Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00178




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Slavik

Urteil vom 21. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves

Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee








Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, arbeitete als Gebäudereiniger bei der Y.___ und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 28. Juli 2010 bei der Arbeit auf einer Rampe ausrutschte und mit dem Fuss umknickte (Unfallmeldung vom 4. August 2010, Urk. 10/1). Die Erstbehandlung im Z.___ ergab einen dreifachen Knöchelbruch rechts; dieser wurde anlässlich des dortigen stationären Aufenthalts (28. Juli bis 4. August 2010) operativ versorgt (Urk. 10/5 und Urk. 10/7). Am 1. Februar 2011 nahm der Versicherte seine berufliche Tätigkeit zu 25 % und am 4. April 2011 zu 50 % wieder auf (Urk. 10/53). Am 8. Juli 2011 wurde das Osteosynthesematerial entfernt. Danach war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/54).

    Am 25. Januar 2012 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. März 2012 einstellen und ab 1. April 2012 prüfen werde, ob Anspruch auf langfristige Versicherungsleistungen bestehe (Urk. 10/75). Mit Verfügung vom 12. April 2012 verneinte sie einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 15 % zu (Urk. 10/94). Hiergegen erhob dieser am 14. Mai 2012 (Urk. 10/98) Einsprache, worauf die SUVA am 21. Juni 2012 ihren Entscheid bestätigte (Urk. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen einen vom 25.  bis 28. Juni 2012 dauernden Staplerfahrer-Grundkurs (Mitteilung vom 20. April 2012; Urk. 10/96).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juni 2012 (Urk. 2) erhob X.___ am 22. August 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm über den 1. April 2012 hinaus Heilbehandlungskosten zu erstatten sowie Taggelder auszurichten, eventuell sei ihm eine Übergangsrente, subeventuell eine Invalidenrente von mindestens 10 % zuzusprechen (Urk. 1). Am 8. Oktober 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von der IV-Stelle bei der Stellensuche beraten und unterstützt werde (Mitteilung Arbeitsvermittlung vom 3. Oktober 2012, Urk. 8), worüber die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2012 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2012 schloss diese auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 1. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall per 31. März 2012 ab, da von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei; daher bestehe kein Anspruch auf die Ausrichtung von Taggeldern oder Heilbehandlungskosten über dieses Datum hinaus, auch wenn die Eingliederungsmassnahmen der IV noch nicht abgeschlossen seien (Urk. 2/7 f.). Sie ermittelte einen Invaliditätsgrad von 6,29 % und verneinte in der Folge einen Rentenanspruch. Sie stützte sich dabei auf die medizinische Beurteilung und das Zumutbarkeitsprofil von Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, und legte der Bemessung des Invalideneinkommens fünf DAP-Profile (Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen [DAP] der SUVA) zugrunde (Urk. 2/5 f.).

1.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass der Fall nicht hätte abgeschlossen werden dürfen, solange die Eingliederungsmassnahmen der IV nicht beendet seien (Urk. 1/5). Mindestens sei ihm eine Übergangsrente nach Art. 30 UVV zuzusprechen (Urk. 1/6). Zum Rentenanspruch führte er aus, die Beschwerdegegnerin hätte aus verschiedenen Gründen das Invalideneinkommen nicht aufgrund der DAP-Zahlen ermitteln dürfen. Vielmehr seien hierfür die Tabellenlöhne nach den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuzuziehen; hierbei rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 20 %, woraus ein Invaliditätsgrad von über 10 % resultiere.

1.3    Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 31. März 2012 abgeschlossen und den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat.


2.    

2.1    Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gewährt die Unfallversicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.

2.2    Ist eine versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).

    Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Nach Art. 7 Abs. 1 ATSG ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

2.3    Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstigkeit aus, können nach der Rechtsprechung zur Bestimmung des Invalideneinkommens entweder LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Blätter herangezogen werden. Keine der beiden Methoden hat bei der Invaliditätsbemessung generell Vorrang. Unter der Bezeichnung DAP führt die SUVA eine interne Dokumentation zu ausgewählten Arbeitsplätzen mit Angaben zu den ausbildungsmässigen und körperlichen Anforderungen, der betriebsüblichen Arbeitszeit und dem Verdienst sowie zum konkreten Aufgabenbereich (Arbeitsplatzbeschrieb). Diese Dokumentation dient nicht der Vermittlung von Arbeitsplätzen, sondern der Invaliditätsbemessung anhand zumutbarer konkreter Arbeitsmöglichkeiten (BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Unbeachtlich ist folglich, ob ein dokumentierter Arbeitsplatz frei oder besetzt ist, weil die Invaliditätsbemessung auf der Fiktion eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beruht (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).

    Das Bundesgericht hat die Anforderungen an die Invaliditätsbemessung gestützt auf DAP-Profile in BGE 129 V 472 E. 4.2.2 ausführlich umschrieben. So setzt das Abstellen auf DAP-Löhne insbesondere voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 472 E. 4.2.2).

2.4    Laut Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der IV abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.

    Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird (Art. 19 Abs. 3 UVG). Rechtsprechungsgemäss bezieht sich der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV indessen nur auf Vorkehren, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts U 79/07 vom 21. Februar 2008, E. 3.2.2).


3.    

3.1    Dr. A.___ berichtete von der kreisärztlichen Untersuchung am 5. Dezember 2011, dass der Beschwerdeführer am 28. Juli 2010 auf einer Rampe ausgerutscht sei und einen dreifachen Knöchelbruch erlitten habe, welcher reponiert und mit Osteosynthese versorgt worden sei. Es sei zu einem protrahierten Verlauf mit Schwellung, eingeschränkter Beweglichkeit und Belastungsschmerzen gekommen. Am 8. Juli 2011 sei das Osteosynthesenmaterial entfernt worden. In der Folge habe es wenig Fortschritte gegeben, trotz Physiotherapie und obwohl der Beschwerdeführer sich aktiv und kooperativ gezeigt und auch wieder eine Teilerwerbstätigkeit aufgenommen hätte. Der Befund am rechten oberen Sprunggelenk präsentiere sich wie folgt: verbreiterte Kontur, reizlose Narben medial und lateral über den Knöcheln, etwas verbreitert. Eingeschränkte Beweglichkeit. Belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen. Belastungsabhängige Schwellung. Leichte Reizsituation mit Überwärmung. Erhaltenes Muskel- und Sehnenrelief. Gelenkstabilität ohne Befund. Bildgebend seien die Frakturen konsolidiert und in guter Stellung.

    Zumutbar seien dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerden im rechten Sprunggelenk wechselbelastende Tätigkeiten, und zwar vollzeitlich und vollschichtig. Zusatzbelastungen seien vereinzelt bis 25 kg statisch und kurzstreckig gehend von 10–15 kg möglich. Zumutbar seien Gehen mehrere Male pro Arbeitszeit 200–500 m, Stehen ohne ausschliessliche Belastung des rechten Beines, Sitzen mit der Möglichkeit aufzustehen und herumzugehen. Nicht zumutbar seien hingegen kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, die ausschliessliche axiale Belastung des rechten Beins, ferner Schläge und Vibrationen, sodann Gehen ausschliesslich auf unebenem Untergrund. Unzumutbar seien auch Leitern- und Gerüstarbeit sowie repetitives Treppensteigen und häufige kniende, kauernde und bodennahe Tätigkeiten (Urk. 10/68).

3.2    Aus dem Bericht von Dr. A.___ geht hervor und wird auch von keiner Seite bestritten (Urk. 1/7), dass der Beschwerdeführer aufgrund des am 28. Juli 2010 erlittenen Knöchelbruchs im Rahmen des beschriebenen Zumutbarkeitsprofils vollzeitlich arbeitsfähig ist. Über diese unfallbedingten Einschränkungen hinaus bestehen am rechten Bein weitere Beschwerden (Hitzegefühl), was laut Dr. med. B.___, Facharzt für Angiologie FMH und Innere Medizin FMH, auf eine chronische Veneninsuffizienz bei primärer Stamm- und Seitenastvarikose der Vena saphena magna zurückzuführen ist, und damit für die vorliegende unfallversicherungsrelevanten Fragestellungen keine Bedeutung hat (Bericht vom 7. Mai 2012, Urk. 10/97).

3.3    Das mutmassliche Invalideneinkommen des Beschwerdeführers hat die Beschwerdegegnerin anhand von fünf dem genannten Zumutbarkeitsprofil sowie den Fähigkeiten und Kenntnissen des Beschwerdeführers entsprechenden DAP-Blättern festgelegt. Bei diesen Arbeitsstellen (Urk. 10/88) handelt es sich um eine Stelle als Betriebsmitarbeiter (DAP-Nr. 386823), als Hilfsarbeiter/Einpacker (DAP-Nr. 355607), als Elektriker/technischer Angestellter (DAP-Nr. 8510), als Elektronik-Montagemitarbeiter (DAP-Nr. 6349) sowie als Prüfer (DAP-Nr. 10047). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfordern die ausgewählten Stellen keine spezielle Ausbildung; es ist davon auszugehen, dass der jeweilige Stelleninhaber im Rahmen der üblichen Einarbeitungszeit in die Arbeitsabläufe innerhalb des Betriebs eingeführt und angelernt wird. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die ausgewählten Stellen nicht mit dem Zumutbarkeits- und Fähigkeitsprofil des Beschwerdeführers zu vereinbaren sein sollen. Vielmehr entspricht das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Auswahl der DAP-Profile sowie deren Anwendung bei der Invaliditätsbemessung durchwegs den rechtsprechungsgemässen Vorgaben an die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand von DAP-Profilen (E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die DAP-Profile ein zumutbarerweise noch erzielbares Invalideneinkommen von Fr. 62131.45 ermittelt und durch die Gegenüberstellung mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 66‘300.-- einen Invaliditätsgrad von 6,29 % errechnet, was nicht zu beanstanden ist.


4.    Aus der medizinischen Aktenlage ist ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin per 31. März 2012 von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung hinsichtlich der Folgen des am 28. Juli 2010 erlittenen Knöchelbruchs keine namhafte Besserung mehr zu erwarten gewesen war (vgl. E. 3.1). Die Beschwerdegegnerin musste auch den Abschluss von Eingliederungsmassnahmen der IV nicht abwarten, bezieht sich doch der in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV rechtsprechungsgemäss nur auf Vorkehren, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (E. 2.4). Dies trifft insbesondere auf die blosse Arbeitsvermittlung (Urk. 7-8) nicht zu, verfolgt diese doch lediglich das Ziel, die Realisierung des vorhandenen Leistungsvermögens auf dem konkret in Betracht fallenden Arbeitsmarkt zu fördern, ohne dass davon Auswirkungen auf die für die Invaliditätsbemessung ausschlaggebende Zumutbarkeit einer (hypothetischen) Erwerbstätigkeit zu erwarten wären. Der wenige Tage dauernde Ausbildungsgang „Staplerfahrer“ bildet als Massnahme im Rahmen der Frühintervention (Art. 7d Abs. 2 lit. b IVG) sodann zum einen keine eigentliche Eingliederungsmassnahme nach Art. 8 ff. IVG; zum anderen vermag auch der Kurs keine Auswirkung auf das hypothetisch unfallbedingt auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen und damit auf den Invaliditätsgrad zu zeitigen. Die Beschwerdegegnerin hat den Fall somit zu Recht per 31. März 2012 abgeschlossen.


5.    Zur beantragten Übergangsrente nach Art. 30 UVV ist Folgendes zu sagen: Die Übergangsrente ist ein (vorläufiges) Surrogat für eine allenfalls folgende (definitive) Invalidenrente nach Art. 18 ff. UVG in Fällen, in denen von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der IV, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2008 vom 10. Juli 2009, E. 5.3 m.w.H.). Dies trifft auf die vorliegenden Eingliederungsmassnahmen der IV (Staplerkurs und Arbeitsvermittlung) wie gesehen (E. 4) nicht zu, weshalb ein Anspruch auf eine Übergangsrente, auch abgesehen davon, dass es ohnehin an einem anspruchsbegründenen Invaliditätsgrad mangelt (E. 3), zum Vornherein nicht in Betracht kommt.


6.    Zusammengefasst erweist sich der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2012 (Urk. 2) als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Sandra Esteves Gonçalves, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSlavik


VC/SE/MPversandt