Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00213 damit vereinigt UV.2012.00212 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 12. März 2014
in Sachen
1. X.___
2. Wincare Versicherungen AG
Hauptsitz
Konradstrasse 14, 8401 Winterthur
Beschwerdeführende
Beschwerdeführer 1 vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gloor
Anwaltskanzlei Gloor
Gloriastrasse 66, Postfach 305, 8049 Zürich
Beschwerdeführerin 2 Zustelladresse: Sanitas
Rechtsdienst Departement Leistungen
Postfach 2010, 8021 Zürich
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1962, ist seit dem 1. Mai 2000 als Praxismanager für die Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 12/UM). Am 17. November 2009 stürzte er in Z.___ und brach sich die rechte Hand (Urk. 12/UM). Die medizinische Erstversorgung erfolgte vor Ort (Urk. 12/M1). Der Versicherte begab sich am 29. Dezember 2009 zur Gipsentfernung und Röntgenuntersuchung in das Spital A.___, wo eine gering eingestauchte Metacarpale V Schaftfraktur basisnahe festgestellt wurde (Urk. 12/M2, Urk. 12/M13). Im Spital A.___ fand am 6. Januar 2010 eine weitere Untersuchung statt (Urk. 12/M4). Am selben Tag begann die Behandlung bei Dr. med. B.___, Chirurgie FMH, spez. Handchirurgie (Urk. 12/M6, Urk. 12/M12). Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, untersuchte X.___ am 7. Januar 2010 (Urk. 8/M5.1). Am 20. Januar 2010 liess Dr. med. D.___ der Mobiliar den Unfall vom 17. November 2009 melden (Urk. 12/UM). Die Mobiliar trat auf den Schaden ein und gewährte Heilbehandlung und Taggeld. X.___ konsultierte am 19. Februar 2010 Prof. Dr. E.___, Leitender Arzt Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, F.___ [Urk. 12/M9]. Am 16. April 2009 (Eingang bei der Mobiliar) meldete Dr. D.___ der Mobiliar, der prämienpflichtige Lohn (Berufs- und Nichtberufsunfall) ihrer männlichen Arbeitnehmer habe im Jahre 2009 Fr. 82‘000.-- betragen (Urk. 11/7). Im Zuge ihrer Abklärungen befragte die Mobiliar X.___ am 2. Dezember 2010 (Urk. 12/3641). Prof. Dr. E.___ stellte am 19. Januar 2011 die Diagnosen komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS I) mit „sympathically maintained pain“ (SMP) der rechten Hand seit einem Sturz auf die rechte Hand am 17. November 2009, Epicondylopathia humeroradialis rechts und Periarthropathia humeroscapularis rechts, Ansatztendinose am Trochanter major rechts sowie allergische Reaktion auf Etoricoxib (Urk. 12/M21). Die Mobiliar holte die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie FMH, vom 8. September 2011 ein (Urk. 8/M27). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 teilte sie X.___ mit, dass sie aufgrund der Stellungnahme von Dr. E.___ bereit sei, die Behandlungskosten bezüglich des beschriebenen CRPS bis zur erneuten Kausalitätsprüfung im Frühling 2012 vorübergehend zu übernehmen. Bezüglich der Epicondylopathia humeroradialis rechts, der Periarthropathia humeroscapularis rechts sowie der Ansatztendinose am Trochanter major lehnte sie ihre Leistungspflicht ab (Urk. 12/65-66). Dagegen erhob X.___ am 17. Januar 2012 Einsprache (Urk. 12/73-75). Seine Krankenkasse liess am 19. Januar 2012 ebenfalls Einsprache erheben (Urk. 12/77-78).
1.2 Während des Einspracheverfahrens erliess die Mobiliar am 25. Mai 2012 eine Wiedererwägungsverfügung, mit welcher sie ihre Verfügung vom 15. Dezember 2011 aufhob und einen Anspruch von X.___ auf Versicherungsleistungen mangels Versicherungsdeckung ablehnte, da weder von einem Berufsunfall im Dienste der bei ihr versicherten Arbeitgeberin noch von einem Nichtberufsunfall auszugehen sei. Das pendente Einspracheverfahren schrieb sie zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab (Urk. 12/168). Gegen die Verfügung vom 25. Mai 2012 erhob X.___ am 29. Juni 2012 Einsprache (Urk. 12/199-208), welche die Mobiliar mit Entscheid vom 8. August 2012 abwies (Urk. 2).
2. Hiergegen führte X.___ am 13. September 2012 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Wiedererwägungsverfügung vom 25. Mai 2012 und des Einspracheentscheids vom 8. August 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche Heilungskosten aus dem Schadenereignis vom 17. November 2009 zu bezahlen (Urk. 1 S. 2). Am 13. September 2012 erhob die Wincare Versicherungen AG ebenfalls Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. August 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die Folgen des Unfalls vom 17. November 2009 zu übernehmen (Urk. 7/1).
Mit Gerichtsverfügung vom 24. September 2012 (Urk. 8) wurde der Prozess Nr. UV.2012.00212 in Sachen Wincare Versicherung AG gegen die Mobiliar mit dem vorliegenden Prozess Nr. UV.2012.00213 in Sachen X.___ gegen die Mobiliar vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt. Das Verfahren Nr. UV.2012.00212 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Dessen Akten wurden als Urk. 7/0-4 zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2012 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 11/1-7, Urk. 12/1-332, Urk. 12/M1-M28, Urk. 12/UM).
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 hielten mit Replik vom 13. Februar 2013 (Urk. 22) bzw. 14. Februar 2013 (Urk. 24) an ihren Anträgen fest (Urk. 22 S. 2, Urk. 24). Mit Duplik vom 21. Mai 2013 erklärte die Beschwerdegegnerin Festhalten am Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 30) und legte weitere Akten auf (Urk. 31/1-8). Mit Gerichtsverfügung vom 22. Mai 2013 wurde den Beschwerdeführern Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 32). Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 teilte die Beschwerdeführerin 2 mit, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte (Urk. 40). Der Beschwerdeführer 1 liess sich mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 vernehmen (Urk. 41). Hierzu nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 4. November 2013 Stellung (Urk. 45). Die Beschwerdeführer erhielten je eine Kopie davon (Urk. 46).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 17. November 2009 leistungspflichtig ist.
1.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 8. August 2012 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, ihre Verfügung vom 15. Dezember 2011 sei in Wiedererwägung gezogen worden und ihre Zuständigkeit mit der Begründung verneint worden, dass unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 in der Reisebranche und der Leitung des H.___ in Z.___ weder von einem Nichtberufsunfall noch einem Berufsunfall im Dienste der Y.___ ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer 1 halte sich wiederholt und jeweils während längerer Dauer in Z.___ auf. Er sei als Partner (Gesellschafter) und Manager (Geschäftsführer) des H.___ tätig. Von einer blossen Dienstreise oder befristeten Entsendung zur Organisation des I.___ in Z.___ – für die Y.___ – könne aufgrund des ständigen Betriebs eines dortigen H.___ nicht ausgegangen werden, auch wenn in keiner Weise zu bezweifeln sei, dass das Symposium stattgefunden habe (Urk. 2 S. 4). Vor dem Hintergrund der ständigen dortigen Einrichtung, in deren Interesse die Einladung der Referenten und Gäste genau betrachtet erfolgt sei, könnten die dortigen Aktivitäten des Beschwerdeführers nicht der dienstlichen Tätigkeit für die Y.___ zugerechnet werden. Eventualiter sei ein Berufsunfall im Dienste des Reisebüros J.___ anzunehmen, weil die Organisation eines Anlasses mit Reise und Unterkunft zahlreicher Teilnehmer eher der Tätigkeit als Geschäftsführer eines Reisebüros zuzurechnen sei (Urk. 2 S. 5).
1.3 Der Beschwerdeführer 1 macht demgegenüber geltend, seine Arbeitgeberin habe in Z.___ ein internationales Symposium durchgeführt. Er sei von seiner Arbeitgeberin mit der Aufgabe betraut worden, dass Symposium zu organisieren, logistisch zu verwalten und sich um die Gäste zu kümmern (Urk. 1 S. 3).
Die Beschwerdeführerin 2 führt aus, die Beschwerdegegnerin hätte den Einspracheentscheid vom 8. August 2012 dem ihrer Ansicht nach zuständigen Unfallversicherer eröffnen müssen, was sie unterlassen habe. Damit werde die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Rechtsstellung benachteiligt. Da der Einspracheentscheid vom 8. August 2012 die Zuständigkeit der obligatorischen Unfallversicherung bestätige, sei das Dispositiv des Einspracheentscheids dahingehend abzuändern, dass die Kosten für die Folgen des Unfalls vom 17. November 2009 zu Lasten der obligatorischen Unfallversicherung gehen (Urk. 7/1 S. 3).
2.
2.1 Obligatorisch versichert nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer (Art. 1a Abs. 1 erster Halbsatz UVG).
2.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt, zustossen.
2.3 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Satz 1 UVG erbringt bei Berufsunfällen derjenige Versicherer die Leistungen, bei dem die Versicherung zur Zeit des Unfalles bestanden hat. Erleidet ein Versicherter, der bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Berufsunfall, so ist der Versicherer jenes Arbeitgebers leistungspflichtig, in dessen Dienst der Versicherte verunfallt ist (Art. 99 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedeutet die Leistungseinstellung eines Unfallversicherers mit Wirkung ex nunc et pro futuro kein Rückkommen auf die bisher gewährte Versicherungsleistung. Nur wenn der Unfallversicherer die bisher gewährten Heilbehandlungsleistungen und Taggelder zurückfordert, muss er den hierfür erforderlichen Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen. Will er aber die bisher zu Unrecht ausgerichteten Leistungen stehen lassen, ist Verfügungsgegenstand nur die zukünftige Leistungseinstellung, welche – wenn materiellrechtlich begründet und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen – der Unfallversicherer ohne Rückkommensvoraussetzung und damit ohne Bindung an früher ausgewiesene Leistungen vornehmen kann (BGE 130 V 380 E. 2.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.2.1 mit Hinweis). Dies gilt auch dann, wenn der Unfallversicherer seine Leistungen mit der Begründung, bei richtiger Betrachtung liege gar kein versichertes Ereignis vor, einstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2010 vom 28. September 2010 E. 4.1 mit Hinweis).
2.5 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint.
2.6 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG; § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass das Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhalts zu sorgen hat, was allerdings den Versicherten nicht davon entbindet, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht seinerseits zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen. Das Gericht darf dabei eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es von ihrem Bestehen überzeugt ist. Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, hat es beim Fehlen klarer Beweise nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden, ob eine Tatsache als bewiesen oder unbewiesen zu geltend hat. Dabei genügt die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes den Beweisanforderungen nicht. Beizufügen bleibt, dass der Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Die Parteien tragen mithin in der Regel eine Beweislast nur insofern, als sie im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will (BGE 115 V 38 E. 2b).
3.
3.1 Unbestritten ist, dass am 16. und 17. November 2009 in Z.___ das I.___ stattfand (Urk. 12/194, Urk. 12/218, Urk. 12/220). Der Beschwerdeführer 1 war vor Ort und am Symposium tätig (Urk. 12/190), was als solches auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten wird (Urk. 10 S. 3). Dr. D.___ führte am 26. Juni 2012 aus, die Y.___ sei Initiantin und Organisatorin des I.___ gewesen. Die Kosten für das Symposium, inklusive Konferenzräume, Flüge, Hotelunterkünfte, Ärzte und Gäste seien von der Y.___ getragen worden (Urk. 12/197). Prof. Dr. K.___, Direktor der Klinik für Hautkrankheiten, L.___, bestätigte auf die Anfrage von Dr. D.___ vom 16. Juni 2012, dass er als Kongresspräsident dieses Symposiums fungiert habe. Die Y.___ habe die wissenschaftliche und organisatorische Leitung der Tagung inne gehabt (Urk. 12/196). Dr. D.___ wurde in einer Anzeige für das I.___ als Ansprechpartnerin genannt (Urk. 12/218). Es ist mithin davon auszugehen, dass die Y.___ das Symposium organisierte. Bei der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 2. Dezember 2010 erklärte der Beschwerdeführer 1, er mache als Praxismanager die Rechnungen, die Erfassung der Patienten in der Software, die Buchhaltung sowie technische Arbeiten, inkl. Informatik, für die Y.___ (Urk. 12/40). Es ist daher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 als Praxismanager der Y.___ auch am I.___ in Z.___ arbeitete.
3.2 Es schadet nicht, dass die Y.___ den Unfall erst am 20. Januar 2010 meldete (Urk. 12/UM S. 2). Dr. D.___ schrieb der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2010, bislang habe es in ihrer Praxis noch keine Unfälle mit dem Personal gegeben, und entschuldigte sich für die späte Unfallmeldung (Urk. 12/3). Anhaltspunkte, welche dafür sprechen würden, dass die Y.___ den Unfall bewusst später hätte melden wollen, finden sich keine. Nicht entscheidend ist ferner, dass der Unfall vom 17. November 2009 mit der Unfallmeldung vom 20. Januar 2010 als Nichtbetriebsunfall gemeldet wurde (Urk. 12/UM S. 2). Die dortige Qualifikation des Ereignisses als Nichtberufsunfall war dem Beschwerdeführer 1 wohl gar nicht bewusst. Er selbst teilte der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 2010 lediglich mit, dass er am 17. November 2009 in der Stadt Z.___ gestolpert und auf die rechte Hand gestürzt sei (Urk. 12/M13). Dr. med. M.___, Augenärztin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer zwar am 18. Januar 2010 wegen Krankheit für den Zeitraum vom 11. August bis 28. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 12/M5.2). In ihrem Arztzeugnis vom 10. September 2012 führte Dr. M.___ aus, dass der Beschwerdeführer 1 bei ihr seit dem 11. August 2009 wegen einer schweren Thrombose am linken Auge in augenärztlicher Behandlung gewesen sei. Im November 2009 durfte er aber für drei Tage nach Z.___ fahren und an einem Kongress teilnehmen. Dies sei in Absprache mit ihr und aufgrund des damaligen Gesundheitszustandes erfolgt (Urk. 3/4). Mit Dr. M.___ kann somit davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Beschwerdeführers am Symposium trotz des damaligen Augenleidens möglich war. Schliesslich ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich der prämienpflichtige Lohn des Beschwerdeführers 1 im Jahr 2009 im Vergleich zum Vorjahr deswegen von 18‘694.-- auf Fr. 82‘000.-- erhöhte (Urk. 11/6-7), weil die Y.___ ihm im Jahr 2009 für zusätzliche Arbeitsleistungen – allenfalls im Zusammenhang mit der Organisation des Symposiums – mehr Lohn ausbezahlte.
3.3 Nicht zu überzeugen vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer 1 am Symposium entweder für das Hotelresort „H.___“ in Z.___ oder das dortige N.___ oder aber für die J.___ gearbeitet haben soll (Urk. 2 S. 5, Urk. 10 S. 2). Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin beschafften Auszug aus dem ägyptischen Handelsregister ist der Beschwerdeführer 1 als Manager und Partner des „H.___“ eingetragen (Urk. 12/155-159). Diesem Auszug lässt sich indes nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 Organ des „H.___“ in Z.___ ist. Er selbst nannte sich zumindest noch im Jahr 2012 Vorsitzender („Chairman“) des „H.___“ (Urk. 12/102). Aufgrund dessen ist allerdings nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer auch Arbeitnehmer des „H.___“ in Z.___ gewesen wäre und es lässt sich daraus ebenso wenig ableiten, dass der Beschwerdeführer deswegen selbständig erwerbend wäre (vgl. Urk. 10 S. 7). Bei den Akten befindet sich sodann die Rechnung des N.___, Z.___, über Fr. 30‘000.-- für vom 16. bis 17. November 2009 für das I.___ erbrachte Dienstleistungen und Hilfsmittel (Urk. 12/189). Rückschlüsse darauf, dass der Beschwerdeführer am 17. November 2009 für das N.___ als Arbeitnehmer tätig gewesen wäre, sind gestützt darauf allerdings keine möglich. Dafür spricht auch nicht, dass das Symposium ganz oder teilweise im „H.___“ stattfand (Urk. 10 S. 3, Urk. 30 S. 11). Dass der Beschwerdeführer für das „H.___“ oder daran angeschlossene Einrichtungen als Arbeitnehmer tätig gewesen wäre, wird auch durch die weiteren Unterlagen der Beschwerdegegnerin, insbesondere den Auszügen aus diversen Internetseiten (Urk. 12/83-111, Urk. 12/116-129, Urk. 12/190, Urk. 12/213-246) und Observationsberichten (Urk. 12/152-154, Urk. 31/1-2), nicht belegt. Aus dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer 1 halte sich wiederholt für mehrere Monate in Z.___ auf (Urk. 10 S. 9, Urk. 30 S. 2, S. 9-10, S. 45 S. 2, S. 4), lässt ebenfalls nichts über seine Tätigkeit am Unfalltag ableiten. Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer 1 sei Inhaber der Internet-Domain des Diving Centers und des gesamten Hotelkomplexes und Wellness-Resorts in Z.___ (Urk. 30 S. 9, Urk. 45 S. 2, S. 5).
Der Hinweis auf den Zweck der J.___ (Urk. 10 S. 2) und die Tatsache, dass das Symposium in einem Hotel in Z.___ stattfand, machen es noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer 1 als Arbeitnehmer dieser GmbH in Z.___ arbeitete. In den Anzeigen zum I.___ wird zwar darauf hingewiesen, dass die Teilnehmer die ganze Woche in Z.___ bleiben könnten (Urk. 12/218) und die zweitägige Fortbildung vor Ort mit einem Besuchsprogramm verbinden könnten (Urk. 12/245-246). Die behauptete Vermittlung von Patienten und Hotelgästen an das „H.___“ oder das „N.___“ in Z.___ (Urk. 10 S. 4, S. 6, S. 8-9, Urk. 30 S. 2, S. 4-5, S. 12) und die behauptete Verbindung des Symposiums mit Reiseveranstaltungen wie Wüstensafaris, Ausflüge zu Korallenriffen des Roten Meers sowie nach O.___ und P.___ (Urk. 10 S. 5, S. 9), an welchen der Beschwerdeführer 1 laut der Beschwerdegegnerin beteiligt gewesen sein soll, sind nicht belegt.
Wie es sich mit den weiteren geschäftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers 1 neben seiner Tätigkeit als Praxismanager der Y.___ letztlich genau verhält, braucht vorliegend nicht weiter abgeklärt zu werden, sind davon doch keine weiteren Aufschlüsse bezüglich der Tätigkeit am 17. November 2009 zu erwarten.
3.4 Nach dem Gesagten ist es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 in seiner Eigenschaft als Praxismanager für die Y.___ während des I.___ vom 16. und 17. November 2009 in Z.___ arbeitete, wo sich am 17. November 2009 der Unfall ereignete. In dieser Funktion ist er bei der Beschwerdegegnerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, weshalb diese grundsätzlich für Folgen des Unfalls vom 17. November 2009 leistungspflichtig ist. Vorbehalten bleibt jedoch, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers 1 noch in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfall vom 17. November 2009 stehen.
Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerden.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der vertretene Beschwerdeführer 1 Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem vollständigen Obsiegen auf Fr. 3‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Die Beschwerdeführerin 2 stellte keinen Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung und ihr steht, als Versicherungsträgerin, mithin als Organisation, welche öffentliche Aufgaben zu erfüllen hat, grundsätzlich kein Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu (BGE 128 V 124 E. 5b, Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, N 7 zu § 34 GSVGer; vgl. § 34 Abs. 2 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass diese für die Folgen des Unfalls vom 17. November 2009 leistungspflichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführerin 2 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oliver Gloor
- Sanitas
- Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher