Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00202




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 6. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Milosav Milovanovic

Beratungsstelle für Ausländer

Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1948, war von 1970 bis 1982 als Gleisbauarbeiter, dann von 1984 bis 1990 als Bauarbeiter und zuletzt bis 31. März 2011 als Wagenreiniger bei der Y.___ angestellt (vgl. Urk. 8/6) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 24. Mai 2011 machte der Versicherte geltend, sein Hörvermögen sei durch die Arbeit massiv geschädigt worden und es sei die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung zu prüfen (Urk. 8/4).

    Mit Verfügung vom 26. April 2012 (Urk. 8/18) teilte die SUVA dem Versicherten mit, gemäss ärztlichen Beurteilungen sei die Hörschädigung nur bedingt auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen und damit seien die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung nicht erfüllt. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Mai 2012 Einsprache (Urk. 8/19).

    Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2012 (Urk. 8/22 = Urk. 2) bestätigte die SUVA die Verfügung vom 26. April 2012 und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung.


2.    Der Versicherte erhob am 11. September 2012 gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2012 (Urk. 2) Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung von 30 % (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2012 (Urk. 7) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 16. November 2012 (Urk. 9) wurde sie aufgefordert, den von ihr im Einspracheentscheid vom 14. August 2012 erwähnten Bericht betreffend die technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung vom September 2011 einzureichen. Dem kam die SUVA mit Eingabe vom 26. November 2012 (Urk. 11, Urk. 12/1-2) nach. Diese wurde dem Versicherten am 28. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Nach Art. 9 Abs. 1 UVG gelten als Berufskrankheiten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind.

    Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt. Danach gelten als arbeitsbedingte Erkrankungen unter anderem auch Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen. Ausdrücklich genannt werden dabei erhebliche Schädigungen des Gehörs bei Arbeiten im Lärm. Die Schwere der Beeinträchtigung ist dabei aus praktischen Gründen in Prozenten des Hörverlusts zu umschreiben, wobei die Frage, ab welcher prozentualen Grenze ein Hörverlust als erheblich im Sinne der genannten Bestimmung zu qualifizieren ist, sich nicht nach abstrakten medizinischen Kriterien beantworten lässt; vielmehr kommt es darauf an, ob sich der Gehörschaden praktisch in erheblicher Weise auswirkt, indem er zu einer anspruchsbegründenden Erwerbs- oder Integritätseinbusse führt (Urteile des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 3.2 und U 371/04 vom 2. März 2005).

    Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. "Ausschliessliche" Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 119 V 200 E. 2a mit Hinweis).

1.3    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Verneinung des Anspruches auf eine Integritätsentschädigung damit, dass die Hörschädigung des Beschwerdeführers bis ins Jahr 1985 auf dessen berufsbedingte Lärmexposition zurückzuführen gewesen sei, jedoch der seinerzeit gemessene binaurale Hörverlust von lediglich 20.1 % weit unter der Erheblichkeitsgrenze für eine Integritätsentschädigung von 70 % gelegen habe. Ein Tinnitus sei zu jenem Zeitpunkt nirgends medizinisch dokumentiert. Ab 1985 sei die Hörschädigung des Beschwerdeführers nicht mehr ausschliesslich oder vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, durch dessen Berufstätigkeit versursacht, zumal die Lärmexposition ohnehin nur noch im Grenzbereich der Gehörgefährdung gelegen habe, und auch dies nur während weiterer fünf Jahre (1985-1990). Somit liege der seither entstandene massive Hörverlust auf 112.2 % binaural nicht in der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers begründet (S. 9 Ziff. 5 lit. a-b).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, er habe von 1970 bis 2011 zunächst als Gleisbauarbeiter und danach in verschiedenen Tätigkeiten, vor allem als Wagenreiniger, bei den Y.___ gearbeitet und sei in dieser Zeit, vor allem bis 1982, gehörgefährdend lärmexponiert belastet gewesen. Deswegen sei es zu einer hochgradigen Gehörschädigung und zu einem Tinnitus gekommen. Dies habe die Beschwerdegegnerin auch anerkannt und ihn mit einem Gehörapparat versorgt. Auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes könne nicht abgestellt werden, da dieser ihn nicht einmal persönlich untersucht habe (S. 1 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die beim Beschwerdeführer festgestellte Gehörschädigung als berufslärmbedingt zu qualifizieren ist.


3.

3.1    Dr. Z.___, Fachärztin FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, führte in ihrem Bericht vom 23. November 2010 (Urk. 8/5) aus, sie habe den Beschwerdeführer am 30. Oktober 2009 letztmals untersucht. Bei ihm bestehe ein Hörverlust, welcher zu diesem Zeitpunkt 63 % rechts und 53 % links betragen habe (Ziff. 1). Aufgrund der Vorgeschichte des Beschwerdeführers, welcher als Reinigungsspezialist bei den Y.___ in lärmiger Umgebung gearbeitet und dabei laut Angaben den Gehörschutz nicht immer konsequent getragen habe, sowie aufgrund des Verlaufes der Hörschwelle im Reintonaudigramm, bestehe mit grosser Wahrscheinlichkeit eine lärmbedingte Schwerhörigkeit (Ziff. 2).

3.2    SUVA-Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie und Arbeitsmedizin, führte in seinem Bericht vom 2. September 2011 (Urk. 8/7) aus, der Beschwerdeführer sei von 1970 bis 1982, somit während zwölf Jahren als Gleisbauarbeiter gehörgefährdend lärmexponiert gewesen. 1985 sei er einmalig im Rahmen der Gehörschadenprophylaxe im Audiomobil untersucht worden, und es habe sich ein altersentsprechend annährend normales Gehör mit einem beginnenden typischen Hochtonabfall gezeigt. Zu diesem Zeitpunkt habe der grösste Teil der beruflichen Lärmbelastung als Gleisarbeiter stattgefunden. In den Jahren 1985 bis 1990 sei der Beschwerdeführer nochmals während rund fünf Jahren im Grenzbereich hörgefährdend lärmexponiert gewesen. Diese minimale Lärmbelastung des Gehörs sei sicher nicht mehr relevante Ursache einer Gehörsverschlechterung, welche bis heute zu einem hochgradigen pantonalen Hörverlust geführt habe. Bekanntlich fänden Gehörsschädigungen durch eine Lärmbelastung unmittelbar statt. Eine nachträgliche zusätzliche Gehörsabnahme spreche immer gegen das Vorliegen einer lärmbedingten Hörschädigung (S. 1 Mitte). Somit könne festgehalten werden, dass die erhebliche gesamthafte Gehörsabnahme beim Beschwerdeführer nach 1984 nicht mehr lärmbedingt gewesen sei, so dass keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Hingegen würde eine allfällige Versorgung mit Hörapparaten zu Lasten der berufslärmbedingten Gehörsschädigung zu übernehmen sein, da die Hörschädigung ohne die vorbestehende lärmbedingte Gehörsabnahme nicht das heutige Ausmass hätte (S. 1 unten). Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine teilweise lärmbedingte Hörschädigung vorliege, zu deren Lasten eine apparative Versorgung zu übernehmen wäre. Hingegen sei eine nach 1984 eingetretene erhebliche Gehörsabnahme nicht anzunehmen, so dass auch keine Integritätsentschädigung geschuldet sei (S. 2 oben).

3.3    DrB.___, Facharzt FMH für Oto-Rhino-Laryngologie, stellte in seinem Bericht vom 22. November 2011 (Urk. 8/12 = Urk. 8/19/6-11 = Urk. 3) folgende Diagnosen (S. 5):

- lärmbedingte progrediente Cochleopathie beidseits pp rechts

- hochgradige Hochtonsenke (C5-Senke) beidseits rechtsbetont im Rahmen der hochgradigen sensori-neuralen Schwerhörigkeit lärmbedingt

- Tinnitus aurium utq cochleo-motorischen Ursprungs im Rahmen der lärmbedingten Cochleopahie beidseits

    Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe von 1970 bis 1990, das heisst während zwanzig Jahren, in einer stark lärmigen Umgebung mit einer Lärmbelastung zwischen 86 bis 90 dB (A) gearbeitet und nicht regelmässig einen Gehörschutz tragen können. Von 1990 bis 2011 habe er als Hilfsarbeiter bei der Wagenreinigung gearbeitet, wo die Lärmbelastung immerhin noch bei 75 dB (A) gelegen habe (S. 1).

    Betreffend den ersten Reintonaudiogramm-Befund vom April 1985, sei nicht zutreffend, wie Dr. A.___ behaupte, dass man ein altersentsprechend annähernd normales Gehör mit einem beginnenden Hochtonabfall finde. Es finde sich sogar im gleichen Audiogramm-Formular vom April 1985 eine Norm-Altershörkurve, von welcher die Hörschwelle des Beschwerdeführers deutlich abweiche (S. 2 oben). Das nächste Reintonaudiogramm vom Oktober 2009 sei von Dr. A.___ unter anderem falsch bezeichnet worden. Es handle sich nicht um einen hochgradigen pantonalen Hörverlust, sondern um eine hochgradige Hochtonsenke (C5-Senke) rechtsbetont, mit dem tiefsten Punkt bei 110 dB HL im Rahmen einer hochgradigen rechtsbetonten sensorineuralen Schwerhörigkeit beidseits (S. 2 Mitte).

    Dr. A.___ habe auch nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren an einem beidseitigen, sehr beeinträchtigenden Tinnitus in Form eines hohen Pfeiftons und begleitender Hyperakusis leide (S. 2 unten).

    Zusammenfassend sei die Beurteilung durch Dr. A.___ auf inkorrekten medizinischen Fakten basierend und führe demzufolge zu falschen Schlussfolgerungen. Die Beurteilung sei lediglich anhand des Dossiers des Beschwerdeführers erfolgt, ohne genaue Anamnese, ohne Untersuchung und ohne notwendige audiometrische Testverfahren durchzuführen. Wo Dr. A.___ behaupte, dass die Gehörschädigung durch eine Lärmbelastung unmittelbar stattfinde, sei zu sagen, dass dies nur bei einer akuten Lärmbelastung in Form eines akustischen und oder Knalltraumas zutreffe, was beim Beschwerdeführer nicht in Erfahrung zu bringen sei. Vielmehr habe die chronische Lärmbelastung über die Jahre zu einer progredienten Schwerhörigkeit geführt (S. 5 Mitte). Auch die typische hochgradige Hochtonsenke/C5-Senke sei für eine Lärmschädigung der Cochlea typisch. Eine altersbedingte Schwerhörigkeit zeige nicht einen steilen Hochtonabfall, da hier ganz andere patho-physiologische Prozesse eine Rolle spielten.

    Es sei ein Widerspruch in sich selbst, wenn die Kausalität einer berufslärmbedingten Gehörsschädigung für die apparative Versorgung durch die SUVA anerkannt werde, jedoch die gleiche Schädigung für die Anerkennung der Integritätsentschädigung wieder nicht. Bezüglich der Schwerhörigkeit und des Tinnitus lasse sich ein Integritätsschaden von 25 bis 30 % ausrechnen. Dieser sei kausal als berufslärmbedingte Gehörsschädigung anzusehen (S. 6 unten).

3.4    Am 27. Dezember 2011 (Urk. 8/13) nahm Dr. A.___ zur von Dr. B.___ geäusserten Kritik Stellung. Er führte aus, die Vorbringen von Dr. B.___ seien unter anderem auch in sachlicher Hinsicht falsch, wenn er argumentiere, dass die vorliegende hochgradige Hörschädigung berufslärmbedingt sei. Beim Reintonaudiogramm 1985 habe der grösste Teil der beruflichen Lärmbelastung bereits stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt seien somit der grösste Teil der beruflichen Lärmbelastung und damit auch das Schädigungspotential bereits Tatsache gewesen. Somit wäre zu diesem Zeitpunkt bereits eine sehr markante berufslärmbedingte Hörschädigung zu erwarten gewesen, falls beim Beschwerdeführer effektiv eine deutlich erhöhte akustische Vulnerabilität vorhanden gewesen wäre. Dem sei jedoch offensichtlich nicht so gewesen, denn das damalige Reintonaudiogramm habe einen binauralen Hörverlust von 20.1 % bei einer Erheblichkeitsgrenze von 70 % gezeigt. Somit könne gesagt werden, dass zu diesem Zeitpunkt nur eine minime lärmbedingte Hörschädigung bestanden habe (S. 1 unten).

    Im Rahmen der damaligen Gehörschadenprophylaxe seien sogenannte „Screening-Audiogramme“ aufgenommen worden, welche die Schwelle von 20 dB nicht ausgemessen hätten, ausser im Bereich von 500 Hz. Augrund des Hörverlustes bei 500 Hz könne aber gezeigt werden, dass das Gehör zu diesem Zeitpunkt sicher nicht relevant vermindert gewesen sei, so dass also die deutlich pancochleäre Komponente, wie sie heute bestehe, nicht einmal andeutungsweise bestanden habe (S. 2 oben).

    Somit sei klar, dass der allergrösste Anteil der heute bestehenden Hörstörung in den Jahren nach 1985 aufgetreten sei und zwar in pancochleärer Ausprägung, wenn auch noch in angedeuteter Hochtonausprägung. In den folgenden fünf Jahren sei der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den früheren Lärmbelastungen - nur noch im Grenzbereich der Gehörgefährdung mit 86 dB (A) lärmexponiert gewesen. Diese im Vergleich zu den vorherigen Lärmbelastungen minime Belastung sei sicher nicht geeignet gewesen, eine relevante zusätzliche lärmbedingte Hörschädigung zu verursachen, insbesondere auch nicht in der eben erwähnten panatonalen Ausprägung. Ein solcher Verlauf wäre als absolut atypisch zu bezeichnen (S. 2 Mitte).

    Dass er, Dr. A.___, in seiner Beurteilung trotzdem die Kostenübernahme für die apparative Versorgung empfohlen habe, liege darin begründet, dass anzunehmen sei, dass die heutige hochgradige Schwerhörigkeit nicht das Ausmass hätte, wie es jetzt vorliege, sondern wahrscheinlich etwas weniger ausgeprägt wäre (S. 2 unten).


4.

4.1    Strittig und zu prüfen ist, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer erlittenen Hörverlust um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG handelt (vorstehend E. 1.2).

4.2    Aus dem von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Bericht der Arbeitssicherheit Sektion Physik vom 10. August 2012 (Urk. 12/2) geht hervor, dass der Beschwerdeführer als Gleisbauarbeiter von 1970 bis 1982 einer Lärmbelastung von 90 dB (A) und in der Zeit von 1984 bis 1985 als Bauarbeiter bei Schalungsarbeiten (Kreissäge, Hämmern) sowie an der Bretterreinigungsmaschine Lärmbelastungen zwischen 86 und 90 dB (A) ausgesetzt war. In der Zeit von 1985 bis 1990 arbeitete er als Bauarbeiter, führte unter anderem Arbeiten mit dem Spitzhammer aus, und war einer Lärmbelastung bis zu 86 dB (A) ausgesetzt. Erst ab 1990, als er die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Wagenreinigung aufnahm, betrug die Schallbelastung lediglich noch 75 dB (A).

    Grundsätzlich gilt eine Schallbelastung von 88 Dezibel und mehr als gehörgefährdend, während 85 - 87 Dezibel im Grenzbereich der Gehörgefährdung liegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 3.3).

    Zusammenfassend war der Beschwerdeführer demnach während 12 Jahren einer gehörgefährdenden Lärmbelastung von 90 dB (A) ausgesetzt und danach, während fünf Jahren einer von 86 dB (A), was im Grenzbereich der Gehörgefährdung liegt und ebenfalls eine erhebliche Lärmbelastung darstellt.

    Auch die Erheblichkeit der Schädigung des Gehörs im Sinne der Liste im Anhang I der UVV ist zu bejahen.

    So hielt DrZ.___ (vorstehend E. 3.1), welche den Beschwerdeführer letztmals im Oktober 2009 untersuchte, einen Hörverlust von 63 % rechts und 53 % links fest, welchen sie aufgrund des Verlaufes der Hörschwelle im Reintonaudiogramm mit grosser Wahrscheinlichkeit als lärmbedingte Schwerhörigkeit qualifizierte. Dr. B.___ (vorstehend E. 3.3) erwähnte sodann im November 2011 zusätzlich das Vorliegen eines Tinnitus. Das Ausmass der Hörschädigung wurde sodann auch vom Kreisarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2 und E. 3.4) nicht bestritten. Demnach kann das Vorliegen einer erheblichen Schädigung des Gehörs ohne weiteres bejaht werden.

    Als weitere Voraussetzung zur Bejahung des Vorliegens einer Berufskrankheit müssen die Beschwerden vorwiegend durch die Arbeit verursacht worden sein, das heisst die Arbeit im gehörgefährdenden Lärm muss mehr als 50 % des gesamten Ursachenspektrums ausgemacht haben (vorstehend E. 1.2).

    Die behandelnden Ärzte Dr. Z.___ und Dr. B.___ gingen davon aus, dass die Schädigung des Gehörs beim Beschwerdeführer Folge seiner Arbeit ist.

    DrA.___, schloss, ohne den Beschwerdeführer selbst untersucht zu haben, darauf, dass die nach 1985 eingetretene Gehörsschädigung nicht als lärmbedingte Hörschädigung zu qualifizieren sei, da der Beschwerdeführer in den folgenden fünf Jahren lediglich noch im Grenzbereich der Gehörgefährdung mit 86 dB (A) exponiert gewesen sei. Dies vermag nicht zu überzeugen, respektive keine ernsthaften Zweifel an den Einschätzungen von Dr. Z.___ und Dr. B.___ aufkommen zu lassen, zumal Dr. A.___ auch keine Gründe aufführt, welche  neben der Berufsexposition - zum Gehörschaden geführt haben könnten. So arbeitete der Beschwerdeführer immerhin während fünf Jahren im Grenzbereich der Gehörgefährdung weiter und Dr. A.___ hielt fest, dass eine zumindest teilweise berufslärmbedingte Hörschädigung vorliege und bejahte auch einen Anspruch auf Hörgeräteversorgung durch die Beschwerdegegnerin.

4.3    Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in Anbetracht der langdauernden massiven Lärmexposition des Beschwerdeführers eine zumindest vorwiegende Verursachung der Hörschädigung durch die berufliche Tätigkeit als überwiegend wahrscheinlich erscheint.

    Abschliessend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin für die aufgetretenen Gehörprobleme Leistungen unter dem Titel der Berufskrankheit zu erbringen hat.


5.    Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass beim Beschwerdeführer ein berufslärmbedingter Hörschaden vorliegt. Die Sache ist daher zur Festsetzung der Integritätsentschädigung, unter Berücksichtigung eines allfälligen Tinnitus, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.


6.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten. (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 7 f. der Verordnung über die sozialversicherungsrechtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses wird diese auf Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2012 aufgehoben und die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Milosav Milovanovic

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchucan