Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 10. Juni 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
WWNW Rechtsanwälte
Stadthausquai 1, Postfach 3022, 8022 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1976 geborene X.___ arbeitete seit dem 9. April 2009 beim Spital Y.___ und war dabei bei der AXA Versicherungen AG (AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie dieser am 30. Januar bzw. 2. Februar 2012 einen Unfall vom 17. Januar 2012 melden liess: Sie habe beim Paddeln im Wasser (Surfen) plötzlich Schulterschmerzen links verspürt (Unfallmeldung, Urk. 9/A1). Am 6. März 2012 teilte die AXA X.___ mit, dass es sich bei dem von ihr geschilderten Ereignis vom 17. Januar 2012 nicht um einen Unfall im Rechtssinne handle und sie auch nicht eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erlitten habe (Urk. 9/A4). Nachdem X.___ sich hiermit nicht einverstanden erklärt hatte (Schreiben vom 9. März 2012, Urk. 9/A5), verneinte die AXA eine Leistungspflicht mit Verfügung vom 23. April 2012 (Urk. 9/A7). Die von X.___ gegen die Leistungsverweigerung am 15. Mai 2012 erhobene Einsprache (Urk. 9/A10) wies die AXA mit Entscheid vom 11. Juli 2012 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 12. September 2012 durch Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli Beschwerde erheben und beantragen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, rückwirkend ab dem 17. Januar 2012 unter Berücksichtigung der Karenzfrist die gesetzlich geschuldeten Leistungen (Taggelder, Heilbehandlung) zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob es sich beim Ereignis vom 17. Januar 2012 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handelte oder ob die Beschwerdeführerin bei diesem Ereignis eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat und die Beschwerdegegnerin entsprechend hierfür leistungspflichtig ist.
1.2 Die Beschwerdeführerin lässt zur Begründung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin geltend machen, sie habe beim Ereignis vom 17. Januar 2012 eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten. Mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit müssten auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein. Gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht komme dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses besondere Bedeutung zu. Für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors werde stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohne. Ein solches sei zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen werde, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen könne. Eine gesteigerte Gefahrenlage habe beim Ereignis vom 17. Januar 2012 vorgelegen. Das Paddeln im Grün-Wasser-Bereich mit einem Gerät, das so schwer wie ein Fahrrad sei und eine Armbewegung senkrecht am Körper aufgrund seiner Breite nicht zulasse, zunächst gegen meterhohe Wellen und hernach zur Beschleunigung sei nicht nur eine sehr kräftezehrende, sondern aufgrund des Wellenganges auch keine gleichförmige Tätigkeit. Die abgewinkelten Arme kreisten keineswegs immer schön regelmässig. Die Sichtweise der Beschwerdegegnerin, sie hätte sich verletzt, als sie sich paddelnd fortbewegt habe, sei zu einschränkend. Sie habe den einschiessenden Schmerz verspürt, als sie von den Wellen durchspült worden sei, weshalb sowieso ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG vorliege. Zu beachten sei zudem, dass das Paddeln kein isolierter einmaliger Vorgang sei. Vielmehr paddle der Surfer, versuche dann auf der Welle zu reiten, stürze, paddle wieder etc. Es sei also nicht einfach eine einzelne Handlung, sondern die Handlungseinheit, die Sportart an sich, sei zu berücksichtigen, um zu beurteilen, ob eine allgemein gesteigerte Gefahrenlage vorliege. Nach der Rechtsprechung sei der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial auch dann zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkomme. Dies sei der Fall bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen könnten, also z.B. das plötzliche Aufstehen aus der Hocke. Das kräftezehrende Paddeln komme einer mehr als physiologisch normalen Beanspruchung des Körpers bzw. seiner Gliedmassen gleich (Urk. 1).
1.3 Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen ein, das Ereignis vom 17. Januar 2012 sei kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Den Akten könnten nämlich keine Hinweise entnommen werden, welche auf einen ungewöhnlichen äusseren Faktor hindeuteten. Hieran würden die erst nach der angekündigten Leistungsverweigerung auftauchenden ergänzenden Sachverhaltsschilderungen der Beschwerdeführerin nichts ändern. Dies insbesondere mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht geltende Beweismaxime, wonach die sogenannte spontane Aussage der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger ist als spätere Darstellungen. Eine unfallähnliche Körperverletzung liege mangels eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ebenfalls nicht vor. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim normalen Paddel-Bewegungsablauf einen Schmerz verspürt habe. Dieser auf Fortbewegung hin gerichtete Bewegungsablauf könne nicht als Tätigkeit qualifiziert werden, welcher im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen werde bzw. welcher einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers gleichkomme. Das Wellenreiten gelte denn auch als risikoarme Sportart. Überdies liege auch aus diagnostischer Sicht gar keine unfallähnliche Körperschädigung vor, da keine sichere Diagnose bestehe. Schliesslich fehle es auch an der überwiegend wahrscheinlichen Kausalität der geklagten Beschwerden zum geltend gemachten Ereignis (Urk. 2 und Urk. 8).
2.
2.1 Gemäss Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.2 Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV sind folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse;d. Muskelrisse;e. Muskelzerrungen;f. Sehnenrisse;g. Bandläsionen;h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens bzw. der unfallähnlichen Körperschädigung sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs bzw. der unfallähnlichen Körperschädigung erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Oberärztin an der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___, diagnostizierte mit Bericht vom 7. Februar 2012 einen Verdacht auf partielle Supraspinatusruptur links vor etwa 3 Wochen bei Differentialdiagnose subakromiales Impingement. Die Beschwerdeführerin habe sich am 30. Januar 2012 auf dem Notfall vorgestellt und berichtet, dass sie 2 Wochen zuvor surfen gewesen sei und dabei beim Paddeln einen einschiessenden Schmerz im Bereich der linken Schulter verspürt habe. Die Schmerzen träten sowohl in Ruhe als auch unter Belastung auf. Vor etwa zwei Wochen sei bereits eine Sonographie durchgeführt worden, welche eine verdickte Supraspinatussehne gezeigt habe (Urk. 9/M3). Mit Ergänzung vom 16. Mai 2012 erklärte Dr. Z.___, dass die Beschwerdeführerin an einer Rotatorenmanschettenruptur (Partialruptur der Supraspinatussehne) links leide. Ihrer Ansicht nach handle es sich beim Ereignis vom 17. Januar 2012 um ein Unfallereignis, zumal die Beschwerdeführerin vorher absolut beschwerdefrei gewesen sei (Urk. 9/M8).
3.2 Dr. med. A.___ von der B.___, welche der Beschwerdeführerin ein Upgrade auf Business-Class für den Rückflug zusprach, nannte als Diagnose einen Verdacht auf schwere Tendinitis der Supraspinatussehne links nach Wellenreiten ohne Trauma und als Differentialdiagnose eine Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 9/M4).
3.3 Die Klinik C.___ hielt nach der ambulanten Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29. Februar 2012 mit Bericht vom 1. März 2012 als Diagnose ein Impingement sowie einen Verdacht auf Partialruptur der Supraspinatussehne links fest. Ein klarer Traumamechanismus sei der Beschwerdeführerin nicht erinnerlich, auch wenn dies beim Wellenreiten allenfalls auch unbemerkt passieren könne. Das viele Paddeln könne aber durchaus auch zu einer Reizung im Schultergelenk im Sinne einer Impingement-Symptomatik führen. Die im MR-Befund gesehene diskrete mögliche Partialruptur der Supraspinatussehne rechtfertige allein sicherlich kein operatives Vorgehen, insbesondere auch, da die Beschwerden der Beschwerdeführerin durch regelmässige Physiotherapie bereits gut hätten gelindert werden können (Urk. 9/M6).
3.4 Das Spital D.___, in welchem die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2012 untersucht worden war, diagnostizierte mit Bericht vom gleichen Tag ein tiefes Aussenrotationskraftdefizit Schulter links mit/bei (a) Status nach wahrscheinlicher Schulterdistorsion beim Surfen am 17. Januar 2012 in H.___, (b) MR-diagnostisch Verdacht auf PASTA-Läsion Supraspinatus und (c) Differentialdiagnosen: Entrapment Nervus suprascapularis bzw. Parsonage Turner-Syndrom (Urk. 9/M13).
3.5 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, nannte im Bericht vom 14. Juni 2012 als Diagnosen eine komplette axonale Schädigung des Nervus suprascapularis links bei (a) Differentialdiagnose traumatisch im Rahmen Unfallereignis mit Schulterdistorsion vom 17. Januar 2012, (b) Lokalisation am ehesten in der Incisura scapulae und (c) MRI: Verdacht auf PASTA-Läsion supraspinatus. Klinisch und elektrodiagnostisch könne die Verdachtsdiagnose einer schweren Schädigung des Nervus suprascapularis links bestätigt werden (Urk. 9/M12). Am 4. Juli 2012 berichtete Dr. E.___, zwischenzeitlich sei die Verlaufskontrolle des MRI Schulter mit Darstellung des Nervus suprascapularis erfolgt. In dieser Untersuchung habe zwar eine direkte Kompression des Nervus suprascapularis links durch eine Raumforderung, Zyste oder Ähnliches nicht dargestellt werden können. Es zeigten sich jedoch indirekte Zeichen einer schweren progredienten axonalen Schädigung des Musculus supraspinatus und des Musculus infraspinatus. Aus diesem Grund empfehle er bei progredienter Klinik, schwerer und progredienter axonaler Schädigung und auch progredienten Befunden in der Bildgebung eine operative Exploration des Nervus suprascapularis links (Urk. 9/M15).
3.6 Die Beschwerdeführerin wurde am 13. Juli 2012 in der Klinik F.___ untersucht. Deren Leitender Arzt Orthopädie, Dr. med. G.___, erklärte im Bericht vom gleichen Tag, die klinische Situation stimme gut mit den MRI- und elektrophysiologischen Untersuchungen überein mit einer Denervation für den Supraspinatus und den Infraspinatus. Ein klare Läsions-Ursache des Nervs könne jedoch nicht dargestellt werden. So wäre einerseits eine akute Neurapraxie im Rahmen der Distorsion im Januar denkbar, alternativ wäre auch ein chronischer Traktionsschaden bei intensivem Schwimmtraining wohl über längere Zeit denkbar. In dieser Situation sei die Eröffnung der Incisura scapulae eine Option. Ob sich dadurch jedoch eine Besserung der Situation einstelle, könne nicht abgeschätzt werden. Aufgrund der praktisch fehlenden klinischen Symptomatik empfehle er deshalb, im Moment noch 3 Monate zuwarten und dann eine erneute elektrophysiologische Abklärung durchführen lassen (Urk. 9/M16).
3.7 Dr. E.___ teilte der Beschwerdegegnerin am 20. August 2012 mit, gemäss seinen Untersuchungsbefunden vom 14. Juni 2012 handle es sich beim Ereignis vom 17. Januar 2012 sehr wohl um ein Unfallereignis: Die Beschwerdeführerin gebe bei seiner Anamneseerhebung an, dass es im Rahmen des Surfens zu einem Sturzereignis mit anschliessend starken Schmerzen im Schulterbereich links gekommen sei. In seinen Abklärungen sei eine schwere axonale Nervenläsion des Nervus suprascapularis links nachgewiesen worden. Unter Zusammenschau der Anamnese, der Befunde und des Verlaufes sei davon auszugehen, dass es sich dabei um die Folgen eines Unfallereignisses gehandelt habe. Somit müsse festgehalten werden, dass die Aufzählung der Beschwerdegegnerin von Körperschädigungen nicht abschliessend gewesen sei, da dabei traumatische Nervenverletzungen nicht erwähnt worden seien (Urk. 9/M17).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin schilderte in der Unfallmeldung vom 2. Februar 2012 bzw. auf dem von ihr ausgefüllten Formular das Ereignis vom 17. Januar 2012 wie folgt: Plötzlich auftretender Schulterschmerz li beim paddeln im Wasser (Surfen) (Urk. 9/A1). Auf die schriftliche Aufforderung der Beschwerdegegnerin, den genauen Hergang noch einmal zu schildern, gab sie am 29. Februar 2012 an: ich habe beim Surfen einen Schmerz in der linken Schulter verspürt (Wellenreiten), und verneinte die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches, Programmwidriges zugetragen habe (Urk. 9/A3).
Mit Schreiben vom 9. März 2012, mit welchem sie sich gegen die am 6. März 2012 angekündigte Leistungsverweigerung der Beschwerdegegnerin zur Wehr setzte, führte sie zum Ereignis vom 17. Januar 2012 aus: Ich war am 17.01.2012 in H.___ am Wellenreiten. Dies hatte ich die Tage zuvor auch schon getan. Gegen 11 Uhr verspürte ich einen plötzlichen, einschiessenden Schmerz in der linken Schulter während ich von den Wellen durchgespült wurde; was bei diesem Sport sehr häufig der Fall ist. Wir waren weit aussen im Meer wo die Wellen eine starke Kraft haben und an diesem Tag um die 1,5 m hoch waren (Urk. 9/A5). In der Einsprache vom 15. Mai 2012 gegen die Verfügung vom 23. April 2012 erklärte sie zum Vorfall: Ich wurde am 17.01.2012 anlässlich des Sportes Wellenreiten im Wasser durchgespült und verspürte danach, als ich wieder mit Paddeln beginnen wollte, einen einschiessenden Schmerz in der linken Schulter. Die Wellen an diesem Tag waren ca. 1,5 m hoch (Urk. 9/A 10 S. 2). Und in der Beschwerde vom 12. September 2012 schliesslich liess die Beschwerdeführerin das Ereignis vom 17. Januar 2012 folgendermassen umschreiben: Die Beschwerdeführerin befand sich relativ weit draussen im Meer, der Wellengang war hoch. Sie hatte schon einige Paddelgänge, Wellenritte und Stürze hinter sich, als sie gegen ca. 11.00 Uhr gegen die Strömung und die hohen Wellen in Richtung offenes Meer paddelte, eine scheinbar geeignete Welle erblickte, ihr Softboard ruckartig drehte, mit heftigen Paddelbewegungen das Softboard beschleunigte und sich aufs Softboard stemmte. Als sie durch die Welle zu Fall kam, wurde sie von einem heftigen einschiessenden Schmerz in der linken Schulter erfasst. Die Beschwerdeführerin musste das Wellenreiten sofort abbrechen und begab sich unter heftigen Schmerzen zurück in die Hotelanlage (Urk. 1 S. 5).
4.1.2 In den medizinischen Akten wird das Ereignis vom 17. Januar 2012 wie folgt beschrieben: B.___-Arzt Dr. A.___ erwähnte, die Schädigung der linken Schulter sei nach Wellenreiten ohne Trauma aufgetreten (Urk. 9/M4). Der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___ berichtete die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2012 anlässlich ihrer Selbstzuweisung, dass sie vor 2 Wochen surfen war und dabei beim Paddeln einen einschiessenden Schmerz im Bereich der linken Schulter verspürt habe (Urk. 9/M2). Die Klinik C.___ hielt am 1. März 2012 als Angaben der Beschwerdeführerin fest: Die Patientin war vor ca. 8 Wochen in den Surfferien und hat dabei viel gepaddelt. Es ist dann ein linksseitiger Schulterschmerz anterolateral aufgetreten, welcher v.a. nachts persistierte (Urk. 9/M5). In einem zusammenfassenden Bericht der Klinik C.___, ebenfalls vom 1. März 2012, hielt Oberarzt Dr. med. I.___ unter Beurteilung und Procedere u.a. fest: Ein klarer Traumamechanismus ist der Patientin nicht erinnerlich, auch wenn dies beim Wellenreiten allenfalls auch unbemerkt passieren kann. Das viele Paddeln kann aber durchaus auch zu einer Reizung im Schultergelenk im Sinne einer Impingement-Symptomatik führen (Urk. 9/M6 S. 2).
