Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00182 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Buchter
Urteil vom 26. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
S-E-K Advokaten
Dorfstrasse 21, 8356 Ettenhausen-Aadorf
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. Die 1966 geborene X.___ war ab 1. März 2001 als Pflegefachfrau AKP im Y.___ angestellt und dadurch bei der Helsana Unfall AG gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. August 2011 verletzte sie sich beim Transferieren einer Bewohnerin vom Rollstuhl ins Bett im Bereich Schulter/Ellbogen rechts und legte ihre Arbeit nieder (Schadenmeldung vom 27. Oktober 2011 [Urk. 8/K1]). In den daraufhin getätigten medizinischen Untersuchungen konnte für die geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein hinreichendes organisches Korrelat gefunden werden; das Beschwerdebild wurde im Wesentlichen als myofasziales Schmerzsyndrom interpretiert. Schliesslich wurde ein Complex Regional Pain Syndrome (CRPS I) diagnostiziert (Urk. 9/M1, Urk. 9/M4-M5, Urk. 9/M7-M13). Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 (Urk. 8/K40) verneinte die Helsana Unfall AG ihre Leistungspflicht mit der Begründung, der Unfallbegriff sei nicht erfüllt und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor. Daran hielt sie auf Einsprache (Urk. 8/K46, Urk. 8/K53) hin mit Entscheid vom 28. Juni 2012 (Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. August 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. Die Verfügung der Helsana Unfall AG vom 23. Februar 2012 beziehungsweise der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2012 seien aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gegeben ist und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen nach UVG für die Folgen des Ereignisses vom 11. August 2011 zu erbringen.
Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2012 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
1.2
1.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
1.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
1.2.4 Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
1.2.5 Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (BGE 99 V 136 E. 1). Der äussere Faktor ist zentrales Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses; er ist Gegenstück zur – den Krankheitsbegriff konstituierenden – inneren Ursache (BGE 134 V 72 E. 4.1 und 4.3.2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_693/2010 vom 25. März 2011 E. 5.2).
1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 11. August 2011 einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Dagegen blieb eine Leistungspflicht des Unfallversicherers aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) mangels einer unfallähnlichen Körperschädigung zu Recht ausser Frage.
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt dafür, mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors sei der Unfallbegriff nicht erfüllt. Das Auffangen der Bewohnerin sei nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges beeinträchtigt worden; eine unkoordinierte Bewegung sei daher zu verneinen. Auch ein ausserordentlicher Kraftaufwand sei im Hinblick auf die berufliche Gewöhnung und das Gewicht der Bewohnerin auszuschliessen. Bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sei eine Pflegeassistentin zuweilen mit der Situation konfrontiert, dass Patienten bei der Mobilisation respektive Verlagerung vom Bett in den Rollstuhl und umgekehrt stürzen könnten und aufgefangen werden müssten. Dies sprenge den Rahmen des Üblichen nicht. Ein Unfall bei Überanstrengung ohne Störung des Bewegungsablaufs durch etwas Programmwidriges werde nach der Rechtsprechung nur bei sehr hohen Gewichten anerkannt. Die Bewohnerin sei zirka 80 kg schwer gewesen, was praxisgemäss nicht genüge (Urk. 2 S. 5 f.).
2.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin vor, der ausserordentliche Kraftaufwand sei beim Auffangen einer stürzenden, zirka 80 kg schweren Hemiplegikerin eindeutig zu bejahen. Dieses Kriterium könne nicht mit dem Argument der beruflichen Gewöhnung verneint werden. Von Berufes wegen sei eine Pflegefachfrau keinesfalls gewöhnt, zirka 80 kg schwere Patienten (einhändig) aufzufangen, um sie vor einem Sturz zu bewahren. Entsprechend habe sie im Fragebogen zum Verhebetrauma festgehalten, dass sie einen ausserordentlichen, zuvor nie erbrachten Kraftaufwand habe leisten müssen und es sich nicht um eine gewohnte, unter normalen Bedingungen verlaufene Tätigkeit gehandelt habe. Die Programmwidrigkeit liege darin, dass die Patientin das Gleichgewicht verloren habe und gestürzt sei. Der Sachverhalt sprenge den Rahmen dessen, was als alltäglich und üblich zu betrachten sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
3. Der Schadenmeldung des Y.___ vom 27. Oktober 2011 (Urk. 8/K1) ist in Bezug auf den Hergang des Ereignisses vom 11. August 2011 Folgendes zu entnehmen: "Beim Transfer eines Bewohner(s) vom Rollstuhl ins Bett ist der Bewohner der Versicherten entglitten. Bevor der Bewohner ganz zu Boden fiel, zog die Versicherte mit der rechten Hand den Bewohner auf das Bett zurück".
In einem von der Beschwerdegegnerin zugestellten Fragebogen betreffend Verhebetrauma (Urk. 8/K7) schilderte die Beschwerdeführerin am 24. November 2011 den Sachverhalt wie folgt: "Transfer einer Bewohnerin Rollstuhl - Bett." Dabei sei die zirka 80 kg schwere Bewohnerin gestürzt respektive habe das Gleichgewicht verloren. In einer Reflexhandlung habe sie – die Beschwerdeführerin – die Bewohnerin ohne Dritthilfe knapp über dem Boden aufgefangen, was einen ausserordentlichen Kraftaufwand erfordert habe. Sie habe sofort Schmerzen am rechten Arm, ausstrahlend bis in die Hand, verspürt und die Arbeit niederlegen müssen.
Am 29. November 2011 gab die Beschwerdeführerin gegenüber der Schadeninspektorin der Beschwerdegegnerin zu Protokoll, dass ihr die Bewohnerin beim Transfer vom Rollstuhl ins Bett entglitten sei. Damit die Bewohnerin nicht zu Boden gestürzt sei, habe sie diese mit der rechten Hand auf das Bett gezogen. Die Bewohnerin sei zirka 80 kg schwer und Hemiplegikerin gewesen (Urk. 8/K9 S. 4 unten; vgl. auch Urk. 8/K33 S. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des in Frage stehenden Ereignisses vom 11. August 2011 seit über zehn Jahren als Pflegefachfrau AKP im Y.___ tätig und dabei auch für die Betreuung von Lernenden, die Durchführung von Schulungen sowie die Abnahme von Prüfungen zuständig (Urk. 8/K9 S. 1). Das Umlagern und Transferieren von Bewohnern beziehungsweise Patienten gehörte zu ihrem beruflichen Alltag. Diesem war stets ein gewisses Risiko inhärent, dass die zu betreuenden Personen stürzen könnten und aufgefangen werden müssen. Die Voraussehbarkeit eines solchen Vorkommnisses war vorliegend nicht bloss abstrakter Natur, handelte es sich doch bei der zu transferierenden Bewohnerin um eine Hemiplegikerin. Insofern vermag die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis (Urk. 1 S. 5 Ziff. 6) auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_827/2007 vom 22. September 2008, E. 4.2.1, wonach aufgrund der Tatsache, dass die versicherte Person (abstrakt) mit dem Eintritt einer Gefahr rechnen musste, noch nicht die Ungewöhnlichkeit des Gefahreneintritts verneint werden kann, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Entgegen ihrer Auffassung (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 7) gehört objektiv betrachtet eine Auffangbewegung bei einem drohenden Sturz grundsätzlich zur gewöhnlichen Bandbreite der Bewegungsmuster des Pflegeberufes. Dies gilt selbst dann, wenn die Auffangbewegung reflexartig ausgeführt wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 1 und E. 2.2 mit Hinweisen). In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte für eine unfallversicherungsrechtlich relevante Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf der Beschwerdeführerin (Ausgleiten, Stolpern oder dergleichen), woraus sich eine unphysiologische Beanspruchung einzelner Körperteile hätte ergeben können. Aus dem Umstand, dass die Bewohnerin das Gleichgewicht verlor und zu stürzen drohte, kann entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) für sich alleine nicht geschlossen werden, dass die Auffangbewegung nicht programmgemäss ausgeführt wurde. Demzufolge ist ein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne einer unkoordinierten Bewegung nicht rechtsgenüglich erstellt.
