UV.2012.00222

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 12. Dezember 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 5. September 2012 in Bestätigung der Verfügung vom 20. Juli 2012 (Urk. 8/35) ihre Leistungen für die Folgen des Unfallereignisses vom 19. November 2011 per 10. Januar 2012 eingestellt hat, da die weiterhin bestehenden Beschwerden am rechten Knie nicht mehr auf das versicherte Ereignis, sondern auf vorbestehende degenerative Prozesse zurückzuführen seien (Urk. 2 [= 8/42]),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 20. September 2012, mit welcher der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung beantragt hat (Urk. 1), und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2012, mit welcher beantragt worden ist, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass dem Beschwerdeführer Ersatz der Kosten für den operativen Eingriff vom 16. Januar 2012, Taggelder bis am 23. Januar 2012 sowie Heilbehandlung bis am 18. März 2012 zuzusprechen seien (Urk. 7),
unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer innert der ihm mit Verfügung vom 1. November 2012 (Urk. 10) angesetzten Frist keine Stellung zu den mit der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen der Beschwerdegegnerin genommen hat,


in Erwägung,
dass der 1953 geborene Beschwerdeführer für die Y.___ AG als Verkäufer im Aussendienst tätig und daher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ist (Urk. 8/1),
dass der Versicherte am 19. November 2011 an einem Weihnachtsmarkt über ein Kabel stolperte und eine Kniedistorsion rechts erlitt (Urk. 8/1, 8/3, 8/21),
dass er sich dabei nach Ansicht des behandelnden Facharztes, Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, eine Meniskushinterhornläsion zuzog, welche am 16. Januar 2012 mittels Kniegelenksarthroskopie operativ saniert wurde (Urk. 8/21, 8/22),
dass postoperativ ab 24. Januar 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestand und die Behandlung am 18. März 2012 abgeschlossen werden konnte (Urk. 8/22),
dass die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren gestützt auf eine Beurteilung des in ihrer Abteilung Versicherungsmedizin tätigen Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 22. Oktober 2012 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Meniskusläsion und dem versicherten Unfallereignis und damit eine Leistungspflicht über den 10. Januar 2012 hinaus anerkannte (Urk. 9),
dass die Beschwerdegegnerin somit die Kosten des operativen Eingriffs vom 16. Januar 2012 und der weiteren Heilbehandlung bis zum 18. März 2012 zu übernehmen und für den bis 23. Januar 2012 entstandenen Erwerbsausfall Taggeldleistungen zu erbringen hat,
dass der angefochtene Einspracheentscheid dementsprechend aufzuheben und die Beschwerde im erwähnten Sinne gutzuheissen ist;


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 5. September 2012 aufgehoben und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt verpflichtet wird, die Kosten des operativen Eingriffs vom 16. Januar 2012 sowie der weiteren Heilbehandlung bis am 18. März 2012 zu übernehmen und Taggeldleistungen für den infolge des Unfallereignisses vom 19. November 2011 entstandenen Erwerbsausfall bis 23. Januar 2012 zu erbringen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- '___'
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).