Im Kurzbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Y.___ vom 16. Mai 2012 führte die Oberärztin Z.___ aus: Bei der Patientin handelt es sich um eine Rotatoren-Manschettenruptur (Partialruptur der Supraspinatussehne) links. Die Patientin erlitt beim Paddeln einen akut einschiessenden Schmerz in der linken Schulter. Seither ständig Beschwerden. Die Abklärung ergab obgenannte Diagnose. Meiner Meinung nach handelt es sich um ein Unfallereignis, zumal die Patientin vorher absolut beschwerdefrei war (Urk. 9/M8). Das Spital D.___, in dessen Chirurgischen Klinik die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2012 untersucht worden war, hielt unter Anamnese fest: Beim Wellenreiten in H.___ am 17.01.2012 ist die Patientin vom Brett gefallen. Nach dem Wiederaufsteigen auf das Brett und dann beim Paddeln bemerkte die Patientin plötzlich starke Schmerzen in der linken Schulter (Urk. 9/M13). Der Neurologe Dr. E.___, dem die Beschwerdeführerin zugewiesen worden war und die er am 14. Mai 2012 untersucht hatte, führte unter Aktuelle Anamnese u.a. an: Am 19.02.2012 beim Surfen in H.___ Sturz, starke Schmerzen im Schulterbereich links, sodass Patientin deswegen für 2 Monate arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 9/M12). Die Klinik F.___, wo die Beschwerdeführerin nach Selbstzuweisung am 13. Juli 2012 untersucht worden war, vermerkte in der Anamnese: Ohne vorbestehende Beschwerden am 17.01.2012 beim Wellenreiten in H.___ einschiessende Schmerzen im Bereich der linken Schulter in einem Wellenüberschlag (Urk. 9/M16). Und schliesslich meinte Dr. E.___ am 20. August 2012 gegenüber der Beschwerdegegnerin zur Stützung seiner These, dass es sich um einen Unfall gehandelt habe: Die Patientin gab bei meiner Anamneseerhebung an, dass es im Rahmen des Surfens zu einem Sturzereignis mit anschliessend starken Schmerzen im Schulterbereich links gekommen ist (Urk. 9/M17).
4.2 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen und nicht auf die erstmaligen Beschreibungen des Ereignisses vom 17. Januar 2012 abzustellen. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin bis zur erstmaligen Ankündigung der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 6. März 2012 (Urk. 9/A4), dass ein Leistungsanspruch verneint werden müsse, sowohl gegenüber der Beschwerdegegnerin (E. 4.1.1 erster Absatz) als auch gegenüber den Ärztinnen und Ärzten (E. 4.1.2 erster Absatz) übereinstimmend angegeben hat, dass sich nichts Ungewöhnliches ereignet hat bzw. dass sie sich an so etwas nicht zu erinnern vermag. Erst nach dem 6. März 2012 steigert sie die Schilderung von vorerst einer Durchspülung durch eine ca. 1,5 Meter hohe Welle bis schliesslich zu einem Sturzereignis (E. 4.1.1 und 4.1.2 jeweils zweiter Absatz). Ein solches Verhalten ist zwar im Hinblick auf die Erlangung von Versicherungsleistungen nachvollziehbar, ändert aber nichts daran, dass sämtliche Schilderungen nach dem 6. März 2012 nicht glaubhaft sind, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Es ist daher ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim gewöhnlichen Paddeln plötzlich einen Schmerz in der linken Schulter verspürte.
4.3 Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr wird für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hierzu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.1 und E. 4.2.2). Dem gewöhnlichen Paddeln auf einem Surfbrett im Meer wohnt keine solche besondere Gefahrenlage inne, handelt es sich hierbei doch um eine gewöhnliche physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, der Muskeln, der Sehnen und der Bänder. Da somit kein äusserer Faktor vorliegt, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht das Ereignis vom 17. Januar 2011 nicht als Unfall qualifiziert und das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung verneint. Anzufügen bleibt, dass aufgrund der Aktenlage nicht einmal klar ist, ob aus diagnostischer Sicht überhaupt eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, wird doch wiederholt nur ein Verdacht auf eine bestimmte Schädigung geäussert.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Harry F. Nötzli
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).