Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00200




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 2. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1981, arbeitete seit April 2005 vollzeitlich als Bauarbeiter bei der Y.___ (Urk8/2 Ziff. 1-3), und seit April 2008 zudem im Umfang von rund 30 % als Raumpfleger bei der Z.___(Urk. 8/1 Ziff. 1-3), und war in diesen Eigenschaften bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 17. April 2008 zog sich der Versicherte bei der Ausübung seiner Nebentätigkeit als Raumpfleger eine Schnittverletzung am linken Daumen zu (Urk. 8/1). Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 (Urk. 8/124) teilte die SUVA dem Versicherten die Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2010 mit.

1.2    Mit Verfügung vom 9. Oktober 2010 (Urk. 8/142) sprach die SUVA dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 5 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die am 10. November 2010 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/143) hiess die SUVA teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Einspracheentscheid vom 7. August 2012 (Urk. 8/167 = Urk. 2) eine Integritätsentschädigung von 10 % (anstelle von 5 %) zu. Im Übrigen wies die SUVA die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat.     



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. BGE 130 V 121).

Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.

1.2    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

    Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

1.3    Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.5    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid davon aus (Urk. 2), gemäss kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung von Dr. A.___, Dr. B.___ und Dr. C.___ sei dem Beschwerdeführer eine vollzeitliche, vollschichtige Tätigkeit unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt zumutbar. Es bestünden gewisse Einschränkungen für sehr schwere andauernde Tätigkeiten wie Spitzen, Bohren, Vibrationen, Hämmern, Pickeln, Schaufeln, Kompressern (S. 7). Zudem sollten der Faustschluss, der Klammergriff sowie der Pinch-Schlüsselgriff mit der linken Hand auf ein Minimum, nur mit geringem Kraftaufwand reduziert oder gar vermieden werden. Die heutige Arbeit mit dem Dumper sei den Unfallfolgen gut angepasst und voll zumutbar. Der Beschwerdeführer könne zwar nach wie vor beidhändig schaufeln und pickeln, wobei diese Tätigkeit mehr als 30 Minuten pro Tag nicht überschreiten sollte. Aufgrund der Kraftminderung der linken Hand sei das einhändige Heben und Tragen mit dieser Hand auf maximal 10 kg limitiert. Das beidhändige Heben und Tragen sei auf 30 kg limitiert. Zumutbar seien auch Überkopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern. Was die Nebenbeschäftigung in einer Reinigungsfirma betreffe, sei eine solche Tätigkeit ganztags bei voller Leistung zumutbar, da dabei die linke Hand vergleichsweise viel weniger stark belastet sei als bei der aktuell verrichteten Tätigkeit auf dem Bau (S. 8).

    Für die Ermittlung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), nahm davon einen behinderungsbedingten Abzug von 5 % vor und rechnete sodann das Zusatzeinkommen aus der Nebentätigkeit bei der Z.___ hinzu. Beim Vergleich des Invalideneinkommens mit dem Valideneinkommen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 4.26 % (S. 12). Gestützt auf die Beurteilung der Versicherungsmediziner habe ein Integritätsschaden in entschädigungspflichtigem Ausmass von 10 % festgestellt werden können (S. 15).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1), der von ihm konsultierte Dr. D.___ habe in seiner Beurteilung des Integritätsschadens zu Recht die entsprechende voraussehbare Verschlechterung, welche in der Zwischenzeit eingetreten sei, mitberücksichtigt, weshalb von einem Integritätsschaden von zumindest 14 % auszugehen sei (S. 8 f.). Weiter sei er medizinisch-theoretisch nicht in der Lage, einer 130%igen Erwerbstätigkeit in einer angepassten Tätigkeit nachzugehen, wie er dies vor dem Unfallereignis getan habe. In einer angepassten Tätigkeit sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 11). Des Weiteren rechtfertige sich vom Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug von 10 %, womit ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiere (S. 11).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, wie es sich mit der Höhe des Invaliditätsgrades verhält und ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Integritätsentschädigung als 10 % hat.

    Die Nachzahlung eines Taggeldes für die Nebentätigkeit war weder Gegenstand der Verfügung noch des Einspracheentscheides, weshalb mangels Anfechtungsobjekt darauf nicht einzutreten ist.


3.

3.1    Gemäss Akten wollte der Beschwerdeführer am 17. April 2008 bei seiner Nebentätigkeit als Raumpfleger eine Fleischschneidemaschine reinigen und übersah dabei die Messer, wobei er sich am linken Daumen eine Schnittverletzung zuzog (Urk. 8/1 Ziff. 6 und Ziff. 9, Urk. 8/2 Ziff. 9, Urk. 8/6).

3.2     Nach dem Ereignis vom 17. April 2008 wurde der Beschwerdeführer gleichentags im E.___, Chirurgische Klinik, durch Dr. med. F.___, Leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, mit der Diagnose einer Schnittverletzung am palmaren IP-Gelenk des linken Daumens mit Durchtrennung der Flexor pollicis longus Sehne, der palmaren Platte mit Gelenkseröffnung sowie des ulnaren Gefäss-/Nervenbündels notfallmässig versorgt und operiert (Urk. 8/7).

3.3    DrF.___ berichtete am 9. Juni 2008 (Urk. 8/9) und führte aus, es bestehe der hochgradige Verdacht auf die Entwicklung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS). Zurzeit bestehe noch keine Arbeitsfähigkeit.

    Dr. F.___ berichtete am 23. Juni 2008 (Urk. 8/17) und nannte folgende Diagnosen:

- Status nach notfallmässiger Versorgung einer traumatischen Durchtrennung der Flexor pollicis longus Sehne sowie des ulnaren Gefässnervenbündels Zone I auf Höhe des Daumenendgelenkes links

- spät postoperative Entwicklung eines CRPS

    Er führte aus, unter dreiwöchiger Therapie habe sich die lokale Schmerzsituation erfreulicherweise deutlich gebessert. Es sei ein Rückgang der ausgeprägten Hyperästhesie, zudem eine Normalisierung der Gewebetrophik mit verschwundener Hyperhidrose zu verzeichnen. Zudem sei explizit die druckdolente Schwellung im Bereich des distalen Thenars auf Höhe des Daumengrundgelenkes verschwunden und die Beweglichkeit im MP-Gelenk habe sich deutlich verbessert. Es bestehe jedoch nach wie vor keine Beweglichkeit im IP-Gelenk, was mit grösster Wahrscheinlichkeit durch eine ausgedehnte interne Vernarbung mit Verklebung der Flexorsehne bedingt sei. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

    Am 18. Juli 2008 berichtete Dr. F.___ (Urk. 8/16) und führte aus, unter konsequenter ergotherapeutischer Behandlung habe sich die lokale Situation weiterhin verbessert. Das Weiterführen der Ergotherapie in Kombination mit einer dynamischen Schienenbehandlung sei weiterhin indiziert. Die Arbeitsunfähigkeit müsse bei rein manueller Tätigkeit weiterhin auf 100 % belassen werden.

    Am 21. August 2008 berichtete DrF.___ (Urk. 8/34) und führte aus, es habe eine weitere Verbesserung der Beweglichkeit erreicht werden können. Störend sei noch eine relativ harte Narbe radial. Ein Einsatz der Hand mit Kraft sei nach wie vor noch nicht möglich. Zumindest die Tätigkeit im Reinigungsdienst könne partiell aufgenommen werden.

    Am 24. September 2008 berichtete Dr. F.___ (Urk8/41) und führte aus, aufgrund des zuvorkommenden Arbeitgebers habe eine rund 50%ige Tätigkeit auf dem Bau unter Vermeidung von Extrembelastung der linken Hand aufgenommen werden können. Zwar habe der Beschwerdeführer beim kräftigen Zugreifen regelmässig Schmerzen im IP-Gelenk, diese seien jedoch erträglich. Die Arbeit im Reinigungsdienst habe der Beschwerdeführer noch nicht aufgenommen.

    Am 28. Oktober 2008 berichtete Dr. F.___ (Urk8/47) und führte aus, anlässlich der Konsultation seien vorwiegend die Druckschmerzen im Bereich des palmaren IP-Gelenkes im Vordergrund gestanden. Das Steigern der Arbeitsfähigkeit erscheine aktuell nicht möglich.

    Am 26. November 2008 berichtete DrF.___ (Urk. 8/52) und führte aus, im Verlauf der letzten vier Wochen zeige sich subjektiv keine grosse Änderung. Objektiv sei der Daumen jetzt vollständig abgeschwollen und weise eine deutlich weichere Narbe über dem IP-Gelenk palmarseits auf. Aktuell störend sei bei den derzeitigen Temperaturen eine ausgeprägte Kälteempfindlichkeit. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei noch nicht sinnvoll.

    Am 27. Januar 2009 berichtete Dr. F.___ (Urk. 8/62) und führte aus, durch den geeigneten Einsatz des Beschwerdeführers übersteige seine Leistung die aktuellen 50 %, weshalb auch von medizinischer Sicht her eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 75 % ab dem 1. Februar 2009 möglich sei. Prinzipiell wäre nun eine Arbeitsaufnahme in der Nebentätigkeit im Reinigungsdienst möglich. Diesbezüglich attestiere er eine theoretische Arbeitsfähigkeit von 50 %.

3.4    Dr. med. G.___, Leitender Arzt, Facharzt für Chirurgie, E.___ Chirurgische Klinik, berichtete am 9. April 2009 (Urk. 8/75) und führte aus, er empfehle die uneingeschränkte Mobilisation und Belastung.

3.5    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA-Kreisarzt, berichtete am 19. Mai 2009 über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2009 (Urk. 8/77) und führte aus, der Beschwerdeführer gebe unveränderte Schmerzen sowie Gefühlsstörungen am linken Daumen an. Er arbeite wieder den ganzen Tag auf dem Bau und führe sämtliche Arbeiten auf der Baustelle aus, versuche, jedoch die linke Hand durch Abspreizen des Daumens etwas zu entlasten. Seine Reinigungstätigkeit habe er unterdessen infolge Kündigung verloren. Heute bestehe eine Bewegungseinschränkung im Grund- und Endgelenk, wobei aktiv keine wesentliche Beweglichkeit im Endgelenk möglich sei und passiv eine schmerzbedingte Einschränkung bestehe. Weiter bestünden Sensibilitätsveränderungen auf der ulnaren Seite des Daumens vom Grundgelenk nach distal. In seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter sei eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Der Beschwerdeführer arbeite ganztägig und verrichte sämtliche Arbeiten. Er sei vollumfänglich einsetzbar. Die Daumenbeweglichkeitseinschränkung und die Belastungstoleranz ulnar würden allerdings eine gewisse Einschränkung für sehr schwere Tätigkeiten bedeuten. Die Reinigungstätigkeit sei vollumfänglich möglich (S. 3).

    Dem Beschwerdeführer sei eine vollzeitliche, vollschichtige Arbeit unabhängig von Alter, Sprache, Ausbildung, Konstitution und Arbeitsmarkt möglich. Es bestünden gewisse Einschränkungen für sehr schwere, andauernde Tätigkeiten wie Spitzen, Bohren, Vibrationen, Hämmern, Pickeln, Schaufeln und Kompressern. Allerdings könne durch Angewöhnung bis zwei Jahre nach dem Unfall noch eine weitere Verbesserung der Einsatzfähigkeit erreicht werden.

    SUVA-Kreisarzt DrA.___ nahm am 19. Mai 2009 eine Schätzung des Integritätsschadens vor (Urk. 8/80) und führte aus, die heutige Situation sei wesentlich günstiger als der Verlust des Daumens, aber die Funktionseinschränkung und Sensibilitätsstörung entspreche einer analogen Schädigung des Endgliedverlustes von 5 %.

3.6    DrG.___ berichtete am 11. Juni 2009 (Urk. 8/83) und führte aus, seit dem 19. Mai 2009 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei ihm der Beschwerdeführer glaubhaft berichte, dass das Arbeiten nur mit Schmerzen möglich sei und dass er den linken Daumen bei der Arbeit stets eingebunden habe. Ein Grossteil der aktuell vorhandenen Restbeschwerden sei auf das narbig adhärente Neurom des ulno-palmaren Daumennervs zurückzuführen. Er sei der Auffassung, dass die Indikation zur chirurgischen Revision mit Neuromexzision und Kürzen des ulno-palmaren Daumennervs gegeben sei.

    DrG.___ berichtete am 8. Juli 2009 (Urk. 8/88) über die gleichentags durchgeführte Neuromexzision mit intramuskulärer Nervenverlagerung.

    Dr. G.___ berichtete am 10. August 2009 (Urk. 8/92) und führte aus, es bestehe postoperativ bislang ein komplikationsloser Verlauf mit primärer Wundheilung. Die präoperativ vorhanden gewesenen Schmerzen am Daumenendgelenk seien nicht mehr zu spüren.

    Dr. G.___ berichtete am 2. September 2009 (Urk. 8/96) und führte aus, es bestehe weiterhin ein zeitgerechter Verlauf und es fänden sich keine Anhaltspunkte für trophische Störungen. Eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sollte nun möglich sein.

3.7    SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ berichtete am 20. Mai 2010 (Urk. 8/118) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2010 und führte aus, subjektiv habe der Beschwerdeführer am linken Daumen auf der Innen-(ulnaren) Seite weniger Gefühl und Schmerzen bei leichten Berührungen und kräftigem Zupacken. In der Kälte habe er mehr Probleme mit dem Finger als an der Wärme. Er arbeite den ganzen Tag auf der Baustelle, bringe jedoch nicht die volle Leistung (S. 2). Beim linken Daumen sei eine eindeutige Verschmächtigung des Fingers festzustellen, mehr auf der ulnaren Seite als auf der radialen Seite. Es bestehe eine Sensibilitätsverminderung auf der ulnaren Seite des Daumens vom Grundgelenk nach distal bis zur Fingerspitze. Im Bereich des Endgelenks ulnar bestehe eine stärkere Druckdolenz. Die Beweglichkeit sei im Grund- und Endgelenk eingeschränkt und die Einrollbewegung sei unvollständig. Die Adduktion zum Kleinfingergrundgelenk sei eindeutig mehr gestreckt als auf der Gegenseite. Der Faustschluss mit eingezogenem Daumen sei unvollständig (S. 4). Weiter bestehe eine wesentliche Kraftminderung der linken Hand (S. 5).

    Mit der heutigen Untersuchung und dem heutigen Befund sei eindeutig festzulegen, dass in der Bauarbeitertätigkeit keine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Als Reiniger sei dem Beschwerdeführer bereits vor Monaten gekündigt worden. Diese Tätigkeit wäre bereits seit längerer Zeit möglich. Insgesamt sei festzustellen, dass Reinigungsarbeiten mit Berücksichtigung der Einschränkungen in einem vollen Pensum möglich wären. Das am 19. Mai 2009 erstellte Zumutbarkeitsprofil habe nach wie vor Gültigkeit (S. 7).

    Am 25. Mai 2010 führte SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ ergänzend aus, das Zumutbarkeitsprofil gelte immer für alle ausgeführten Tätigkeiten und vollzeitlich sei ohne zeitliche Einschränkung zu verstehen. Ob der Beschwerdeführer in seiner Freizeit arbeite oder nichts mache, sei nicht ein medizinisches Problem, solange die Belastungsfähigkeit eingehalten werde (Urk. 8/120).

3.8    Dr. med. D.___, Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, erstattete sein vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenes Gutachten am 26. Juli 2010 (Urk. 8/140/2-15) gestützt auf die Untersuchung vom 23. Juli 2010 sowie die Akten. Er nannte folgende Diagnosen (S. 8):

- Status nach Schnittverletzung am Daumen links ulnar/palmar Höhe Grundgelenk. Durchtrennung des ulnaren Gefässnervenbündels, der Flexor pollicis lonus Sehne und Eröffnung der palmaren Gelenkskapsel

- Status nach primärer Nervennaht, Reinsertion der FPL-Sehne und Kapselnaht am 17. April 2008

- Status nach Neurom-Resektion mit intra-muskulärer Nervenverlagerung am 8. Juli 2009

- posttraumatisches komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ II (CRPS II) mit konsekutiver Funktionsminderung des linken Daumens und der linken Hand

    Er führte aus, gemäss Handschema bestehe eine Allodynie im ganzen Dermatom des ulnaren palmaren Daumennervs mit Hyperalgesie, Hyperästhesie und Hyperpathie, obschon die Oberflächen-Berührung nicht wahrgenommen werde. Der Schmerz-Test führe am linken Daumen innerhalb der Allodyniezone zu einer Schmerzausbreitung über die gesamte Zone der Allodynie hinaus sowie zu einer deutlichen Schmerzverlängerung bis 30 Sekunden (S. 5 oben). Die aktive Flexion im Endgelenk des linken Daumens sei unter stärker werdenden Schmerzen bei 39 Grad limitiert. Im Grundgelenk liege die Limite schon bei 17 Grad, wobei die Beweglichkeit passiv noch deutlich erhöht werden könne. Die Messungen der Kraft beim Präzisionsgriff zwischen Daumen und Zeigefinger sei schmerzbedingt links bei 3 kg limitiert und betrage rechts 14 kg. Bei allen Kraft-Messungen trete spontan ein motorisches, feinschlägiges Zittern in Erscheinung, welches nach Entspannung wieder spontan verschwinde (S. 5 f.).

    Die erlittene vollständige Durchtrennung des ulnaren Daumen-Nervs habe zu einem CRPS Typ II geführt. Sämtliche erforderlichen Kriterien seien erfüllt. Es lägen nicht nur vielfältige neurologische Defizite vor, sondern auch vasomotorische und sudomotorische Störungen sowie motorische, trophische Störungen und Ödeme, wobei die motorischen Defizite nicht nur den linken Daumen, sondern auch teilweise die linke Hand betreffen würden (S. 8). Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe die ausserordentliche Schmerzhaftigkeit und nicht etwa die funktionelle Einschränkung durch Gelenk-Kapselverwachsungen im Verletzungsbereich oder durch Vernarbungen entlang der refixierten Daumen-Beugesehne. Diese Verwachsungen seien nachzuweisen, hätten jedoch kaum einen ausschlaggebenden Krankheitswert (S. 9).

    Der medizinische Endzustand könne heute als erreicht bezeichnet werden. In prognostischer Hinsicht sei eher mit einer weitergehenden Ausbreitung der vielfältigen neurologischen Defizite und damit auch der Schmerzen zu rechnen als mit einem bleibenden Zustand (S. 9 f.). Mit Rücksicht auf die diversen, vor allem schmerzhaften Komponenten des CRPS Typ II sei der Integritätsschaden auf 14 % zu schätzen. Er stütze sich dabei nicht nur auf Tabelle 3 Ziffer 1, sondern vergleiche den erlittenen funktionellen Schaden mit den Ziffern 2-4, beziehe sich ebenfalls auf den gesamten Handwert und nehme auch Bezug auf Tabelle 1. Bei seiner Schätzung gehe es um eine Gesamt-Schätzung des funktionellen Wertes der linken Hand und nicht um eine metrisch begrenzte Bewertung des Daumen-Endgliedes. Das CRPS habe seine Auswirkungen nicht nur auf den Daumen-Strahl, sondern auf den Gebrauch der ganzen linken Hand (S. 10).

    Heute sei eine markante Einschränkung der groben Kraft der linken Hand festzustellen, welche für jegliche Bauarbeiten, welche zweihändig ausgeführt werden müssten, stark limitierend sei. Jeglicher Klammergriff zwischen Daumen und den Langfingern, zum Beispiel beim Tragen von Ziegelsteinen, Rohren und Werkzeugen, sei vollständig unmöglich. Es seien nur schwache Griffe unter Schmerzen möglich (S. 10). Die aktuelle Einschätzung der Leistungseinschränkung von lediglich 25 % auf einer Baustelle scheine eher an unterster Grenze zu liegen. Realistischer scheine eine Leistungsminderung zwischen 30-35 %. Bei angemessenem Belastungsprofil könne eine ganztägige und 100%ige Tätigkeit ausgeübt werden (S. 11).

3.9    SUVA-Kreisarzt DrA.___ berichtete am 21. September 2010 (Urk. 8/141) und führte aus, die Überlegungen der Beeinträchtigung der ganzen Hand träfen für die vorliegende Schädigung am linken Daumen beim Beschwerdeführer nicht zu und spielten keine Rolle. Es gehe um eine Funktionseinschränkung mit Schmerzen und eine minimale morphologische Veränderung am linken Daumen, so dass die Tabelle 3 berücksichtigt werden müsse. Der Handwert spiele für die Beurteilung der Schädigung am Finger keine Rolle. An der Beurteilung des Integritätsschadens sei keine Korrektur anzubringen. Wie der Wert 14 % für einen Integritätsschaden grundsätzlich erklärt werden könne, sei nicht nachvollziehbar.

3.10    DrD.___ berichtete am 27. Oktober 2010 (Urk. 8/143/12-16) und führte aus, es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, weshalb in beiden kreisärztlichen Untersuchungsberichten die Diagnose CRPS nicht formuliert worden sei und damit die ausserordentlichen Auswirkungen dieses Schmerzsyndroms nicht in die Beurteilung eingeflossen seien, obwohl diesbezüglich ausreichend anamnestische Angaben vorgelegen hätten und bis heute objektivierbare, nachvollziehbare Befunde bestünden. Eine ganztägige, 100%ige Tätigkeit sei bei angemessenem Belastungsprofil durchaus zumutbar, jedoch nicht darüber hinaus. Eine zusätzliche 30%ige Nebentätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Deswegen und weil bereits eine drohende Ausbreitung und Intensivierung des Schmerzsyndroms festzustellen sei, sei eine Überlastung strikte zu vermeiden. Erfahrungsgemäss seien repetitive Überlastungen oder eine unzureichende Schonung geeignet, den heute noch als stabil und als mässig stark zu bezeichnenden Schmerzzustand ungünstig zu beeinflussen (S. 3).

    Dr. A.___ sei in seinen beiden kreisärztlichen Untersuchungen nicht auf den Umstand eingetreten, dass ein die Unfallfolgen komplizierendes CRPS Typ II aufgetreten sei. Seine Einschätzung der Integritätsschädigung betreffe nur den Wert des Daumen-Endglieds. Dies sei medizinisch nicht korrekt. Nicht nur der Schmerz, welcher übrigens über die eigentliche Verletzungszone hinausgehe und mindestens zwei Drittel des gesamten Daumenstrahls ausmache, oder der hälftige Sensibilitätsverlust an zwei Daumengliedern sei allein massgebend, sondern auch das weitgehend funktionell eingesteifte Daumen-End- und Daumen-Grundgelenk. Die vorliegend funktionelle Einbusse mit Wirkung auf die ganze Hand werde aus den Bewegungseinschränkungen des Daumenstrahls seinerseits und den signifikant erniedrigten Kraftmessungen der Hand anderseits ersichtlich. Ein Vergleich mit einer peripheren Medianus-Parese sei berechtigt, wenn nicht sogar unumgänglich, da die ulnare Hälfte des Daumens und darüber hinausgehend zwei Drittel der ulnaren Seite des Daumenstrahls von einer Sensibilisierungsstörung erfasst seien (S. 4).

3.11    Dr. med. B.___, Neurologie FMH, und Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie FMH, SUVA Versicherungsmedizin, berichteten am 20. Dezember 2011 (Urk. 8/158) über die chirurgische und neurologische fachärztliche Untersuchung des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2011. Sie führten aus, in der Zwischenzeit sei am 19. April 2011 die vorgeschlagene Arbeitsplatzabklärung inklusive fotografischer Dokumentation vorgenommen worden. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers habe nähere Angaben über die vor dem Unfall vom Beschwerdeführer verrichtete Tätigkeit als Bauarbeiter gemacht. Dieser empfinde derzeit das Festhalten eines Gegenstandes, insbesondere mit dem Klammergriff, als grösstes Problem. Seit der Beschwerdeführer die volle Arbeitszeit arbeite, setze er sich mustergültig ein und kompensiere die Behinderung so gut er könne. Man versuche, ihn in der Arbeitsplanung anhand seines Könnens und seiner Fähigkeit optimal einzusetzen. Trotz des vorhandenen Willens sei er in der Verrichtung der Arbeiten etwas langsamer geworden. Seine Minderleistung werde auf 15-20 % geschätzt (S. 8 f.). Der Beschwerdeführer gebe an, er leide jetzt besonders unter der Kälte. Bei Kälte schmerze die linke Hand den ganzen Tag. Bei warmem Wetter verspüre er weniger Schmerzen. Auf einer Skala von 0 bis 10 würden sich seine Schmerzen minimal und ständig auf Stufe 2 bewegen, dabei sei der Daumen wie betäubt, wobei er gleichzeitig einen stechenden Schmerz verspüre (S. 10).

    Zu seiner Arbeit habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er derzeit ganztags während 8.75 Stunden arbeite. Die meiste Zeit arbeite er auf dem Tumper, ein Fahrzeug, das er selbständig bedienen könne. Baugerüste müsse er nur noch selten aufstellen, wozu er aber längere Zeit benötige. Hier sei er vor allem beim Halten der schweren und kalten Rohre behindert. Generell sei er beim beidhändigen Heben von schweren Gewichten behindert, und auch das Halten von sperrigen Gegenständen sei erschwert. Diese Tätigkeiten kämen jedoch nur selten vor. Schaufeln und Pickeln könne er zwar nach wie vor, diese Tätigkeiten seien jedoch pro Tag höchstens fünf mal fünf Minuten notwendig. Den Hilti Schlaghammer benutze er auch nur sehr selten (S. 10 f.).

    Der Beschwerdeführer zeige anlässlich der Untersuchung kein überbetontes Schmerz- und Schonverhalten der linken Hand. Die objektivierbaren Befunde korrelierten gut mit den subjektiven Angaben, es fänden sich keine Inkonsistenzen (S. 12 oben). Die Inspektion der Hände zeige eine Hypotrophie der Thenarmuskulatur links gegenüber rechts, auch der erste Interossaerraum wirke links etwas schmächtiger. Der linke Daumen sei im Vergleich zum rechten deutlich verschmächtigt und zeige dystrophe Veränderungen im Sinn einer verstrichenen Hautfältelung auf der Dorsalseite sowie eine leichte Glanzhaut. Der Faustschluss sei rechts vollständig möglich, links würden nur die Langfinger zur Faust geschlossen und der Daumen bleibe abduziert. Die Opposition des linken Daumens sei zwar nicht eingeschränkt, wegen der verminderten Beugung im Endgelenk werde jedoch nicht das Grundgelenk des Kleinfingers, sondern bloss die Grundphalanx des Kleinfingers erreicht (S. 13 oben). Das Areal, welches als schmerzhaft empfunden und vom Beschwerdeführer selber an seiner linken Hand eingezeichnet werde, umfasse den gesamten Daumenstrahl inklusive Thenar unter Einbezug der Daumenkommissur sowie des zweiten Metakarpalestrahls bis zum Grundgelenk (S. 13 unten).

    Die Ursache seiner jetzigen Beschwerden sei im durchgemachten CRPS 2 zu sehen. Es liege zwar ein chronifizierter Zustand vor, allerdings sei die Prognose im Prinzip als recht günstig zu beurteilen (S. 20). Angesichts der erkennbaren Einschränkungen könne das jetzt in Summa formulierte Zumutbarkeitsprofil aufrechterhalten werden. Hierbei bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % mit einem Rendement von 75 %. Ein Einsatz als Baumaschinenführer, zum Beispiel als Radlagerfahrer, sei uneingeschränkt möglich (S. 20 unten). Für Arbeiten wie Kompressern, Schaufeln, Pickeln und Arbeiten mit dem Schlagbohrer müsse eine zeitliche Limite von zirka 30 Minuten pro Tag gesetzt werden (S. 23). Der Faustschluss, der Klammergriff sowie der Pinch-Schlüssergriff sollten mit der linken Hand vermieden werden (S. 27). Aufgrund der Kraftminderung der linken Hand sei das einhändige Heben und Tragen mit dieser Hand auf maximal 10 kg limitiert. Das beidhändige Heben und Tragen von Gewichten sei auf 30 kg limitiert (S. 27 f.). Nicht eingeschränkt sei die Funktion der rechten, dominanten Hand. Zumutbar seien auch Überkopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern (S. 28). Theoretisch medizinisch sollte berücksichtigt werden, dass eine Nebentätigkeit in einer Reinigungsfirma voll zumutbar bleibe (S. 23, S. 28).

    Bezüglich der Schätzung des Integritätsschadens sei ein Quervergleich mit einer distalen Medianuslähmung weniger geeignet, um das Ausmass der Integritätsschädigung am linken Daumen zu erfassen. Denn da hier nur der ulnare Kollateralnerv, nicht aber der Stammnerv des Nervus medianus durchtrennt worden sei, lägen auch die damit verbundenen neurologischen Ausfälle nicht vor. Was hier berücksichtigt werden müsse, sei der chronische Schmerz im Rahmen des CRPS, der weitgehend für die Einschränkung der Daumenfunktion verantwortlich sei. Die verbleibende Beweglichkeitseinschränkung des Daumenendgliedes infolge Verwachsungen nach Sehnennaht spiele in funktioneller Hinsicht nur eine untergeordnete Rolle. Zur Schätzung erscheine deshalb der analoge Vergleich mit einer globalen Funktionseinbusse des Daumens beziehungsweise eines Daumenverlustes geeigneter. Nach der Einschätzung und aufgrund des klinischen Befundes am linken Daumen entspreche die Funktionseinbusse der Hälfte eines vollständigen Daumenverlustes. Der von Dr. D.___ gewählte Wert von 14 % entspräche annähernd Dreiviertel eines Daumenverlustes. Dieser Wert sei auch deshalb als zu hoch einzustufen, da der funktionell wichtige Spitzgriff sowie auch der Schlüsselgriff immer noch erhalten geblieben seien, was ohne Daumen nicht möglich wäre. Der unfallbedingte Integritätsschaden werde somit auf 10 % geschätzt (S. 28 f.).

3.12    DrD.___ nahm am 12. Januar 2012 Stellung (Urk. 8/160/3-7) zum Untersuchungsbericht vom 20. Dezember 2011 und führte aus, es sei falsch, wenn die Gutachter behaupteten, seine Schätzung von 14 % beruhe auf der Bewertung einer distalen Medianus-Lähmung. Seine Schätzung beruhe auf der Tatsache, dass das CRPS Typ II beim Beschwerdeführer nicht nur Auswirkungen auf den Daumenstrahl, sondern auf den Gebrauch der gesamten linken Hand und auf den linken Vorderarm habe (S. 2). Aufgrund einer weiteren Schwächung mit auffallender Inkonstanz der Einzelwerte zwischen beiden Untersuchungsdaten liege die Vermutung nahe, dass es beim Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit sogar zu einer Verschlimmerung des Beschwerdezustandes gekommen sein könnte (S. 3).

3.13    Dr. B.___ und Dr. C.___ nahmen am 25. Juni 2012 (Urk. 8/166 = Urk. 3) Stellung zur Stellungnahme von Dr. D.___ vom 12. Januar 2012 und führten aus, zur Zunahme eines Kraftverlustes der linken Hand im Vergleich zur rechten sowie zu den verschlechterten Oberflächentemperaturmessungen an der linken Hand sei zu bemerken, dass die gemessenen Werte der Faustschlusskraft nicht nur von der Kooperation des Untersuchten, sondern auch von der jeweiligen Tagesform abhängen würden, weswegen sie Schwankungen unterworfen sein könnten. Solche Schwankungen würden auch die Temperaturmessungen betreffen. So habe Dr. D.___ die Oberflächentemperatur an den Händen im Sommer (23. Juli 2010) bei einer Raumtemperatur von 24.5 Grad Celsius gemessen, während die hiesige Untersuchung im Winter (6. Dezember 2011) bei einer Raumtemperatur von 22.7 Grad Celsius stattgefunden habe. So könnten die unterschiedlichen Messungen rein aufgrund der unterschiedlichen klimatischen Verhältnisse beziehungsweise Umgebungstemperaturen erklärt werden. Ohne Veränderung des klinischen Befundes an der linken Hand könne jedoch keine objektivierbare Verschlechterung des CRPS bestätigt werden (S. 2).

    Was das definierte Zumutbarkeitsprofil betreffe, habe man sich auf die vor Ort vorgenommene Leistungsprüfung im Betrieb, welche bewusst vor der Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst worden sei, gestützt. Dabei sei nicht klar, ob diese Fotodokumentation samt dem dazu gehörigen Bericht Dr. D.___ zur Verfügung gestanden habe. Die von Dr. D.___ postulierten Tragelimiten von 6 bis 8 kg könnten nicht nachvollzogen werden, wenn man den Beschwerdeführer einen 15 kg schweren Kompressor für den Betonabbau in den Händen halten sehe. Dass solche Tätigkeiten jedoch auf ein absolutes Minimum reduziert werden sollten, sei in der Zumutbarkeitsbeurteilung festgehalten worden (S. 2 f.).

3.14    Dr. D.___ berichtete am 30. September 2012 (Urk. 11/1) und führte aus, anlässlich der Untersuchung vom 29. September 2012 habe sich eine markante Ausdehnung der sensiblen Störungen an der Hautoberfläche, welche im Vergleich zur Untersuchung vom 23. Juli 2010 flächenmässig das Mehrfache betrage, gefunden (S. 3). Verändert habe sich bis heute auch die weitere Umgebung dieser bisher unbestrittenen Nervenläsion, welche sich bis anhin auf den Daumen begrenzt gehalten habe (S. 4). Anamnestisch schildere der Beschwerdeführer eine kontinuierliche Schmerzzunahme bezüglich Intensität, welche durch repetierende Belastungen, insbesondere durch Erschütterungen und Schläge gegen seine linke Hand aufträten. Er mache weiter eine Verlängerung der Verweilzeit der Schmerzen geltend (S. 5).

    Zusammenfassend lasse sich gegenüber den Befunden vor zwei Jahren somit eine Ausbreitung, Zunahme und Intensivierung der Ruheschmerzen feststellen mit einer entsprechenden Verkürzung der schmerzfreien Zeit auf wenige Stunden gegen Nacht-Ende und Morgen bis zum Beginn der Arbeit (S. 6, S. 10). Mit adäquaten Methoden jederzeit objektiv nachvollziehbar habe sich das CRPS beim Beschwerdeführer in der über zweijährigen Zeitspanne nicht nur bezüglich Schmerzen intensiviert und ausgeweitet, sondern auch bezüglich zahlreicher neurologischer Störungen, welche anlässlich der Untersuchung in weiten Teilen unter Zuhilfenahme quantitativer Ermittlungen hätten erfasst werden können (S. 13).

3.15    Dr. B.___ und Dr. C.___ berichteten am 17. Januar 2013 (Urk. 16) und nahmen zum Gutachten von Dr. D.___ vom 30. September 2012 Stellung. Sie führten aus, neu hinzugekommen sei aufgrund der von Dr. D.___ erhobenen Befunde eine Ausdehnung der Zone der Allodynie, Hyperpathie und Hyperalgesie vom linken Daumen nach proximal in den Bereich der Hand sowie anamnestisch eine Zunahme der Ruheschmerzen. Möglicherweise sei diese Schmerzzunahme durch den Zwischenfall vom 27. September 2012 beeinflusst, der noch bis zur zwei Tage später erfolgten Untersuchung bei Dr. D.___ in Form eines erhöhten Ruheschmerzes nachgewirkt habe (S. 2 f.). Bereits am 6. Dezember 2011 habe eine signifikante Seitendifferenz von über 1.4 Grad Celsius zu Ungunsten der linken Hand bestimmt werden können. Die konstant kühlere Oberflächentemperatur an der linken Hand bis zur Mitte des Unterarms könne auf eine weiterhin anhaltende schmerzbedingte Schonung der linken Hand zurückgeführt werden (S. 3). Ob nun die heute geltend gemachte Schmerzzunahme inzwischen tatsächlich zu einer erwerbsvermindernden Leistungseinbusse auch in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit geführt habe, vermöge Dr. D.___ nicht zu beurteilen. Wie er auf Seite 13 seines Berichts festhalte, sei ihm die Fotodokumentation vom 19. April 2011 nicht zur Verfügung gestanden (S. 4).


4.

4.1    Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass die ärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ (E. 3.11, E. 3.13 und E. 3.15) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend sind. Die Beurteilungen berücksichtigen die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers und stützen sich ausserdem auf die erhobene Arbeitsplatzanamnese vor Ort (vgl. Urk. 8/157). Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machten die Versicherungsmediziner darauf aufmerksam, dass sich die Hyperpathiezone am linken Daumen ungünstig auf verschiedene Griffformen wie den Faustschluss, den Klammergriff sowie den Pinch-Schlüsselgriff auswirke, da sie in der ulnaren Innenhälfte am ausgeprägtesten sei, und diese Griffarten mit der linken Hand deshalb auf ein Minimum reduziert werden oder gar vermieden werden sollten. Sie legten ausserdem plausibel dar, dass die heutige Tätigkeit mit dem Dumper den Unfallfolgen gut angepasst und voll zumutbar sei, da beim Bedienen des Steuerknopfes am Steuerrad die ungünstigen Griffarten wegfielen oder der Dumper ebenso mit der rechten Hand bedient werden könne. Weiter zeigten sie in nachvollziehbarer Weise das aufgrund der Arbeitsplatzanamnese vor Ort ermittelte Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers auf, und wiesen darauf hin, dass die Nebentätigkeit in einer Reinigungsfirma ganztags bei voller Leistung zumutbar sei. Überdies machten die Versicherungsmediziner in Bezug auf die Integritätsentschädigung darauf aufmerksam, dass aufgrund des klinischen Befundes am linken Daumen die Funktionseinbusse der Hälfte eines vollständigen Daumenverlustes entspreche und somit auf 10 % geschätzt werde. Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang auch die Argumentation, dass ein Quervergleich mit einer distalen Medianuslähmung weniger geeignet sei, um das Ausmass des Integritätsschadens am linken Daumen zu erfassen, da beim Beschwerdeführer nur der ulnare Kollateralnerv, nicht aber der Stammnerv durchtrennt worden sei und demnach die damit verbundenen neurologischen Ausfälle auch nicht vorlägen. Die Versicherungsmediziner bezogen ausserdem ausdrücklich Stellung zu den Gutachten von Dr. D.___ und begründeten ihre davon abweichende Meinung in nachvollziehbarer Weise.

    Die ärztlichen Beurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. C.___ entsprechen somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. E. 1.4 und E. 1.5 hievor) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zudem werden die Beurteilungen durch die Berichte von SUVA-Kreisarzt Dr. A.___ (E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.9) gestützt; so ging dieser explizit davon aus, dass es sich nicht um eine medizinische Frage handle, ob dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit im zeitlichen Umfang von 129 % zumutbar sei, da die medizinische Einschätzung nur die Belastungsfähigkeit in Bezug auf die körperlichen Anforderungen widerspiegle und diese eingehalten werden müssten.

4.2    Auf die Beurteilung und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.10, E. 3.12 und E. 3.14) kann demgegenüber nicht abgestellt werden. So hatte Dr. D.___ offensichtlich nicht Kenntnis der vollständigen Akten, insbesondere der Arbeitsplatzanamnese mit der entsprechenden Fotodokumentation, als er seine Berichte verfasste. Eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer in seiner aktuellen Tätigkeit konkret zu verrichtenden Arbeit ist für die vollständige Beurteilung der Zumutbarkeit jedoch unabdingbar. Ausserdem setzte er sich mit der kreisärztlichen Feststellung von Dr. A.___ nicht auseinander, wonach es sich bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer seine Nebentätigkeit im Umfang von 29 % noch zumutbar sei, nicht um ein medizinisches Problem handle, solange das Belastungsprofil eingehalten werde. Dass Dr. D.___ davon ausging, die Nebentätigkeit würde zu einer Überlastung und damit zu einer Ausweitung der Schmerzsymptomatik führen, ist nicht nachvollziehbar. So erachteten sowohl er selber als auch die Versicherungsmediziner diese Nebentätigkeit in körperlicher Hinsicht für voll zumutbar, zumal die linke Hand dabei viel weniger stark belastet werde als auf dem Bau. Weiter ging DrD.___ auch nicht auf die eingehend dargelegten Argumente der Versicherungsmediziner ein und stützte seine Beurteilung im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers, welche jedoch für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht massgebend sind. Abgesehen davon machte Dr. D.___ weder nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer konkret zu verrichtende Tätigkeit, noch äusserte er sich zu möglichen adaptierten Arbeiten auf dem Bau. Seinen Berichten lässt sich somit betreffend Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts Konkretes entnehmen, was die Berichte von Dr. B.___ und Dr. C.___ umzustossen vermöchte. Seine Ausführungen vermögen nach dem Gesagten die ausführliche und eingehend begründete Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ demnach nicht zu entkräften.

    Zusammenfassend wurden somit keine Erkenntnisse vorgebracht, welche die ausführlich begründete Beurteilung in den Berichten von Dr. B.___ und Dr. C.___ umzustossen vermöchten.

4.3    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgeklärt, und es seien deshalb weitere Abklärungen, insbesondere ein unabhängiges Gutachten in die Wege zu leiten, vermag dies nach dem Gesagten nicht zu überzeugen.

    Sowohl der physische als auch der psychische Gesundheitszustand des Be-schwerdeführers wurden in den Beurteilungen gebührend berücksichtigt. Der Beschwerdeführer vermochte sodann nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollständig ist. Da der Sachverhalt nach dem Gesagten durch weitreichende medizinische Einschätzungen aus verschiedenen Fachrichtungen abgeklärt wurde und eine Verschlechterung nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend. Auf weitere Abklärungen kann deshalb verzichtet werden.

    Die Einwände des Beschwerdeführers in Bezug auf die medizinischen Abklärungen sind nach dem Gesagten unbehelflich. Weitere substantiierte Einwände brachte er nicht vor.

4.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die überzeugenden, nachvollziehbaren und ausführlich begründeten Einschätzungen von Dr. B.___ und Dr. C.___ abzustellen und somit von einer vollen Arbeitsfähigkeit gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil auszugehen ist.


5.

5.1    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

5.2    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 135 E. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 310 E. 3a).


6.

6.1    Für die Ermittlung des Valideneinkommens stellt sich die Frage, was der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände zu erwarten gehabt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Dabei entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, weshalb Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst ist (RKUV 1993 Nr. U 169 S. 100 f. E. 3b).     

6.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens auf die Angaben der Y.___ für die Haupttätigkeit (Urk. 8/127) sowie die Angaben der Z.___ für die Nebentätigkeit (Urk. 8/128) und errechnete für das Jahr 2010 einen Betrag von Fr. 77998.10 (Urk. 2 S. 12 unten).

    Dieses Vorgehen wurde vom Beschwerdeführer weder gerügt nocht in Frage gestellt und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen und von einem Valideneinkommen von Fr. 77‘998.-- auszugehen ist.

6.3    Zur Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für die Haupttätigkeit bei der Firma Y.___ stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) und errechnete unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % einen Betrag von Fr. 58106.30 (Urk. 2 S. 11 f.). Hierzu rechnete sie das Zusatzeinkommen aus der Nebentätigkeit bei der Z.___ im Betrag von Fr. 16‘567.20 (Urk. 2 S. 12 unten), womit sich das gesamthafte hypothetische Invalideneinkommen auf Fr. 74‘673.50 beläuft (Urk. 2 S. 12 Mitte).

6.4    Der Beschwerdeführer rügte dieses Vorgehen in dem Sinne, dass bei der Berechnung des Invalideneinkommens das Zusatzeinkommen aus der Nebentätigkeit nicht berücksichtigt werden dürfe und ausserdem ein behinderungsbedingter Abzug von 10 % gerechtfertigt sei (Urk. 1 S. 11).

6.5    Dem Beschwerdeführer sind sämtliche Tätigkeiten gemäss beschriebenem Zumutbarkeitsprofil, worunter unbestrittenermassen auch die Nebentätigkeit in der Reinigung fällt, in körperlicher Hinsicht voll zumutbar. Über die genannten Einschränkungen hinaus sind keine Funktionen beeinträchtigt. Bereits am 21. Mai 2010 bemerkte Dr. A.___, dass es sich nicht um eine medizinische Frage handle, ob dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit im zeitlichen Umfang von 129 % - wie er es vor dem Unfall ausgeübt hatte – zumutbar sei. Die medizinische Einschätzung widerspiegle einzig die Belastungsfähigkeit in Bezug auf die körperlichen Anforderungen, welche eingehalten werden müssten (vgl. Urk. 8/120).

    Der Einwand des Beschwerdeführers, ein grösseres Arbeitspensum als 100 % führe zu einer Überlastung und damit zu einer Ausweitung der Schmerzsymptomatik, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Die Beurteilung durch Dr. A.___ sowie Dr. B.___ und Dr. C.___ erweist sich als den Einschränkungen des Beschwerdeführers Rechnung tragend und es kann darauf abgestellt werden (vgl. vorstehend E. 4.1).

6.6    Gegen die Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens für die Haupttätigkeit wird vom Beschwerdeführer sodann vorgebracht, es rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von 10 %.

    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).

    Angesichts der Zumutbarkeit einer 100%igen behinderungsangepassten, Tätigkeit steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Die einzigen medizinisch ausgewiesenen Behinderungen des Beschwerdeführers bestehen im einhändigen Heben und Tragen von Lasten über 10 kg beziehungsweise beim beidhändigen Heben und Tragen von Lasten über 30 kg sowie beim Faustschluss, dem Klammergriff und dem Pinch-Schlüsselgriff, was bei den üblichen einfachen und repetitiven Tätigkeiten nicht ins Gewicht fallen dürfte. Mithin schränken diese Behinderungen den Beschwerdeführer nicht wesentlich in der Wahl der Tätigkeit ein. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nur zu einem unterdurchschnittlichen Lohn - der tiefer sein müsste als der verwendete Tabellenlohn - verwerten kann. Lohnmindernd wirkt sich jedoch der Umstand aus, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Zumutbarkeitsprofil keine Schwerarbeit mehr leisten kann. Diesem Umstand wird mit einem Abzug von 5 % Rechnung getragen; die weiteren persönlichen und beruflichen Umstände sind nicht geeignet, einen höheren Abzug zu rechtfertigen.

6.7    Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens im Betrag von rund Fr.74‘674. (vgl. vorstehend E. 6.3) erweist sich demnach als rechtens und ist nicht zu beanstanden.

    Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 77998. (vgl. vorstehend E. 6.2) ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 3324. und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von rund 4 %.


7.    Bezüglich der Integritätsentschädigung ist der Einspracheentscheid entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäss der ärztlichen Beurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ entspricht die Funktionseinbusse der Hälfte eines vollständigen Daumenverlustes, womit der unfallbedingte Integritätsschaden auf 10 % geschätzt werde (vgl. Beurteilung vom 20. November 2011; Urk. 8/158).

    Auf die abweichende medizinische Beurteilung von Dr. D.___ kann hingegen nicht abgestellt werden. Sein Wert entspricht annähernd Dreiviertel eines Daumenverlustes, was zu hoch erscheint, zumal der funktionell wichtige Spitzgriff sowie auch der Schlüsselgriff noch erhalten geblieben ist, was ohne Daumen nicht möglich wäre. Die Integritätsschadenbeurteilung von Dr. B.___ und Dr. C.___ beruht auf klinischen Befunden und ist nachvollziehbar und plausibel begründet, weshalb kein Anlass besteht, davon abzuweichen. Auf weitere Abklärungen ist zu verzichten (BGE 124 V 94 E. 4b; 122 V 162 E. 1d).


8.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Verneinung des Anspruchs sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf eine höhere Integritätsentschädigung und damit der angefochtene Entscheid als rechtens erweisen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach



MO/SH/MPversandt