Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00184 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 27. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Basler Versicherung AG
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1986, war ab 1. Juli 2011 bei der Y.___ AG angestellt und bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 26. Januar 2012 in einem Tanzkurs (Zumba) am rechten Knie verletzte (Urk. 9/K1).
Die medizinische Erstversorgung fand bei Chiropraktor Dr. Z.___ statt (Urk. 9/K1 und 9/M4). Am 10. Februar 2012 wurde ein MRI des rechten Knies angefertigt (Urk. 9/M1). Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, untersuchte den Versicherten am 14. Februar 2012, diagnostizierte eine Korbhenkelmeniskusruptur am Kniegelenk rechts mit Knieblockade sowie einen Zustand nach möglicher Läsion des vorderen Kreuzbandes (Urk. 9/M2) und operierte den Versicherten am 15. Februar 2012 (Urk. 9/M3; vgl. auch Urk. 9/M5-M6).
Mit Schreiben vom 9. März 2012 (Urk. 9/K6) verneinte die Basler ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt die Basler mit Verfügung vom 30. März 2012 (Urk. 9/K8) fest. Die Einsprache des Versicherten vom 30. April 2012 (Urk. 9/K12) wies die Basler mit Entscheid vom 2. August 2012 (Urk. 2 = Urk. 9/K15) ab).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. September 2012 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Basler zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten. Die Basler liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. September 2012 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.2.2Bei unfallähnlichen Körperschädigungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV müssen zur Begründung der Leistungspflicht des Unfallversicherers mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2). Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. ah UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen bei einer alltäglichen Lebensverrichtung wie Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2). Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte (BGE 126 V 466 E. 2.2 und 4.2).
1.2.3 Im bereits erwähnten Entscheid BGE 129 V 466 hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zur unfallähnlichen Körperschädigung in Bezug auf die einzelnen „sinnfälligen Vorfälle“ kasuistisch zusammengestellt. Das Gericht hat das Vorliegen eines äusseren Faktors insbesondere in folgenden Fällen bejaht: Fehlschlag beim Fussballspiel; Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg; Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss; Sprung von einer Verpackungskiste; Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie; Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen; Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings; brüskes Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie; Verstauchung des Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung (E. 4.1).
Hingegen hat das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht das Vorliegen eines äusseren Faktors etwa bei vermehrter Arbeitsbelastung, die zu einer kontinuierlichen Zunahme und Verschlechterung von Kniebeschwerden führte, bei wiederholten Anstrengungen (Arbeiten mit Hammer oder Bohrer) und beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen“ verneint (E. 4.1). Im Urteil U 148/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.3 hatte das Eidgenössische Versicherungsgericht bezüglich eines Mannes das Anheben einer ca. 20 kg schweren Waage mit anschliessendem Abdrehen und einschiessendem Schmerz im Knie zu beurteilen; es hat erkannt, dass von einer im Rahmen der üblichen Arbeit und unter normalen Bedingungen erfolgten Bewegung auszugehen sei, sodass der äussere Faktor infolge fehlendem gesteigertem Schädigungspotenzial und somit ein unfallähnliches Ereignis zu verneinen seien. Im Urteil 8C_656/2008 vom 13. Februar 2009 E. 3.3 hat das Bundesgericht entschieden, beim Heben eines bepackten ca. 20 kg schweren Koffers durch eine Frau sei ein äusserer Faktor rechtsprechungsgemäss zu verneinen; es fehle an einem gesteigerten Schädigungspotenzial. Das Vorliegen eines generell gesteigerten Gefährdungspotenzials verneinte das Bundesgericht auch beim Joggen (Urteil 8C_118/2008 vom 23. Oktober 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil U 100/03 vom 31. Oktober 2003 E. 3.3).
1.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten habe und dass auch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht gegeben seien. Die Schmerzen seien bei der Vornahme einer Tanzbewegung aufgetreten, wobei der Fuss bei der Rotation im Knie etwas stehen geblieben sei. Dem Tanzen könne aber - wie dem Jogging - kein erhöhtes Gefahrenpotenzial beigemessen werden. Bei den vorgenommenen Drehungen könne weder von einer besonderen Intensität noch einer gesteigerten Gefahrenlage ausgegangen werden. Betreffend die Rotation selbst sei denn auch vom Beschwerdeführer keine besonders rasche oder besonders belastende Körperbewegung geltend gemacht worden. Die Drehung habe ohne Fremdeinwirkung und ohne Stolpern oder Sturz stattgefunden (Urk. 2 und 8).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zum Zumba viele Stopp- und Go-Bewegungen, Richtungswechsel sowie schlagende und kickende Bewegungen gehörten. Es werde oft zu Fitnesszwecken betrieben. Nach einer Aufwärmphase sei er bei einem Zumba-üblichen intensiven Richtungswechsel nach vorne über seine Schuhe „getrampt“, so dass bei der Drehung der Meniskus gerissen sei. Er habe den Schmerz sofort gespürt und das Training abbrechen müssen. Zumba sei ein intensiver Fitness-Tanz, der nicht mit alltäglichen Lebensverrichtungen wie Händeschütteln, Absitzen oder Joggen vergleichbar sei. Es müsse von einer erhöhten Gefahrenlage ausgegangen werde, da Intensität, Kraft und Belastung der Gelenke viel höher seien. Der plötzliche Schmerz sei auf den Schritt, die gleichzeitige Drehung im Knie und das „Vertrampen“ in der Vorwärtsbewegung zurückzuführen (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat, weil keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Angesichts der Aktenlage gingen die Parteien zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat. Durch die Akten ist weiter erstellt, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 einen Korbhenkelmeniskusriss sowie eine Läsion des vorderen Kreuzbandes erlitt (vgl. Urk. 9/M2-M3 und 9/M5-M6). Dies wurde grundsätzlich auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 8). Die Beschwerdegegnerin räumte ausdrücklich und zu Recht ein, dass eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV (Meniskusrisse) vorliegt (Urk. 8 S. 2). Streitentscheidend ist mithin, ob ein sinnfälliges Ereignis entsprechend der oben wiedergegebenen höchstrichterlichen Praxis gegeben ist oder nicht.
3.2 Den Akten können folgende Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers entnommen werden:
Gemäss der Schadenmeldung vom 3. Februar 2012 (Urk. 9/K1) hatte sich Folgendes ereignet: „Im Tanzkurs habe ich mir das Knie so verdreht, dass ich nachher starke Schmerzen hatte und nicht mehr laufen konnte.“
Am 14. Februar 2012 machte der Versicherte folgende Angaben (Urk. 9/K4b): „[…] Kurz nach Beginn bei einem Schritt vorwärts und gleichzeitiger Drehung des rechten Knies spürte ich sofort einen Schmerz im rechten Knie. […]“
Am 14. März erklärte er, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin am 9. März 2012 mitgeteilt hatte, dass sie keine Leistungen erbringen werde, weil kein unfallähnliches beziehungsweise sinnfälliges Ereignis vorliege (vgl. Urk. 9/K6), dass die „Umstände, insbesondere der Boden“ im fraglichen Tanz-Club nicht besonders geeignet für Tanzstunden seien. Bei einem Vorwärtsschritt habe er zuviel Druck auf sein Knie gegeben, so dass er über seine Schuhe „getrampt“ sei. Seine Fussball-Hallenschuhe hätten zu stark am Boden gehaftet. Dabei habe er sich am Meniskus verletzt (Urk. 9/K7).
In seiner Einsprache vom 30. April 2012 (Urk. 9/K12) machte der Versicherte geltend, dass die Sinnfälligkeit im erhöhten Kraftaufwand beim Vorwärtsschritt bestehe. Er sei „durch die Fussball-Hallenschuhe in der Drehung über den Schuh getrampt.“
In der Beschwerdeschrift vom 1. September 2012 (Urk. 1) wurden die Geschehnisse vom 26. Januar 2012 folgendermassen beschrieben: „Nach einer Aufwärmphase trampte ich bei einem Zumba-üblichen intensiven Richtungswechsel nach vorne über meine Schuhe, so dass bei der Drehung mein Meniskus gerissen ist.“
4.
4.1 Nach der in E. 1.3 wiedergegebenen Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ ist davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 26. Januar 2012 so zugetragen hatte, wie es der Beschwerdeführer am 3. und 14. Februar 2012 beschrieb (vgl. Urk. 9/K1 und 9/K4b): Er machte im Zumba-Kurs beim Tanzen einen Schritt vorwärts und gleichzeitig eine Drehung mit dem Knie; dabei kam es zu den Schmerzen beziehungsweise zur Knieverletzung. In den späteren Sachverhaltsdarstellungen (insbesondere in der Einsprache- und der Beschwerdeschrift) wird das Ereignis etwas dramatischer geschildert. So ist die Rede von einem „intensiven“ Richtungswechsel, von einem „Trampen“ über die Schuhe oder davon, dass zu viel Druck auf das Knie ausgeübt worden sei (vgl. dazu E. 2.2). Angesichts der genannten Beweisregel ist allerdings - wie erwähnt - auf die ursprünglichen Sachverhaltsdarstellungen abzustellen.
4.2 Wie der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerdeschrift ausführte (vgl. Urk. 1 S. 1), handelte es sich um einen „Zumba-üblichen“ Richtungswechsel, nämlich um einen Vorwärtsschritt mit einer Drehung (wie er auch bei anderen Tanzarten vorkommt). Es mag sein, dass Zumba (wie andere Tanzsportarten auch) mitunter sehr intensiv und teilweise gar akrobatisch ausgeübt wird. Im konkreten Fall ist aber - gestützt auf die ursprünglichen Aussagen des Beschwerdeführers - davon auszugehen, dass es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein Zumba-Training durchschnittlicher Intensität handelte, das insoweit und betreffend Verletzungsgefahr durchaus mit einem Lauftraining in freier Natur (Joggen) oder dergleichen verglichen werden kann, dem - wie oben dargelegt - gemäss höchstrichterlicher Praxis kein generell gesteigertes Gefahrenpotenzial innewohnt. Anlässlich des Trainings vom 26. Januar 2012 ereignete sich denn auch nichts Aussergewöhnliches oder Besonderes; ein sogenanntes sinnfälliges Ereignis ist nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer selbst bezeichnete den Vorwärtsschritt mit Drehung denn auch als „Zumba-üblich“. Mit anderen Worten kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2012 keine unübliche oder gar „programmwidrige“ Bewegung ausführte, sondern sich bei Ausführung eines einfachen Tanzschrittes am Knie verletzte. Angesichts dessen ist ein unfallähnliches Geschehen nicht erkennbar. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Dr. A.___ dezidiert die Ansicht vertrat, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht degenerativer Natur seien (vgl. Urk. 3/3 = Urk. 9/M5). Das mag zwar zutreffen, kann jedoch das Fehlen eines sogenannten sinnfälligen Ereignisses im Sinne der höchstrichterlichen Praxis nicht wettmachen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwalt Adelrich Friedli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker