Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2012.00185
[8C_214/2013]
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UV.2012.00185
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 4. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, war während seiner Lehre als Koch bei der „National“ obligatorisch unfallversichert und zog sich am 31. Oktober 1985 eine Verletzung am linken Knie zu (Urk. 14/UM1, Urk. 14/M3 Ziff. 1).
Mit Verfügung vom 27. Februar 2002 sprach ihm die National eine Inte-gritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 35 % zu (Urk. 14/K15).
1.2 Am 17./30. September 2009 wurde ein Rückfall gemeldet (Urk. 14/K17, Urk. 14/M30).
Mit Verfügung vom 22. Juni 2011 verneinte die National einen Rentenanspruch (Urk. 14/K32). Die vom Versicherten am 19. August 2011 erhobene Einsprache (Urk. 14/K34) wies die National am 31. Juli 2012 ab (Urk. 14/K44 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 4. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente auf der Basis eines korrekten Einkommensvergleichs zuzusprechen (S. 2 Ziff. 2); eventuell sie ein neutrales Gutachten zu erstellen (S. 2 Ziff. 3).
Die National beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 (Urk. 13) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15). Dieser reichte am 17. Dezember 2012 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 16), was der Beschwerdegegnerin am 18. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17).
Von Amtes wegen wurde der Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 8/145 im Verfahren Nr. IV.2011.01160) beigezogen (Urk. 18).
Eine Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2013 (Urk. 19) wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt. (Urk. 20).
3. Das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Beschwerdeverfahren Nr. IV.2011.01160 wurde mit Urteil vom heutigen Tag erledigt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfall-versicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).
1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Val-ideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Ablegung von Prüfungen etc. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 96 V 29; AHI 1998 S. 166 E. 5a, I 287/95; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 E. 3b, U 110/92; Urteil des Bundesgerichts 9C_787/2010 vom 24. November 2010 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
1.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch-schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) von einem Valideneinkommen von Fr. 74‘620.-- (S. 10) und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 73‘101.-- im Jahr 2010 (S. 12) aus, womit ein Invaliditätsgrad von rund 2 % resultierte (S. 13 Ziff. 11).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei von einem höheren Valideneinkommen (Fr. 89‘947.--) auszugehen (S. 12 Ziff. 7.1) und als Invalideneinkommen sei der 2004 als Telefonverkäufer erzielte Lohn (Fr. 52‘000.--) anzunehmen (S. 12 f. Ziff. 7.2). Ausgehend von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Arzt resultiere ein Invaliditätsgrad von 71 % (S. 13 Ziff. 7.3) und ausgehend vom zuletzt erstatteten Gutachten ein solcher von 42 % (S. 14 Ziff. 7.4). In Nachachtung ihrer Untersuchungspflicht hätte die Beschwerdegegnerin ein aktuelles Gutachten einholen sollen; dies sei (eventuell) nachzuholen (S. 15 f. Ziff. 8).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in leidens-angepasster Tätigkeit verhält, und welche Werte der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legen sind.
3.
3.1 Am 28. Januar 2002 erstattete Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie FMH, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/M28).
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen (S. 5 Ziff. 6):
-
Status nach offener Fraktur des lateralen Femurkondylus am linken Knie, behandelt mit Débridement und Taurolin-Spülung
-
schwere posttraumatische Gonarthrose links
-
Status nach valgisierender Tibiakopfosteotomie links
Als Beurteilung führte der Gutachter unter anderem aus, aus heutiger Sicht erscheine es richtig, das linke Knie des Beschwerdeführers nach Möglichkeit zu schonen (kein Sport, leichte Arbeit) und daneben den weiteren Verlauf abzuwarten (S. 6 oben). Die Frage, bei welchen Tätigkeiten der Versicherte aufgrund der Unfallverletzung heute behindert sei, beantwortete er mit: „bei jeder schweren Beschäftigung, welche mit längerem Gehen, Stehen und Tragen verbunden ist“. Eine Umschulung durch die Invalidenversicherung sei bereits erfolgt (Handelsdiplom vor 6 Monaten), damit habe der Patient jetzt im Prinzip Zugang zu leichteren Bürotätigkeiten (S. 6 Ziff. 8.5).
3.2 Am 30. September 2009 ersuchte Dr. med. Z.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, der den Beschwerdeführer 1998 operiert hatte, die Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für ein Muskelaufbautraining (Urk. 14/M32).
Am 26. Januar 2010 erhob Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und in der gleichen Praxis wie Dr. Z.___ tätig, namens des Beschwerdeführers Einwände gegen den Vorbescheid der Invalidenversicherung und stellte bei dieser den Antrag auf Arbeitsvermittlung (Urk. 14/M34D).
3.3 Am 3. Februar 2010 wandte sich Dr. A.___ an die Beschwerdegegnerin (Urk. 14/M34) und führte aus, er behandle den Beschwerdeführer seit dem 9. Dezember 2009 (S. 1). Als Diagnose nannte er (S. 1 Mitte):
-
schwere posttraumatische Gonarthrose links
-
Status nach Valgisationsosteotomie links April 1998
-
Zustand nach Metallentfernung Dezember 1998
-
erhebliche Schmerzzunahme
Dr. A.___ führte unter anderem aus, die Berichte über stattgefundene Reintegrationsversuche zeigten klar auf, dass aus körperlichen Gründen zumindest eine etwa 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, da die Schmerzen und Schwellungszustände im betroffenen linken Kniegelenk Einsatzmöglichkeiten über einen halben Tag hinaus nicht möglich machten (S. 2 Mitte).
3.4 Am 18. Juli 2010 erstattete Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats FMH, ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 14/M36). Er stützte sich auf die ihm überlassenen Akten (S. 5 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 19 ff.) und die von ihm am 6. Mai 2010 (S. 0) erhobenen Befunde (S. 31 ff.).
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 44 Ziff. 3.1.1):
-
posttraumatische Gonarthrose links, chronisch anhaltende, rezidivierende Kniegelenksbeschwerden mit Bewegungseinschränkung links nach / bei
-
penetrierender / perforierender Verletzung des linken Kniegelenkes am 31. Oktober 1985
-
Flake-fracture an der inneren Knierolle und
-
Quadrizepssehnen-Teilverletzung durch Sturz auf eine Reckstangen-Halterung mit
-
nachfolgender Kniegelenksrevisions-Operation und Taurolin-Spülung sowie
-
sekundärer schwerwiegender Knorpelerweichung am linken Kniegelenk und der damit begründeten Revisionsoperation am 25. November 1986
-
Re-Operation am 17. November 1987 mit Arthroskopie und Kniegelenksspülung sowie
-
4. Operation am 2. April 1998 wegen Arthrose-Fortentwicklung sowie innen- und aussenseitiger Meniskus-Läsion mit Teilentfernung des inneren und äusseren Meniskus sowie Tibiakopf-Valgisations-Osteotomie mit
-
eingeschränkter Wegeleistung und Gangbildstörung
-
Hüftgelenks-Funktionsbeschwerden mit wechselnder Ausprägung bei unbekannter Ursache links mehr als rechts mit positivem Drehmann-Zeichen und zeitweiligen Knackphänomenen
Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 45 Ziff. 3.1.2):
-
zeitweilige Lumbago ohne nähere Abklärung bei weitgehend physiologischer Beweglichkeit
-
Narben im Kreuzbein- und Gesässhälftenbereich beidseits nach Abszess-Spaltung
Als Diagnosen ausserhalb des orthopädischen Fachgebiets nannte er (S. 45 Ziff. 3.1.3):
-
Neigung zu mittelgradig depressiven Episoden mit somatischem Syndrom
-
Lese- und Rechtschreibstörung beziehungsweise isolierte Rechtschreib-störung
-
unklare gastrointestinale Beschwerden, leichte Sigmadivertikulose, Hämorrhoiden
-
Neigung zu arteriellem Bluthochdruck
Der Gutachter führte unter anderem aus, eine massgebliche Verschlechterung der Situation am linken Kniegelenk bezogen auf frühere Monate oder Jahre habe der Proband anlässlich der ausführlichen anamnestischen Befragung nicht angegeben. Auf der etwa 18 m langen Wegstrecke zwischen Liftausgang und Besucherstuhl sei keinerlei Hinken beziehungsweise Schonverhalten zu sehen gewesen. Während der fast 3-stündigen Anamneseerhebung habe der Versicherte mit physiologischer Kniebeugestellung ruhig sitzen können. Während der differenzierten Untersuchung der Beinfunktionen und Belastbarkeit insbesondere der Kniegelenke hätten sich nur relativ geringe Hinweise auf Funktionsstörungen ergeben (S. 50 f.)
Zu den leidensbedingten funktionellen Defiziten und Ressourcen führte der Gutachter aus, nur im Bereich des linken Kniegelenkes habe eine massgebliche funktionelle Beeinträchtigung festgestellt werden können. Sie bestehe in einer verminderten Beweglichkeit wie auch in einer deutlich eingeschränkten Belastbarkeit. Unter Belastungsbedingungen selbst könne es zu Reizzuständen des linken Kniegelenkes kommen. Die Wegefähigkeit sei eingeschränkt (S. 45 Ziff. 3.2).
Das linke Kniegelenk verlange in Bezug auf die Arbeitsplatzbedingungen eine Berücksichtigung der Überlastungsgefährdung durch Wegstrecken von mehr als 500-1‘000 m, häufiges Besteigen von Treppen und insbesondere von Leitern und Gerüsten, Sprünge aus grösserer Höhe, Einnahme der Hock- und der Knieposition, gewaltsames Strecken und Beugen des linken Kniegelenkes sowie schliesslich durch Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten (S. 48 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe sich die Knieverletzung 1985 noch während der Ausbildung zum Koch zugezogen. Er habe diese zwar abgeschlossen und sich bemüht, im Ausbildungsberuf zu arbeiten, diesen aber wegen der damit verbundenen langen Steh- und Gehbelastungen gänzlich aufgeben müssen, nachdem ihm auf Ende November 1998 gekündigt worden sei. Der ursprünglich erlernte Beruf als Koch sei deshalb nicht zugrunde zu legen (S. 48 f. Ziff. 3.3.1). Der Beschwerdeführer habe im August 2001 eine Handelsausbildung erfolgreich abgeschlossen, weshalb der Gutachter die Umschulungstätigkeit als angestammte Tätigkeit zugrunde lege (S. 49). Die Ausbildung in der Handelsschule befähige in erster Linie zu Arbeiten, die in Büros ausgeführt werden könnten; diese würden in der Regel in sitzender Position ausgeführt, verbunden mit seltenem oder gelegentlichem Aufstehen und Umhergehen. Schweres oder mittelschweres Heben und Tragen sei dort üblicherweise nicht erforderlich, auch erübrige sich in der Regel das Besteigen von Leitern und Gerüsten (S. 50). Im Grossen und Ganzen entspreche das Anforderungsprofil einer Bürotätigkeit dem Leistungsvermögen des Probanden, so dass unter der Voraussetzung einer ausreichenden Integrierung in ein Arbeitsteam / an einem geeigneten Arbeitsplatz die Leistungsfähigkeit im Rahmen eines 100-Prozent- Pensums möglich erscheine. Inwieweit hier die bekannte isolierte Rechtschreibstörung hinderlich sein könnte, entziehe sich der orthopädischen Beurteilung (S. 51).
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit machte der Gutachter ergänzende, auch tabellarisch dargestellte, Angaben (S. 51 ff. Ziff. 3.3.2). Als geeignet bezeichnete er vorwiegend sitzende und selten stehende Tätigkeiten mit Gehstrecken bis 50 m, selten über 50 m und nicht über 1‘000 m (S. 53 oben).
3.5 Am 20. März 2012 berichtete Dr. med. C.___, Leitender Oberarzt Orthopädie Untere Extremitäten, D.___ Klinik, der Beschwerdegegnerin über die gleichentags erfolgte Untersuchung des Beschwerdeführers (Urk. 14/M40).
Am 16. April 2012 reichte er nach telefonischer Rücksprache mit Dr. A.___ seine Äusserung betreffend Arbeitsunfähigkeit nach (Urk. 14/M41). Aus seiner Sicht sei eine Tätigkeit stehender Art mit Belastungen, wie dies zum Beispiel als Koch der Fall sei, ungeeignet. Der Beschwerdeführer sei aus dieser Sicht 100 % arbeitsunfähig zu schreiben. Demgegenüber bestehe die Möglichkeit einer angepassten, wenig bis nicht belastenden Tätigkeit mit wechselnder Position; hier sei der Beschwerdeführer grundsätzlich aus orthopädischer Sicht bis 100 % arbeitsfähig. Er empfehle eine (multidisziplinäre) Begutachtung.
3.6 Am 8. Oktober 2012 berichteten die Ärzte der Kliniken E.___ über die am 1. Oktober 2012 erfolgte Untersuchung in der Schmerzsprechstunde (Urk. 14/M45 = Urk. 9/1), basierend auf einem Untersuchungsbericht Innere Medizin / Rheumatologie (Urk. 14/M43/1 = Urk. 9/2), einem Testbericht „Job Match“ (Urk. 14/M43/2 = Urk. 9/3) und einem psychosomatischen Bericht (Urk. 14/M44).
Im Testbericht (Urk. 14/M43/2) wurde unter anderem ausgeführt, die beobachtete Belastbarkeit entspreche im Wesentlichen einer wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit (Hantieren von Lasten selten bis maximal 15 kg), dies ganztags bei einem zusätzlichen Pausenbedarf von zirka 1 Stunde pro Tag (S. 2 oben). Die letzte Tätigkeit als Büroangestellter im Verkauf / Internet könnte der Klient aus funktioneller Sicht im Wesentlichen bewältigen, da er ein eigenes Büro gehabt habe und die sitzende Tätigkeit bei Bedarf habe unterbrechen und das linke Bein entlasten beziehungsweise im Stehen arbeiten können (S. 2 Mitte).
Im Untersuchungsbericht Innere Medizin / Rheumatologie (Urk. 14/M43/1) wurde unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, das Sitzen tue bereits nach 10 Minuten weh. Je nach Belastung am Vortag sei ihm das Gehen nur eingeschränkt möglich, die aktuelle Gehstrecke werde mit 800 Meter angegeben (S. 2 oben). Ferner wurde ausgeführt, die vom Versicherten beschriebenen Beschwerden seien aktuell objektiv nicht ganz nachvollziehbar; aus rein muskuloskelettaler somatischer Sicht sei der Versicherte sicher mehr arbeitsfähig als es seiner eigenen Einschätzung entspreche (S. 4).
Im interdisziplinären Konsensbericht (Urk. 14/M45) wurde unter anderem ausgeführt, aus rheumatologisch / orthopädischer Sicht müsse bei der doch bestehenden Myathropie des linken Beines und den anamnestischen Angaben der erheblichen Schwellungszustände des Kniegelenkes - beziehungsweise aufgrund der schmerzhaften und wahrscheinlich reaktiv entzündlichen Veränderungen der Umgebungsstrukturen des linken Kniegelenkes (S. 3 Mitte) - aber doch von einer weiteren Einschränkung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden; der vermehrte Kurzpausenbedarf werde gesamthaft auf zirka 2 Stunden verteilt auf ein Ganztagespensum eingeschätzt (S. 2 unten).
4.
4.1 Aus allen medizinischen Beurteilungen geht übereinstimmend hervor, dass angesichts der Knieproblematik die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers als Koch und Küchenchef denkbar ungeeignet ist.
Dies ist denn auch nicht strittig.
4.2 Was die Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit anbelangt, weichen die Beurteilungen in gewisser Hinsicht voneinander ab.
Nicht abgestellt werden kann dabei auf die Einschätzung des behandelnden Dr. A.___, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % bestehe (vorstehend E. 3.3). Angesichts der grossen Differenz zu später erstellten und ausführlich begründeten Beurteilungen ist sie zu wenig nachvollziehbar begründet, um als überzeugender gewertet werden zu können, sondern ist eher geeignet, den Erfahrungssatz, dass Hausärztinnen und Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc), zu bestätigen.
4.3 Gemäss dem 2010 erstellten Gutachten besteht eine volle Arbeitsfähigkeit für vorwiegend sitzende Tätigkeiten ohne Wegstrecken über 1‘000 m, ohne häufiges Besteigen von Treppen und insbesondere von Leitern und Gerüsten, ohne Sprünge aus grösserer Höhe, ohne Einnahme der Hock- und der Knieposition, ohne gewaltsames Strecken und Beugen des linken Kniegelenkes und ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten (vorstehend E. 3.4).
Auch der konsiliarisch beigezogene Orthopäde der D.___ Klinik erachtete im März / April 2012 eine angepasste, wenig bis nicht belastende Tätigkeit mit wechselnder Position als zu 100 % zumutbar (vorstehend E. 3.5).
4.4 In den Berichten der Ärzte der Kliniken E.___ wurde eine leichte Tätigkeit ebenfalls als ganztägig möglich erachtet, allerdings teilweise mit (unterschiedlich quantifiziertem) zusätzlichem Pausenbedarf (vorstehend E. 3.6).
Dabei ist erstens auf gewisse Unstimmigkeiten hinzuweisen: Im internistisch-rheumatologischen Teilbericht wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die angegebenen Beschwerden objektiv nicht ganz nachvollziehbar seien, und dass der Versicherte sicher mehr arbeitsfähig sei als es seiner eigenen Einschätzung entspreche; im später erstellten Konsensbericht fehlt jedoch jegliche Bezugnahme auf diese Feststellungen.
Zweitens fällt auf, dass im Belastungsprofil nicht - wie bei einer Knieproblematik zu erwarten wäre - eine primär sitzende Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel als Ausgangspunkt formuliert, sondern nur nebst einer leichten Tätigkeit (präzisiert mit einer Gewichtslimite) ein zusätzlicher Pausenbedarf postuliert wurde. Im Testbericht wurde dieser auf 1 Stunde täglich geschätzt, im Konsensbericht sodann auf 2 Stunden.
Schlecht vereinbar sind beide Angaben zum Pausenbedarf jedoch mit der (einleuchtenden) Feststellung im Testbericht, aus funktioneller Sicht habe der Beschwerdeführer die frühere Bürotätigkeit bewältigen können, da er die sitzende Tätigkeit bei Bedarf habe unterbrechen und das linke Bein entlasten können. Auf Pausen im Sinne von Arbeitsunterbrüchen wurde dabei nicht Bezug genommen.
Dies alles ergibt nur dann einen Sinn, wenn der postulierte zusätzliche Pausenbedarf (unterschiedlichen Ausmasses) nicht dahingehend verstanden wird, dass der Beschwerdeführer im genannten zeitlichen Umfang seine Bürotätigkeit gänzlich bleiben lassen solle, sondern dahingehend, dass er die Möglichkeit haben sollte, aus der meistens sitzenden Position in Positionen zu wechseln, welche sein linkes Knie anders belastet als im Sitzen. Ist er in Wechselpositionen weiterhin produktiv (was bei Bürotätigkeiten ohne weiteres anzunehmen ist), so erfährt sein Knie die erforderliche zeitweilige Entlastung; es ist mithin nicht der Beschwerdeführer, der (von der Arbeit) pausiert, sondern er kann seinem Knie vermehrte Pausen gönnen.
Dies führt zum Schluss, dass auch die Beurteilungen der Ärzte der Kliniken E.___, widerspruchsfrei verstanden, nicht gegen eine ganztägige Arbeitsleistung in vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit Gelegenheiten zum Positionswechsel sprechen.
4.5 Somit ist der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt festzuhalten, dass für vorwiegend sitzende und einigen weiteren Anforderungen (vorstehend E. 4.3) genügende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat eine Kochlehre absolviert und anschliessend bis 1998 auf diesem Beruf gearbeitet, dies seit 1995 als Küchenchef (vgl. Urk. 14/M36 S. 29). Aus den vorhandenen Unterlagen geht klar hervor, dass die Aufgabe dieser Berufstätigkeit (und die Umschulung in eine kaufmännische Richtung) aufgrund der Knieproblematik - welche längeres Stehen und Gehen einschränkt - erfolgt ist.
Dementsprechend ist als überwiegend wahrscheinlich anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im vorliegend zu beurteilenden Zeitpunkt (2011) ohne den genannten Gesundheitsschaden weiterhin als Koch tätig wäre.
Sein damit erzieltes Einkommen (Valideneinkommen) ergibt sich aus dem auf 2011 hochgerechneten Einkommen, dass er vor dem Branchenwechsel in der beruflich fortgeschrittensten Position als Küchenchef erzielt hat. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto hat der Beschwerdeführer im Jahr 1997 Fr. 66‘600.-- verdient (Urk. 18 S. 3). Der Nominallohnindex für Männer war 1997 auf dem Stand von 1‘818 Punkten (Die Volkswirtschaft 7/2002 S. 89 Tab. B 10.3) und 2011 auf dem Stand von 2‘171 Punkten (Die Volkswirtschaft 10/2012 S. 95 Tab. B 10.3). Demnach beläuft sich das Valideneinkommen im Jahr 2011 auf rund Fr. 79‘352.-- (Fr. 66‘600.- : 1‘818 x 2‘171).
5.2 Als Invalideneinkommen ist der Betrag einzusetzen, den der Beschwerdeführer trotz seines Knieleidens zumutbarerweise verdienen könnte.
Aus medizinischer Sicht sind dem Beschwerdeführer vorwiegend sitzende Tätigkeiten zumutbar (vorstehend E. 4.5). Er hat 2001 erfolgreich eine Handelsschule abgeschlossen (Urk. 14/M36 S. 30). Es erscheint deshalb sachgerecht, auf Tabellenlöhne gemäss LSE (vorstehend E. 1.4) abzustellen und dabei von Tätigkeiten im Sekretariats- und Kanzleibereich auszugehen. Angesichts der erfolgten Umschulung wäre dabei vertretbar, die Löhne für Tätigkeiten mit vorausgesetzten Berufs- und Fachkenntnissen (Niveau 3) heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer aber doch nicht über einen eigentlichen kaufmännischen Lehrabschluss verfügt, ist - zu seinen Gunsten - auf die Löhne für einfache und repetitive Tätigkeiten (Niveau 4) in diesem Bereich abzustellen.
5.3 Im Jahr 2010 betrug das mittlere von Männern auf Niveau 4 mit Sekretariats- und Kanzleiarbeiten erzielte monatliche Einkommen Fr. 5‘909.-- (LSE 2010 S. 31 Tab. T7S Ziff. 22). Umgerechnet auf ein Jahr, die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 10/2012 S. 94 Tab. B9.2) und der Nominallohnentwicklung von 1.0 % im Jahr 2011 (Die Volks-wirtschaft a.a.0. S. 95 Tab. B 10.2) angepasst, ergibt dies rund Fr. 74‘661.-- (Fr. 5‘909.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.01).
5.4 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79‘352.-- (vorstehend E. 5.1) und einem Invalideneinkommen von Fr. 74‘661.-- (vorstehend E. 5.3) beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 4‘691.--, was einen Invaliditätsgrad von rund 6 % ergibt.
Anhaltspunkte, dass - nachdem allfälligen Erschwernissen bereits mit dem Abstellen auf die Löhne von Niveau 4 statt Niveau 3 nachhaltig Rechnung getragen wurde - ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn (vorstehend E. 1.4) angebracht wäre, gibt es keine.
Somit hat es mit einem Invaliditätsgrad von 6 % - und damit weniger als 10 % (vgl. vorstehend E. 1.1) - sein Bewenden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad besteht.
Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).