Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00196




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 27. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

Rechtsanwälte Pugatsch

Beethovenstrasse 11, Postfach, 8027 Zürich


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Postfach, 8010 Zürich




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1963, war seit dem 11. Oktober 1998 als stellvertretende Betriebsleiterin bei der Y.___ tätig und über diese bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 16. Dezember 2003 an ihrem Arbeitsplatz über eine kleine Kiste stolperte und auf den Boden stürzte (Urk. 12/37). Dabei zog sie sich Kontusionen im Bereich des rechten Armes und Ellenbogens, des rechten Handgelenks und des rechten Kniegelenks zu (Urk. 12/82). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 (Urk. 12/19) verneinte die Helsana einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem gegenwärtigen Gesundheitsschaden der Versicherten im Bereich ihres rechten Knies und dem Unfall vom 16. Dezember 2003 und stellte die Versicherungsleistungen ein. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache wies sie mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 8. Dezember 2011 (Urk. 12/16) ab.

1.2    Die Versicherte war weiterhin als stellvertretende Betriebsleiterin bei der Y.___ und über diese bei der Allianz versichert, als sie am 19. Oktober 2009 als Motorfahrzeuglenkerin an einer Auffahrkollision beteiligt war (Urk. 8/2/1). In der Folge litt sie unter Beschwerden im Bereich des Thorax beziehungsweise der Brustwirbelsäule (BWS; Urk. 8/2/6; Urk. 8/2/7).

1.3    Die Versicherte war weiterhin als stellvertretende Betriebsleiterin bei der Y.___ und über diese bei der Allianz versichert, als sie am 31. Dezember 2009 an ihrem Arbeitsplatz von einem Palettenwagen an ihrem rechten Arm angefahren wurde (Urk. 8/1/2). In der Folge litt die Versicherte unter Beschwerden im Bereich ihrer rechten Schulter und ihres rechten Armes (Urk. 8/1/5, Urk. 8/1/9). Die Allianz liess die Versicherte am 8. November 2010 (Bericht vom 9. November 2010; Urk. 8/1/43) und am 5. Dezember 2011 (Bericht vom 13. Dezember 2011; Urk. 8/1/72) durch ihren beratenden Arzt konsiliarisch untersuchen und verneinte mit Verfügung vom 18. April 2012 (Urk. 8/1/87) infolge Erreichens des Status quo sine einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2009 und den weiterbestehenden Beschwerden der Versicherten und stellte die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. Dagegen erhoben die Helsana Versicherungen AG am 20. April 2012 (Urk. 8/1/89) und die Versicherte am 7. Mai 2012 (Urk. 8/1/92) Einsprache. Am 7. Mai 2012 zog die Helsana Versicherungen AG ihre Einsprache zurückzog (Urk. 8/1/91). Mit Entscheid vom 23. Juli 2012 (Urk. 8/1/103 = Urk. 2) wies die Allianz die Einsprache der Versicherten ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 7. Dezember 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen über den 31. Dezember 2011 hinaus auszurichten; eventuell sei der angefochtene Entscheid nach Durchführung einer ergänzenden orthopädischen und rheumatologischen Abklärung aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2012 beantragte die Allianz die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2) sowie den Beizug der Akten der Helsana zum Unfall der Versicherten vom 16. Dezember 2003 (Urk. 7 S. 5).

    Mit Verfügung vom 29. November 2012 (Urk. 9) wurden die Akten der Helsana zum Unfall der Versicherten vom 16. Dezember 2003 (Urk. 12/1-94) beigezogen. Mit Replik vom 28. Januar 2013 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und hielt an ihren beschwerdeweise gestellten Anträgen fest (Urk. 15 S. 2). Mit Duplik vom 12. Februar 2013 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 18 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 14. Februar 2013 zugestellt (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit des Fallabschlusses per 31. Dezember 2011 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen.

2.2.

2.2.1    Dr. med. Z.___, Facharzt für physikalische Medizin FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 29. März 2004 (Urk. 12/82) multiple Myotendinosen im Bereich des rechten Ellenbogens bei einem Status nach Kontusion am 16. Dezember 2003 und erwähnte, dass die Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2003 bei der Arbeit auf den harten Boden gestürzt sei und sich dabei Prellungen am rechten Knie und am rechten Ellenbogen zugezogen habe. Während sich der Befund am rechten Knie gebessert habe, leide sie weiterhin unter Schmerzen im Bereich des rechten Ellenbogens.

2.2.2    Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie, erwähnte in ihrem Bericht vom 20. Oktober 2004 (Urk. 12/72), dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter Schmerzen im rechten Vorderarm und Ellenbogen leide, die teilweise in den Oberarm, zur Schulter und ins Schulterblatt ausstrahlten.

2.2.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte mit Bericht vom 21. September 2008 (Urk. 12/65) ein chronisches Schulterarmschmerzsyndrom rechts nach Sturz im Dezember 2003 mit Prellung des rechten Ellenbogens sowie eine Sprengung des rechten Radioulnargelenks fest und erwähnte, dass der rechte Arm der Beschwerdeführerin vermindert belastbar sei.

2.2.4    Die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, stellten in ihrem Bericht vom 19. November 2008 (Urk. 12/63) die folgenden Diagnosen:

- Brachialgien rechts mit/bei:

- Epicondylopathie humeri radialis und ulnaris

- generalisierte Hyperlaxizität, asymptomatisch

- Zervikobrachialgien, Myalgien skapulothorakal

    Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2003 auf den rechten Ellenbogen gestürzt sei, und dass sie seither an Dauerschmerzen im Bereich des Unterarms, im rechten Ellenbogen und über den gesamten Humerus bis in den Schulter- und Nackenbereich leide. Die Schmerzen bestünden auch nachts und schränkten die Beschwerdeführerin im Alltag sowie bei der Arbeit stark ein. Die Beschwerdeführerin arbeite gegenwärtig vollzeitlich, benötige aber regelmässig Analgetika (S. 1). Im Bereich der rechten Hand liessen sich keine pathologischen Befunde feststellen. Betreffend den Ellenbogen bestehe der Verdacht auf eine Epikkondylopathie humeri radialis und ulnaris. Betreffend die rechte Schulter bestünden bis auf eine asymptomatische Hyperlaxizität keine pathologischen Befunde (S. 2).

2.2.5    Die Ärzte der C.___, Team Wirbelsäule, führten in ihrem Bericht vom 22. April 2009 (Urk. 12/61) aus, dass die Beschwerden mit Ausstrahlung in den Nacken auf die Problematik im Bereich der Schulter und des Ellenbogens mit Verspannung des Musculus trapezius zurückzuführen seien. Zum Ausschluss einer degenerativen Veränderung sei die Durchführung einer MRI-Untersuchung der HWS angezeigt (S. 2).

    Am 22. April 2009 erwähnten die Ärzte der C.___, Team Wirbelsäule, dass eine am 13. Februar 2009 durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS altersentsprechende Befunde ergeben habe (Urk. 12/60 S. 2).

2.3

2.3.1    Dr. B.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2009 (Urk. 8/2/6), dass die Beschwerdeführerin seit dem Auffahrunfall vom 19. Oktober 2009 unter einem Druckgefühl im Thorax und unter einem Hustenreiz leide.

    Mit Bericht vom 17. November 2009 (Urk. 8/2/7) diagnostizierte Dr. B.___ ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma ohne Hinweise auf neurologische Ausfälle. Die Beschwerdeführerin habe am 19. Oktober 2009 ein kurzes Beschleunigungstrauma erlitten und anschliessend unter einem Druckgefühl thorakal, jedoch weder unter Kopfschmerzen, noch unter Schwindel oder  abgesehen von den vorbestehenden Armschmerzen - unter zusätzlichen Armschmerzen gelitten. Vom 19. Oktober bis 1. November 2009 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Am 2. November 2009 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder aufgenommen. Die Heilbehandlung der Folgen des Unfalls vom 19. Oktober 2009 sei am 11. November 2011 abgeschlossen worden.

2.3.2    Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, erwähnte in seinem Bericht vom 29. November 2011 (Urk. 8/2/15), dass die Beschwerdeführerin seit der HWS-Distorsion vom 19. Oktober 2009 unter wiederkehrenden Schmerzen im Bereich der HWS mit blockierter Beweglichkeit leide und diagnostizierte ein akutes Zervikalsyndrom rechts bei Status nach HWS-Distorsion am 19. Oktober 2009 (S. 1). Bezüglich der Rezidivbeschwerden im Bereich der HWS sei die Behandlung abgeschlossen (S. 2).

2.4

2.4.1    Die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, erwähnten mit Bericht vom 17. Mai 2010 (Urk. 8/1/18), dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 29. Dezember 2009 an ihrem Arbeitsplatz ein Anpralltrauma am rechten Oberarm erlitten und danach unter stärksten Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen gelitten habe (S. 1). Zur Abklärung des Verdachts auf eine Supraspinatusteilruptur sei eine Untersuchung mittels Arthro-MRI vorgesehen (S. 2).

    Am 2. Juli 2010 erwähnten die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, dass eine Arthro-MRI-Untersuchung der Schulter der Beschwerdeführerin eine intakte Rotatorenmanschette, keine Knorpelläsionen und keine Bizepstendinopathie ergeben habe. Die Beschwerden würden primär durch eine Skapuladyskinesie (Urk. 8/1/21 S. 1) und in geringem Umfang durch eine subakromiales Impingement und eine Gelenksarthropathie verursacht. Als Logistikarbeiterin bestehe vorläufig eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2).

2.4.2    Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, erwähnte in seiner Stellungnahme vom 4. August 2010 (Urk. 8/1/29), dass neben den Unfallfolgen ein krankhafter Vorzustand im Sinne einer Skapuladyskinesie (S. 1) bestehe und stellte fest, dass der Status quo sine am 3. Juni 2010 erreicht worden sei (S. 2).

2.4.3    Mit Bericht vom 19. August 2010 (Urk. 8/1/34) stellten die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, ein subakromiales Impingement, eine AC-Arthropathie und eine Skapuladyskinesie fest (S. 1). Es seien eine subakromiale Infiltration und eine ACGelenksinfiltration angezeigt. Bis 31. August 2010 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (S. 2).

2.4.4    Dr. E.___ erwähnte in seinem Untersuchungsbericht vom 9. November 2010 (Urk. 8/1/43), dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Unfalls vom 31. Dezember 2009 vollständig gesund gewesen sei und vorher nie über Beschwerden im Bereich der rechten Schulter geklagt habe und dass der Status quo sine (noch) nicht erreicht worden sei. Die von der Beschwerdeführerin geäusserten Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 31. Dezember 2009 zurückzuführen (S. 6). Gegenwärtig sei eine dreiwöchige Kur angezeigt (S. 7).

2.4.5    Die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, stellten in ihrem Bericht vom 30. November 2010 (Urk. 8/1/4) fest, dass die diffus angegebenen Schmerzen nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziiert werden könnten. Die Schulter sei diffus druckdolent mit Schmerzen vor allem über der Muskulatur. Die Schmerzen würden am ehesten durch eine muskuläre Imbalance verursacht. Eine Bäderkur sei nicht indiziert. Da die Ursache der Schmerzen nicht in einer Pathologie der Schulter liege, hätten sie die Behandlung sistiert und den Fall abgeschlossen. Eine Arbeitsunfähigkeit hätten sie der Beschwerdeführerin nicht attestiert.

    Am 24. Januar 2011 (Urk. 8/1/52) stellten die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für körperlich leichte Tätigkeiten fest (S. 2).

2.4.6    Die Ärzte der F.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 22. Februar 2011 (Urk. 8/1/53), dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 18. Februar 2011 hospitalisiert gewesen sei (S. 1) und führen aus, dass nach zwei Wochen intensivster Behandlung keine Besserung eingetreten sei. Eine sonographische Untersuchung habe keine Hinweise auf eine Rotatorenmanschettenläsion ergeben. Für Tätigkeiten mit nur leichter Belastung der rechten Schulter bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S .2).

2.4.7    Dr. D.___ erwähnte am 21. Juni 2011 (Urk. 8/1/60), dass die Beschwerdeführerin weiterhin über anhaltende Schmerzen im Bereich der rechten Schulter mit einer Schmerzausstrahlung im Sinne einer Kettenreaktion in den Ellenbogen und in das rechte Handgelenk klage. Die Situation sei chronifiziert.

2.4.8    Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 13. Dezember 2011 betreffend die konsiliarische Schlussuntersuchung der Beschwerdeführerin (Urk. 8/1/72) fest, dass er anlässlich des vorgängigen Konsiliums vom 9. November 2010 den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin falsch eingeschätzt habe. In Anbetracht der Umstände, dass sowohl die Ärzte der C.___ als auch die Ärzte der F.___ unabhängig voneinander eine unfallbedingte Schulterpathologie verneint hätten, und dass die Beschwerdeführerin in repetitiver Form diffuse Schmerzen im Bereich der HWS bis zur rechten Hand, jedoch ohne präzise Lokalisation angegeben habe, sei von einem Verdacht auf Schmerzausweitung bei somatoformer Schmerzstörung und massiver Dystonie auszugehen (S. 5). In Bezug auf den Unfall vom 31. Dezember 2009 sei von einem Erreichen des Status quo sine am 31. Dezember 2011 auszugehen. Bezüglich des Ereignisses vom 31. Dezember 2009 bestehe ein krankheitsbedingter Vorzustand im Sinne leichter degenerativer Veränderungen im Bereich der rechten Schulter (S. 6).

2.4.9    Die Ärzte der C.___, Radiologie, erwähnten im MRI-Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 8/1/79), eine gleichentags durchgeführte Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin habe eine Bursitis subakromialis/subdeltoidea, eine mässige AC-Gelenksarthrose, eine Tendinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne ohne Partialrupturen, jedoch keine Hinweise auf eine Omarthrose oder eine Capsulitis adhäsiva ergeben.

2.4.10    Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, stellte in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2012 (Urk. 8/1/80) fest, dass die MRIUntersuchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2012 eine Bursitis subakromialis, eine mässige AC-Gelenksarthrose und eine Tendinopathie der Supraspinatussehne ergeben habe, und vertrat die Meinung, dass dieser Befund eine Impingement-Problematik erklären könne.

2.4.11    Dr. E.___ führte in seiner Stellungnahme vom 11. April 2012 (Urk. 8/1/86) aus, dass auf Grund des Befundes der Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 24. Februar 2012 davon auszugehen sei, dass im Bereich der rechten Schulter der Beschwerdeführerin keine posttraumatischen Veränderungen mehr vorlägen, und dass die festgestellten Veränderungen ausschliesslich degenerativer Art seien. Eine unfallbedingte Schulterpathologie liege nicht mehr vor.

2.4.12    Die Ärzte der H.___ diagnostizierten mit Bericht vom 7. Mai 2012 (Urk. 8/1/94) ein myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich des rechten Schultergürtels und des rechten Arms bei einem Status nach Schulterkontusion am 31. Dezember 2009. Eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmerzen der Beschwerdeführerin sei auf Grund der MRI-Befunde und der klinischen Untersuchung nicht zu erkennen. Eine operative Behandlung sei nicht angezeigt (S. 2).


3.

3.1    Den erwähnten medizinischen Akten zu dem bei der Helsana versicherten Unfall vom 2003 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge dieses Unfalls unter in den Oberarm und in die Schulter ausstrahlenden Schmerzen litt (vorstehende E. 2.2.2). Während Dr. B.___ am 21. September 2008 ein chronisches Schulterarmschmerzsyndrom im Bereich der rechten Schulter und des rechten Armes diagnostizierte (vorstehende E. 2.2.3), gingen die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, davon aus, dass im Bereich der rechten Schulter bis auf eine asymptomatische Hyperlaxizität keine pathologischen Befunde festzustellen seien (vorstehende E. 2.2.4). Demgegenüber führten die Ärzte der C.___, Team Wirbelsäule, am 22. April 2009 die Beschwerden im Bereich der rechten Schulter mit Ausstrahlung in den Nacken auf eine Verspannung des Musculus trapezius zurück (vorstehende E. 2.2.5). Dr. B.___ stellte schliesslich in ihrem Bericht vom 17. November 2009 fest, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Auffahrunfall vom 19. Oktober 2009 weiterhin im gleichem Umfang wie vor diesem Unfall unter Schmerzen im Bereich ihres rechten Armes gelitten habe (vorstehende E, 2.3.1).

    Gestützt auf die erwähnten medizinischen Akten steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfalls vom 31. Dezember 2009 im Bereich ihres rechten Armes und ihrer rechten Schulter unter einem erheblichen gesundheitlichen Vorzustand im Sinne eines chronischen Schulterarmschmerzsyndroms litt.

3.2    Gemäss den medizinischen Akten zu dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall vom 19. Oktober 2009 hat die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Auffahrunfall unter einem Druckgefühl im Thorax gelitten. Obwohl Dr. B.___ in ihrem Bericht vom 17. November 2009 ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma diagnostizierte, stellte sie neben einem Druckgefühl im Thorax keine weiteren Beschwerden und insbesondere weder Kopfschmerzen noch Schwindel fest (vorstehende E. 2.3.1).

    Auf Grund der erwähnten Akten ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfallereignis vom 19. Oktober 2009 zwar unter einem Druckgefühl im Thorax, jedoch nicht unter einer Häufung von zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS oder eines Schädelhirntraumas gehörenden Beeinträchtigungen wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und Ähnliches (vgl. BGE 119 V 337 E. 1, 117 V 359 E. 4b) gelitten hat, weshalb es sich bei den Folgen des Unfalls der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2009 nicht um Folgen eines Schleudertraumas der HWS im Rechtssinne handelte.

3.3    Den medizinischen Akten zu dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfallereignis vom 31. Dezember 2009 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Unfall unter stärksten Schulterschmerzen mit Bewegungseinschränkungen litt (vorstehende E. 2.4.1). Während die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, am 2. Juli 2010 vorerst feststellten, dass die Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin primär durch eine Skapuladyskinesie und in geringem Umfang durch ein subakromiales Impingement und eine Gelenksathropathie verursacht worden seien (vorstehende E. 2.4.2), gingen sie in ihrem Bericht vom 30. November 2010 davon aus, dass die diffus angegebenen Schmerzen der Beschwerdeführerin nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziiert werden könnten, sondern allenfalls durch eine muskuläre Imbalance verursacht worden seien (E. 2.4.5). In Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der C.___ vom 30. November 2010 gingen die Ärzte der H.___ in ihrem Bericht vom 7. Mai 2012 davon aus, dass eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmerzen der Beschwerdeführerin im Bereich ihrer rechten Schulter nicht zu erkennen sei (vorstehende E. 2.4.12).

    Während die Ärzte der C.___, Radiologie, im MRI-Bericht vom 24. Februar 2012 eine Bursitis subakromialis/subdeltoidea, eine mässige AC-Gelenksarthrose sowie eine Tendinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne feststellten (vorstehende E. 2.4.9), vertrat Dr. G.___ am 29. Februar 2012 die Meinung, dass dieser Befund eine Impingement-Problematik erklären könnte (vorstehende E2.4.10). Demgegenüber stellte DrE.___ am 4. August 2010 fest, dass es sich bei der Skapuladyskinesie um einen krankhaften Vorzustand handle (vorstehende E. 2.4.2). In seinen Beurteilungen vom 13. Dezember 2011 und vom 11. April 2012 ging Dr. E.___ sodann davon aus, dass im Bereich der rechten Schulter der Beschwerdeführerin keine unfallbedingten Veränderungen mehr vorliegen würden, und dass die festgestellten Veränderungen ausschliesslich degenerativer Art seien (vorstehende E. 2.4.11). Sodann sei in Bezug auf den Unfall vom 31. Dezember 2009 am 31. Dezember 2011 der Status quo sine erreicht worden (vorstehende E. 2.4.8).

3.4    In Bezug auf die Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 13. Dezember 2011 und vom 11. April 2012 fällt ins Gewicht, dass dieser über eine für die vorliegend in Frage kommende Gesundheitsbeeinträchtigung angezeigte fachärztliche Spezialisierung in orthopädischer Chirurgie verfügt, und dass er in seinen Beurteilungen sowohl die geklagten Beschwerden, als auch sämtliche medizinischen Vorakten, insbesondere den Bericht der Ärzte der C.___, Radiologie, betreffend die am 24. Februar 2012 durchgeführte Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter der Beschwerdeführerin, sowie die Ergebnisse eigener fachärztlicher Untersuchungen mitberücksichtigte. Seine Schlussfolgerung, wonach ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der aktuellen Pathologie im Bereich der rechten Schulter und dem Unfall vom 31. Dezember 2009 zu verneinen sei, begründete Dr. E.___ in nachvollziehbarer Weise, weshalb darauf abgestellt werden kann.

    Die Beurteilung durch Dr. E.___ vermag auch insofern zu überzeugen, als dieser in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch die Ärzte der C.___, Team Schulter/Ellenbogen, vom 30. November 2010, welche die diffus angegebenen Schulterschmerzen nicht mit einer Pathologie der Schulter assoziieren konnten, und der Ärzte der H.___ vom 7. Mai 2012, wonach eine anatomisch fassbare Ursache der persistierenden Schmerzen nicht zu erkennen sei, sowie der Beurteilung durch die Ärzte der F.___ vom 22. Februar 2011, eine unfallbedingte Schulterpathologie verneinte, und dass er in Bezug auf den durch die Ärzte der C.___, Radiologie, anlässlich der Arthro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 24. Februar 2012 erhobenen Befund einer Bursitis subakromialis/subdeltoidea, einer mässige AC-Gelenksarthrose und einer Tendinopathie der Supraspinatussehne und der Infraspinatussehne davon ausging, dass es sich dabei um unfallfremde Veränderungen degenerativer Art handle.

3.5    Auf die Beurteilung durch Dr. E.___ kann vorliegend indes insofern nicht abgestellt werden, als dieser in seinem Bericht vom 13. Dezember 2011 auf Grund der Umstände, dass die Beschwerdeführerin diffuse Schmerzen ohne präzise Lokalisation angegeben und eine unfallbedingte Schulterpathologie vorgelegen habe, die Verdachtsdiagnose einer Schmerzausweitung bei somatoformer Schmerzstörung stellte (vorstehende E. 2.4.8). Denn nach der Rechtsprechung fallen die somatoformen Schmerzstörungen unter die Kategorie der psychischen Leiden (BGE 130 V 352 E. 2.2.2). Da Dr. E.___ als Facharzt für orthopädische Chirurgie nicht über eine für die Beurteilung eines psychischen Gesundheitsschadens angezeigte fachärztliche Spezialisierung als Facharzt für Psychiatrie verfügt, kann diesbezüglich auf seine Beurteilung daher nicht abgestellt werden. Hinweise für eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin sind in den Akten vielmehr nicht zu erkennen.

    Nicht abgestellt werden kann vorliegend sodann auf die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 29. Februar 2012 (vorstehende E. 2.4.10). Denn insofern dieser darin die Meinung vertrat, dass mit dem anlässlich der MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 24. Februar 2012 festgestellten Befund einer Bursitis subakromialis, einer mässigen AC-Gelenksarthrose und einer Tendinopathie der Supraspinatussehne eine (unfallbedingte) Impingement-Problematik zu erklären sei, fehlt es seiner Beurteilung an einer nachvollziehbaren Begründung der darin in Betracht gezogenen Unfallkausalität. In Bezug auf Dr. G.___ gilt es zudem die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen dürften (BGE 125 V 353 E. 3b/cc), weshalb auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann.


4.    

4.1    Zu prüfen bleibt, ob ein Fallabschluss per 31. Dezember 2011 gerechtfertigt war. Voraussetzung dafür ist, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 und 133 V 57 E. 6.6.2, je mit Hinweisen). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist, bestimmt sich dies gemäss der Rechtsprechung nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss; unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 mit Hinweisen).

4.2    Sowohl Dr. E.___ wie auch die Ärzte der C.___ in ihrem Bericht vom 24. Januar 2011 und Dr. G.___ stellten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin fest. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass eine namhafte Besserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes nach dem 31. Januar 2011 nicht mehr zu erwarten war und die vorübergehenden Leistungen der Heilbehandlung und des Taggeldes auf diesen Zeitpunkt hin einstellte. Denn der Fallabschluss setzt lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (Urteile des Bundesgericht 8C_727/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2.2 und 8C_792/2012 vom 4. April 2013 E. 5).

4.3    Gestützt auf die überzeugenden Beurteilungen durch Dr. E.___ vom 13. Dezember 2011 und vom 11. April 2012 sowie der Ärzte der C.___ vom 30. November 2010 hat demnach als erstellt zu gelten, dass es infolge des Unfalls vom 31. Dezember 2009 zwar während einer gewissen Zeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes im Bereich der rechten Schulter der Beschwerdeführerin gekommen ist, dass diesbezüglich indes spätestens am 31. Dezember 2011 der Status quo sine erreicht wurde.

4.4    Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es - entgegen ihren diesbezüglichen Eventualvorbringen (Urk. 1 S. 2) - angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen medizinischen Abklärung bedarf. Von ergänzenden Beweismassnahmen oder einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung ergänzender Abklärungen ist daher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28).


5.    Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. April 2012 (Urk. 8/1/87) beziehungsweise mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 23. Juli 2012 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der nach dem 31. Dezember 2011 weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin und dem versicherten Unfall vom 31. Dezember 2009 verneinte und die Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2011 einstellte.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz