UV.2012.00183
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 21. Juni 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle f?r Ausl?nder
Frohaldenstrasse 76, 8180 B?lach
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Die als Lageristin bei der Y.___ AG in Z.___ t?tige und dadurch f?r die Folgen von Unf?llen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versicherte X.___, geboren 1961, ben?tzte gem?ss Unfallmeldung vom 4. Dezember 2008 am 1. Dezember 2008 am Arbeitsplatz im Dunkeln eine Treppe, st?rzte hierbei und verletzte sich am linken Knie (Urk. 8/1). Gleichentags suchte sie notfallm?ssig Dr. med. A.___, Facharzt f?r Innere Medizin, auf. Dieser diagnostizierte eine Kniedistorsion und attestierte eine vollst?ndige Arbeitsunf?higkeit (Urk. 8/4). Die weitere Behandlung zeigte, dass sich die Versicherte durch den Treppensturz eine Meniskusverletzung zugezogen hatte, die am 30. Januar 2009 operativ behandelt wurde (Urk. 8/15).
???????? Gest?tzt auf die kreis?rztliche Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit, unter Ber?cksichtigung der Unfallrestfolgen sowie der Beurteilung des Integrit?tsschadens (Urk. 8/56-57), sprach die Suva der Versicherten mit Verf?gung vom 4. Oktober 2010 eine Integrit?tsentsch?digung von Fr. 22?050.-- zu (Urk. 8/59) und verneinte mit weiterer Verf?gung vom 8. September 2011 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/73). An diesem Entscheid hielt die Suva nach durchgef?hrtem Einspracheverfahren, in dessen Verlauf insbesondere eine weitere kreis?rztliche Untersuchung erfolgte (vgl. Urk. 8/85-86), mit Einspracheentscheid vom 9. August 2012 fest (Urk. 2).
2.?????? Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2012 erhob die Versicherte am 31. August 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente gest?tzt auf einen Invalidit?tsgrad von 25 % zuzusprechen (Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
???????? Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Die f?r die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes ?ber die Unfallversicherung (UVG) und die zu beachtenden Grunds?tze hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1 und S. 3 ff. Ziff. 2.a-e). Auf diese Ausf?hrungen ist zu verweisen.
2.?????? Die Beschwerdegegnerin erachtete im Einspracheentscheid die medizinische Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit durch den Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie, als massgebend und ermittelte gest?tzt auf dessen Zumutbarkeitsprofil den nicht rentenrelevanten Invalidit?tsgrad von 3,82 % (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1 und S. 5 ff. Ziff. 3). Die Beschwerdef?hrerin stellte sich demgegen?ber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei trotz der vom Kreisarzt festgestellten Einschr?nkungen von einer Arbeitsf?higkeit ausgegangen. Durch die Unfallrestfolgen sei sie bei der Verwertung der Restarbeitsf?higkeit aber tats?chlich eingeschr?nkt. Nach Ansicht der behandelnden ?rzte bestehe am linken Knie eine erhebliche Instabilit?t und es m?sse aufgrund der Unfallverletzung mit einer zunehmenden Arthrose gerechnet werden, die das Einsetzen einer Knieprothese erfordern werde (Urk. 1 S. 2 f.).
3.??????
3.1???? Bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erfolgten drei kreis-?rztliche Untersuchungen der Beschwerdef?hrerin durch den orthop?dischen Chirurgen und Traumatologen Dr. B.___. Die erste fand am 9. Oktober 2009 statt (Urk. 8/38), die zweite am 24. September 2010 (Urk. 8/57) und die dritte am 16. Januar 2012 (Urk. 8/85). Nebst den selbst gewonnenen (Urk. 8/38 S. 3, Urk. 8/57 S. 3, Urk. 8/85 S. 5 f.) Erkenntnissen flossen in die Beurteilung von Dr. B.___ auch solche aus den ihm zur Verf?gung gestellten und jeweils aktualisierten medizinischen Akten (Urk. 8/38 S. 1, Urk. 8/57 S. 1 f., Urk. 8/85 S. 1-4) und aus den jeweiligen Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen ein (Urk. 8/38 S. 3, Urk. 8/57 S. 3, Urk. 8/85 S. 6). In jeder der Untersuchungen ber?cksichtigte Dr. B.___ auch die Angaben der Beschwerdef?hrerin (Urk. 8/38 S. 2, Urk. 8/57 S. 2, Urk. 8/85 S. 4 f.).
3.2???? Die gewonnenen Erkenntnisse fasste Dr. B.___ wie folgt zusammen: Das Knietrauma vom 1. Dezember 2008 habe eine Meniskusl?sion zur Folge gehabt und eine operative Behandlung n?tig gemacht. Vorbestehend seien degenerative Ver?nderungen in Form von Chondropathien. Aufgrund der Gesamtsituation sei die Indikation zu einer prothetischen Versorgung des linken Kniegelenks verneint worden (Urk. 8/85 S. 6). Bereits nach der ersten Kreisarztuntersuchung sei entsprechend der verbliebenen Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes am linken Knie ein Zumutbarkeitsprofil erstellt und dieses anl?sslich der zweiten kreis?rztlichen Untersuchung im September 2010 auch best?tigt worden (Urk. 8/85 S. 7).
3.3???? Das Zumutbarkeitsprofil ist dem Bericht vom 9. Oktober 2009 zu entnehmen. Gem?ss diesem sind rein stehend oder gehend auszu?bende T?tigkeiten ungeeignet. Zu achten ist auf einen Anteil sitzender T?tigkeit im Bereich von 30 bis 50 % bezogen auf ein Vollpensum. Zu vermeiden sind T?tigkeiten auf unebenem Gel?nde und T?tigkeiten in der H?he, verbunden mit der Gefahr eines Absturzes. Das Treppensteigen ist mehrmals t?glich, nicht jedoch dauernd zumutbar. Nicht geeignet sind ferner Zwangshaltungen des linken Knies in Flexion und Arbeiten, die einen kr?ftigen Einsatz des linken Beins erfordern oder die zu Schl?gen auf respektive gegen das linke Bein f?hren (Urk. 8/38 S. 4).
3.4???? Im Bericht vom 16. Januar 2012 hielt Dr. B.___ fest, anl?sslich der dritten Untersuchung im Januar 2012 habe die Beschwerdef?hrerin ?ber vorwiegend antero-mediale Knieschmerzen links und ?ber ausstrahlende Schmerzen einerseits in die H?ft- und Lendenregion, andererseits in den Fuss geklagt. Die klinische Untersuchung habe die Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes am linken Knie best?tigt. Das Gelenk sei aber ergussfrei und gut beweglich gewesen. Die muskul?re Rehabilitation sei erfolgreich gewesen. Gesamthaft zeigten sich die Befunde in Bezug auf die Unfallfolgen unver?ndert. Das bereits fr?her aufgestellte Zumutbarkeitsprofil sei weiterhin g?ltig. Die attestierte Restarbeitsf?higkeit sei sp?testens im Zeitpunkt der Kreisarztuntersuchung vom September 2009 realisierbar gewesen. Der Beschwerdef?hrerin sei alles Punkt f?r Punkt erl?utert worden und sie habe dem zugestimmt und nur dahingehend Bedenken ge?ussert, dass sie wohl schwerlich eine geeignete Arbeit finden werde (Urk. 8/85 S. 7).
3.5???? Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdef?hrerin den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. November 2009 ein (Urk. 3/1). Im Bericht wird die Beurteilung von Dr. B.___ im Wesentlichen best?tigt. Dr. C.___ kam zum Schluss, ab November 2009 sei die Beschwerdef?hrerin wieder arbeitsf?hig.
???????? Das ebenfalls eingereichte Schreiben von Dr. A.___ vom 27. Mai 2011 (Urk. 3/2), das die Beschwerdef?hrerin bereits ihrer Einsprache vom 11. Oktober 2011 beigelegt hatte (vgl. Urk. 9/78), beinhaltet die Empfehlung, es sei eine erneute kreis?rztliche Untersuchung durchzuf?hren. Dem wurde mit der Untersuchung durch Dr. B.___ vom 16. Januar 2012 auch entsprochen.
???????? Gem?ss Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt f?r orthop?dische Chirurgie, vom 16. Dezember 2011 untersuchte dieser die Beschwerdef?hrerin am genannten Tag auf Veranlassung von Dr. A.___. Dr. B.___ nahm in seiner erg?nzenden Stellungname vom 16. Februar 2012 auf diese Untersuchung Bezug (Urk. 8/86), allerdings lag ihm der Bericht von Dr. D.___ nicht vor. Dr. D.___ best?tigte im Wesentlichen die von Dr. B.___ erhobenen Befunde und dessen Zumutbarkeitsprofil und hielt fest, f?r eine vorwiegend sitzende T?tigkeit bestehe keine Arbeitsunf?higkeit.
3.6???? Die umfassende Beurteilung durch Dr. B.___, die unter Ber?cksichtigung eines l?ngeren Verlaufs erfolgte, ist aufgrund der mehrfach beschriebenen unfallbezogenen Befunde nachvollziehbar und vermag zu ?berzeugen. Die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte stellen die Beurteilung durch Dr. B___ nicht in Frage. Im Gegenteil best?tigen sie diese. Daran verm?gen die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ?ndern. Die von Dr. D.___ gestellte ung?nstige Prognose betreffend den Zustand am linken Kniegelenk (vgl. Urk. 3/3) bezieht sich einzig auf den m?glichen Langzeitverlauf. F?r die vorliegende Beurteilung ist jedoch nicht dies, sondern der aktuelle Zustand massgebend. Aufgrund der gegebenen Sachlage ist auf die kreis?rztliche Beurteilung der Restarbeitsf?higkeit abzustellen und es er?brigen sich die von der Beschwerdef?hrerin beantragten weiteren medizinischen Abkl?rungen (vgl. Urk. 1 S. 3).
4.?????? Die Invalidit?tsbemessung, namentlich der dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Einkommensvergleich, wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt durchgef?hrt (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 3, Urk. 8/88, Urk. 8/90a). Zu Recht hat dies die Beschwerdef?hrerin grunds?tzlich nicht beanstandet. F?r einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 75), wie ihn die Beschwerdef?hrerin beantragte (Urk. 2 S. 3), besteht kein Anlass. Bezogen auf die Unfallrestfolgen ist der Beschwerdef?hrerin die Verwertung der Restarbeitsf?higkeit ohne Einschr?nkung zumutbar, weswegen in dieser Hinsicht nicht mit unterdurchschnittlichen Lohnans?tzen gerechnet werden muss. Andere, in der Person der Beschwerdef?hrerin liegende lohnmindernde Faktoren wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Vom ermittelten Invalidit?tsgrad von aufgerundet 4 %, der auf einer uneingeschr?nkten Restarbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit basiert, ist demzufolge auszugehen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).