4.2 Ob ein Unfallereignis aufgrund einer Überanstrengung gegeben ist, muss rechtsprechungsgemäss in Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles entschieden werden (RKUV 1994 Nr. U 180 S. 37, U 109/92 E. 3b). Ein Unfall bejaht wurde etwa im Falle einer Gemeindekrankenschwester, die einen schwergewichtigen Patienten beim Transfer vom Bett in den Rollstuhl vor dem unvermuteten Sturz bewahrte, indem sie ihn in Sekundenschnelle mit übermässigem Kraftaufwand in den bereitstehenden Rollstuhl zu setzen vermochte (RKUV 1994 Nr. U 185 S. 79 E. 2b), oder bei einer 35-jährigen, 57 kg schweren Physiotherapiepraktikantin mit Rotkreuzausbildung, welche einen 84 kg schweren Patienten, der das Gleichgewicht verloren hatte, auffing (in der Beschwerde [Urk. 1 S. 4 Ziff. 4) angerufenes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 166/04 vom 18. April 2005 E. 4.2.5). Verneint wurde demgegenüber ein versichertes Ereignis im Falle einer 39-jährigen, 62 kg schweren Krankenschwester, welche unversehens das Gewicht einer 66 kg schweren Patientin auffangen musste (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 421/01 vom 15. Januar 2003).
Im Lichte dieser Praxis kann das fragliche Ereignis vom 11. August 2011 ungeachtet des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin, einen ausserordentlichen Kraftaufwand geleistet zu haben, nicht als Überanstrengung im Sinne der Rechtsprechung gewertet werden. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist die körperliche Konstitution der damals 45-jährigen Beschwerdeführerin, welche nach Lage der Akten (mindestens) 180 cm gross ist und rund 75 kg wiegt, im Vergleich zur nach Angaben der Beschwerdeführerin zirka 80 kg (Urk. 8/K7, Urk. 8/K9 S. 4 unten, Urk. 8/K33 S. 1, Urk. 9/M9 S. 1) schweren Bewohnerin. Angesichts dessen sowie mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Tätigkeit Pflegefachfrau erhebliche Gewichtsbelastungen gewohnt ist, kann nicht von einem ausserordentlichen Kraftakt ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass beim fraglichen Geschehnis ungeachtet der Hemiplegie kaum das gesamte Gewicht der Bewohnerin, welches – anders als im Urteil U 166/04 vom 18. April 2005 E. 4.2.6 – nicht weit über dem Gewicht der Beschwerdeführerin lag, auf dieser gelastet haben dürfte. Damit ist eine sinnfällige Überanstrengung aufgrund des Gewichts der Bewohnerin zu verneinen.
4.3 Ist das Ereignis vom 11. August 2011 nach dem Ausgeführten im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mangels Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nicht zu prüfen. Insbesondere erübrigt es sich, näher auf den medizinischen Sachverhalt einzugehen. Festzuhalten ist dennoch, dass die bildgebenden Abklärungen kein organisches Korrelat zur Darstellung gebracht haben, welches die geklagten Beschwerden erklären könnte. Dies würde – falls denn ein Unfall im Rechtssinne vorläge – zwar die natürliche Kausalität der Beschwerden nicht ausschliessen, jedoch eine besondere Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs bedingen. Diese hätte nach den für psychische Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätzen (so genannte Psycho-Praxis; BGE 115 V 133) zu erfolgen, wobei indes die Adäquanz ausgehend von einem leichten Ereignis praxisgemäss (BGE 115 V 133 E. 6a) ohne weiteres zu verneinen wäre. Was schliesslich die Diagnose CRPS I betrifft, könnte diese unter Berücksichtigung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa die Urteile U 436/06 vom 6. Juli 2007 E. 3.4.2.1, 8C_150/2008 vom 24. Juli 2008 E. 3.2.2 und 8C_384/2009 vom 5. Januar 2010 E. 4.2.1) kaum als unfallbedingt gelten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Rudolf Strehler
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBuchter