Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00221 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
Beratungsstelle für Ausländer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, arbeitete als Raumpflegerin und war über die Z.___ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (Urk. 8/1-2). Am 3. Oktober 2009 strauchelte sie beim Aussteigen aus einem Bus und erlitt dabei eine Kniedistorsion (Urk. 8/8, 8/131/28). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggelder).
Mit Verfügung vom 15. September 2011 sprach die SUVA der Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.-- zu. Den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte sie (Urk. 8/85). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. August 2012 fest (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 20. September 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihr eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 25 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % auszurichten (Urk. 1). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die SUVA hat im Einspracheentscheid die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) und Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen versichertem Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 337 f. E. 1). Entsprechendes gilt für die Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2, 127 V 102 E. 5b). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen ist. Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Weiter ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens entscheidend ist, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2. Die SUVA stützte sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, vom 21. Juni 2012 (Urk. 8/131). Er stellte die Diagnosen einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie am 3. Oktober 2009, eines chronifizierten Schmerzsyndroms im rechten Bein, einer Adipositas per magna (BMI 43) und einer Lumboischialgie (S. 21). Hinsichtlich der Unfallkausalität hielt der Gutachter fest, es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Ruptur des vorderen Kreuzbandes durch die Kniedistorsion ausgelöst worden sei. Das Unfallereignis habe lediglich zu einer vorübergehenden, maximal sechs Monate dauernden Symptomatik geführt (S. 29). Die arthrotischen Befunde im rechten Knie seien minim. Das geklagte Schmerzbild sei aus organischer Sicht in keiner Weise zu erklären. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen als auch in anderen Tätigkeiten voll arbeitsfähig (S. 31). Den Integritätsschaden bezifferte der Gutachter mit maximal 5 %. Ein Integritätsschaden im funktionellen Bereich liege aber nicht vor (S. 32).
3.
3.1 Das Gutachten entspricht den rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. dazu E. 1). Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde mit dem Gutachten nicht auseinander. Sie verweist lediglich auf die Ärzte der B.___ und auf Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, die anderer Meinung seien (Urk. 1). Dies trifft so nicht zu. Die Ärzte der B.___ nahmen in ihren Berichten vom 18. Juli 2012 und 17. August 2012 keinen Bezug auf das Gutachten. Anzunehmen ist, dass dieses ihnen gar nicht vorlag. Sie äusserten sich auch nicht zur Arbeitsfähigkeit beziehungsweise zur Unfallkausalität. Ihre Berichte sind deshalb nicht geeignet, die Beweiskraft des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen empfahlen sie - entgegen gegenteiliger Behauptung der Beschwerdeführerin - keine weitere ärztliche Behandlung, sondern schlugen der Versicherten die Wiederaufnahme von Wassergymnastik vor und legten ihr insbesondere nahe, ihr Körpergewicht zu reduzieren (Urk. 8/133, 8/135). Dr. C.___, dessen Einschätzung dem Gutachter Dr. med. A.___ bekannt war, erklärte gar, dass eine orthopädische Pathologie auf den ersten Blick nicht eruierbar sei. Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zur Unfallkausalität der Beschwerden machte er keine (Urk. 8/70, 8/77, Urk. 8/131/9-10).
3.2 Die Beschwerdeführerin erwähnte in der Beschwerde weiter, dass ihr behandelnder Psychiater Dr. med. D.___ die psychischen Beschwerden auf die persistierenden Knieschmerzen zurückführe (Urk. 1). Den von ihr in Aussicht gestellten psychiatrischen Bericht reichte sie jedoch ein. Die Beschwerdeführerin hielt sich vom 22. Dezember 2009 bis 26. Januar 2010 und vom 1. bis 30. Dezember 2010 in der Rehaklinik E.___ auf. Während beiden Aufenthalten konnte keine relevante psychische Störung festgestellt werden (Urk. 8/26, 8/64). In den Akten findet sich erstmals im Bericht der B.___ vom 21. März 2012 ein Hinweis auf eine depressive Störung (Urk. 8/114). Vor diesem Hintergrund erscheint als fraglich, ob allfällige psychische Probleme in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 3. Oktober 2009 stehen. Wie es sich damit genau verhält, kann indes offen bleiben. Denn angesichts der Geringfügigkeit des Unfallereignisses wäre die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen. Dies gälte im Übrigen selbst bei einer separaten Adäquanzprüfung, weil dabei einzig die organischen Unfallfolgen zu berücksichtigen sind, im Falle der Beschwerdeführerin aber das organisch nicht erklärbare Schmerzbild das Krankheitsgeschehen prägt.
4. Da die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit voll arbeitsfähig ist, hat sie mangels Invalidität keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Aus der SUVA-Tabelle 6 „Integritätsentschädigungen bei Gelenkinstabilitäten“ ergibt sich für Instabilität eines Kreuzbandes je nach Schweregrad ein Wert von 0-5 Prozent. Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Integritätsentschädigung von 5 % ist, da keine funktionelle Instabilität besteht, grosszügig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger
EG/SO/IDversandt