Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00208 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 6. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy
Advokatur Gartenhof
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1977, war seit 2002 als Angestellter bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft AG (National) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 25. April 2007 auf einem Parkplatzareal als Fahrer eines Personenwagens von einem anderen Fahrzeug seitlich gerammt wurde (Schadenmeldung Urk. 7/U2 Ziff. 3 und Ziff. 6). Anlässlich der am 30. April 2007 erfolgten Erstuntersuchung diagnostizierte der Hausarzt ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma (Urk. 7/M2 Ziff. 5) und attestierte am 18. Juli 2007 unter Hinweis auf ausgeprägte Verspannungen im Nacken- und Brustwirbelsäulen-Bereich eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. Mai bis 12. Juni 2007 und ab dem 13. Juni 2007 bis auf weiteres eine solche von 50 % (Urk. 7/M2 Ziff. 4 und Ziff. 8-9). Die am 23. Juli 2007 veranlasste Röntgenaufnahme der seitlichen Halswirbelsäule (Beilagen zu Urk. 7/M5) ergab keine Knochendestruktionen.
Mit Verfügung vom 2. November 2011 (Urk. 7/K27) stellte die National sämtliche Versicherungsleistungen ab 31. Juli 2011 ein. Dagegen erhob der Versicherte am 5. Dezember 2011 vorsorglich Einsprache (Urk. 7/K28) und begründete diese am 2. März 2012 (Urk. 7/K35). Mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (Urk. 7/K36 = Urk. 2) wies die National die erhobene Einsprache ab.
2. Der Versicherte erhob am 13. September 2012 gegen den Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2012 (Urk. 6) beantragte die National die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 19. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 9) ein und am 11. Dezember 2012 die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 12). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2013 zugestellt (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Einstellung ihre Leistungspflicht ab 31. Juli 2011 damit, dass der Endzustand der Unfallfolgen erreicht sei und von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden könne (S. 10 ff. Ziff. 6-7).
Der Status quo sine sei spätestens im Mai 2009 erreicht gewesen (S. 14 Mitte). Zudem sei die Adäquanz zwischen dem Unfall vom April 2007 und den noch geklagten Beschwerden zu verneinen (S. 16 ff. Ziff. 15-21).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe ohne weitere Untersuchungen einfach die Annahme getroffen, es sei keine namhafte Besserung der Beschwerden zu erwarten (S. 3 Ziff. 2). Effektiv hätten sich die Beschwerden inzwischen Dank der Therapien durchaus gebessert. Schon alleine die Tatsache, dass er inzwischen deutlich weniger Schmerzmedikamente einnehmen müsse, widerlege die Argumentation der Beschwerdegegnerin. Der Endzustand sei noch nicht erreicht, und die Heilbehandlung sei fortzusetzen und deren Kosten seien weiterhin von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen (S. 3 Ziff. 3). Zudem sei die Adäquanzprüfung ohne vollständige und richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfolgt (S. 3 f. Ziff. 4).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungs-einstellung (Juli 2011) hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, mithin der Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 25. April 2007.
3.
3.1 Nach dem Unfall vom 25. April 2007 wurde der Beschwerdeführer erstmals bei Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, am 30. April 2007 untersucht (Urk. 7/M4). Dr. Z.___ diagnostizierte ein kraniozervikales Beschleunigungstrauma (Ziff. 5) und hielt als Befund ausgeprägte Verspannungen im Nackenbereich fest, wobei der Röntgenbefund (vgl. Urk. 7/M5) der Halswirbelsäule (HWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) keine ossären posttraumatischen Verletzungen ergeben hätte (Ziff. 4). Es seien Analgesie und Physiotherapie sowie eine rheumatologische Beurteilung veranlasst worden (Ziff. 7). Dr. Z.___ attestierte sodann eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 7. Mai bis 17. Juni 2007 und danach eine von 50 % (Ziff. 8-10).
3.2 Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, nannte in seinem Bericht vom 13. Juli 2007 (Urk. 7/M5), nachdem er den Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 untersucht hatte, als Diagnose ein panvertebrales Schmerzsyndrom, maximal zervikal, bei einem Status nach HWS-Distorsion durch Autounfall am 25. April 2007 und massiver Somatisierung und Schmerzausweitung. Dr. A.___ führte aus, es sei drei Tage nach dem Autounfall zu blockierenden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung bis nach lumbal und zusätzlicher Schmerzausstrahlung nach thorako/ventral gekommen. Eine seither durchgeführte physiotherapeutische Behandlung habe zu einer Abnahme der lumbalen Rückenschmerzen geführt. Sensibilitätsstörungen seien nicht aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe Mühe mit der Konzentration insbesondere beim Lesen und beim Fernsehen. Aktuell habe er seine Arbeit als Informatiker wieder zu 50 % aufgenommen (S. 1).
Dr. A.___ führte aus, die gesamte Problemsituation sei komplex. Es komme zu Schmerzäusserungen bereits auf geringste Berührungen der Rückenregion, was auf eine zusätzlich erfolgte Somatisierung und Schmerzausweitung bei klinisch nicht fassbaren neurologischen Auffälligkeiten hindeute. Er empfehle eine schmerzmodulierende Therapie, die Fortführung der physiotherapeutischen Behandlung und den Versuch der Verstärkung der körperlichen Aktivität. Falls diese Massnahmen in absehbarer Zeit nicht zu einer deutlichen Besserung der besagten Problematik führten, wobei er an einen Zeitraum von etwa zwei Monaten denke, müsste die gesamte Situation aus neuropsychologischer Sicht, beziehungsweise aus psychiatrischer Sicht, beurteilt werden (S. 2).
3.3 Dr. Z.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 3. September 2007 (Urk. 7/M6) aus, es bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, welche mittelfristig gesteigert werden dürfte. Nach der rheumatologischen Beurteilung durch Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) sei eine schmerzmodulierende Therapie begonnen worden, welche eine deutliche Stabilisierung des Zustandes gebracht habe. Der Beschwerdeführer fühle sich nach einem halben Tag Arbeit nicht mehr derart müde und habe auch deutlich weniger Schmerzen. Falls in den nächsten zwei bis drei Wochen die Arbeitsfähigkeit nicht gesteigert werden könne, sei eine Überweisung an einen Psychiater zur Beurteilung der Situation geplant. Es sei überdies ein Versuch mit Craniosacraltherapie gestartet worden.
Am 4. Oktober 2007 (Urk. 7/M7) führte Dr. Z.___ aus, es sei in den letzten zwei Wochen zu einer deutlichen Verbesserung der Situation gekommen und unter Craniosacraltherapie und neuer Medikation habe sich eine deutliche Stabilisierung der Situation gezeigt. Bei diesem doch nun positiven Verlauf habe er auf eine Weiterweisung des Beschwerdeführers zu einem Psychiater verzichtet. Er plane anlässlich der nächsten Konsultation mit dem Beschwerdeführer den Zeitpunkt für eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit festzulegen. Falls dies nicht möglich sei, werde er den Beschwerdeführer psychiatrisch beurteilen lassen.
In seinem Verlaufsbericht vom 12. Dezember 2007 (Urk. 7/M8) führte Dr. Z.___ aus, es sei unter Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung und medikamentöser Therapie in steigender Dosierung zu einer weiteren Stabilisierung des Zustandes des Beschwerdeführers gekommen. Seit dem 22. Oktober 2007 sei dieser wieder zu 100 % arbeitsfähig. Nach wie vor bestünden eine rasche Ermüdbarkeit und sehr wechselnde Rücken- und Nackenschmerzen.
Am 29. Oktober 2008 (Urk. 7/M11) führte Dr. Z.___ aus, es bestünden nach wie vor sehr wechselhafte bewegungs- und belastungsabhängige Nackenschmerzen. Die Beschwerden könnten mit Physiotherapie (einmal wöchentlich) einigermassen kontrolliert werden. Der Beschwerdeführer nehme bei Bedarf Schmerzmittel. Seit dem 22. Oktober 2007 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
In seinem Verlaufsbericht vom 13. Mai 2009 (Urk. 7/M12) berichtete Dr. Z.___, dass es nach einem über Monate hinweg einigermassen stabilen Verlauf seit anfangs März 2009 ohne Auslöser zu einer Exazerbation der Nackenschmerzen gekommen sei (Ziff. 2). Weshalb es dazu gekommen sei, sei unklar, wobei er davon ausgehe, dass diese Probleme innert kurzer Zeit mit Physiotherapie wieder deutlich gebessert werden könnten (Ziff. 4). Es sei seit Monaten zu keiner Arbeitsunfähigkeit gekommen (Ziff. 5).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und für Rehabilitation, führte in seinem Bericht vom 23. April 2008 (Urk. 7/M9) aus, der Beschwerdeführer arbeite seit Oktober 2007 wieder zu 100 % und sei dabei am Limit. Vor allem abends fühle er sich sehr müde und es stelle sich eine extreme Nackensteifigkeit ein. Dr. B.___ führte aus, seine Untersuchungen hätten ein ausgeprägtes myofasziales Schmerzsyndrom mit deutlicher Triggerpunktbildung ergeben. Die HWS-Beweglichkeit sei praktisch in allen Richtungen frei, jedoch liessen sich Schmerzpunkte von der mittleren HWS bis zum thorako-lumbalen Übergang nachweisen. Durch eine gezielte Kräftigung der autochthonen Rücken- und Nackenmuskulatur könnten diese Beschwerden gelindert werden. Es bestehe eine ausgesprochene Dekonditionierung nach dieser langen Leidenszeit (S. 1).
Am 25. Juni 2008 (Urk. 7/M10) führte Dr. B.___ aus, die Therapie habe vorerst eingestellt werden müssen, da der Beschwerdeführer insbesondere wenig direktes Training der Halsmuskulatur ertragen habe und auch die myofasziale Schmerzausbreitung im Bereiche des thorakolumbalen Übergangs unter dem Training wieder etwas zugenommen habe. Er habe sich deshalb entschlossen, die Kräftigungstherapie vorerst einzustellen und dafür die Craniosacraltherapie weiterzuführen.
Die medizinische Kräftigungstherapie sei in etwa drei Monaten wieder aufzunehmen. Die momentane Arbeitsfähigkeit liege bei 100 %.
3.5 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, der Neurologe Dr. med. C.___, führte in seiner Aktenbeurteilung zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2010 (Urk. 7/M13) aus, bereits im Juli 2007 seien die Befunde nicht mit dem natürlichen Verlauf einer unkomplizierten HWS-Distorsion vereinbar gewesen und müssten retrospektiv auf sehr wahrscheinlich unfallfremde Mechanismen zurückgeführt werden (S. 4 Mitte). Auch sei die Anamnese des Beschwerdeführers hinsichtlich früherer lange dauernder Schmerzen und Behinderungen nach Verletzungen, respektive einer vorbestehenden Migräne, auffällig. Bereits früher - besonders nach der Verrenkung des rechten Fusses - habe weder die Dauer noch das Ausmass der Beschwerden durch die Verletzung erklärt werden können (S. 4 unten).
Wahrscheinlich sei der Verlauf der Beschwerden nach der HWS-Distorsion – formal eine leichte Verletzung bezogen auf den ersten Arztbesuch Tage nach dem Ereignis - das Resultat einer Schmerzsensibilisierung, die vor dem Unfall von 2007 angefangen habe und eine Verzögerung des natürlichen Verlaufs erkläre, jedoch keine Beschwerdezunahme. Die Beschwerdezunahme im Mai 2009 lasse sich nicht als Teil des natürlichen Verlaufs erklären. Der Status quo sine sei damals spätestens erreicht gewesen. Das Andauern der Beschwerden - selbst auf geringerem Niveau als vor der Schmerzverstärkung im Mai 2009 - entspreche dem natürlichen Verlauf einer Schmerzkrankheit, beispielsweise Fibromyalgie, wobei diese Diagnose beim Beschwerdeführer bislang klinisch nicht gestellt worden sei und aufgrund der vorhandenen Angaben auch aktenmässig nicht gestellt werden könne (S. 5 oben).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 20. Januar 2011 (Urk. 7/M15) aus, er habe den Beschwerdeführer am 28. Dezember 2010 wegen seiner chronischen Nackenschmerzen nach einem Autoauffahrunfall im Jahr 2007 in seiner Praxis gesehen (S. 1). Klinisch imponiere die Schmerzprovokation durch nahezu alle Bewegungen, vor allem in Reklination. Auch palpatorisch reagiere der Beschwerdeführer links wie rechts sehr empfindlich, distal und proximal sowie dorsal über den Dornfortsätzen und paravertebral. Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer gebe keine Ausstrahlungen in die Arme an und es seien keine sensomotorischen Defizite erkennbar. Er habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass angesichts der diffusen Schmerzproblematik keine schmerztherapeutischen Interventionen indiziert seien. Über allfällige psychische Begleiterkrankungen, die möglicherweise das klinische Bild überlagerten, könne er keine Angaben machen. Er wisse aber, dass bei diesen diffusen Schmerzen die interventionelle Diagnostik zu keinem wegweisenden Resultat führe. Es blieben nur die von Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) vorgeschlagenen multimodalen Ansätze (S. 2 Mitte).
In seinem Bericht vom 14. März 2011 (Urk. 7/M16) führte Dr. D.___ aus, das Kernspintomogramm vom 29. Dezember 2010 (Urk. 7/M14) zeige Veränderungen der unteren Bandscheiben. Ob diese mit dem Unfall im Zusammenhang stünden, sei schwierig zu sagen, da keine Aufnahmen unmittelbar nach dem Unfall vorlägen.
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, führte am 22. November 2011 (Urk. 7/M17) aus, die Hauptproblematik bei diesem Beschwerdeführer seien nach wie vor die Schmerzen, welche sich cervical und cervico-occipial lokalisierten, mit ausgeprägter Einschränkung der Beweglichkeit der HWS (S. 3 Mitte).
Die durchgeführte CT-Untersuchung der Kopfgelenke habe Fehlstellungen C1 und C2 am cervico-cranialen Übergang bei schmerzbedingter muskulärer Dysbalance mit Kippung von C1 und C2 nach links und Steilstellung nach links, inklusive der Kopfhaltung gezeigt. Angesichts des klinischen und radiologischen Befundes der Kopfgelenke erscheine die Schmerzreaktion des Beschwerdeführers nachvollziehbar, zumal er auch von der gezielten Ultraschallbehandlung profitiere. Diese sollte weiterhin durchgeführt werden mit Zentrierung auf die subocciptale Muskulatur und der nuchalen Muskelansätze. Die Migräne habe laut Beschwerdeführer durch den Unfall nicht zugenommen, jedoch, da bis anhin nicht neurologisch beurteilt und fachspezifisch behandelt, sollte diese nun mit Basis und Akutbehandlung angegangen werden. Der Beschwerdeführer benötige eine myotonolytische und schmerzdistanzierende Behandlung (S. 3 unten).
Dr. E.___ führte aus, bei der Beurteilung von HWS-Distorsionen seien individuelle Gegebenheiten zu berücksichtigen, wobei die segmentale Lokalisation eine wichtige Rolle spiele, wovon auch der Behandlungserfolg wesentlich abhänge. Für ihn sei nicht verwunderlich, dass der Beschwerdeführer auf die Kräftigungstherapie mit Schmerzen reagiert habe und durch die verzögerte Heilung auch in seiner Psyche beeinträchtigt worden sei. Er betrachte deshalb den Endzustand als nicht erreicht, da weitere therapeutische Ansätze vorhanden seien, welche eine namhafte Besserung nicht ausgeschlossen erscheinen liessen. Als weitere Massnahme zur Detonisierung der suboccipitalen Muskulatur könnten auch Infiltrationen mit Lokalanästhetika suboccipital, eventuell auch Botoxbehandlungen oder gezielte Infiltrationen der Intervertebralgelenke (C2/3) eingesetzt werden (S. 4).
In seinem Bericht vom 9. Mai 2012 (Urk. 7/M18) führte Dr. E.___ aus, durch eine ausgewogene therapeutische medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung, sowie durch die Entlastung durch einen Tag Arbeit in der Woche zu Hause, habe eine Stabilisierung der Situation erreicht werden können. Um diesen Behandlungserfolg aufrecht erhalten zu können, stehe der Beschwerdeführer weiterhin in seiner regelmässigen Behandlung.
4.
4.1 Zu prüfen ist vorweg, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes erwartet werden kann (vorstehend E. 1.2), mithin ob diesbezüglich der Endzustand erreicht ist.
4.2 Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5) führte nach seiner neurologischen Aktenbeurteilung vom September 2010 aus, der Status quo sine sei spätestens im Mai 2009 erreicht. Bereits zu Beginn seien die Befunde nicht mit dem natürlichen Verlauf einer unkomplizierten HWS-Distorsion zu vereinbaren gewesen und seien retrospektiv wahrscheinlich auf unfallfremde Mechanismen zurückzuführen. Den Verlauf der Beschwerden sah Dr. C.___ als Resultat einer bereits vorbestehenden Schmerzsensibilisierung und wies auch auf den ebenfalls nicht erklärbar verzögerten Heilungsverlauf nach einer Verletzung des oberen Sprunggelenkes im Februar 2004 (vgl. Urk. 7/VM2) hin. Auch die Beschwerdezunahme im Mai 2009 sei nicht Teil des natürlichen Verlaufes gewesen.
Der schlüssigen Einschätzung von Dr. C.___ kann gefolgt werden. So zeichnete sich das von ihm beschriebene Bild bereits im Juli 2007 ab, als Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) von massiven Schmerzäusserungen des Beschwerdeführers bereits bei der geringsten Berührung berichtete und auf eine zusätzlich erfolgte Somatisierung und Schmerzausweitung bei klinisch nicht fassbaren neurologischen Auffälligkeiten hinwies. Zudem empfahl er bei Nichtbesserung des Beschwerdebildes eine psychiatrische Konsultation. Im Januar 2011 äusserte sich auch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) dahingehend, dass er angesichts diffusen Schmerzproblematik keine schmerztherapeutischen Interventionen mehr als indiziert sehe.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus dem Bericht von Dr. E.___ vom November 2011 (vorstehend E. 3.7) nicht hervor, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit hätte erwartet werden können.
Zu beachten ist überdies, dass seit dem Unfall rund viereinhalb Jahre verstrichen sind und der Beschwerdeführer bis dahin diverse Therapiemöglichkeiten von Physio- über Craniosakraltherapie wahrgenommen hatte, welche nicht die gewünschte Besserung des Gesundheitszustandes brachten. Dass eine namhafte Besserung, wie es Dr. E.___ formulierte, lediglich nicht ausgeschlossen erscheine, genügt hier nicht, um eine weitere Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu begründen. Auch eine allfällige fünf Jahre später eingetretene tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustandes, wie es Dr. E.___ in seinem Bericht vom Mai 2012 (vorstehend E. 3.7) und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2) darlegte, vermag Gegenteiliges nicht darzutun.
Entsprechend stand einem Fallabschluss auf diesen Zeitpunkt respektive auf den 31. Juli 2011 nichts im Wege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2008, vom 27. November 2008 E. 4.1), und es waren keine weiteren Heilbehandlungsleistungen mehr geschuldet.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist daher davon auszugehen, dass nach einem Zustand rund vier Jahre nach dem Unfall vom April 2007 der Endzustand als erreicht angesehen werden kann und die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass von den weiteren ärztlichen Behandlungen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten sei.
5.
5.1 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) wies im Juli 2007 schon auf eine Schmerzäusserung bereits bei der geringsten Berührung hin und dass dies auf eine erfolgte Somatisierung und Schmerzausweitung bei klinisch nicht fassbaren neurologischen Auffälligkeiten hindeute. Die von ihm empfohlene Röntgenaufnahme vom 23. Juli 2007 der seitlichen Halswirbelsäule (Urk. 7/M5) ergab sodann keine Hinweise auf Knochendestruktionen.
Auch Dr. D.___ (vorstehend E. 3.6) erwähnte im März 2011 eine diffuse Schmerzproblematik und führte aus, dass er nicht sagen könne, ob die im MRI vom 29. Dezember 2010 (Urk. 7/M14) entdeckten Veränderungen der unteren Bandscheiben mit dem Unfall im Zusammenhang stünden oder nicht.
Dr. E.___ (vorstehend E. 3.7) berichtete dann im November 2011 von Fehlstellungen von C1 und C2 am cervico-cranialen Übergang bei schmerzbedingter muskulärer Dysbalance mit Kippung von C1 und C2 nach links und Steilstellung nach links. Inwiefern diese Befunde als unfallbedingt anzusehen sind, geht aus dem Bericht jedoch nicht hervor. So führte Dr. E.___ lediglich aus, angesichts dieses Befundes erscheine die Schmerzreaktion des Beschwerdeführers nachvollziehbar.
Da im Übrigen Schmerzen, Druckdolenzen, klinisch feststellbare Bewegungseinschränkungen, Muskulaturverhärtungen und Verspannungen für sich allein kein klar fassbares organisches Korrelat eines Beschwerdebildes zu begründen vermögen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts U 9/05 vom 3. August 2005 E. 4; U 354/06 vom 4. Juli 2007 E. 7.2, U 328/06 vom 25. Juli 2007 E. 5.2 sowie vom 6. Mai 2008 8C_369/2007, E. 3), können die geklagten Beschwerden nicht als klar ausgewiesenes unfallbedingtes organisches Substrat qualifiziert werden.
5.2 Ob die noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Ausführungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrundeliegt, in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis stehen, kann offen gelassen werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheitsschädigungen mit einem klaren unfallbedingten Substrat, bei welchen der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht werden kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adäquanzprüfung vorzunehmen. Ob diese nach den in BGE 115 V 133 genannten Kriterien (Psycho-Praxis) oder nach den für die Folgen eines Schleudertraumas der HWS, eines Schädelhirntraumas oder einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen hat, kann offenbleiben, da auch die Beurteilung nach letzterer Praxis - wie im Folgenden zu zeigen ist - zur Verneinung der Adäquanz führt.
5.3 Mangels objektiv ausgewiesener organischer Unfallfolgen im Sinne nachweisbarer organischer Veränderungen stellt sich die Frage der Adäquanz der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vorstehend E. 1.4).
Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (Urteil des Bundesgerichts 8C_356/2007 vom 11. Juni 2008, E. 6.1).
Betreffend den Unfallhergang führte der Beschwerdeführer unter anderem im Inspektionsbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin am 31. August 2007 (Urk. 7/SI1) aus, es sei eine seitliche Kollision gewesen, er habe noch hupen wollen. Die Sitzposition sei gerade gewesen, der Kopf nach links gedreht. Es sei ein starker Aufprall gewesen und das Auto sei seitlich etwa einen Meter verschoben worden. Sein Auto sei gestanden (lit. B.).
Ein biomechanisches/unfallanalytisches Gutachten wurde offensichtlich nicht erstellt. Angesichts der Beschreibung des Unfallherganges, ist der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. Urk. 2 S. 18 Ziff. 18) davon auszugehen, dass es sich hierbei um ein Unfallereignis mittlerer Schwere an der Grenze zu einem leichten handelt.
Für die Annahme einer adäquaten Kausalität ist damit erforderlich, dass mindestens vier der praxisgemässen Kriterien gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5).
Weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls sind vorliegend ersichtlich. Zu urteilen ist hierbei objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls des Beschwerdeführers (Urteil des Bundesgerichts 8C_249/2009 vom 3. August 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). Der Verkehrsunfall vom 25. April 2007 spielte sich aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers und nach Lage der Akten weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ab, noch war er besonders eindrücklich. Es waren namentlich keine relevanten Begleitumstände zu verzeichnen, welche die Bejahung dieses Kriteriums gestatten würden.
Der Beschwerdeführer erlitt beim Verkehrsunfall keine schweren oder besonders gelagerten Verletzungen. Zwar litt der Beschwerdeführer im Anschluss an den Unfall an Beschwerden im Hals- und Nackenbereich, doch ergaben die nach dem Unfall durchgeführten Untersuche keine relevanten Befunde. So erlitt der Beschwerdeführer keine ossären Verletzungen (vorstehend E. 3.2).
Anhaltspunkte für eine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung bestehen nicht. Abklärungsmassnahmen und blosse ärztliche Kontrollen sind im Rahmen dieses Kriteriums der fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung nicht zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4.4 und 8C_126/2008 vom 11. November 2008 E. 7.3). Im Wesentlichen fanden nebst medikamentöser Schmerzbehandlung eine Craniosacraltherapie sowie Physiotherapie statt. Das genügt zur Bejahung des Kriteriums nicht.
Das Kriterium der erheblichen Beschwerden kann, wenn auch nicht in ausgeprägter Form, als erfüllt betrachtet werden. Der Beschwerdeführer klagte durchwegs über Nacken- und Rückenschmerzen (vorsehend E. 3.1-4, E. 3.6-7). Dennoch konnte er indessen ärztliche Termine wahrnehmen und arbeitete seit dem 22. Oktober 2007 wieder im ursprünglichen Pensum.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Im Gegenteil wurde der Beschwerdeführer jederzeit adäquat behandelt, an jeweilige Spezialisten überwiesen und umfassend medizinisch betreut. Lediglich eine beabsichtigte Kräftigungstherapie (vorstehend E. 3.4) musste abgebrochen werden.
Zum Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer vom 7. Mai bis 12. Juni 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde. Danach war er bis zum 22. Oktober 2007 zu 50 % arbeitsunfähig und arbeitete anschliessend wieder in seinem gewohnten Pensum von 100 %. Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen lag demnach nicht vor.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den genannten Kriterien lediglich das Kriterium der erheblichen Beschwerden – aber nicht in ausgeprägter Form - als erfüllt erachtet werden kann, womit die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 25. April 2007 und den über den 31. Juli 2011 hinaus geklagten, organisch nicht im Sinne der Rechtsprechung hinreichend nachweisbaren Beschwerden, zu verneinen ist.
6. Aufgrund des Gesagten ist bei dieser Sachlage die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin per 31. Juli 2011 nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Viktor Györffy
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan