Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00189




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 30. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

Advokaturbüro Leimbacher Sadeg

Marktgasse 34, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, erlitt als Bauarbeiter der Firma Y.___ am 14. Februar 2011 einen Berufsunfall, bei dem er sich an der rechten Schulter verletzte (Urk. 6/2). Diagnostiziert wurde eine ausgedehnte Rotatorenmanschettenruptur mit ausgedehnter Infra- und Supraspinatussehnenruptur sowie einer Bizepssehnenruptur (Urk. 6/4). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), der zuständige Unfallversicherer, erbrachte Heilbehandlungen unter anderem für eine operative Sanierung der Schulter und Physiotherapien sowie Taggelder für eine ab Unfalltag bestehende Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/28). Gestützt auf die Befunde im Bericht der Z.___ vom 18. November 2011 (Urk. 6/35) legte der Suva-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Aktenbericht vom 20. Dezember 2011 die Arbeitsfähigkeit des Versicherten fest (Urk. 6/44). Aufgrund der langjährigen, seit 1997 andauernden Betriebszugehörigkeit konnte der Versicherte bei der Y.___ bleiben und arbeitete dort in einem reduzierten Pensum als Hilfskraft (Urk. 6/71).

Mit Verfügung vom 13. März 2012 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. April 2012 bei einer Invalidität von 13 % eine Rente zu, lehnte die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung jedoch ab (Urk. 6/81). Die dagegen erhobene Einsprache, mit der der Versicherte eine höhere Rente und eine Integritätsentschädigung verlangte, wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2012 ab, nachdem sie Kreisarzt DrA.___ um eine Stellungnahme betreffend den Integritätsschaden ersucht hatte (Urk. 6/97).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 5. September 2012 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 27 % sowie einer Integritätsentschädigung für einen Schaden von 10 % beantragen (Urk.1). In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag um Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Leimbacher zum unentgeltlichen Rechtsverteter, zog diesen Antrag jedoch in der Folge wieder zurück (Urk. 7). In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In einer weiteren Stellungnahme vom 20. November 2012 liess sich der Versicherte nochmals vernehmen (Urk. 9), diese wurde der Suva am 23. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).

    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialvesicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

    Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

1.2    Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 18 Abs. 2 UVG in Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine besondere Regelung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten getroffen, welche die Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnehmen (Variante I) oder bei denen sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt (Variante II). In diesen Fällen sind gemäss Art. 28 Abs. 4 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte. Damit wird bei der Invaliditätsbemessung einerseits dem Umstand Rechnung getragen, dass nebst der - grundsätzlich allein versicherten - unfallbedingten Invalidität auch das vorgerückte Alter eine Ursache der Erwerbslosigkeit oder -unfähigkeit bildet. Andererseits wird berücksichtigt, dass die Invalidenrenten der Unfallversicherung bis zum Tod der Versicherten zur Ausrichtung gelangen (Art. 19 Abs. 2 UVG), wobei sie - in Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG - nach dem Monat, in dem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben, nicht mehr revidiert werden können (Art. 22 UVG; vgl. BGE 134 V 131). Mit Art. 28 Abs. 4 UVV soll demnach verhindert werden, dass bei älteren Versicherten zu hohe Invaliditätsgrade resultieren und Dauerrenten zugesprochen werden, wo sie mit Blick auf die unfallbedingte Invalidität eher die Funktion von Altersrenten aufweisen (BGE 122 V 418 E. 3a S. 421 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2.2).

1.3    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 f. E 4b/aa).

    Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Unfallversicherer nicht in der Lage, den erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen zu genügen, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (BGE 129 V 472).

1.4    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

    Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).


2.

2.1    In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und zwischen den Parteien nicht strittig, an welchen unfallkausalen Schäden der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Festlegung der Arbeitsfähigkeit noch immer leidet. Dr. A.___ legte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2011 dar, er könne gänzlich auf die Befunde im Bericht der Z.___ vom 18. November 2011 verweisen. Damals stellten die kontrollierenden Ärzte fest, der Versicherte klage über belastungsabhängige Schmerzen und persistierende krampfartig auftretende muskuläre Schmerzen im Bereich des Bicepsmuskelbauches (Urk. 6/35). Gestützt auf die Angaben dort erachtete Dr. A.___ am 20Dezember 2011 eine mittelschwere Tätigkeit ganztags für zumutbar, wenn der Versicherte mit dem rechten Arm Einsätze maximal bis 15 kg auf Tischhöhe und bis 5 kg auf Schulterhöhe zu absolvieren habe und keine repetitiv kraftvollen Einsätze über Kopfhöhe notwendig seien. Ebenfalls sollten keine Tätigkeiten gemacht werden, die Schläge und Vibrationen auf das rechte Schultergelenk übertragen würden (Urk. 6/44).

    Dass der Versicherte bei diesen Befunden die ursprünglich als Gipser getätigten Arbeiten nicht mehr ausführen kann, ist einleuchtend und unbestritten. Diese Tätigkeit bestand gemäss Darstellung des Arbeitgebers aus vielen mit beiden Händen kraftvoll auszuübenden Überkopf-Arbeiten (Urk. 6/71), was der Versicherte nicht mehr tun kann. Der Arbeitgeber, bei dem der Versicherte bis zur Frühpensionierung im Februar 2013 weiterbeschäftigt wurde, setzte ihn denn auch nach dem Unfall als Hilfskraft bei allgemeinen Bauarbeiten ein, bezifferte seine Leistung jedoch mit nicht mehr als 25 % (Urk. 6/71). Damit war der Beschwerdeführer bei seinem Arbeitgeber zwar weiterhin berufstätig, schöpfte jedoch das ihm medizinisch gesehen zumutbare Ausmass an beruflichem Einsatz nicht aus. Für die Berechnung des Invalideneinkommens kann daher nicht auf die Verhältnisse am konkreten Arbeitsplatz abgestellt werden, vielmehr ist für das Invalideneinkommen zu ermitteln, welches Einkommen ihm mit Blick auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt anzurechnen ist (oben E. 1.3).

2.2    Die Beschwerdegegnerin legte der Rentenberechnung ein Invalideneinkommen für das Jahr 2011 von Fr. 63‘849.60 zu Grunde, das sie an Hand von fünf DAPBlättern aus der Industriebranche ermittelt hatte. Sie wählte dazu die Tätigkeiten als Produktionsmitarbeiter in einem Grossbäckereibetrieb (DAP-Nr. 8321) mit einem Durchschnittseinkommen von Fr. 62‘595.--, als Qualitätskontrolleur Vorarbeiter für die Herstellung von Schwämmen (DAP-Nr. 5484) mit einem Durchschnittseinkommen von Fr. 63‘050.--, Anlagenführer (DAP-Nr. 9955) bei einem Grossverteiler mit einem Durchschnittseinkommen von Fr. 63‘603.--, Hilfsarbeiter in der Pulverbeschichtung (DAP-Nr. 389220) mit einem Durchschnittseinkommen von Fr. 63‘700.-- und als Abtöner von Farbmischungen (DAP-Nr. 674) mit einem Durchschnittseinkommen von Fr. 66‘300.--. Der Durchschnitt der Durchschnittslöhne der fünf DAP-Profile beträgt Fr. 63‘849.60. Mit Blick auf die Beurteilung der Repräsentativität der verwendeten DAP-Profile ergibt sich, dass die Gesamtzahl der den eingegebenen Suchkriterien (Region, behinderungsbedingte Einschränkungen) entsprechenden Arbeitsplätze 375 beträgt und sich das Mittel aus den Durchschnittslöhnen dieser Arbeitsplätze im Jahr 2011 auf Fr. 60‘502.-- beläuft, bei einem Minimallohn (1. Dezil) von Fr. 45‘900. und einem Maximallohn (9. Dezil) von Fr. 80‘600.. Der verwendete Invaliditätslohn gemäss DAP (Fr. 63‘849.--) liegt demnach rund 5,5 % über dem Durchschnitt aller 375 der den eingegebenen Suchkriterien entsprechenden Arbeitsplätze.

2.3    Der Beschwerdeführer lässt gegen die getroffene Auswahl zusammengefasst vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe Tätigkeiten ausgewählt, bei denen der Minimallohn jeweils höher sei als die untersten Löhne für andere Hilfsarbeiten. Besonders ins Gewicht falle, dass viele Tätigkeiten, bei denen der Durchschnittslohn über Fr. 60‘502.-- lägen, für ihn überhaupt nicht in Frage kämen und so den ermittelten Durchschnittslohn zu Unrecht in die Höhe trieben. Er habe nur schlechte Deutschkenntnisse und keine Ausbildung oder Erfahrung für Tätigkeiten wie beispielsweise Büroangestellter, kaufmännischer Angestellter, Disponent etc. und auch keine feinmotorischen Fähigkeiten (Urk. 1 S. 5).


3.    

3.1    Zunächst ist festzustellen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die sie im Einspracheentscheid geäussert hat (Urk. 2), Art. 28 Abs. 4 UVV vorliegend grundsätzlich zur Anwendung gelangt. Denn der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2012 bereits 59 Jahre alt. Er stand damit ein Jahr vor der Frühpensionierung im Januar 2013, die angestrebt wurde. Aus den Akten geht hervor, dass nach dem Unfall trotz der erwähnten unbestrittenen gänzlichen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur eine Lösung beim bisherigen Arbeitgeber gesucht wurde, weil der Versicherte so kurz vor der Frühpensionierung stand und somit ein Stellenwechsel aus Altersgründen nicht mehr in Frage kam (Urk. 6/39, 6/71). Daraus resultiert, dass bei der Invaliditätsbemessung das konkrete Alter des Versicherten keine Berücksichtigung findet, vielmehr die Vergleichseinkommen eines Versicherten im mittleren Alter, zwischen 40 und 45 Jahren, massgebend sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.6).

3.2    Der Beschwerdeführer stammt aus Mazedonien und hat die Grundschule dort besucht. Seit 1975 ist er in der Schweiz. Er machte in Mazedonien nach eigenen Angaben eine Maurer-Ausbildung (Urk. 6/63) und war seit 1997 bei der Y.___ als Bauarbeiter tätig (Urk. 6/2), wobei er gemäss Aussagen des Arbeitgebers vor dem Unfall vor allem als langjähriger und sehr gut arbeitender Gipser eingesetzt worden war (Urk. 6/71). Auch wenn er somit, wie er in der Beschwerde vorbringen lässt, keine Maurer-Ausbildung nach schweizerischem Standard durchlaufen hat (Urk. 1 S. 6), kann dennoch gesagt werden, dass seine gute Berufstätigkeit auf diesem Bereich gewisse fehlende Ausbildungsschritte wett gemacht hat. Nach Angaben des Sachbearbeiters der Beschwerdegegnerin versteht der Versicherte jedoch nur ungenügend Deutsch, so dass zu den Besprechungen ein Dolmetscher beigezogen werden musste (Urk. 6/71). Vor seinem Unfall wurde ihm gemäss Angaben des Arbeitgebers ein Jahreslohn von Fr. 73‘867.95 ausbezahlt (Urk. 6/2).

3.3    Das von der Beschwerdegegnerin ausgeübte Auswahlermessen bei den konkret ausgewählten fünf DAP-Tätigkeiten gilt es unter Berücksichtigung dieser persönlichen und berufsmässigen Umstände und vor allem zusammen mittels des beschriebenen behinderungsbedingten Anforderungsprofils einer mittelschweren Tätigkeit zu überprüfen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_161/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.2; U 486/06 vom 14. März 2007 E. 4.2.2). Dabei kann festgestellt werden, dass alle Tätigkeiten das behinderungsbedingte Profil erfüllen. Es sind keine Tätigkeiten dabei, bei denen über Brusthöhe gearbeitet werden müsste oder bei denen grössere Gewichte als die erlaubten zu heben wären. Ausbildungsmässig wird bei der Tätigkeit als Anlagenführer (DAP-Nr. 9955), bei der der Versicherte eine Teigformanlage überwachen müsste, allfällige Störungen zu beheben wären und die Anlage eingestellt werden müsste, und bei derjenigen als Abtöner (DAP-Nr. 674), wo anhand von Computerlisten Farbmischungen hergestellt werden, jeweils eine Anlehre vorgeschrieben (Urk. 6/65), bei den übrigen reicht die Grundschule. Auch ohne formell abgeschlossene Anlehre darf, wie aufgezeigt wurde, angenommen werden, dass die langjährige und gute Berufserfahrung des Versicherten das Niveau der praxisbezogenen Anlehre übersteigt und dies keine Unvereinbarkeit für ihn bedeutet, zumal auch eine Einarbeitungszeit für die entsprechenden Tätigkeiten in allen Betrieben vorgesehen ist. Die mangelhaften Deutschkenntnisse des Versicherten sind ebenfalls bei keiner von diesen gewählten Tätigkeiten ein Hinderungsgrund. Auch wenn der Beschwerdeführer tatsächlich in den vergangenen Jahren grobmotorische Arbeit verrichtet hat, sind ihm alle der gewählten Tätigkeiten auch aus dieser Sicht zumutbar. Eine ausgesprochen häufig auszuübende feinmotorische Arbeit ist nicht dabei, sodann ist die Feinmotorik des Versicherten behinderungsbedingt auch gar nicht betroffen.

    Aus dem Gesagten folgt, dass dem Beschwerdeführer mit seinem Profil die fünf konkreten Tätigkeiten zumutbar sind, mit denen im Jahr 2011 ein durchschnittlicher Jahreslohn von Fr. 63‘849. erzielt worden wäre.

3.4    Was nun der Nachweis der Repräsentativität dieser Stellen anbelangt, rügt der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin gezeigten 375 Stellen. Bei diesen seien zahlreiche Tätigkeiten, deren Anforderungsprofil er nicht erreiche, solche wie verschiedene Büroangestellte, kaufmännische Angestellte, Verkaufsangestellte etc. Diese Tätigkeiten befänden sich alle im oberen Segment zwischen Fr. 60‘500.-- und Fr. 80‘600. und würden den Durchschnitt der Durchschnittslöhne zu Unrecht nach oben drücken (Urk. 1 S. 5).

    Wie die Beschwerdegegnerin darlegt, wurden die 375 Tätigkeiten mittels der Kriterien behinderungsgerechte Einschränkungen und Region ermittelt. Dabei wurden die 10 % der Arbeitsplätze mit dem tiefsten Lohn und die 10 % mit dem höchsten Lohn nicht berücksichtigt, so dass die grössten Ausschläge vermieden wurden. Von den verbleibenden Arbeitsplätzen ist der Maximallohn Fr. 80‘600. und der Minimallohn Fr. 45‘600.-- und der Durchschnittslohn der verbleibenden Arbeitsplätze Fr. 60‘502. (Urk. 5 S. 5). Die so ermittelte Repräsentativität entspricht den Anforderungen des Bundesgerichts. Denn es geht darum, Kenntnis über die Gesamtzahl der dem Behinderungsprofil entsprechenden Stellen zu erlangen, für welches der Unfallversicherer einzustehen hat, sowie über die dabei zu erzielenden Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslöhne (BGE 129 V 480 E. 4.2.2). Dass im konkreten Fall die 375 aufgezeigten Stellen nicht dem unfallbedingt verbleibenden Profil entsprechen würden, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

3.5    Eine andere Frage ist, ob die konkreten fünf Arbeitsplätze, die von der Beschwerdegegnerin innerhalb dieser Gruppe an Hand der zusätzlichen persönlichen Kriterien des Beschwerdeführers ausgewählt wurden, einer Ermessensüberprüfung standhalten. Massgebend dafür ist der erzielbare Durchschnittslohn im Gefüge der Gesamtgruppe. Der für das konkrete Profil des Beschwerdeführers ermittelte Lohn von 2011 von Fr. 63‘849.-- liegt 5,5 % über dem erwähnten Durchschnittslohn der Gesamtgruppe von Fr. 60‘502.--. Dies liegt im Rahmen des vom Unfallversicherer auszuübenden Ermessens. Es ist auch deshalb nicht zu beanstanden, weil festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer als ungelernter Bauarbeiter mit einem Jahreslohn im Jahr 2011 von Fr. 73‘867.95 (13 x Fr. 5‘682.15; Urk. 6/48) überdurchschnittlich verdient hat. Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2010, Privater Sektor, Baugewerbe, Männer, Kategorie 4 (TA1), betrug der Jahreslohn bei einer branchenüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2010 Fr. 66‘268.80, was hochgerechnet auf das Jahr 2011 mit 101 Punkten gemäss Nominallohnindex Männer, Baugewerbe (Index 2010=100 Punkte), ein Einkommen von Fr. 66‘931.50 ergibt. Der Beschwerdeführer verdiente also 10 % mehr als die ebenfalls ungelernten Bauarbeiter in jenem Jahr. Ein Teil dieses hohen Lohnes ist zum einen natürlich auf die langjährige Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber zurückzuführen, was im vorliegenden Fall jedoch gerade ausgeklammert werden muss (Art. 28 Abs. 4 UVV). Daneben geht auch aus den Akten hervor, dass der Versicherte ein guter Arbeiter war, mit dem der Arbeitgeber sehr zufrieden war. Es darf davon ausgegangen werden, dass dies auch bei einer Neuanstellung zum Tragen gekommen wäre, so dass sich dieser Umstand nicht lohnsenkend sondern erhöhend ausgewirkt hätte.

3.6    Daraus folgt, dass das von der Beschwerdegegnerin mittels der DAP ermittelte Invalideneinkommen übernommen werden kann. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen anderen Fall eines Schreiners, der zu einem anderen Ergebnis geführt hat (Urk. 1 S. 6), verfängt nicht. Denn es ist jeweils der Einzelfall zu betrachten, bei dem es trotz ähnlichen Beschwerdebildern zu andern Resultaten kommen kann. Das unbestritten gebliebene Valideneinkommen betrug im Jahr 2011 Fr. 73‘867.95 (Urk. 6/48). Der Invaliditätsgrad beträgt somit 13 %; die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.


4.    Einen Integritätsschaden verneinte die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Darlegungen des Kreisarztes Dr. A.___ im Bericht vom 28. Juni 2012 (Urk. 6/97). Dieser hatte den Versicherten nicht selber untersucht, sondern bezog sich auf den Bericht der Z.___ vom 18. November 2011. Der Versicherte hatte sich dort zwar zufrieden gezeigt über das erreichte Resultat. Störend seien für ihn aber die belastungsabhängigen Schmerzen und krampfartig auftretenden muskulären Schmerzen im Bereich des Bicepsmuskelbauches. Die Ärzte stellten in ihrem Bericht eingeschränkte Beweglichkeiten in der rechten Schulter fest und eine erhebliche Kraftminderung rechts gegenüber links, obwohl der Versicherte rechtsdominant ist (Urk. 6/35). Dr. A.___ erachtete die angegebenen Werte hinsichtlich der Beweglichkeit der Schulter als zu gering, um einen Integritätsschaden zu bewirken, und nahm hierfür die Tabelle 1 der SUVA zu Hilfe (Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten). Es ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass das Beschwerdebild, über das er bei der Untersuchung in der Z.___ geklagt hatte, sich nicht in der Beweglichkeit der Schulter erschöpfte. Die geklagten Schmerzen, die als glaubhaft eingestuft wurden, wurden von Dr. A.___ nicht beachtet, ebensowenig der erhobene Kraftverlust. Die medizinischen Darlegungen zur Ermittlung des Integritätsschadens sind als mangelhaft zu bezeichnen. In Fällen wie dem vorliegenden, wo Einschränkungen der Beweglichkeit zusammen mit Schmerzen und allfälligen unfallkausalen Arthrosen zu beurteilen sind, ist es angezeigt, mehrere Tabellen (Tabelle 1 und 5) zu berücksichtigen und in einer Gesamtschau den Schaden festzulegen. Es liegen somit keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen des Integritätsschadens vor, diesbezüglich sind die Akten in medizinischer Hinsicht zu ergänzen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97). In diesem Punkt ist die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die nach Anwendung der massgebenden Kriterien gemäss Art. 61 g ATSG auf Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:


1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegenerin vom 3. Juli 2012 hinsichtlich der Festlegung der Integritätsentschädigung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten medizinischen Abklärungen über die Integritätsentschädigung neu verfüge; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu entrichten.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Leimbacher

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt