Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 18. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt
Bahnhofstrasse 15, Postfach, 8620 Wetzikon
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1992 geborene X.___ war als Lehrling Metallbauer seit dem 17. August 2009 bei der Y.___ Stahl- und Metallbau angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 12. September 2010 bei einem Eishockeymatch stürzte und sich an der rechten Schulter verletzte. Am 31. Oktober 2010 wurde er zudem bei einem Eishockeymatch von hinten gecheckt und verletzte sich erneut an der rechten Schulter (Unfallmeldung vom 8. November 2010, Urk. 7/1). X.___ war nach dem Unfall vom 31. Oktober 2010 arbeitsunfähig, und die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Schreiben vom 10. November 2010, Urk. 7/3). Ab 9. November 2010 war X.___ wieder zu 100 % arbeitsfähig (Unfallschein von Dr. med. Z.___, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, Urk. 7/7).
1.2 Mit Schadenmeldung vom 19. Oktober 2011 teilte die Y.___ Stahl- und Metallbau der SUVA mit, X.___ habe einen Rückfall betreffend den Unfall vom 31. Oktober 2010 erlitten. Er habe am 13. September 2011 bei der Arbeit plötzlich Schmerzen in der rechten Schulter verspürt (Urk. 7/8). Die SUVA holte daraufhin ein Arztzeugnis von Dr. Z.___ ein, welche X.___ vom 14. bis 22. September 2011 eine 100%ige und vom 23. bis 30. September 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Zeugnis vom 6. November 2011, Urk. 7/14). Nach Beizug des Zwischenberichtes des behandelnden Orthopäden Dr. med. A.___ vom 5. Januar 2012 (Urk. 7/30) und der Beurteilung von Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___ vom 18. Januar 2012 (Urk. 7/31) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 26. Januar 2012 eine Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts (Urk. 7/39). Die von X.___ am 24. Februar 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt erhobene Einsprache (Urk. 7/42) wies die SUVA mit Entscheid vom 13. Juli 2012 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 6. September 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 aufzuheben und das Verfahren zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die am 3. September 2011 bei der Arbeit plötzlich aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts leistungspflichtig ist.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung dazu zutreffend aufgeführt, weshalb darauf verwiesen wird.
2.
2.1 Dr. Z.___ hielt am 2. November 2010 in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers fest: wieder Schulterschmerzen, von hinten angefahren worden beim Eishockey, wieder AC dolent, von apikal/oben, sonst unauff, keine anderen Druckdolenzen, Bewegung Schulter gut, erneute AC-Gelenkskontusion rechts. AUF 100 % 3.11.10 - 8.11.10 (Urk. 7/52). Im September 2011 vermerkte sie zum MRI Arthro des Schultergelenks rechts (vom 21. September 2011, Urk. 7/15): Kein Hinweis auf eine posttraumatische Schulterverletzung (Urk. 7/28).
2.2 Das am 21. September 2011 im Spital Wetzikon erstellte MRI Arthro des Schultergelenks rechts ergab keinen Hinweis auf eine posttraumatische Schulterverletzung. Die Rotatorenmanschette war intakt, der Subacromialraum grenzwertig breiter (Urk. 7/15).
2.3 Dr. med. Christoph A.___, FMH Orthopädie, diagnostizierte mit Bericht vom 7. Oktober 2011 an die zuweisende Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. Z.___, einen Verdacht auf hintere Schulterinstabilität beidseits (rechts mehr als links). Klinisch sei während der Untersuchung keine eigentliche Schmerzprovokation möglich. Auffällig sei jedoch die wiederholbare dorsale Subluxierbarkeit des Kopfes. Aufgrund dessen bestehe ein hochgradiger Verdacht auf das Vorliegen einer intermittierend symptomatischen hinteren Schulterinstabilität (Urk. 7/16).
2.4 Dr. Z.___ nannte mit Zeugnis vom 6. November 2011 unter Berufung auf Dr. A.___ als Diagnose einen Verdacht auf Schulterinstabilität beidseits. Der Beschwerdeführer sei vom 14. bis 22. September 2011 zu 100 % und vom 23. bis 30. September 2011 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/14).
2.5 Mit Bericht vom 5. Januar 2012 diagnostizierte Dr. A.___ (1) einen Verdacht auf hintere Schultergelenksinstabilität und (2) einen Verdacht auf eine Bizepssehnenproblematik rechts. Nach einer Infiltration seien die Schmerzen deutlich geringer. Die Behandlung sei abgeschlossen (Urk. 7/30).
2.6 Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie, erklärte mit Stellungnahme vom 18. Januar 2012, die Rückfallkausalität sei nach Kenntnis der medizinischen Berichte von Dr. A.___ sowie des MRI vom 21. September 2011 nicht gegeben. Im Grundfall sei von einer Prellung der Schulter ohne strukturellen Schaden auszugehen (Urk. 7/31).
2.7 Dr. A.___ berichtete am 22. Februar 2012 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dieser habe sich erstmalig im Oktober 2011 in seiner Sprechstunde vorgestellt. Anamnestisch habe er bereits damals klar auf das für ihn auslösende Unfallereignis vom Oktober 2010 verwiesen. Vorhergehend hätten gemäss dem Beschwerdeführer keinerlei Beschwerdeproblematiken bestanden. Erst posttraumatisch sei es zu persistierenden, nachfolgend intermittierenden, vor allem rechtsseitigen Schultergelenksschmerzen gekommen. Die Tatsache, dass kurzzeitig beschwerdefreie Intervalle bestanden hätten, sei sicher kein Ausschlusskriterium, dass die im Jahr 2011 erneut aufgetretenen Schmerzen nicht unfallursächlich seien. Somit scheine ihm zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die durch den Beschwerdeführer angegebene Beschwerdeproblematik auf den gemeldeten Unfall vom Oktober 2010 zurückzuführen sei (Urk. 7/44).
2.8 Kreisarzt Prof. Dr. B.___ erklärte mit Stellungnahme vom 6. März 2012, im vorliegenden Fall handle es sich um ein Unfallereignis im Sinne einer Distorsion bzw. einer Prellung des rechten Schultergelenks am 31. Oktober 2010. Laut Bericht von Dr. Z.___ über die Erstbehandlung bestand bei der klinischen Untersuchung ein druckschmerzhaftes AC-Gelenk bei guter Beweglichkeit des rechten Schultergelenks, darüber hinaus bestanden keine klinischen Auffälligkeiten. Die Diagnose lautete: erneute AC-Gelenkskontusion rechts. Mit der Rückfallmeldung seien vom Beschwerdeführer erneut aufgetretene Schmerzen im rechten Schultergelenk beklagt worden. Eine MRI-Arthrographie des rechten Schultergelenks vom 21. September 2011 schliesse Hinweise auf eine posttraumatische Schulterverletzung jedoch vollständig aus. Eine bei passiver Abduktion über der Horizontalen und leichter Innenrotation ausgelöste Schultergelenksinstabilität nach dorsokaudal betreffe nicht nur die rechte, sondern auch die linke Seite. Hieraus lasse sich aus kreisärztlicher Sicht kein unfallbedingter Schaden des rechten Schultergelenks, sondern eine generelle Laxizität beider Schultergelenke ableiten. Somit bestehe auch nach dem klinischen Bericht von Dr. A.___ eine krankheitsbedingte innere Schadensanlage. Insofern halte er an seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2012 fest (Urk. 7/46).
2.9 Prof. Dr. B.___ hielt am 30. Mai 2012 abschliessend fest, beide Ereignisse vom 16. (richtig: 12.) September und 30. (richtig: 31.) Oktober 2010 hätten an der rechten Schulter zu keinem strukturell nachweisbaren Schaden geführt. Die Diagnose des Ereignisses vom 16. (richtig: 12.) September 2010 habe gelautet: Schulterkontusion und AC-Gelenksdistorsion. Die Behandlung sei bereits am 30. September 2010 vom behandelnden Arzt abgeschlossen worden. Das Ereignis vom 30. (richtig: 31.) Oktober 2010 sei mittels MRI vom 21. September 2011 abgeklärt worden und habe ebenfalls zu keinem strukturell nachweisbaren Schaden geführt. Somit könne in beiden Fällen von einer Kontusion bzw. einer Distorsion des Schultergelenks ausgegangen werden, mit nachfolgenden Beschwerden, die unter grosszügiger Auslegung etwa drei Monate unfallbedingt anerkannt werden könnten. Die im Herbst 2011 wieder gemeldeten Beschwerden der rechten Schulter seien somit nicht kausal zu den Ereignissen vom 12. September und 31. Oktober 2010 (Urk. 7/53).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte eine Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer mit Schadenmeldung vom 19. Oktober 2011 als Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden rechts. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Einschätzung ihres Kreisarztes Prof. Dr. B.___ vom 18. Januar, 6. März und 30. Mai 2012 (Urk. 2 S. 4, E. 2.6, E. 2.8 und E. 2.9).
3.2 Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die SUVA im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der SUVA beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gutachten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). Vorliegend bestehen keine Indizien, welche gegen die Beweistauglichkeit der Berichte von Kreisarzt Prof. Dr. B.___ vom 18. Januar, 6. März und 30. Mai 2012 sprechen würden. Vielmehr erfüllen diese Berichte als Gesamtes die rechtsprechungsgemässen Anforderungen, welche an beweistaugliche medizinische Berichte gestellt werden: Die Berichte sind gesamthaft für die streitigen Belange umfassend, sie berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sie sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 125 V 352 E. 3a). Die Einschätzung von Prof. Dr. B.___ stimmt zudem mit der Einschätzung des Spitals Wetzikon überein, welches im MRI Arthro des Schultergelenks rechts vom 21. September 2011 keine posttraumatische Schulterverletzung feststellen konnte (E. 2.2).
3.3 Dr. Z.___ hielt im September 2011 in der Krankengeschichte des Beschwerdeführers fest, dass das MRI Arthro des Schultergelenkes rechts keine Hinweise auf eine posttraumatische Schulterverletzung ergeben habe (E. 2.1). In ihren Berichten macht Dr. Z.___ keine Angaben, ob es sich bei den vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden um einen Rückfall zu einem Unfall handle. Einziges Indiz, welches für eine derartige Einschätzung spricht, ist, dass sie am 6. November 2011 ein Arztzeugnis UVG für Rückfall ausfüllte (E. 2.4). Da Dr. Z.___ aber auch in diesem als Diagnose lediglich einen Verdacht auf Schulterinstabilität beidseits anführte, ist nicht erstellt, dass sie eine Unfallkausalität bejaht. Es kann jedoch offen bleiben, ob Dr. Z.___ die Unfallkausalität bejaht, sind doch ihren Berichten ohnehin keine Angaben zu entnehmen, welche die Einschätzung von Prof. Dr. B.___ in Frage stellen könnten.
3.4 Während Dr. A.___ in den Berichten vom 7. Oktober 2011 (E. 2.3) und vom 5. Januar 2012 (E. 2.5) keine Angaben dazu machte, ob die vom Beschwerdeführer ab September 2011 geklagten Schulterbeschwerden rechts durch einen der Unfälle vom 12. September und 31. Oktober 2010 verursacht worden seien, erklärte er am 22. Februar 2012, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Unfallkausalität bestehe (E. 2.7). Seine Argumentation erschöpft sich dabei jedoch in der Beweisfigur post hoc ergo propter hoc, welche den Beweisanforderungen nicht genügt (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b.bb). Kommt dazu, dass Dr. A.___ nach der Untersuchung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2011 keine sichere Diagnose stellen, sondern nur den Verdacht auf eine hintere Schultergelenksinstabilität beidseits äussern konnte und insbesondere den Bizepssehnentest wie auch die lange Bizepssehne und den Bizepsanker als unauffällig bezeichnete (Urk. 7/16). Ohne weitere Begründung - ausser dass nach der Infiltration weniger Schmerzen bestanden - äusserte er am 5. Januar 2012 zusätzlich einen Verdacht auf Bizepssehnenproblematik re (Urk. 7/30). Abgesehen davon, dass es bei einer Problematik nicht um eine medizinische Diagnose handelt, genügt ein Verdacht ohnehin nicht, um eine allfällige Unfallkausalität zu bejahen. Die Berichte von Dr. A.___ stellen daher die Einschätzung von Prof. Dr. B.___ ebenfalls nicht in Frage.
4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine Unfallkausalität der im September 2011 aufgetretenen Schulterbeschwerden rechts und entsprechend auch eine Leistungspflicht ihrerseits hierfür verneinte. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Louis A. Capt
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).