Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00205 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 11. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland
Advokaturbüro
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, arbeitete seit Mai 2002 bei der Y.___ in Z.___ als Flight Attendant und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 9/107). Am 7. Juni 2010 erlitt sie einen Unfall, als sie während dem Duschen in der Badewanne ausrutschte und sich dabei den Rücken verletzte. Die SUVA erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen.
1.2 Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (Urk. 9/105) schloss die SUVA den Fall per 30. Juni 2012 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) ein, da die noch bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Die von der Krankenkasse der Versicherten am 4. Juni 2012 hiergegen erhobene vorsorgliche Einsprache (Urk. 9/106) zog diese am 25. Juni 2012 zurück (Urk. 9/115). Die am 26. Juni 2012 von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 9/117) wies die SUVA mit Entscheid vom 9. August 2012 (Urk. 9/125 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. August 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. September 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, er sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihr weiterhin Taggelder auszubezahlen (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei ihr eine dem korrekt ermittelten Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei eine Begutachtung durchführen zu lassen (S. 2 Ziff. 4), subsubeventuell sei die Angelegenheit für weitere Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 (Urk. 8) schloss die Beschwer-degegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am
19. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Mit Replik vom
7. März 2013 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Mit Eingabe vom 15. März 2013 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik und bestätigte ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 21), was der Beschwerdeführerin am 18. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchs-aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusam-menhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442
S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.8 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356
S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass gemäss den ärztlichen Stellungnahmen das Unfallereignis vom 7. Juni 2010 nicht mehr Ursache der gemeldeten Beschwerden an der Lendenwirbelsäule (LWS), wie sie sich nach dem 30. Juni 2012 präsentiert hätten, dargestellt habe und der status quo sine vel ante spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen sei. Die danach noch bestehenden LWS-Beschwerden seien nicht mehr unfall-, sondern ausschliesslich noch krankheitsbedingt (S. 11 oben). Ausserdem sei ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den erst viel später beklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) und dem Unfall von Anfang an nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen. Eine bloss mögliche Kausalität genüge für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht
(S. 11 Mitte).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ging die Beschwerdegegnerin bezüglich der HWS-Beschwerden gestützt auf die Aktenlage zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon aus, dass sie beim Sturz in der Badewanne den Nacken angeschlagen habe. Vorliegend seien jedoch keine objektivierbaren Unfallfolgen an der HWS nachgewiesen, weshalb aufgrund einer eigenständigen Adäquanzprüfung festzustellen sei, ob die geklagten Beschwerden im Bereich der HWS in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Sturz vom 7. Juni 2010 stünden (S. 3 f.). Vorliegend sei von einem mittleren Unfallereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen (S. 4 unten). Zusammenfassend sei höchstens ein Kriterium in nicht besonders ausgeprägter Weise erfüllt, weshalb die Adäquanz zwischen den beklagten Beschwerden und dem Unfall vom 7. Juni 2010 zu verneinen sei (S. 5 unten).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise auf den Standpunkt (Urk. 1, Urk. 14), dass die durch die Spondylolyse und Spondylolithesis verursachten Beschwerden nicht als degenerativ zu bezeichnen seien, sondern auf den Sturz in der Badewanne zurückzuführen seien (Urk. 1 S. 7). Bezüglich der HWS-Beschwerden seien ausserdem mindestens drei der sieben Kriterien in auffallender Weise gegeben, weshalb die adäquate Kausalität zu bejahen sei (Urk. 14 S. 2 f.).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung (30. Juni 2012) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 7. Juni 2010.
3.
3.1 Gemäss Akten rutschte die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2010 in der Badewanne aus und stürzte dabei auf das Gesäss (Urk. 9/1 Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin machte geltend, in der Folge unter Schmerzen im Bereich der ganzen Wirbelsäule zu leiden (Urk. 1 S. 2 f.). Betreffend ihren Gesundheitszustand finden sich im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte in den Akten:
3.2 Nach ihrem Sturz in der Badewanne vom 7. Juni 2010 wurde die Beschwer-deführerin erstmals am 8. Juni 2010 bei ihrer Hausärztin Dr. med. A.___, FMH Physikalische Medizin, untersucht. In ihrem Bericht vom 8. Juli 2010 (Urk. 9/2) erhob diese als Befund ausgedehnte muskuläre Verspannungen lumbal beidseits mit stark eingeschränkter Beweglichkeit der LWS, Druckdolenzen gluteal beidseits ohne sichtbare Verletzung sowie einen unauffälligen neurologischen Status (Ziff. 4), und diagnostizierte ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom (Ziff. 5). Sie attestierte der Beschwerdeführerin bis auf weiteres eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 8).
3.3 Mittels am 10. Juni 2010 durchgeführtem Röntgen (Urk. 9/6) der LWS konnten keine ossären Läsionen sowie keine posttraumatisch aufgetretene Beckenringlockerung festgestellt werden. Das Röntgen ergab hingegen eine Spondylolisthesis des LWK 5 um 1 cm bei einer Spondylolyse beider Wirbelbögen sowie eine rechtskonvexe Skoliose und ein Hohlkreuz.
Mittels am 24. August 2010 durchgeführter Magnetresonanz-Tomographie (MRI) der HWS (Urk. 9/128 = Urk. 9/130/4) konnte ausser einer linkskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der HWS sowie einer Streckhaltung und angedeuteter Kyphose im unteren HWS-Bereich nichts Auffälliges festgestellt werden.
3.4 Mit Zwischenbericht vom 19. Oktober 2010 (Urk. 9/17 = Urk. 9/130/3) diagnos-tizierte Dr. A.___ ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom bei vorbestehender Spondylolisthesis L5 gegenüber S1 um 1 cm sowie ein posttrau-matisches Zervikovertebralsyndrom (Ziff. 1). Sie führte aus, die Beschwerde-führerin arbeite seit dem 1. Oktober 2010 wieder zu 100 % (Ziff. 4).
3.5 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 3. Dezember 2010 (Urk. 9/18 = Urk. 9/130/6-8) und nannte als Diagnose ein zerviko-cephales Schmerzsyndrom bei Status nach Sturz in der Badewanne am 7. Juni 2010 (S. 1 Mitte). Er führte aus, es bestünden keine neurologischen Ausfälle und es gebe keine Hinweise für traumatische Gefässschäden (S. 2 Mitte). Die Beschwerdeführerin habe beim Sturz in der Badewanne neben Rückenprellungen ein stumpfes Direkttrauma der HWS erlitten. Relevante Befunde seien eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur (S. 2 unten). Eine Verletzung am Nervensystem scheine nicht vorzuliegen (S. 3 oben).
3.6 Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, führte am 11. Mai (Urk. 9/22-23) aus, die Beschwerdeführerin leide aktuell immer noch unter belastungsabhängigen Beschwerden und klage auch über Kribbelparästhesien an beiden Armen.
3.7 Die Ärzte der D.___ berichteten am 29. Juni 2011 (Urk. 9/32) über das ambulante Assessment der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2011 und führten aus, aus medizinisch-diagnostischer Sicht sei bei guter Kooperation und Leistungsbereitschaft mit einem intensiven trainingsorientierten Rehabilitationsprogramm eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden und der arbeitsbezogenen Belastbarkeit zu erreichen (S. 2 oben). Es sei eine mässige Symptomausweitung beobachtet worden (S. 3 oben). Unter Berücksichtigung der Empfehlung einer multidisziplinären, trainingsorientierten und psychologisch mitbegleiteten Rehabilitation im Tageszentrum sei gerade aufgrund der trotz erheblicher Beschwerden noch immer starken Verankerung in ihrer Berufswelt eher von einer guten Prognose auszugehen (S. 4 oben).
3.8 Die Ärzte des E.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, berichteten am 12. Juli 2011 (Urk. 9/54 = Urk. 9/58) und nannten folgende Diagnosen:
- chronisches Panvertebralsyndrom
- unklare, passagere, abendliche Fühlstörung distale Extremitäten
- Status nach Supinationstrauma OSG links März 2010
Sie führten aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein chronifiziertes pan-vertebrales Schmerzsyndrom mit zervikaler und lumbaler Betonung. Verschiedene ausführliche Abklärungen im Vorfeld mittels MRI der HWS und Röntgen der LWS sowie neurologische und angiologische Untersuchungen hätten unauffällige und die Beschwerden nicht erklärende Befunde ergeben (S. 1 f.). Auch in der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf höhergradige Pathologien des Bewegungsapparates ergeben. Es zeige sich eine gewisse Diskrepanz bei unbeobachteten Bewegungen und der direkten Untersuchung der LWS und HWS mit Gegenspann (S. 2 oben).
3.9 Die Ärzte der D.___ berichteten am 31. August 2011 (Urk. 9/43) über die ambulante Rehabilitation der Beschwerdeführerin und führten aus, von einer weiteren Behandlung sei eine weitere Steigerung der Belastbarkeit zu erwarten, weshalb die Zumutbarkeitsbeurteilung nicht als abschliessend zu werten sei.
Die Ärzte der D.___ berichteten am 15. November 2011 (Urk. 9/65) über die stationäre Rehabilitation der Beschwerdeführerin vom
18. Oktober bis 11. November 2011 und führten aus, es sei eine erhebliche Symptomausweitung zu beobachten gewesen, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Die Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären (S. 2 oben). Die festgestellte psychische Störung begründe aktuell eine leichte arbeitsrelevante Leistungsminderung. Der Beschwerdeführerin sei eine leichte Arbeit ohne hohe psychische Anforderungen und ohne Tätigkeiten in länger dauernd vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition ganztags zumutbar (S. 2 Mitte).
3.10 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, berichtete am 17. Februar 2012 (Urk. 9/89), und nahm Stellung zum Austrittsbericht der D.___ (vgl. vorstehend E. 3.11). Er führte aus, das herrschende Symptom sei der Schmerz, resultierend aus muskuloskelettaler Symptomatik mit Hypertonus der Schulter-/Nackenmuskeln. Die Ursache der Chronifizierung sei die ungenügende Detonisierung der betroffenen Muskelgruppen (S. 5 unten, S. 6 Mitte). Er empfahl die Durchführung einer High-Resolution-CT sowie eine Botoxbehandlung als weitere Behandlungsmassnahmen (S. 6 oben und unten).
Am 19. März 2012 berichtete Dr. F.___ (Urk. 9/91) und führte aus, die Be-schwerden der Beschwerdeführerin seien unfallkausal und musculo-skelettal bedingt. Weitere Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien nicht zu erheben. Ob eine namhafte Besserung erzielt werden könne, könne nicht mit Sicherheit gesagt werden.
Am 21. März 2012 berichtete Dr. F.___ (Urk. 9/92/3) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 20. März 2012 und führte aus, die Beschwerdeführerin habe leider nicht auf die hohen Dosen der verschriebenen Medikamente reagiert, sie habe immer noch eine verspannte Muskulatur. Die aktuelle Untersuchung zeige eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS nach rechts. Es bestünden keine sensomotorischen Ausfälle.
3.11 SUVA-Kreisarzt Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie FMH, berichtete am 16. April 2012 (Urk. 9/98) über die gleichentags durchgeführte kreisärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin und führte aus, somatisch bestehe ein nicht objektivierbares Schmerzsyndrom der gesamten Wirbelsäule. Bei der heutigen Untersuchung zeige sich eine mässige bis deutliche Bewegungseinschränkung der HWS sowie der LWS in allen Bewegungsrichtungen. Neurologische Ausfälle könnten bis auf subjektiv angegebene Sensibilitätsstörungen des linken Unterschenkels, die keinem Dermatom gesichert zuzuordnen seien, nicht festgestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Bewegungseinschränkungen sowie die subjektiv beklagte Beschwerdesymptomatik der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten und auch in die unteren Extremitäten könnten aus somatischer Sicht nicht objektiviert werden. Nach nunmehr zweijährigem Verlauf seien die geklagten Schmerzen und auch die Funktionseinschränkungen nicht mehr auf den Unfall vom 7. Juni 2010, sondern auf die unfallfremden degenerativen Veränderungen des Achsenorgans zurückzuführen (S. 4). Die bildgebenden Befunde des Achsenorgans dokumentierten ausschliesslich degenerative beziehungsweise bandscheibenbedingte Erkrankungen im Sinne einer Spondylolisthesis L5 über S1 mit Spondylolyse beider Wirbelbögen L5 sowie einer linkskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der HWS mit Streckhaltung und angedeuteter Kyphose im unteren Bereich bei sonst unauffälligen Zwischenwirbelräumen. Somit habe zu keinem Zeitpunkt des hier dokumentierten Verlaufs eine traumatisch strukturelle Schädigung des Achsenorgans festgestellt werden können (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ganztags zu verrichten. Wesentliche qualitative Einschränkungen könnten aus somatischer Sicht nicht festgestellt werden (S. 5 unten).
3.12 Dr. F.___ berichtete am 16. Mai 2012 (Urk. 9/104) und nahm Stellung zum Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. G.___. Er führte aus, es gebe eine Diskrepanz in der Beurteilung des Kreisarztes und seinen erhobenen Befunden (S. 1). Wenn keine Frakturen festgestellt würden, heisse dies nicht, dass die Beschwerden nicht posttraumatisch seien. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin liessen sich anhand der musculo-skelettalen Befunden wohl somatisch erklären und seien keineswegs auf degenerative Veränderungen des Achsenorgans zurückzuführen (S. 2).
Am 13. Juni 2012 berichtete Dr. F.___ (Urk. 9/118) über die Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2012 sowie über die am 11. Juni 2012 durchgeführte Computer-Tomografie (CT) und führte aus, die Untersuchung zeige nach wie vor eine stark eingeschränkte Rotation der HWS nach rechts. Die genaue Messung der Spondylolisthesis L5/S1 habe 2.9 mm im High-Resolution-CT ergeben, ferner sei eine Spondylolyse L5 beidseits im Bereich der Interartikularportion und eine weitere isthmische Spondylolyse im Bereich der Lamina L4 links dargestellt worden. Ansonsten hätten sich unauffällige ossäre Strukturen und unauffällige Bandscheiben gezeigt. Es handle sich somit um einen Zufallsbefund im Zuge der Abklärungen. Eine symptomlose Spondylolyse/Spondylo-listhesis könne durch einen Unfall erstmalig Beschwerden auslösen und dann bildgebend entdeckt werden. Dieser Befund könne auch nicht als degenerativ bezeichnet werden.
3.13 Dr. med. H.___, Neurologie FMH, berichtete am 21. Juni 2012 (Urk. 9/119), nannte als Diagnose eine panvertebrale myofasziale Symptomatik, deutlich rechts und zervikal betont und führte aus, es finde sich eine hypertone Nackenmuskulatur und eine hypertone Schultergürtelmuskulatur. Die neurologischen Befunde seien im Übrigen unauffällig. Es bestehe keine Hypotrophie und keine sichere Parese und die Funktionsstörungen seien schmerzbedingt. Die Beweglichkeit des Kopfes sei schmerzbedingt eingeschränkt. Aufgrund der bisherigen resultatlosen therapeutischen Bemühungen sei ein Behandlungsversuch mit Botulinumtoxin indiziert.
3.14 Dr. F.___ berichtete am 11. September 2012 (Urk. 9/129) und führte aus, dass im Funktions-CT die Rotation des Kopfes in jedem Wirbelkörper von C0 bis C7 beziehungsweise in den entsprechenden Segmenten differenziert gemessen würden. Rotationsuntersuchungen könnten überdies mit dem Funktions-CT besser und sicherer beurteilt werden, als im MRI. Daher könne die Rechtsprechung zum Beweiswert von funktionellen MRIs nicht auf die mittels Funktions-CT erhobenen Befunde Anwendung finden (S. 2). Ausserdem sei es höchst unwahrscheinlich, dass die HWS der Beschwerdeführerin ohne Unfall und aus eigener Dynamik heraus solche Beschwerden und solche Befunde verursacht hätte (S. 3).
4.
4.1 Unmittelbar nach dem Unfallereignis im Juni 2010 standen bei der Beschwerdeführerin vor allem Beschwerden im Bereich der LWS im Vordergrund. Die erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ diagnostizierte ein posttraumatisches lumbospondylogenes Syndrom (E. 3.2). Mittels eines in der Folge am 10. Juni 2010 angefertigten Röntgens der LWS (E. 3.3) konnten lediglich degenerative Veränderungen an der LWS, jedoch keine ossären Läsionen und auch keine posttraumatisch aufgetretene Beckenringlockerung festgestellt werden. Dr. A.___ (E. 3.4), die Ärzte des E.___ (E. 3.8) und Kreisarzt Prof. G.___ (E. 3.11) bestätigten diesen Befund.
Gemäss dem Bericht von Kreisarzt Prof. G.___ (E. 3.11) seien die aktuell noch geklagten Schmerzen und auch die Funktionseinschränkungen nicht mehr auf den Unfall vom 7. Juni 2010, sondern auf die unfallfremden degenerativen Veränderungen zurückzuführen. So hätten die bildgebenden Befunde des Achsenorgans ausschliesslich degenerative beziehungsweise bandscheibenbedingte Erkrankungen dokumentiert und es habe zu keinem Zeitpunkt des dokumentierten Verlaufs eine traumatisch strukturelle Schädigung festgestellt werden können.
Gestützt auf diese medizinischen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin im Bereich der LWS bereits vor dem Unfallereignis ein krankhafter Vorzustand (vgl. vorstehend E. 1.4) im Sinne von degenerativen Veränderungen bestand, welcher das Beschwerdebild diesbezüglich massgeblich mitbestimmt.
4.2 Die Würdigung der medizinischen Akten ergibt, dass der Bericht von Kreisarzt Prof. G.___ (E. 3.11) für die Beantwortung der gestellten Frage umfassend ist. Die Beurteilung berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. So machte Dr. G.___ darauf aufmerksam, dass bis auf subjektiv angegebene Sensibilitätsstörungen keine neurologischen Ausfälle hätten festgestellt werden können und die von der Beschwerdeführerin demonstrierten Bewegungseinschränkungen und Beschwerdesymptomatik nicht objektiviert werden könnten. Weiter bezog er ausdrücklich Stellung zu den bildgebenden Befunden und legte plausibel dar, dass ausschliesslich degenerative Erkrankungen dokumentiert worden seien. Einleuchtend ist in diesem Zusammenhang die Argumentation, dass nach nunmehr zweijährigem Verlauf die geklagten Beschwerden nicht mehr auf den Unfall, sondern auf die degenerativen Veränderungen zurückzuführen seien. Dr. G.___ zeigte weiter in nachvollziehbarer Weise auf, dass somatisch ein nicht objektvierbares Schmerzsyndrom der ganzen Wirbelsäule bestehe. Seine Beurteilung steht zudem mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang, wonach es der medizinischen Erfahrung entspricht, dass der organische Zustand des Rückens nach allfällig erlittenen Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise bei degenerativen Veränderungen spätestens ein Jahr nach dem Unfall wieder so weit hergestellt ist, wie er es auch wäre, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_744/2008 vom 26. November 2008, und 8C_29/2009 vom 1. Mai 2009,
E. 3.5, je mit Hinweisen).
Die ärztliche Beurteilung durch Kreisarzt Prof. G.___ entspricht somit den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (vgl. vorstehend E. 1.7 und
E. 1.8) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Zudem wird die Beurteilung durch den Bericht der Ärzte des E.___
(E. 3.8) gestützt; denn auch diese gingen von unauffälligen und die Beschwerden nicht erklärenden Befunden aus.
Weder die Einschätzung durch Dr. F.___ (E. 3.10, E. 3.12, E. 3.14) noch die Beurteilung durch Dr. H.___ (E. 3.15) vermögen die Schlussfolgerungen von Kreisarzt Prof. G.___ in Frage zu stellen, zumal sie keine massgeblichen und somit auch keine vom Bericht des Kreisarztes Prof. G.___ abweichenden Kausalitätsaussagen bezüglich der LWS-Beschwerden enthalten.
4.3 Somit ist festzuhalten, dass die rein unfallbedingten Beschwerden der Be-schwerdeführerin im Bereich der LWS spätestens am 30. Juni 2012 abgeheilt waren, weshalb zu diesem Zeitpunkt weder eine durch das Unfallereignis bedingte Arbeitsunfähigkeit bestand, noch ein unfallbedingter Integritätsschaden resultierte.
5.
5.1 Bezüglich der HWS-Beschwerden ist vorweg zu prüfen, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2), mithin ob diesbezüglich der Endzustand erreicht ist.
5.2 Die Ärzte der D.___ führten bereits im November 2011 aus, dass keine wesentliche Verbesserung der Schmerzproblematik habe erreicht werden können und von einer Fortsetzung der Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne, weshalb keine weiteren Therapien mehr vorgesehen seien (Urk. 9/65 S. 1 unten, S. 2 unten). Kreisarzt Prof. G.___ bestätigte das Erreichen des Endzustandes im November 2011 (Urk. 9/87, Urk. 9/93). Diesen schlüssigen Einschätzungen kann gefolgt werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus den Berichten von Dr. F.___ nicht hervor, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hätte erwartet werden können. So hielt Dr. F.___ im März 2012 fest, er könne nicht mit Sicherheit sagen, ob eine namhafte Besserung erzielt werden könne. Er habe einen Behandlungsplan mit Abstufung aufgestellt und werde die Beschwerdeführerin kontrollieren (Urk. 9/91). Dass eine namhafte Besserung, wie es Dr. F.___ formulierte, lediglich nicht ausgeschlossen erscheine, genügt hier nicht, um eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen.
Entsprechend stand einem Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt respektive auf den 30. Juni 2012 nichts im Wege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2008, vom 27. November 2008 E. 4.1), und es waren keine weiteren Heilbehandlungsleistungen mehr geschuldet.
5.3 Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass nach einem Zustand rund zwei Jahre nach dem Unfall vom Juni 2010 der Endzustand als erreicht angesehen werden kann und die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass von den weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei.
6.
6.1 Bereits die am 24. August 2010 durchgeführte Magnetresonanz-Tomografie der HWS (E. 3.3) ergab ausser einer linkskonvexen skoliotischen Fehlhaltung der HWS sowie einer Streckhaltung und angedeuteten Kyphose im unteren HWS-Bereich nichts Auffälliges.
Dr. B.___ (E. 3.5) erwähnte im Dezember 2010 eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur, jedoch ohne neurologische Ausfälle und ohne Hinweise für traumatische Gefässschäden.
Sodann beobachteten die Ärzte der D.___ (E. 3.7, E. 3.9) eine erhebliche Symptomausweitung und führten aus, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit den geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären lasse.
Auch die Ärzte des E.___ (E. 3.8) erwähnten im Juli 2011 ein chronifiziertes Schmerzsyndrom und wiesen auf unauffällige und die Beschwerden nicht erklärende Befunde hin.
Dr. F.___ berichtete dann im März (E. 3.10), Mai und Juni 2012 (E. 3.12) von musculo-skelettalen Befunden, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin wohl somatisch erklären liessen und keineswegs als degenerativ bezeichnet werden könnten. Inwiefern diese Befunde als unfallbedingt anzusehen sind, geht aus den Berichten von Dr. F.___ jedoch nicht hervor. So führte er leidglich aus, eine symptomlose Spondylolyse/Spondylolisthesis könne durch einen Unfall erstmalig Beschwerden auslösen und dann bildgebend entdeckt werden (vgl. vorstehend E. 3.12).
Da im Übrigen Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie vom 6. Mai 2008 8C_369/2007, E. 3), können die geklagten Beschwerden nicht als klar ausgewiesenes unfallbedingtes organisches Substrat qualifiziert werden.
6.2 Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letzterer Praxis - wie im Folgenden zu zeigen ist - zur Verneinung der Adäquanz führt.
6.3 Mangels objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen im Sinne nachweisbarer organischer Veränderungen stellt sich die Frage der Adäquanz der von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (vgl. vorstehend E. 1.5 und E. 1.6).
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 11. Juni 2008, E. 6.1).
Betreffend den Unfallhergang führte die Beschwerdeführerin unter anderem anlässlich des ambulanten Assessments in der D.___ (Urk. 9/32) aus, sie sei in der Badewanne ausgerutscht und auf die rechte Gesässhälfte gestürzt, wobei sie mit dem Nacken auf der Badewannenkante aufgeschlagen sei. Den Kopf selbst habe sie nicht angeschlagen und sie sei auch nicht bewusstlos gewesen. Zuerst seien mehrere Stunden nach dem Sturz Schmerzen in der Kreuzgegend aufgetreten und während dem darauffolgenden Tag sei es zu einem zunehmenden Blockierungsgefühl des ganzen Rückens gekommen (S. 5).
Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges, ist der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. Urk. 8 S. 4 Ziff. 7.5) davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Unfallereignis mittlerer Schwere an der Grenze zu einem leichten handelt.
6.4 Für die Annahme einer adäquaten Kausalität ist damit erforderlich, dass mindestens vier der praxisgemässen Kriterien gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens der Beschwerdeführerin (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Der Sturz in der Badewanne vom 7. Juni 2010 spielte sich aufgrund der Schilderung der Beschwerdeführerin und nach Lage der Akten weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ab, noch war er besonders eindrücklich. Es waren namentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeichnen, welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.
Die Beschwerdeführerin erlitt beim Sturz keine schweren oder besonders gelagerten Verletzungen. Zwar litt die Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall an Beschwerden im LWS- und HWS-Bereich, doch ergaben die nach dem Unfall durchgeführten Untersuche keine relevanten Befunde. So erlitt die Beschwerdeführerin keine ossären Verletzungen (vorstehend E. 3.2-3.13).
Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fanden nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine Physiotherapie sowie eine Rehabilitation in der D.___ statt. Das genügt zur Bejahung des Kriteriums nicht.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann, wenn auch nicht in ausgeprägter Form, als erfüllt betrachtet werden. Die Beschwerdeführerin klagte durchwegs über Nacken- und Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern bis zu den Händen (vorsehend E. 3.1-3.14). Diese Beschwerden sind einerseits jedoch nicht durchwegs durch ärztlich festgestellte Befunde hinreichend erklärbar und andererseits konnte die Beschwerdeführerin ärztliche Termine wahrnehmen und arbeitete auch seit dem 1. Oktober 2010 wieder im ursprünglichen Pensum von 100 %.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Im Gegenteil wurde die Beschwerdeführerin jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten überwiesen und umfassend medizinisch betreut.
Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit bereits am 19. Juli 2010 wieder zu 50 % aufnahm und ab dem 1. Oktober 2010 wieder zu 100 % arbeitete. Seit November 2011 wurde ihr sodann eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit attestiert. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen lag demnach nicht vor.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den genannten Kriterien lediglich das Kriterium der erheblichen Beschwerden – aber nicht in ausgeprägter Form - als erfüllt erachtet werden kann, womit die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 7. Juni 2010 und den über den 30. Juni 2012 hinaus geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Beschwerden der HWS, zu verneinen ist.
7. Aufgrund des Gesagten ist bei dieser Sachlage die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 30. Juni 2012 nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Antonia Kerland
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchüpbach