Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2012.00183[8C_598/2013]
UV.2012.00183

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Wilhelm


Urteil vom 21. Juni 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die als Lageristin bei der Y.___ AG in Z.___ tätige und dadurch für die Folgen von Unfällen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versicherte X.___, geboren 1961, benützte gemäss Unfallmeldung vom 4. Dezember 2008 am 1. Dezember 2008 am Arbeitsplatz im Dunkeln eine Treppe, stürzte hierbei und verletzte sich am linken Knie (Urk. 8/1). Gleichentags suchte sie notfallmässig Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, auf. Dieser diagnostizierte eine Kniedistorsion und attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/4). Die weitere Behandlung zeigte, dass sich die Versicherte durch den Treppensturz eine Meniskusverletzung zugezogen hatte, die am 30. Januar 2009 operativ behandelt wurde (Urk. 8/15).
         Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit, unter Berücksichtigung der Unfallrestfolgen sowie der Beurteilung des Integritätsschadens (Urk. 8/56-57), sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2010 eine Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050.-- zu (Urk. 8/59) und verneinte mit weiterer Verfügung vom 8. September 2011 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/73). An diesem Entscheid hielt die Suva nach durchgeführtem Einspracheverfahren, in dessen Verlauf insbesondere eine weitere kreisärztliche Untersuchung erfolgte (vgl. Urk. 8/85-86), mit Einspracheentscheid vom 9. August 2012 fest (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2012 erhob die Versicherte am 31. August 2012 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 25 % zuzusprechen (Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 17. September 2012 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
         Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die für die Zusprechung einer Invalidenrente massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und die zu beachtenden Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1 und S. 3 ff. Ziff. 2.a-e). Auf diese Ausführungen ist zu verweisen.

2.       Die Beschwerdegegnerin erachtete im Einspracheentscheid die medizinische Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, als massgebend und ermittelte gestützt auf dessen Zumutbarkeitsprofil den nicht rentenrelevanten Invaliditätsgrad von 3,82 % (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1 und S. 5 ff. Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei trotz der vom Kreisarzt festgestellten Einschränkungen von einer Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Durch die Unfallrestfolgen sei sie bei der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit aber tatsächlich eingeschränkt. Nach Ansicht der behandelnden Ärzte bestehe am linken Knie eine erhebliche Instabilität und es müsse aufgrund der Unfallverletzung mit einer zunehmenden Arthrose gerechnet werden, die das Einsetzen einer Knieprothese erfordern werde (Urk. 1 S. 2 f.).

3.      
3.1     Bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erfolgten drei kreis-ärztliche Untersuchungen der Beschwerdeführerin durch den orthopädischen Chirurgen und Traumatologen Dr. B.___. Die erste fand am 9. Oktober 2009 statt (Urk. 8/38), die zweite am 24. September 2010 (Urk. 8/57) und die dritte am 16. Januar 2012 (Urk. 8/85). Nebst den selbst gewonnenen (Urk. 8/38 S. 3, Urk. 8/57 S. 3, Urk. 8/85 S. 5 f.) Erkenntnissen flossen in die Beurteilung von Dr. B.___ auch solche aus den ihm zur Verfügung gestellten und jeweils aktualisierten medizinischen Akten (Urk. 8/38 S. 1, Urk. 8/57 S. 1 f., Urk. 8/85 S. 1-4) und aus den jeweiligen Ergebnissen der bildgebenden Untersuchungen ein (Urk. 8/38 S. 3, Urk. 8/57 S. 3, Urk. 8/85 S. 6). In jeder der Untersuchungen berücksichtigte Dr. B.___ auch die Angaben der Beschwerdeführerin (Urk. 8/38 S. 2, Urk. 8/57 S. 2, Urk. 8/85 S. 4 f.).
3.2     Die gewonnenen Erkenntnisse fasste Dr. B.___ wie folgt zusammen: Das Knietrauma vom 1. Dezember 2008 habe eine Meniskusläsion zur Folge gehabt und eine operative Behandlung nötig gemacht. Vorbestehend seien degenerative Veränderungen in Form von Chondropathien. Aufgrund der Gesamtsituation sei die Indikation zu einer prothetischen Versorgung des linken Kniegelenks verneint worden (Urk. 8/85 S. 6). Bereits nach der ersten Kreisarztuntersuchung sei entsprechend der verbliebenen Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes am linken Knie ein Zumutbarkeitsprofil erstellt und dieses anlässlich der zweiten kreisärztlichen Untersuchung im September 2010 auch bestätigt worden (Urk. 8/85 S. 7).
3.3     Das Zumutbarkeitsprofil ist dem Bericht vom 9. Oktober 2009 zu entnehmen. Gemäss diesem sind rein stehend oder gehend auszuübende Tätigkeiten ungeeignet. Zu achten ist auf einen Anteil sitzender Tätigkeit im Bereich von 30 bis 50 % bezogen auf ein Vollpensum. Zu vermeiden sind Tätigkeiten auf unebenem Gelände und Tätigkeiten in der Höhe, verbunden mit der Gefahr eines Absturzes. Das Treppensteigen ist mehrmals täglich, nicht jedoch dauernd zumutbar. Nicht geeignet sind ferner Zwangshaltungen des linken Knies in Flexion und Arbeiten, die einen kräftigen Einsatz des linken Beins erfordern oder die zu Schlägen auf respektive gegen das linke Bein führen (Urk. 8/38 S. 4).
3.4     Im Bericht vom 16. Januar 2012 hielt Dr. B.___ fest, anlässlich der dritten Untersuchung im Januar 2012 habe die Beschwerdeführerin über vorwiegend antero-mediale Knieschmerzen links und über ausstrahlende Schmerzen einerseits in die Hüft- und Lendenregion, andererseits in den Fuss geklagt. Die klinische Untersuchung habe die Insuffizienz des vorderen Kreuzbandes am linken Knie bestätigt. Das Gelenk sei aber ergussfrei und gut beweglich gewesen. Die muskuläre Rehabilitation sei erfolgreich gewesen. Gesamthaft zeigten sich die Befunde in Bezug auf die Unfallfolgen unverändert. Das bereits früher aufgestellte Zumutbarkeitsprofil sei weiterhin gültig. Die attestierte Restarbeitsfähigkeit sei spätestens im Zeitpunkt der Kreisarztuntersuchung vom September 2009 realisierbar gewesen. Der Beschwerdeführerin sei alles Punkt für Punkt erläutert worden und sie habe dem zugestimmt und nur dahingehend Bedenken geäussert, dass sie wohl schwerlich eine geeignete Arbeit finden werde (Urk. 8/85 S. 7).
3.5     Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 26. November 2009 ein (Urk. 3/1). Im Bericht wird die Beurteilung von Dr. B.___ im Wesentlichen bestätigt. Dr. C.___ kam zum Schluss, ab November 2009 sei die Beschwerdeführerin wieder arbeitsfähig.
         Das ebenfalls eingereichte Schreiben von Dr. A.___ vom 27. Mai 2011 (Urk. 3/2), das die Beschwerdeführerin bereits ihrer Einsprache vom 11. Oktober 2011 beigelegt hatte (vgl. Urk. 9/78), beinhaltet die Empfehlung, es sei eine erneute kreisärztliche Untersuchung durchzuführen. Dem wurde mit der Untersuchung durch Dr. B.___ vom 16. Januar 2012 auch entsprochen.
         Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 16. Dezember 2011 untersuchte dieser die Beschwerdeführerin am genannten Tag auf Veranlassung von Dr. A.___. Dr. B.___ nahm in seiner ergänzenden Stellungname vom 16. Februar 2012 auf diese Untersuchung Bezug (Urk. 8/86), allerdings lag ihm der Bericht von Dr. D.___ nicht vor. Dr. D.___ bestätigte im Wesentlichen die von Dr. B.___ erhobenen Befunde und dessen Zumutbarkeitsprofil und hielt fest, für eine vorwiegend sitzende Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit.
3.6     Die umfassende Beurteilung durch Dr. B.___, die unter Berücksichtigung eines längeren Verlaufs erfolgte, ist aufgrund der mehrfach beschriebenen unfallbezogenen Befunde nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Die mit der Beschwerde eingereichten Arztberichte stellen die Beurteilung durch Dr. B___ nicht in Frage. Im Gegenteil bestätigen sie diese. Daran vermögen die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Die von Dr. D.___ gestellte ungünstige Prognose betreffend den Zustand am linken Kniegelenk (vgl. Urk. 3/3) bezieht sich einzig auf den möglichen Langzeitverlauf. Für die vorliegende Beurteilung ist jedoch nicht dies, sondern der aktuelle Zustand massgebend. Aufgrund der gegebenen Sachlage ist auf die kreisärztliche Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzustellen und es erübrigen sich die von der Beschwerdeführerin beantragten weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 1 S. 3).

4.       Die Invaliditätsbemessung, namentlich der dem Einspracheentscheid zu Grunde liegende Einkommensvergleich, wurde von der Beschwerdegegnerin korrekt durchgeführt (Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 3, Urk. 8/88, Urk. 8/90a). Zu Recht hat dies die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht beanstandet. Für einen leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BGE 126 V 75), wie ihn die Beschwerdeführerin beantragte (Urk. 2 S. 3), besteht kein Anlass. Bezogen auf die Unfallrestfolgen ist der Beschwerdeführerin die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ohne Einschränkung zumutbar, weswegen in dieser Hinsicht nicht mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen gerechnet werden muss. Andere, in der Person der Beschwerdeführerin liegende lohnmindernde Faktoren wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Vom ermittelten Invaliditätsgrad von aufgerundet 4 %, der auf einer uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit basiert, ist demzufolge auszugehen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).