Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00216




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V.

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Ryf

Urteil vom 4. April 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petrik

Schmucki Partner Anwaltsbüro

Marktgasse 3, 9004 St. Gallen


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1960, war seit 1. Juni 2010 als Elektriker bei der Y.___, tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 31. Dezember 2010 auf vereistem Untergrund ausrutschte und stürzte (Urk. 7/1 Ziff. 1-6). Die erstbehandelnden Ärzte diagnostizierten eine Prellung des Thorax links (Urk. 7/9). In der Folge wurde dem Versicherten durchgehend eine volle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. Urk. 7/5-6, Urk. 7/10 S. 1, Urk. 7/11, Urk. 7/18, Urk. 7/22-24, Urk. 7/30-31, Urk. 7/36 S.1, Urk. 7/38 S. 1, Urk. 7/40, Urk. 7/56, Urk. 7/58). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 7/3). Per Ende April 2011 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (vgl. Urk. 7/28).

1.2    Mit Verfügung vom 22. März 2012 (Urk. 7/62) schloss die SUVA den Fall per 22. März 2012 ab und stellte ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein. Die vom Versicherten dagegen am 20. April 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/65/2) wies die SUVA mit Entscheid vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/71 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Juli 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. September 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventuell sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2012 (Urk. 6) schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die massgeblichen rechtlichen Bestimmungen und die Rechtsprechung zum Gegenstand der Unfallversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG), zur natürlichen und adäquaten Kausalität zwischen Gesundheitsschaden und Unfallereignis sowie zum im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 ff.). Darauf kann, mit nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.3    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 f. E. 3b/ee mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung durch ihren Kreisarzt davon aus, dass der Unfall vom 31. Dezember 2010 spätestens ab 1. März 2011 für die noch beklagten Rippen-Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine ursächliche Rolle mehr gespielt habe. Die im Mai 2011 aufgetretenen Rückenbeschwerden sowie das Schlafapnoesyndrom stünden sodann nicht in einem unfallkausalen Zusammenhang. Dass sie sich bereit erklärt habe, noch bis am 22. März 2012 weiterhin Taggelder auszubezahlen, sei vor diesem Hintergrund als mehr als grosszügig sowie sehr entgegenkommend zu werten (S. 4 ff. Ziff. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) demgegenüber auf den Standpunkt, der Bericht des Kreisarztes sei, aus näher dargelegten Gründen, nicht beweiswertig (S. 3 f. Ziff. 4-8). Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem aktuellen Gesundheitsschaden werde sodann von verschiedenen Ärzten als gegeben erachtet. Zusammen mit den (anlässlich eines Unfalls im Jahr 2000 erlittenen) vorbestehenden Beeinträchtigungen sei es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass ein zusätzliches Ereignis, wie es sich am 31. Dezember 2010 zugetragen habe, zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit führe. Die mangelnde Bewegung des Oberkörpers führe zu einer Schwächung der Muskulatur im Bereich des Oberkörpers, welche ihrerseits wieder verschiedene Beschwerden, vorab Rückenbeschwerden, verursache (S. 4 f. Ziff. 9).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 22. März 2012 hinausgehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, was davon abhängt, ob zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2010 ein rechtsgenüglicher Zusammenhang besteht.


3.

3.1    Am 31. Dezember 2010 rutschte der Beschwerdeführer, einen Karton mit Feuerwerkskörpern unter dem Arm tragend, auf vereistem Untergrund aus und stürzte. Der Karton war den Angaben des Beschwerdeführers zufolge steif wie Holz und wurde beim Sturz gegen seine Rippen gedrückt (vgl. Urk. 7/43 S. 2 Mitte).

3.2    Am 2. Januar 2011 berichteten die Ärzte der Z.___ (Urk. 7/9), welche den Beschwerdeführer gleichentags untersucht hatten. Sie führten aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, weiterhin Schmerzen im Bereich des linken Thorax‘ in der Höhe der elften bis zwölften Rippe zu haben. Als Diagnose nannten die Ärzte eine Prellung des Thorax links. Als Befund erhoben sie einen Druckschmerz über dem linken Thorax in der Höhe der elften bis zwölften Rippe. Ein Hämatom oder eine Schwellung konnten sie nicht ausmachen. Den Hautweichteilmantel beurteilten sie als intakt und die Lunge auskultatorisch als unauffällig. Das Röntgen des Rippengitters links und des Thorax habe keine Fraktur und keinen Anhalt auf einen Pneumothorax ergeben. Das Zwerchfell sei frei gewesen.

3.3    In ihrem Bericht vom 11. Februar 2011 (Urk. 7/10 S. 1) nannten die Ärzte des A.___, welche den Beschwerdeführer auf dessen Selbstzuweisung hin gleichentags untersucht hatten, als Diagnose eine Rippenfraktur 7 links vom Dezember 2010. Als Befunde erhoben sie einen leichten Thoraxkompressionsschmerz sowie eine Druckdolenz über der Rippe 7 ventral mit palpablem Kallus. Sie berichteten, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Schmerzen allmählich regredient seien, er jedoch schmerzbedingt nur schlecht schlafen könne. Die Ärzte versorgten den Beschwerdeführer mit Analgetika und attestierten ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 10. bis 13. Februar 2011.

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am 12. April 2011 (Urk. 7/21) und nannte als Diagnose eine Rippenprellung links. Er führte aus, gegenwärtig bestehe noch eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Unfallfremde Faktoren spielten im Heilungsverlauf wohl keine Rolle. Der Beschwerdeführer werde derzeit analgetisch versorgt und führe Physiotherapie durch.

3.5    Dr. med. C.___, Arzt für Orthopädie, bei welchem der Beschwerdeführer seit 27. April 2011 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7/56), berichtete am 9. Juni 2011 (Urk. 7/29). Als Diagnosen nannte er eine chronische Lumbago, einen Zustand nach Fixateur intern bei Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 12 im Jahr 2000 sowie einen Zustand nach Rippenfraktur links. Er führte aus, seit dem Rippenbruch vom 31. Dezember 2010 leide der Beschwerdeführer unter Schmerzen mit Schlafapnoe. Die Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) und der Brustwirbelsäule (BWS) habe einen festsitzenden Fixateur intern Th11 bis L1, einen leichten Keilwirbel Th12 sowie mässige degenerative Veränderungen ergeben. Er habe dem Beschwerdeführer bis 15. Juni 2011 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert.

3.6    Am 16. August 2011 wurde der Beschwerdeführer durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. univ. D.___, Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht, welcher am 17. August 2011 berichtete (Urk. 7/43). Als unfallkausale Diagnose nannte er einen Status post Kontusion der elften und zwölften Rippe links am 31. Dezember 2010. Als nicht unfallkausale Diagnosen nannte er eine fragliche, nicht objektivierte Verletzung der siebten Rippe links, einen Status post operativ einer mittels Spondylodese versorgten BWK12-Fraktur im Jahre 2000, ein Schlafapnoesyndrom sowie Dekonditionierung (S. 3 oben).

    Dr. D.___ gelangte zum Schluss, dass eine Verletzung der siebten Rippe anlässlich des Unfallereignisses vom 31. Dezember 2010 ausgeschlossen werden könne, nachdem anlässlich der Untersuchung vom 2. Januar 2011 im Bereich der siebten Rippe keine Schmerzen bei der klinischen Untersuchung hätten festgestellt werden können und auch radiologisch eine Fraktur ausgeschlossen worden sei (S. 3 Mitte). Aufgrund der echtzeitlichen Erstuntersuchungsbefunde sei von einer Kontusion der elften und zwölften Rippe links auszugehen (S. 3 unten). Eine andauernde, insbesondere generelle Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Bei grosszügiger medizinischer Beurteilung wäre aufgrund der Arztberichte spätestens Ende Februar 2011 wieder von einer vollen, uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen und wären die Leistungen zu terminieren (S. 3 unten).

    Für die im Mai 2011 aufgetretenen Rückenbeschwerden sei ein unfallkausaler Zusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Schliesslich stehe auch das Schlafapnoesyndrom in keinem Zusammenhang mit dem Unfallereignis, sondern sei krankheitsbedingt (S. 4 oben).

    Aufgrund der vorliegenden Dokumentation der Erstuntersuchung und der Befunde des A.___ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass spätestens ab 1. März 2011 nur noch unfallfremde Beschwerden vorgelegen hätten (S. 4 unten).

3.7    Am 17. Oktober 2011 berichtete Dr. C.___, unfallbedingt bestehe derzeit aufgrund der Schmerzen immer noch eine Arbeitsunfähigkeit. Das Ende sei nicht absehbar, die Arbeitsunfähigkeit werde wohl aber noch mehr als sechs Wochen andauern. Eine Kurmassnahme sei zu empfehlen (Urk. 7/48 S. 2).

3.8    In seinem Bericht vom 16. Februar 2012 (Urk. 7/59 S. 1) nannte DrC.___ zusätzlich zu den bereits bekannten Diagnosen einen Zustand nach Schulterprellung mit Einriss der Rotatorenmanschette und führte aus, angesichts der therapieresistenten Symptomatik an Wirbelsäule und Schultergelenk müsse nochmals dringend eine Rehamassnahme empfohlen werden, um den Aufbau der inzwischen schmerzbedingt defizitären Muskulatur zu gewährleisten.

3.9    In seiner Stellungnahme vom 7. März 2012 (Urk. 7/60) führte SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ aus, den in der Zwischenzeit eingegangenen Röntgenaufnahmen (vgl. Urk. 7/55/2-3) lasse sich kein Hinweis auf eine unfallkausale strukturelle Verletzung entnehmen. Die Beschwerden des Beschwerdeführers seien nicht kausal zum in Frage stehenden Unfallereignis, weshalb der Fall per 1. März 2001 (richtig: 2011) beziehungsweise spätestens per Datum seiner Untersuchung vom August 2011 zu terminieren sei.

3.10    Am 18. April 2012 bescheinigte Dr. B.___ zu Handen des Beschwerdeführers, dass dieser aus orthopädischer Sicht von Dr. C.___ krankgeschrieben sei, eine muskuläre und körperliche Schwäche aufweise und dass die volle körperliche Leistungsfähigkeit noch nicht hergestellt sei (Urk. 7/65).


4.

4.1    Ausweislich der medizinischen Akten beklagte der Beschwerdeführer zwei Tage nach dem Unfallereignis Schmerzen im linken Thorax in der Höhe der elften bis zwölften Rippe (Urk. 7/10). Klinisch war in diesem Bereich entsprechend eine Druckschmerzhaftigkeit zu erheben. Abgesehen davon zeigte sich ein unauffälliger klinischer Befund. Eine Fraktur wurde bildgebend ausgeschlossen (vgl. vorstehend E. 3.2).

4.2    Divergierend dazu diagnostizierten die Ärzte des A.___ am 11. Februar 2011 eine im Dezember 2010 erlittene Rippenfraktur 7 links (vorstehend E. 3.3). In seinem Bericht vom August 2011 (vorstehend E. 3.6) zog SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ allerdings in begründeter Weise in Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des in Frage stehenden Unfallereignisses eine Fraktur der siebten Rippe zugezogen hat. Er wies darauf hin, dass die Diagnose einer Fraktur anhand eines Palpationsbefundes ohne durchgeführtes Röntgen sehr fragwürdig und dass angesichts des von den Ärzten des A.___ erhobenen Befundes mit palpablem Kallus und leichtem Thoraxkompressionsschmerz von einer abgeheilten Rippenfraktur auszugehen gewesen sei (Urk. 7/43 S. 3 unten). Sodann legte er in nachvollziehbarer Weise dar, dass eine Fraktur beziehungsweise ein Verdacht auf eine Fraktur der siebten Rippe anlässlich der Erstuntersuchung zwei Tage nach dem Unfallereignis - zu welchem Zeitpunkt vom Erreichen eines Schmerzpunktmaximums ausgegangen werden könne - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte diagnostiziert werden können und müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. 7/43 S. 3 Mitte).

    Diese Einschätzung vermag zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 2. Januar 2011 lediglich Schmerzen in der Höhe der elften bis zwölften nicht jedoch der siebten Rippe angegeben hatte, worauf auch Dr. D.___ hinwies (Urk. 7/43 S. 3 Mitte).

    Dr. D.___ legte sodann in nachvollziehbar begründeter Weise dar, dass selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der anlässlich der Erstuntersuchung erhobene Befund nicht korrekt gewesen und sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfallereignisses vom 31. Dezember 2010 eine Fraktur der siebten Rippe zugezogen haben sollte, diese sechs Wochen nach dem Unfallereignis bei gemäss Untersuchungsbericht offenbar deutlich palpablem Kallus als abgeheilt zu betrachten gewesen sei (Urk. 7/43 S. 3 unten). Dafür spricht auch der Umstand, dass die Ärzte des A.___ dem Beschwerdeführer im Februar 2011 eine Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von lediglich vier Tagen attestierten (vgl. vorstehend E. 3.3).

4.3    In seinem Bericht vom August 2011 nahm SUVA-Kreisarzt Dr. D.___ des Weiteren Stellung zur Unfallkausalität der Rückenbeschwerden, welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers ab Mai 2011 zunehmend aufgetreten seien und von diesem auf eine Muskelabnahme infolge schmerzbedingter Schonung zurückgeführt wurden (vgl. Urk. 7/43 S. 2 oben). Dr. D.___ hielt fest, dass für eine monatelange Schonung unfallbedingt keine Indikation bestanden habe und sich bei Rippenprellung sowie auch isolierter Fraktur eine Schonung für zwei bis vier Wochen rechtfertige. Zudem wies er darauf hin, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nur über einige Tage Medikamente eingenommen habe, was gegen das Vorliegen starker Schmerzen beziehungsweise eines hohen Leidensdruckes spreche (vgl. Urk. 7/43 S. 2 Mitte, S. 4 oben). Damit lieferte Dr. D.___ eine plausible Begründung für die von ihm gezogene Schlussfolgerung, wonach die Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien. Abgesehen davon konnte Dr. D.___ anlässlich seiner Untersuchung keine auffällige Hypertrophie der Rückenmuskulatur erheben und wies darauf hin, dass das deutlich ausladende Abdomen des Beschwerdeführers auf eine vorbestehende, nicht unfallbedingte generelle Schwäche der Bauchmuskulatur schliessen lasse (Urk. 7/43 S. 2 unten).

4.4    Schliesslich begründete Dr. D.___ auch in schlüssiger Weise, weshalb eine Unfallkausalität des geklagten Schlafapnoesyndroms zu verneinen sei. So legte er dar, dass aufgrund der gestellten Diagnosen nicht nachvollziehbar sei, dass über mehrere Monate ausschliesslich ein Schlafen in Rückenlage notwendig gewesen sei. Spätestens nach Kallusbildung, wie sie im Bericht der Ärzte des A.___ Anfang 2011 beschrieben sei, wäre wieder ein Schlafen in Bauchlage möglich gewesen und bei entsprechender Lagerung - insbesondere bei isolierter Fraktur - auch auf der verletzten Thoraxseite (Urk. 7/43 S. 4 Mitte).

4.5    Nach dem Gesagten erweist sich die Beurteilung durch Dr. D.___, wonach spätestens ab 1. März 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur noch unfallfremde Beschwerden vorgelegen hätten, als nachvollziehbar begründet. Der auf den Vorakten und eigenen Untersuchungen basierende Kreisarztbericht ist insgesamt schlüssig und in sich widerspruchsfrei.

4.6    Daran vermögen weder die Berichte von Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4 und E. 3.10) noch die Berichte von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.5 und E. 3.7-8) etwas zu ändern.

    Dr. B.___ vermerkte in seinem Bericht vom April 2011 (vorstehend E. 3.4) eine noch schmerzhafte Bewegungseinschränkung, welche er als unfallbedingt erachtete. Eine Begründung für diese Einschätzung lässt sich seinem (Kurz)Bericht jedoch nicht entnehmen. Abgesehen davon ist dieser letztlich insofern nicht von Relevanz, als die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen erst per 22. März 2012 einstellte und damit im April 2011 weiterhin Leistungen erbrachte. Aus den gleichen Gründen wird der Beweiswert des Berichtes von Dr. D.___ nicht geschmälert, sollte ihm - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) - der genannte Bericht von Dr. B.___ tatsächlich nicht vorgelegen haben.

    Die Berichte von DrC.___ vom Oktober 2011 und Februar 2012 (vorstehend E. 3.7-8) und der Bericht von Dr. B.___ vom April 2012 (vorstehend E. 3.10) erweisen sich - soweit sie sich überhaupt zur Frage der Unfallkausalität äussern  sodann als unbegründet und setzen sich insbesondere auch nicht mit den Vorakten, namentlich dem zentralen Bericht betreffend die Erstuntersuchung des Beschwerdeführers vom 2. Januar 2011 (vorstehend E. 3.2), auseinander. Damit sind sie nicht geeignet, die Beurteilung durch den SUVA-Kreisarzt in Frage zu stellen.

4.7    Der Beschwerdeführer stellte die Beweiswertigkeit des Berichtes von Dr. D.___ mit der Begründung in Frage, dass nicht hinreichend klar sei, mit welchen Fragestellungen sich der Kreisarzt auseinanderzusetzen gehabt habe (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Dieses Argument erweist sich indes als unbehelflich, nachdem Dr. D.___ zur zentralen Frage der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden ausführlich Stellung genommen hat.

4.8    Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, Dr. D.___ hätten nicht alle relevanten Unterlagen, namentlich nicht die (bildgebenden) Unterlagen betreffend den von ihm (dem Beschwerdeführer) im Jahr 2000 erlittenen Unfall, vorgelegen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7).

    Festzuhalten ist, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom August 2011 (vorstehend E. 3.6) in sorgfältiger Würdigung der durch ihn erhobenen Untersuchungsbefunde sowie der Vorakten eine Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden spätestens ab März 2011 in nachvollziehbar begründeter Weise als nicht mehr überwiegend wahrscheinlich erachtete. Am Schluss seines Berichtes empfahl er zwar zur Vervollständigung der Akten die Einholung sämtlicher Röntgenbilder, insbesondere jener betreffend das Unfallereignis aus dem Jahr 2000 (Urk. 7/43 S. 5). Dass die letztgenannten Unterlagen letztlich nicht erhältlich gemacht werden konnten (vgl. Urk. 7/53 und Urk. 7/60), steht einem Abstellen auf die Beurteilung durch Dr. D.___ allerdings nicht entgegen. Nach Einsichtnahme in die nachträglich eingegangenen, von Dr. C.___ veranlassten Röntgenbilder vom 27. April 2011 (Urk. 7/55), welche insbesondere auch Aufschluss über die im Jahr 2000 erlittene Fraktur des BWK12 gaben, gelangte Dr. D.___ im März 2012 zum Schluss, dass bildgebend keine unfallkausale strukturelle Verletzung ausgewiesen sei (vgl. vorstehend E. 3.9). Damit konnte es sein Bewenden haben.

4.9    Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rechtsfigur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), für die Annahme eines Kausalzusammenhangs rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). In diesem Sinne kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem Dr. D.___ den Kausalzusammenhang zwischen den vom Beschwerdeführer ab März 2011 weiterhin geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 31. Dezember 2010 in nachvollziehbar begründeter Weise als nicht mehr überwiegend wahrscheinlich erachtet hat, fällt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) auch eine Teilursächlichkeit ausser Betracht.

4.10    Nach dem Gesagten ergibt sich, dass eine Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer über den 22. März 2012 hinaus geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich ist, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt hat.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andreas Petrik

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin




BachofnerRyf