UV.2012.00220
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 29. Januar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) X.___ - aufgrund der anlässlich des Unfalls vom 10. Oktober 2009 erlittenen Integritätseinbusse - mit Verfügung vom 8. Februar 2011 (Urk. 8/64) eine Integritätsentschädigung von 15 % zugesprochen und dies mit Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (Urk. 2) bestätigt hatte;
nach Einsicht in
die Eingabe von X.___ vom 17. September 2012 (Urk. 1), mit der er Beschwerde gegen den genannten Einspracheentscheid erheben liess mit folgenden Anträgen:
„In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 21. August 2012 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene, höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen;
unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin“;
die Beschwerdeantwort der SUVA vom 7. November 2012 (Urk. 7), in der sie beantragte, es sei X.___ in Gutheissung der Beschwerde eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen;
die Replik vom 20. November 2012 (Urk. 12), in der X.___ seinen Antrag auf Erhöhung der Integritätsentschädigung insoweit präzisieren liess, als er sich dem Antrag der SUVA anschloss (Integritätsentschädigung von insgesamt 25 %),
die weiteren Verfahrensakten;
in Erwägung, dass
der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung genommen hat,
nach Einreichen der Beschwerdeantwort eine Wiedererwägung pendente lite nicht mehr möglich ist (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., N 48 zu Art. 52 ATSG),
im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (Urk. 2) nicht pendente lite aufgehoben beziehungsweise abgeändert, sondern in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) beantragt hat, dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 25 % zuzusprechen,
die Beschwerde, da - formell betrachtet - keine Wiedererwägung pendente lite vorliegt, nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden kann,
zwischen den Parteien aber, nachdem der Beschwerdeführer in der Replik (Urk. 12) seinen Antrag auf Erhöhung der Integritätsentschädigung präzisiert und auf 25 % beziffert hat, Einigkeit über die vorliegend einzig umstritten gewesene Frage der Höhe der Integritätsentschädigung herrscht,
die nunmehr übereinstimmenden Parteianträge mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen (vgl. dazu insbesondere die ärztliche Beurteilung von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Chirurgie, vom SUVA-Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin vom 22. Oktober 2012 [Urk. 9]), weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2012 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25 % hat;
in weiterer Erwägung, dass
nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
die Beschwerdegegnerin demzufolge zu verpflichten ist, dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. August 2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 25 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).