsprofil beschreibt, zu 100 % zuzumuten. Das MEDAS Gutachten schliesslich gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bezogen auf das Knie seit 7. April 2010 als Lastwagenfahrer einsatzfähig sei. Die Formulierung des Zumutbarkeitsprofils stimmt mit jenem von Dr. A.___ überein. Dieser ist Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Dr. F.___ Assistenzarzt Orthopädie an der B.___ und Dr. med. H.___ ist Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation und Rheumatologie. Damit sind drei Fachärzte zum selben Schluss gelangt, wobei der Beschwerdeführer von jedem von ihnen untersucht wurde. Wie sich aus den Berichten ergibt, wurden sowohl die Anamnese als auch die Klagen des Beschwerdeführers einlässlich berücksichtigt und die Befundergebnisse mit Beobachtungen und Tests sowie regelmässiger Bildgebung gestützt. Damit sind sie alle beweiskräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1 bzw. 125 V 351 E. 3).
Der Einwand des Beschwerdeführers, Dr. A.___ habe nicht berücksichtigt, dass das Knie im Tagesverlauf anschwelle, ist nicht stichhaltig. Im Rahmen der Begutachtung durch die MEDAS G.___ wurde gerade festgestellt, dass keine wesentliche Schwellung vorhanden sei. Dies, obwohl der Beschwerdeführer dort während zwei Tagen untersucht worden war. Auch Dr. C.___ stellte im September 2010 keine Schwellung und auch keinen Erguss fest. Im Röntgenbild vom 29. November 2010 zeigte sich ein leichter Reizerguss (Urk. 7/130). Bei der hausärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2012 zeigte sich kein Erguss im linken Kniegelenk (Urk. 7/174). Dr. med. I.___, Facharzt für Nuklearmedizin und Radiologie, fand am 14. März 2012 im Rahmen einer Bildgebung keinen signifikanten Gelenkserguss (Urk. 7/177). Im Rahmen der letzten Untersuchung hatte Dr. A.___ einen diskreten Erguss ertastet, Hinweise auf eine Schwellung bestanden keine. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Schwellungen tatsächlich vorlagen, zumal keiner der Fachärzte – notabene auch die behandelnden nicht – solche feststellte. Während die behandelnden Ärzte den Angaben des Beschwerdeführers mehr Gewicht beimassen und auch über den April 2010 hinaus noch über Jahre Physio- und andere Therapien unterstützten, stellten Dres. H.___ und A.___ bereits im April 2010 keine auffälligen Befunde mehr fest. Indes ging auch Dr. F.___ bereits ab April 2010 von einer vollen Restarbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten aus.
Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass die Instabilität des Knies insbesondere vom Beschwerdeführer behauptet wurde, von den Medizinern aber weder im Rahmen der Untersuchungen noch der Bildgebung bestätigt werden konnte. Sie waren von Beginn weg und insbesondere ab April 2010 einhellig der Meinung, dass die Stabilität mit Muskelkrafttraining des linken Oberschenkels kompensiert werden könne. Der Beschwerdeführer indes hat die empfohlene Physiotherapie überhaupt nicht oder nicht im gewünschten Ausmass absolviert und damit nicht für den Muskelaufbau zur Stabilisierung des Knies gesorgt, obwohl ihm dies zumutbar war. Er hat sich deshalb mit Hinweis auf seine Schadenminderungspflicht die mangelnde Verbesserung des Zustandes trotz jahrelang verschriebener und von der Beschwerdegegnerin finanzierter Physiotherapie selber zuzuschreiben. Massgeblich für die Beurteilung des Falles ist ohnehin, ob die Arbeitsfähigkeit noch hätte verbessert werden können, was nach dem Gesagten seit April 2010 nicht der Fall ist. Ob mittels Physiotherapie noch eine Verbesserung des Zustandes möglich gewesen wäre, spielt deshalb für die Frage des Fallabschlusses keine Rolle, da der Beschwerdeführer nach einheitlicher medizinischer Meinung seit April 2010 sitzende Tätigkeiten ohne Gewichtsbelastung wieder ausüben kann. Im April 2010 war deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer massgeblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.
Die Frage der prospektiven Betrachtung stellt sich nicht. Zwar formulierte Dr. A.___ am 30. April 2012 explizit seine rückwirkende Betrachtungsweise. Jedoch tat er dies wohl aus dem Wissen heraus, dass eine solche von Rechts wegen nicht zulässig ist. Man kommt, wie soeben gezeigt, jedoch auch mit einer prospektiven Betrachtungsweise zu keinem anderen Schluss, als dass bereits im April 2010 keine Verbesserbarkeit des Zustandes im Sinne der Rechtsprechung mehr zu erwarten war. Der entsprechende Einwand des Beschwerdeführers zielt deshalb ins Leere.
2.4.2 Für die Frage der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit ergibt sich aus dem bisher Gesagten und dem vom Kreisarzt im April 2012 formulierten und mit jenem aus dem Jahr 2010 identischen Zumutbarkeitsprofil, dass dem Beschwerdeführer seit April 2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar sind, wobei stehende und gehende Tätigkeiten 30 % einer üblichen täglichen Arbeitszeit nicht überschreiten dürfen und in einzelnen Phasen auch nicht länger als 60 Minuten andauern sollten. Das Tragen von Lasten über Treppen sei nicht erlaubt, ebenso wenig Tätigkeiten, welche ein absolut sicheres Stehen in gefährdeten Situationen erfordern. Hockende oder kniende Tätigkeiten und Arbeiten, die mit Gehen auf unebenem Gelände verbunden sind, darf der Beschwerdeführer nicht ausüben. Der Zustand hat sich seit April 2010 nicht verändert, sei es, weil eine Verbesserung durch Therapie nicht mehr möglich ist oder sei es, weil der Beschwerdeführer das von allen Ärzten als notwendige und damit auch zumutbare Massnahme bezeichnete Muskelaufbautraining nicht im gebotenen Mass oder gar nicht betrieb.
Die Angabe von Dr. C.___ im Februar 2011, dem Beschwerdeführer müsse für die Physiotherapie genug Zeit zur Verfügung stehen, weshalb er eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere, ist haltlos. Eine relevante Arbeitsfähigkeit im hier massgeblichen Sinn muss sich dadurch niederschlagen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist. Die zeitliche Einschränkung wegen der Physiotherapie-Termine ist nicht relevant. Zudem hatten die Ärzte der B.___ bis dato nie von sich aus eine Arbeitsunfähigkeit attestiert, sondern nichts zur Arbeitsfähigkeit gesagt oder die Atteste des Hausarztes wiedergegeben, wie im Bericht vom 23. November 2009 (Urk. 7/83). Auch Dr. C.___ bezog sich mit seiner Angabe vom Juni 2010, der Beschwerdeführer sei bis April 2010 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und der Kreisarzt habe ihm ab dann eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert (Urk. 7/117), auf ein fremdes Attest, ebenso mit seinen Angaben zur Arbeitsfähigkeit vom 16. Februar 2011 (Urk. 7/138). Ausschlaggebend ist jedoch, was die Ansicht der Mediziner der B.___ bezogen auf die Restarbeitsfähigkeit betrifft, dass Dr. F.___ am 1. April 2010 von einer vollen Arbeitsfähigkeit für sitzende Tätigkeiten ausging.
Die Beschwerdegegnerin durfte den Fall damit per 30. April 2010 abschliessen und ihre Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einstellen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
3.
3.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen mit Fr. 68‘898.-- beziffert, was der Beschwerdeführer nicht anfechten liess. Es sind keine offensichtlichen Fehler bei der Berechnung ersichtlich, weshalb es dabei sein Bewenden hat.
3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet auch das für ein 100%-Pensum ermittelte Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 57‘769.-- an sich nicht, wie er in seiner Beschwerde und der Einsprache vom 5. Oktober 2011 darlegen lässt. Er ist aber mit dem Zumutbarkeitsprofil des Kreisarztes nicht einverstanden. Nach Meinung seines Rechtsvertreters muss das Invalideneinkommen um mindestens 20 % gekürzt werden (Urk. 1 S. 8 und Urk. 7/163 S. 3).
Ob er mit diesem Einwand meint, die Zumutbarkeit müsse 80 % betragen, oder es sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % aus invaliditätsfremden Gründen gewähren, sagt er nicht ausdrücklich. Weil er als Begründung darlegt, dass dem Beschwerdeführer die von Dr. A.___ zugemuteten Arbeiten nicht mehr möglich seien, ist ersteres anzunehmen und mit Hinweis auf vorstehende Erwägung der Einwand als unbegründet abzuweisen. Aus ärztlicher Sicht sind gemäss E. 2 hiervor leidensangepasste Tätigkeiten seit 1. Mai 2010 zu 100 % zumutbar.
Wird das Invalideneinkommen wie hier auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Eine Kürzung setzt voraus, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter-durchschnittlichem Einkommen verwerten kann (BGE 126 V 75). Hinweise für invaliditätsfremde Umstände, welche es dem Beschwerdeführer erschweren, das ermittelte Tabelleneinkommen zu erzielen, sind keine ersichtlich und werden von ihm auch nicht geltend gemacht.
Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invalideneinkommen erweist sich demnach als richtig und auch der ermittelte Invaliditätsgrad von 16 % ist korrekt. Der Beschwerdeführer hat demnach ab 1. Mai 2010 Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 16 %, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
4.
4.1
4.1.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Darin hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
4.1.2 Der Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) ist zu entnehmen, dass bei einem in der Beweglichkeit dauernd eingeschränkten Knie eine Integritätsentschädigung geschuldet ist, wenn die Beweglichkeit auf einen Radius zwischen mindestens 0° und 90° beschränkt ist oder eine Pallektomie besteht.
Gemäss Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) muss, soll ein Anspruch auf Integritätsentschädigung entstehen, eine mindestens mässige Arthrose vorliegen. Bei einer mässigen Femoropatellar-Arthrose beträgt die Integritätsentschädigung gemäss Tabelle 5.2 zwischen 5 und 10 %.
Tabelle 6 regelt die Höhe der Integritätsentschädigung bei Gelenkinstabilitäten. Betreffend Knie muss eine mindestens mässige (mittelschwere) oder gar schwere Instabilität eines oder beider Kreuzbänder, eine Komplexinstabilität von Seiten- und Kreuzband oder eine Patellainstabilität mit habitueller oder rezidivierender Luxation vorliegen.
4.2 Die Beschwerdegegnerin verneinte gestützt auf die Meinung von Dr. A.___ einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 6). Der Beschwerdeführer dagegen ist der Meinung, die Feststellungen von Dr. I.___ vom 14. März 2012 würden jene von Dr. A.___ widerlegen, wonach keine relevante Schädigung des Knies vorliege. Ein Facharzt müsse nun zur Höhe des Integritätsschadens Stellung nehmen (Urk. 1 S. 8).
4.3 Dr. A.___ stellte im Rahmen seiner kreisärztlichen Untersuchung vom 6. April 2010 gestützt auf die Akten, insbesondere auf die zahlreichen Berichte der B.___ und ganz besonders auf den letzten, ausgestellt von Dr. F.___ am 15. März 2010 (Urk. 7/106), fest, dass die nach wie vor geklagten Beschwerden im vorderen Kniegelenksbereich wahrscheinlich auf die leichte Knorpelschädigung der Patella zurückzuführen seien. Eine VKB-Rekonstruktion werde die Schmerzen nicht beeinflussen. Es scheine, dass die Instabilität hauptsächlich noch auf die Quadrizepsschwäche zurückzuführen sei, da die Instabilität hauptsächlich beim Treppabgehen auftrete und sich mit dem Quadrizepsaufbau verbessert habe (Urk. 7/108 S. 2).
Dem Bericht der B.___ vom 16. Juni 2010 lässt sich entnehmen, dass femoropatellär kein wesentlicher Kompressionsschmerz bestehe und die Kniegelenksbeweglichkeit 120/0/0 ° betrage (Urk. 7/117).
Gemäss Bericht der B.___ vom 15. September 2010 wies das linke Knie keinen wesentlichen Gelenkserguss und keine Schwellungen auf und der mediolaterale Bandapparat zeigte sich stabil. Dr. med. C.___ hielt fest, aufgrund der Schmerzklagen des Beschwerdeführers werde ein MRI veranlasst zur Klärung der Frage, ob ein Knochenmarksödem vorliege. Das Knie erscheine klinisch nicht sehr instabil, obwohl der Beschwerdeführer über gelegentliches Weg-knicken des Unterschenkels berichtet habe (Urk. 7/120).
Dr. med. J.___ vom MR Institut erstellte am 26. November 2010 ein MRI des linken Knies. In seiner Beurteilung hielt er fest, es bestehe ein leichter Reizerguss. Das vordere Kreuzband sei schmal und elongiert, ohne Diskontinuität. Er stellte einen diffusen Knorpelabbau retropatellär leichten Grades und eine kleine, zystisch degenerative Veränderung im Tibiakopf fest. Femorotibial seien die Knorpelschichten normal dick. Im äusseren Drittel des medialen Meniskus fand er am Übergang vom Corpus zum Hinterhorn eine Läsion (Urk. 7/130).
Dr. C.___ interpretierte das MRI vom 26. November 2010 derart, als er feststellte, dieses zeige eine diffuse femoropatelläre Knorpeldegeneration. Medial im Meniskushinterhorn finde sich eine intramurale Läsion, jedoch ohne klare Rissbildung. Ansonsten sei der Befund unauffällig, abgesehen von einem etwas elongierten vorderen Kreuzband bei Status nach Teilruptur desselben. Zudem sei der Zustand nach lateraler Teilmeniskektomie zu berücksichtigen. Ein Knochen-marksödem habe im MRI nicht nachgewiesen werden können. Der Schmerz sei vermutlich durch die femoropatelläre Degeneration verursacht. Eine objektivier-bare Instabilität des Kniegelenks bestehe nicht (Urk. 7/128 und138).
Dr. A.___ hielt am 15. Juli 2011 fest, das MRI vom 26. November 2010 zeige ein elongiertes vorderes Kreuzband ohne Diskontinuität und nur eine leichtgradige Femoropatellararthrose. Hiermit lasse sich keine Integritätsentschädigung begründen. Bei der Untersuchung vom 16. Februar 2011 in der B.___ sei kein Befund erhoben worden, welcher Defizite für eine Integritätsentschädigung begründe. Es zeige sich nur eine leichte Atrophie der Oberschenkelmuskulatur links im Vergleich zu rechts. Es habe sich bei der Untersuchung im Rahmen des Lachman-Tests zwar eine etwas vermehrte ap-Translation im Seitenvergleich gezeigt, jedoch mit hartem Anschlag und einem negativen Pivot-Shift-Test. Der mediolaterale Bandapparat habe sich bei der Untersuchung stabil gezeigt. Somit liege auch keine relevante und entschädigungspflichtige Instabilität des linken Kniegelenks vor. Insgesamt könne aus dem weiteren Verlauf nach der kreisärztlichen Untersuchung am 6. April 2010 und den Befunden, welche er dort erhoben habe, keine Integritätsentschädigung abgeleitet werden (Urk. 7/148).
Dr. E.___ hielt mit Bericht vom 13. Februar 2012 fest, anlässlich der an jenem Tage erfolgten Untersuchung um 8.30 Uhr habe sich kein Erguss am linken Kniegelenk gezeigt (Urk. 7/174).
Dr. I.___ stellte am 14. März 2012 anlässlich eines MRI leichte femoropatelläre Ausziehungen und diskrete Verschmälerungen des medialen Gelenkspalts fest. Usuren oder Weichteilverkalkungen hätten sich keine gefunden, dagegen eine kleinste Fabella. In seiner Beurteilung hielt er fest, es lägen eine leichte Femoropatellararthrose und ein Hinweis auf eine mediale Meniskopathie vor (Urk. 7/177).
Gemäss Dr. A.___ betrug die aktive Kniebeweglichkeit links anlässlich seiner Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. April 2012 10-0-100°. Passiv sei ohne jeglichen Widerstand eine Flexion bis zu 140° möglich, die Extension sei bis zur einem Defizit von -5° durchführbar gewesen. Es bestehe mangels fehlender Dynamik des Geschehens in den letzten 3 ½ Jahren keine progrediente sekundäre Gonarthrose. Es seien nur diskrete Zeichen einer femoropatellaren Arthrose vorhanden. Eine Beschleunigung posttraumatischer sekundärer Veränderungen könne verneint werden. Der Status sei gleichbleibend. Die aktuellste Röntgendiagnostik bestätige seine frühere Einschätzung, dass hier noch keine Integritätsentschädigung zu leisten sei, da allenfalls eine beginnende Femoropatellararthrose nachgewiesen werden könne, welche die Erheblichkeitsgrenze einer mindestens mässigen Arthrose bei weitem noch nicht erreicht habe (Urk. 7/181).
4.4 Tabelle 2 findet auf den vorliegenden Knieschaden offensichtlich keine Anwendung, auch wenn kein Mediziner dazu Stellung nahm. Die dort geforderte Beweglichkeitseinschränkung liegt ebenso wenig vor wie eine Pallektomie.
Dr. A.___ stellte in Übereinstimmung mit Dr. med. I.___ eine leichte Femoropatellararthrose fest. Gegen diese bildmässig erstellte und von zwei Fachärzten bestätigte Ansicht bringt der Beschwerdeführer nichts vor, weshalb diese Tatsache als erstellt erachtet werden kann. Sie stimmt im Wesentlichen auch mit der Einschätzung der Dres. J.___ und C.___ überein, welche keine Arthrose erwähnten und einen leichten retropatellären Knorpelabbau und ansonsten normal dicke Knorpelschichten, im Übrigen unauffällige Verhältnisse feststellten. Der Beschwerdeführer kann aus dem Bericht von Dr. I.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil spricht dieser Bericht gegen das Vorliegen einer für eine Integritätsentschädigung relevanten mindestens mässigen Arthrose im Sinne von Tabelle 5.
Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass die Instabilität des linken Knies zwar vom Beschwerdeführer behauptet wird, von den Ärzten aber nicht erklärt werden konnte und zuletzt verneint wurde. Auch aus Tabelle 6 ergibt sich somit kein Anspruch auf Integritätsentschädigung.
Die Ausführungen des Kreisarztes erweisen sich angesichts der äusserst umfang-reichen, widerspruchslosen und klaren medizinischen Aktenlage als über-zeugend. Weitere Abklärungen können, da von ihnen keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind, in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d). Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Integritätsentschädigung. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. Im Ergebnis sind die Leistungseinstellung per 30. April 2010 und die Zusprache einer Invalidenrente ab 1. Mai 2010 in der Höhe von 16 % zu bestätigen, ebenso die Feststellung, dass keine Integritätsentschädigung geschuldet ist, was zur Beschwerdeabweisung führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigNossa