Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00192




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Nossa

Urteil vom 30. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern






Sachverhalt:

1.    Der 1956 geborene X.___ war als Bauarbeiter der Y.___ AG in Z.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Daneben übte er eine Nebenerwerbstätigkeit als Hauswart bei der A.___ AG, Z.___, aus (Urk. 13/83). Am 3. Mai 2005 rutschte er beim Ausschalen aus und verdrehte sich den unter einem Eisenträger eingeklemmten linken Fuss. Er zog sich dabei eine laterale Malleolarfraktur Typ Weber B, eine Ruptur des Ligamentum deltoideum, eine interligamentäre Ruptur der vorderen Syndesmose sowie einen kleinen Ausriss des Volkmann’schen Dreiecks links zu. Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Per Ende September 2006 sprach die Arbeitgeberin dem Versicherten die Kündigung aus (Urk. 13/1 S. 57), und im April 2008 wurde ihm auch die Hauswartstelle gekündigt (Urk. 13/83 S. 7). Mit Verfügung vom 24. Juli 2009 sprach die Suva dem Versicherten für die verbliebene unfallbedingte Beeinträchtigung aufgrund eines Invaliditätsgrades von 28 % ab 1. Oktober 2008 eine Invalidenrente in dieser Höhe und eine Integritätsentschädigung von 15 % (Fr. 16‘020.--) zu (Urk. 13/98). Aufgrund der am 14. September 2009 erhobenen Einsprache (Urk. 13/107) und im Zuge des parallel laufenden Verfahrens bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wurde am 21. Februar 2012 ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten erstellt. Die Gutachter muteten dem Versicherten leidensangepasste, vorwiegend sitzende Tätigkeiten mit Lastenheben unter 5 kg in einem 50-%-Pensum oder während 4 bis 4 ½ Stunden täglich und die Tätigkeit als (nebenamtlicher) Hauswart in einem 20-%-Pensum zu. Die Integritätsentschädigung wurde von den Gutachtern auf 15 % festgelegt (Urk. 13/178). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2012 hiess die Suva die Einsprache aus dem Jahr 2009 in dem Sinne teilweise gut, als sie ihre Verfügung vom 24. Juli 2009 dahingehend abänderte, dass der Invaliditätsgrad neu auf 58 % festgesetzt und dem Versicherten ab 1. Oktober 2008 eine Rente in dieser Höhe zugesprochen wurde. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 13/202 = Urk. 2).

2.    Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus, mit Eingabe vom 6. September 2012 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Ausrichtung einer Invalidenrente in der Höhe von mindestens 66 %. Zur Begründung brachte er vor, seine Beschwerde richte sich gegen die Berechnung des Invaliditätsgrades. Sowohl Validen- als auch Invalideneinkommen seien unrichtig ermittelt worden (Urk. 1 S. 4). Mit ergänzender Eingabe vom 11. September 2012 machte der Beschwerdeführer geltend, die IV-Stelle habe gestützt auf dasselbe Gutachten einen Invaliditätsgrad von 62 % berechnet, sei aber ihrerseits von einem zu niedrigen Valideneinkommen ausgegangen. Das Invalideneinkommen sei zu Recht gestützt auf die LSE Tabellenlöhne ermittelt worden. Sie habe einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen. Dies müsse auch die Suva so halten (Urk. 5).

    Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2012 hielt die Suva dagegen, sie habe den Invaliditätsgrad richtig berechnet. Das Valideneinkommen aus dem Haupterwerb betrage für das Jahr 2008 Fr. 68‘638.--, wobei die Ferienzuschläge bereits im Stundenlohn enthalten seien, und für den Nebenerwerb Fr. 3‘700.--. Das Valideneinkommen von Fr. 72‘338.-- sei deshalb korrekt. Ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen sei nicht vorzunehmen. Entsprechend sei das ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 30‘729.45 richtig. Sie halte deshalb am Invaliditätsgrad von 58 % fest (Urk. 12). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 16 und 19). Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nicht alle Rechtsverhältnisse des Anfechtungsgegenstandes – des Einsprache-entscheids vom 24. Juli 2012 (Urk. 2) – gehören auch zum Streitgegenstand, denn dieser wird nur aus denjenigen Rechtsverhältnissen gebildet, die tatsächlich beanstandet werden (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis).

1.2    Die Parteien sind sich über die Höhe des Invaliditätsgrades uneinig. Nicht umstritten ist der Anspruch auf eine Rente an sich. Die Parteien sind sich auch über den Rentenbeginn und die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einig. Ebenso unbestritten - und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden - ist die auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse festgesetzte Integritätsentschädigung. Demnach ist im Folgenden die Invaliditätsgradberechnung per 1. Oktober 2008 gestützt auf das im MEDAS-Gutachten vom 21. Februar 2012 erstellte Zumutbarkeitsprofil (50 % Arbeitsfähigkeit für den Haupterwerb und 20 % Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Hauswart; Urk. 13/178) zu prüfen.


2.    

2.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).

2.2    Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.


3.

3.1    

3.1.1    In Art. 18 Abs. 2 UVG verweist der Gesetzgeber auf die Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), wo die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen geregelt ist. Als solche Sonderregelung sieht Art. 28 Abs. 2 UVV vor, dass bei Versicherten, die gleichzeitig mehr als eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in sämtlichen Tätigkeiten zu bestimmen ist. Übt der Versicherte allerdings neben der unselbständigen eine nicht nach dem Gesetz versicherte oder eine nicht entlöhnte Tätigkeit aus, so wird die Behinderung in diesen Tätigkeiten nicht berücksichtigt.

3.1.2    Obligatorisch unfallversichert sind in der Schweiz beschäftigte Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 UVG). Arbeitnehmer im Sinne der genannten Norm ist, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (Art. 1 UVV).

    Gemäss Art. 13 Abs. 1 UVV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden beträgt, auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. E contrario bedeutet dies, dass mangels vertraglicher Vereinbarung bei einer Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden wöchentlich keine Versicherung für Nichtberufsunfälle besteht.

3.2    Der Versicherte war gemäss dem mit der A.___ AG, Z.___, abgeschlossenem Hauswartvertrag aus dem Jahr 1987 für Unfälle, die sich während der Ausübung seiner Tätigkeit ereigneten, bei der Zürich Versicherung versichert (Urk. 13/83 S. 6). Er war demnach für Berufsunfälle unfallversichert. Für Nichtberufsunfälle bestand dagegen keine Deckung. Der Unfall geschah im Rahmen seiner Tätigkeit als Bauarbeiter. Aus Sicht des Hauswarts handelte es sich um einen Nichtberufsunfall.

    Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer gemäss ursprünglichem Arbeitsvertrag Fr. 2‘700.-- pro Jahr verdiente. Gemäss Auszug aus seinem individuellen Konto vom 19. Mai 2009 (Urk. 18/83 S. 8) verdiente er als Hauswart im Jahr 2003 Fr. 3‘302.--, in den Jahren 2004 bis 2006 jeweils Fr. 3‘338.-- und im Jahr 2007 Fr. 3‘537.--. Zuletzt erwirtschaftete er somit pro Monat Fr. 294.75. Sein Stundenlohn betrüge damit zwischen Fr. 8.-- und Fr. 9.-- (294.75 / 4 / 8 oder 294.75 / 4.5 / 8), wenn er 8 Stunden wöchentlich gearbeitet hätte. Ein solcher Stundenlohn ist realitätsfremd. Es ist überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weniger als 8 Stunden wöchentlich als Hauswart beschäftigt war.

    Die Hauswarttätigkeit ist somit eine nicht nach UVG versicherte Tätigkeit, weshalb sie bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht zu berücksichtigen ist.


4.

4.1    

4.1.1    Die Beschwerdegegnerin berechnete in ihrem Einspracheentscheid ein Valideneinkommen als Bauarbeiter in der Höhe von Fr. 68‘637.90. Sie stützte sich auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin Y.___ AG. Sie stimmte mit dem Beschwerdeführer darin überein, dass der Stundenlohn Fr. 30.-- und die Jahresstundenzahl 2‘112 betragen müsse. Übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer ging sie davon aus, dass der 13. Monatslohn in Form eines 8.3%igen Aufschlags auf den Grundlohn auszurichten sei (Urk. 2), was Fr. 2.49 (30 x 0.0833) ergibt.

4.1.2    Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, zum Basislohn von Fr. 30.-- müsse zunächst das von der Arbeitgeberin angegebene Feriengeld von 13 % oder Fr. 3.90 hinzugerechnet werden. Der 13. Monatslohn sei mit 8.3 % vom Zwischentotal von Fr. 33.90 zu berechnen, womit Fr. 2.81 auf den Stundenlohn zu schlagen seien. Damit ergebe sich ein Stundenlohn von Fr. 36.70, was zu einem Jahreseinkommen von Fr. 77‘510.40 führe. Er habe sich dabei auf den Landesmantelvertrag (LMV), insbesondere auf Art. 24 Abs. 2 und Art. 34 und die Angaben der Arbeitgeberin gestützt (Urk. 1 S. 5 – 7).

4.1.3    In ihrer Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, der Hinweis des Beschwerdeführers auf den LMV ergebe, dass gemäss Art. 24 Abs. 1 und 2 LMV die Sollarbeitszeit vor Abzug der Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden wie Ferien, Krankheit und Unfall 2‘112 Stunden betrage (365 Tage : 7 = 52.14 Wochen x 40.5 Stunden). Damit sei klar, dass die Ferien respektive der Ferienzuschlag in den Soll-Stunden enthalten sei und nicht zusätzlich aufgerechnet werden könne. Würde man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen, hätte ein Jahr 58.14 Wochen (52.14 Wochen + 6 Wochen Ferien). Es habe deshalb beim berechneten Jahreseinkommen aus dem Haupterwerb von Fr. 68‘638.-- sein Bewenden (Urk. 12 S. 5-6).

4.2    Entgegen dem Wortlaut von Art. 16 ATSG ist das Valideneinkommen nicht jenes Einkommen, welches die versicherte Person ohne Unfall erzielen könnte, sondern jenes, welches sie überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich erzielen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1). Entscheidend ist, was die versicherte Person verdient hätte und nicht, von welchem Lohn sie gestützt auf den guten Glauben allenfalls hätte ausgehen können (Urteil des Bundesgerichts U 423/04 vom 20. Mai 2005 E. 2.3).

4.3

4.3.1    Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit die Tätigkeit bei der Y.___ AG fortgesetzt hätte, weshalb der dort erzielte Lohn massgebend ist. Die Parteien stimmen auch darin überein, dass der von der ehemaligen Arbeitgeberin angegebene Grundlohn Fr. 30.-- pro Stunde beträgt. Unumstritten ist auch, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Arbeitgeberin dem LMV (Ausgabe vom 14. April 2008) untersteht. Diesem ist zu entnehmen, dass ein im Stundenlohn bezahlter und in einem 100-%-Pensum arbeitender Bauarbeiter unabhängig von seiner Stellung eine Jahresarbeitszeit von 2112 Stunden zu leisten hat. Aus dem LMV ist ersichtlich, dass diese 2112 Stunden 52.14 Wochen à 40.5 Stunden beinhalten. Die 52.14 Wochen ergeben sich aus 365 Tagen dividiert durch 7 (Art. 24 Abs. 2 LMV). Aus dieser Norm ergibt sich unmissverständlich, dass die Jahresstundenzahl die Ferienzeit mitenthält. Eine Ferienentschädigung ist deshalb nicht nochmals dazuzuschlagen. Sonst würde, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte, das Kalenderjahr um 6 Wochen verlängert, oder, allgemein gesagt, würden sonst die Ferien doppelt berücksichtigt. Auf den 13. Monatslohn gibt es keine Ferienentschädigung (Art. 50 Abs. 3 LMV). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung (Fr. 30 x 2‘112 x 1.0833 = Fr 68‘637.90 erweist sich damit als korrekt.

4.3.2    Der Hinweis des Beschwerdeführers auf Art. 34 LMV (Urk. 1 S. 6) ist unbehelflich. In Art. 34 Abs. 1 LMV ist festgehalten, dass Bauarbeiter im Alter des Beschwerdeführers Anspruch auf 6 Wochen Ferien pro Jahr haben. Die ausdrückliche Nennung im LMV dient dazu, den Arbeitnehmer zu schützen und ihm gesamtvertraglich seinen Ferienanspruch zuzusichern.

4.3.3    Betrachtet man die in Art. 41 Abs. 2 LMV aufgeführten Basislöhne, ergäbe sich ein Lohn in vergleichbarer Höhe. Der Beschwerdeführer wurde von seiner ehemaligen Arbeitgeberin als der „Lohnklasse B - Bauarbeiter mit Fachkenntnissen“ angehörig bezeichnet (Urk. 3/6), weshalb er gemäss Anhang 9 LMV in diese Kategorie einzureihen ist. Dort beträgt der Mindeststundenlohn für den Kanton Zürich Fr. 27.80 (Spalte Rot) und der Monatsgrundlohn Fr. 4‘765.-- (Spalte Blau). Damit ergibt sich beim Stundenlohn ein Basisjahreslohn von Fr. 63‘604.45 (27.80 x 2112 x 1.0833), beim Monatslohn ein solcher von rund Fr. 61‘945.-- (5‘316.-- x 13). Der Beschwerdeführer liegt mit seinem Stundenlohn von Fr. 30.-- einiges über jenem des Basistabellenlohnes. Der vom Beschwerdeführer angeführte Stundenlohn von Fr. 36.70 lässt sich dagegen den Basislöhnen von Art. 41 Abs. 2 LMV nicht einmal bei der höchsten Lohnklasse in der obersten Kategorie finden. Zwar handelt es sich um Basislöhne, jedoch erscheint das vom Beschwerdeführer behauptete Valideneinkommen vor diesem Hintergrund als nicht realistisch.

4.3.4    Aus dem Auszug der individuellen Konten des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2009 (Urk. 13/83 S. 8, IKZ) ist ersichtlich, dass er bei der Y.___ AG im Jahr 2004 Fr. 75‘204.-- erwirtschaftete, wobei zu berücksichtigen ist, dass er in jenem Jahr ein Dienstaltersgeschenk in der Höhe von Fr. 9‘870.-- erhielt (Urk. 13/92). Damit verdiente er effektiv Fr. 65‘334.-- (75‘204 – 9‘870). Im Jahr 2003 erwirtschaftete er Fr. 59‘916.--, im Jahr 2002 Fr. 63‘961.--, im Jahr 2001 Fr. 60‘404.--, im Jahr 2000 Fr. 60‘287.-- und im Jahr 1999 Fr. 60‘161.-- (Urk. 13/83 S. 7-9). Die Angaben im IKZ zeigen, dass der Beschwerdeführer nie Einkommen in der behaupteten Höhe erzielt hatte. Seine Vorbringen finden demnach auch im IKZ keine Stütze.

4.3.5    Das Valideneinkommen beträgt nach dem Gesagten für das Jahr 2008 Fr. 68‘637.90.


5.    

5.1    

5.1.1    Die Parteien sind sich über die Höhe des Invalideneinkommens uneinig. Dabei liegt die Frage im Streit, ob ein leidensbedingter Abzug zu machen ist und falls ja, in welcher Höhe.

5.1.2    Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Invalideneinkommen im angefochtenen Einspracheentscheid gestützt auf den LSE Tabellenlohn 2008, Tabelle A1, privater Sektor, Anforderungsniveau 4. Sie berücksichtigte eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden und das noch zumutbare Pensum von 50 % für leidensangepasste Tätigkeiten und kam auf ein Invalideneinkommen von Fr. 29‘989.45. Mit der Begründung, dass dem ärztlichen Zumutbarkeitsprofil „leichte Tätigkeiten“ mit einer Reduktion des möglichen Pensums auf 50 % den leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen werde, sah sie von einem leidensbedingten Abzug ab (Urk. 13/202 S. 8-9 = Urk. 2 S. 8-9).

5.1.3    Der Beschwerdeführer wendet ein, dass sich ein leidensbedingter Abzug im Falle einer Leistungseinschränkung nicht unbedingt erübrige, sondern gerechtfertigt sei, wenn seine persönlichen und beruflichen Merkmale Einfluss auf die Höhe des (Tabellen-)Lohnes hätten. Auch der von der Beschwerdegegnerin zitierte Bundesgerichtsentscheid 8C_75/2008 vom 14. November 2008 helfe ihr nicht weiter, halte dieser doch fest, dass zusätzliche Einschränkungen über die ärztliche Bezeichnung des massgebenden Pensums hinaus grundsätzlich einen leidensbedingten Abzug begründen würden. Ein leidensbedingter Abzug sei vorzunehmen, weil er gemäss orthopädischem Teilgutachten nur noch leichte Tätigkeiten und diese nur noch vorwiegend sitzend ausführen könne. Zudem müsse er durch die verstärkte Schwellneigung mit Schmerzexazerbation regelmässig eine Pause zum Hochlegen der Beine und möglicherweise für Massagen in Eigenregie einlegen. Ein weiterer Abzug sei vorzunehmen, weil er nur noch im Teilzeitpensum arbeiten könne, was gegenüber einem Vollzeitpensum mit einem geringeren Einkommen einhergehe. Erfahrungsgemäss würden Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) bei einem Arbeitspensum zwischen 50 und 74 % aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 9.07 % tieferes Einkommen als Vollzeitbeschäftigte erzielen. Der Abzug sei deshalb auf mindestens 10 % festzulegen (Urk. 1 S. 7-8).

    Mit Eingabe vom 11. September 2012 zeigte der Beschwerdeführer auf, dass die IV-Stelle am 6. September 2012 einen Vorbescheid erlassen habe, worin sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % wegen Teilzeitarbeit vorgenommen habe (Urk. 5).

5.1.4    In ihrer Beschwerdeantwort hält die Beschwerdegegnerin fest, gemäss der Zumutbarkeitsbeurteilung im MEDAS-Gutachten sei der Beschwerdeführer in qualitativer Hinsicht für leidensangepasste Tätigkeiten in einem 50-%-Pensum nicht eingeschränkt. Daran ändere sein Vorbringen betreffend orthopädisches Teilgutachten nichts. Die dort erwähnten Pausen seien nur bei einem Vollpensum notwendig. Da hier aber von einem 50-%-Pensum ausgegangen werde, seien keine zusätzlichen Pausen notwendig. Deshalb sei diesbezüglich kein Leidensabzug vorzunehmen. Zu beachten sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer in feinmotorischer Hinsicht unfallbedingt nicht eingeschränkt sei. Kein zwingendes Argument für einen Leidensabzug sei das zumutbare 50%-Pensum, da gerade Teilzeitangestellte Nischen ausfüllen könnten, die arbeitgeberseits gefragt seien und dementsprechend entlöhnt würden (BGE 126 V 79 E. 5a/cc). Das Alter des Beschwerdeführers falle ebenfalls nicht ins Gewicht, weil Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt würden und sich das Alter bei Hilfsarbeitertätigkeiten nicht lohnsenkend, sondern im hier relevanten Anforderungsniveau 4 bis zum Lebensalter 63 / 65 sogar lohnerhöhend auswirke. Dabei verwies sie auf das Bundesgerichtsurteil I 278/06 vom 18. Mai 2007 E. 5.1. Nicht ins Gewicht falle das Kriterium Nationalität / Aufenthaltskategorie, da der Beschwerdeführer seit vielen Jahren in der Schweiz weile und EU-Bürger sei. Beschränkte Sprachkenntnisse seien im Bereich der Hilfsarbeiten irrelevant. Es sei deshalb kein Leidensabzug vorzunehmen. Dass die Invalidenversicherung einen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe, sei verständlich. Der Beschwerdeführer leide gemäss MEDAS-Gutachten unter erheblichen nichtunfallrelevanten Einschränkungen. Für diese sei die final ausgerichtete Invalidenversicherung leistungspflichtig, nicht aber die kausal konzipierte Unfallversicherung (Urk. 12 S. 6-7).



5.2    

5.2.1    Beim Invalideneinkommen handelt es sich um jenes Einkommen, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage noch erzielen könnte (vgl. Art. 16 ATSG).

5.2.2    Kann nicht von einem tatsächlich erzielten Verdienst ausgegangen werden, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können praxisgemäss entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstruktur-erhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1).

    Bei Anwendung der LSE sind die gesamtschweizerischen Zahlen zu verwenden (Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006 E. 8). Abzustellen ist auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A), wobei jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 126 V 75 E. 3a/bb). In der Regel werden der Bemessung die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ zu Grunde gelegt (BGE 126 V 75 E. 7a). Da die LSE aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen, sind die daraus entnommenen Zahlen auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen (BGE 124 V 321 E. 3b/bb).

5.2.3    Vom aufgrund der LSE ermittelten Wert ist unter Umständen ein Abzug vorzunehmen. Ein solcher Abzug hat indessen nicht automatisch, sondern dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre unfallbedingt eingeschränkte Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2008 vom 23. Januar 2009 E. 6.2). Ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen einkommensbeeinflussenden persönlichen und beruflichen Merkmalen ab. Dabei ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität / Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vorgenommen wird – damit würden Wechselwirkungen ausgeblendet (Urteil 9C_524/2008 vom 15. Juni 2009 E. 4.1).

5.2.4    Nach der Rechtsprechung ist der Unfallversicherer nicht an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gebunden (BGE 133 V 549 E. 6.2).

5.3    

5.3.1    Gemäss LSE-Tabelle T2*: Standardisierter monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) in Franken nach Beschäftigungsgrad, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht aus dem Jahr 2008, welche sich auf die Zahlen aus dem Jahr 2006 stützt, betrug ein Monatssalär eines Mannes, Niveau 4, bei einem Vollzeitpensum Fr. 4‘520.--, bei einem 50-%-Pensum hochgerechnet auf 100 % Fr. 4‘200.-- (Schweizerische Lohnstrukturerhebung des BFS, Die Löhne 2006 im Überblick, 2008, S. 16). Damit verdiente ein halbtags arbeitender Hilfsarbeiter anhand der 2008 publizierten Zahlen 7.08 % weniger als ein ganztags werkender. Diese beträchtliche Lohneinbusse darf nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb ein Abzug vorzunehmen ist.

    Hinzu kommt, wie der Beschwerdeführer zutreffend darlegt, dass neben der Pensumsreduktion von 100 % auf 50 % noch weitere leidensbedingte Einschränkungen zu berücksichtigen sind. So sind dem Beschwerdeführer insbesondere nur kürzeste Gehstrecken möglich, und das Heben von Lasten ist auf 5 kg beschränkt (Urk. 13/178 S. 44). Dass der Beschwerdeführer wegen der verstärkten Schwellneigung mit Schmerzexazerbation im Tagesverlauf nur bei ganztägiger Arbeit Pausen für das Hochlagern des Beines einlegen muss, nicht aber bei halbtägiger, geht aus dem Gutachten nicht hervor. Vielmehr ist diesem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer regelmässig Pausen für das Hochlagern des Beines brauche, damit überwiegend wahrscheinlich auch im Laufe eines Halbtages (Urk. 13/178 S. 45).

5.3.2    Der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf BGE 126 V 75 E. 5a/cc ist unbehelflich. In jenem Entscheid aus dem Jahr 2000 wurde an besagter Stelle die Rechtsprechung zu den einzelnen Kriterien zusammengefasst. Das Bundesgericht hielt fest, es sei auch schon berücksichtigt worden, dass Teilzeitangestellte nicht zwingend weniger als Vollzeittätige verdienen, zum Beispiel in Beschäftigungsbereichen, in denen Teilzeitarbeit Nischen auszufüllen vermöge, die arbeitgeberseits stark nachgefragt und dementsprechend entlöhnt würden. Solche Gegebenheiten liegen im Falle des Beschwerdeführers nicht vor. Zudem führte das Bundesgericht im zitierten Entscheid in E. 7b in seiner Subsumtion aus, dass das Kriterium der Teilzeit bei männlichen Versicherten kaum ins Gewicht falle, weil Teilzeitarbeit „hauptsächlich eine weibliche Beschäftigungsform“ bilde. Es hielt demnach dieses Kriterium für nicht berücksichtigenswert. Im Jahr 2008 dagegen war statistisch erwiesen, dass Teilzeitarbeit für Männer bei Hilfsarbeitern deutlich schlechter bezahlt wurde als Vollzeitarbeit.

5.3.3    Die weiteren Kriterien sind offensichtlich nicht erfüllt, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darlegte und wogegen der Beschwerdeführer auch nichts vorbrachte. Damit ist ein leidensbedingter Abzug von 10 % angemessen.

5.4    Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen anhand der LSE-Tabelle TA1 und in Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit richtig berechnet. Der ermittelte Betrag von Fr. 29‘989.45 ist nach dem Gesagten um 10 % zu reduzieren. Es ergibt sich damit ein Invalideneinkommen von Fr. 26‘990.50.

5.5    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 68‘637.90 mit dem Invaliden-einkommen von Fr. 26‘990.50 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 41‘647.40 pro Jahr, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 61 % ergibt (aufgerundet von 60.68 % gemäss BGE 130 V 121 E. 3.2). Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 61 %, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.


6.    Ist wie vorliegend das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2007 vom 1. Februar 2008 E. 3.2). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer hat demnach Anspruch auf volle Parteientschädigung.

    Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und in Anwendung dieser Regeln auf Fr. 3‘800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva Luzern vom 24. Juli 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 61 % hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Franziska Venghaus

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigNossa