Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00226




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 29. Januar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1985, arbeitete seit dem 1. April 2010 als kaufmännischer Leiter bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. September 2011 mit seinem Mountainbike in steilem Gelände an einem Steinbrocken hängenblieb und über das Lenkrad hinweg zu Boden stürzte (Urk. 12/1 und Urk. 21). Tags darauf wurde er notfallmässig ins Spital Z.___ eingewiesen, wo med. pract. A.___, Oberärztin Chirurgie, (1) ein leichtes Schädelhirntrauma, (2) eine Kontusion HWS und obere BWS und (3) eine Kontusion des Thorax diagnostizierte (Urk. 12/25). Die SUVA erbrachte in der Folge Heilbehandlungsleistungen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht.

1.2    Am 25. Dezember 2011 trat der Versicherte wegen atemabhängiger Beschwerden im rechten Oberbauch erneut ins Spital Z.___ ein. Med. pract. A.___ stellte die Diagnose eines infizierten Hämatoms Leber Segment VII, woraufhin der Versicherte bis zum 6. Januar 2012 im Spital Z.___ in stationärer Behandlung war. Med. pract. A.___ bescheinigte ihm vom 25. Dezember 2011 bis zum 15. Januar 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 12/16). Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, erstattete am 19. Januar 2012 zuhanden der SUVA einen Zwischenbericht (Urk. 12/12). Med. pract. C.___, Oberärztin Chirurgie am Spital Z.___, reichte der SUVA den Bericht vom 27. Februar 2012 (Urk. 12/26) sowie gemeinsam mit Dr. med. D.___, Chefarzt Chirurgie am Spital Z.___, den Bericht vom 4. April 2012 (Urk. 12/45) ein, und Kreisarzt Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie FMH, nahm zu den medizinischen Akten mehrfach Stellung (Ärztliche Beurteilungen vom 2. Februar, Urk. 12/20, vom 5. März, Urk. 12/27, und vom 18. April 2012, Urk. 12/50). Mit Verfügung vom 20. April 2012 verneinte die SUVA eine Leistungspflicht betreffend die im Dezember 2011 aufgetretenen Leberbeschwerden und begründete dies damit, dass diese nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 23. September 2011 zurückzuführen seien (Urk. 12/53). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 12/59/1-3) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 22. August 2012 (Urk. 2) ab.


2.    Hiergegen erhob X.___ am 24. September 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihm für die anlässlich des Fahrradsturzes vom 23. September 2011 erlittene Leberverletzung die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1, vgl. auch Eingabe vom 1. Oktober 2012, Urk. 6, und Bericht von Dr. B.___ vom 26. September 2012, Urk. 7). Mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2012 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 18. April 2013 (Urk. 14) legte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Gastroenterologie und Innere Medizin sowie leitender Arzt der medizinischen Klinik des Spitals Z.___, vom 12. April 2013 (Urk. 15) ins Recht, wozu die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2013 Stellung nahm (Urk. 18). Am 13. November 2013 (Urk. 20) reichte der Beschwerdeführer seine Schilderung des Unfallhergangs vom 24. Mai 2013 (Urk. 21) nach. Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 29. November 2013 vernehmen (Urk. 24), was dem Beschwerdeführer am 4. Dezember 2013 angezeigt wurde (Urk. 25).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat sie so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c).

    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    

2.    

2.1    Nach dem Mountainbike-Unfall vom 23. September 2011 diagnostizierte med. pract. A.___ vom Spital Z.___ im Notfallbericht vom 26. September 2011 (1) ein leichtes Schädelhirntrauma, (2) eine Kontusion HWS und obere BWS und (3) eine Kontusion des Thorax. Bei anfänglich nur leichten Kopf- und Nackenschmerzen habe der Beschwerdeführer sich vorerst nicht beim Arzt vorstellen wollen. Aufgrund der ausbleibenden Besserung und der Progredienz der Beschwerden habe er am 24. September 2011 jedoch den Notfallarzt aufgesucht, der ihn zur weiteren Beurteilung und Therapie ins Spital Z.___ eingewiesen habe. Med. pract. A.___ gab an, sie habe (unter anderem) palpatorisch einen Thoraxkompressionsschmerz festgestellt. Über den unteren Rippen lateral sowie ventral habe eine deutliche Druckdolenz bestanden. Das Abdomen sei weich gewesen, mit einer leichten Druckdolenz im linken Oberbauch. In der FAST-Sonographie seien keine intraabdominelle Flüssigkeit und keine Organläsionen ersichtlich gewesen. Der Beschwerdeführer sei noch am 24. September 2011 mit einer analgetischen Therapie nach Hause entlassen worden (Urk. 12/25).

2.2    Im Austrittsbericht vom 9. Januar 2012 stellte med. pract. A.___ vom Spital Z.___ die Diagnose eines infizierten Hämatoms Leber Segment VII. Der Beschwerdeführer sei am 25. Dezember 2011 bei seit drei Tagen bestehenden atemabhängigen Schmerzen im rechten Oberbauch von Dr. med. G.___, Praktische Ärztin FMH, notfallmässig zugewiesen worden. Die durchgeführte Sonographie und das CT-Abdomen hätten einen 8,5 x 7 x 5,5 cm grossen (Leber-)Abszess im Segment VII gezeigt. Der Beschwerdeführer sei zur Antibiose und Analgesie stationär aufgenommen worden. Am 6. Januar 2012 habe er, nachdem es zu einer Regredienz der Entzündungsparameter gekommen sei, in ordentlichem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können. Die orale Antibiose werde mit Ciproxin und Flagyl für insgesamt vier Wochen weitergeführt, die Analgesie je nach Klinik (Urk. 12/16).

2.3    Kreisarzt Dr. E.___ erklärte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 2. Februar 2012, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz mit dem Velo und dem im CT vom 25. Dezember 2011 nachgewiesenen Leberabszess unwahrscheinlich bis höchstens möglich sei. Echtzeitlich sei die Sonographie des Abdomen vom 24. September 2011 nämlich unauffällig gewesen. Im Austrittsbericht des Spitals Z.___ vom 9. Januar 2012 werde zudem ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis drei Tage vor der Hospitalisation nicht über Bauchbeschwerden geklagt habe. Dass der Leberabszess die sekundäre Folge eines Hämatoms sei, sei bloss eine nachträgliche Hypothese (Urk. 12/20).

2.4    Med. pract. C.___ vom Spital Z.___ gab im Bericht vom 27. Februar 2012 an, dass der Beschwerdeführer bis vor dem Fahrradsturz am 23. September 2011 gesund und völlig beschwerdefrei gewesen sei. Im Rahmen der Initialabklärung sei im Spital Z.___ aufgrund der angegebenen Oberbauchschmerzen eine Sonographie des Oberbauches durchgeführt worden, welche keine Traumafolgen ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe im Verlauf an einer schweren HWS-Symptomatik bei HWS-Distorsion gelitten und deshalb für mehrere Wochen eine ausgebaute Analgesie erhalten. Wegen der starken Symptomatik sei vom Hausarzt sogar eine Prednison-Therapie eingeleitet worden. Im Rahmen dieser Analgesie und der schweren HWS-Symptomatik könne eine Leberlazeration, wenn es zu keinem hämodynamisch relevanten Zustand komme, asymptomatisch verlaufen. Eine FAST-Sonographie im Schockraum könne eine Leberlazeration nicht mit Sicherheit ausschliessen. Hierfür wäre ein CT-Abdomen notwendig gewesen. Nach der Feststellung des Leberabszesses im CT-Abdomen vom 25. Dezember 2011 sei ein Konsilium beim Gastroenterologen des Spitals Z.___ durchgeführt worden. Bei negativer Auslandsanamnese sowie blander Magen-Darmpassage (Amöbiasis ausgeschlossen) sei die Diagnose eines sekundär infizierten posttraumatischen Leberhämatoms am wahrscheinlichsten. Zwischenzeitlich habe sich eine deutliche Beschwerdebesserung erzielen lassen und die antibiotische Therapie habe sistiert werden können. Im Bereich der Leber sei nicht mit einer langzeitigen Schädigung zu rechnen (Urk. 12/26).

2.5    In der ärztlichen Beurteilung vom 5. März 2012 führte Kreisarzt Dr. E.___ aus, dass Kollegin med. pract. C.___ in ihrem Bericht vom 27. Februar 2012 mit Hypothesen argumentiere und eine rein zeitliche Kausalattribution vornehme. Weder das nicht-steroidale Antiphlogistikum Irfen 800 Retard noch die fragwürdige Abgabe von Spiricort 20 mg (20 Stück) am 24. November 2011 (nach Rechnung) seien geeignet, eine postulierte Leberverletzung zu kaschieren. Für eine Leberverletzung gebe es echtzeitlich auch keine Anhaltspunkte, weder klinisch noch sonographisch. Die HWS-Distorsion sei objektiv nicht schwer (bildgebend keine traumatische Läsion). Er halte daher an seiner Beurteilung vom 2. Februar 2012 fest (Urk. 12/27).

2.6    Dr. D.___ und med. pract. C.___ vom Spital Z.___ erklärten im Bericht vom 4. April 2012, dass sie ganz klar von einer sekundären Leberabszedierung im Rahmen einer posttraumatischen Leberlazeration ausgehen würden. Andere Gründe für einen Leberabszess bei einem jungen gesunden Mann seien klinisch ausgeschlossen worden. Das Alpha 1-Fetoprotein sei im Normbereich gelegen. Zudem sei die FAST-Sonographie vom 24. September 2011 durchgeführt worden, weil klinisch eine Druckdolenz im Oberbauch bestanden habe. Der Kommentar von Kreisarzt Dr. E.___, es habe keine klinischen Anhaltspunkte für eine Leberläsion gegeben, sei deshalb so nicht zu vertreten. In der Literatur sei die FAST-Sonographie mit einer Sensitivität von 42 % und einer Spezifität von 98 % angegeben (Miller MD et al. 2003). Auch bei der Diagnose des Leberabszesses am 25. Dezember 2011 habe der Beschwerdeführer keine wirklichen Oberbauchschmerzen, sondern eher atemabhängige Schmerzen im Übergang Thorax/Abdomen angegeben (Urk. 12/45).

2.7    In der ärztlichen Beurteilung vom 18. April 2012 legte Kreisarzt Dr. E.___ dar, dass das Abdomen des Beschwerdeführers am 24. September 2011 explizit weich gewesen sei, mit leichter Druckdolenz im linken Oberbauch (die Leber liege hingegen rechts). Auch die Schürfung über dem Trochanter major links spreche für einen Sturz nur auf diese Seite. Des Weiteren hätten sich sonographisch keine freie intraabdominelle Flüssigkeit und keine Organläsion gezeigt. Auch Rippenfrakturen hätten radiologisch nicht festgestellt werden können. Klinisch hätten am Thorax weder Prellmarken noch Hämatome bestanden. Auch wenn die Untersuchungen vom Tag nach dem Unfall eine kleine Leber-Verletzung nicht vollständig hätten ausschliessen können, sei eine solche doch eher unwahrscheinlich. Jedenfalls sei es nicht korrekt, ohne Brückensymptomatik nachträglich einen Rückschluss auf eine angebliche, primär übersehene Leberlazeration zu ziehen. Eine solche hätte viel früher und klar lokalisierte Beschwerden hervorrufen müssen. Die Unfallkausalität des Leberabszesses bleibe also nur möglich (Urk. 12/50).

2.8    Dr. B.___ gab in seinem an den Beschwerdeführer gerichteten Bericht vom 26. September 2012 an, dass er diesen erstmals am 15. Dezember 2011 in seiner Sprechstunde gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe damals hauptsächlich über akute Beschwerden geklagt, die am ehesten zu einem grippalen Infekt zu passen schienen. Bei der Untersuchung seien Lungen und Rachen aber unauffällig gewesen. Seit dem Unfall vom 23. September 2011 habe sich nach Angaben des Beschwerdeführers kein weiterer Unfall ereignet, der ein Leberhämatom hätte auslösen können. Eine andere Störung, die zu einem Leberhämatom hätte führen können, insbesondere eine Gerinnungsstörung, könne mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen werden. Er nehme demnach an, dass das Leberhämatom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Unfallereignis vom 23. September 2011 verursacht worden sei, auch wenn der Verlauf ungewöhnlich erscheine (Urk. 7).

2.9    Dr. F.___ vom Spital Z.___ führte in seiner Stellungnahme vom 12. April 2013 zuhanden des Beschwerdeführers aus, dass das Vorkommen von Leberabszessen in Europa relativ selten sei. Pro Jahr würden zwischen zwei und drei von 100‘000 Personen daran erkranken. Bei dieser relativ seltenen Krankheit würden meistens Risikofaktoren bestehen. So lägen 40 % bis 60 % der Fälle Gallengangserkrankungen (Gallensteine, Gallengangsteine, Gallengangsstrikturen) zugrunde. Daneben würden ein Diabetes oder andere immunsupressive Situationen als Risikofaktoren für das Auftreten eines „spontanen“ Leberabszesses gelten. Beim jungen sonst gesunden Beschwerdeführer liege keiner dieser Risikofaktoren vor. Auf der anderen Seite gelte das Leberhämatom als häufigste posttraumatische Komplikation nach einem stumpfen Bauch- oder Thoraxtrauma. Der Leberbuckel reiche bis auf die Höhe des Thoraxwirbels 4 in Expiration. Es sei daher sehr viel wahrscheinlicher, dass es sich bei diesem Leberhämatom des jungen Beschwerdeführers, das sich sekundär infiziert habe, um eine Folge des Traumas handle und nicht um einen sogenannt „spontan“ auftretenden Leberabszess bei fehlenden Risikofaktoren dafür (Urk. 15).


3.

3.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der beim Beschwerdeführer am 25. Dezember 2011 festgestellte Leberabszess nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf den Mountainbike-Unfall vom 23. September 2011 zurückzuführen ist und ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Leberbeschwerden dementsprechend eine Leistungspflicht trifft.

3.2    Dem nach dem Mountainbike-Sturz erstellten Notfallbericht des Spitals Z.___ vom 26. September 2011 lässt sich entnehmen, dass med. pract. A.___ am Tag nach dem Unfall palpatorisch einen Thoraxkompressionsschmerz und eine deutliche Druckdolenz über den unteren Rippen lateral sowie ventral feststellte. Weiter habe eine leichte Druckdolenz im linken Oberbauch bestanden (vgl. E. 2.1). Der Gastroenterologe Dr. F.___ wies in seinem Bericht vom 12. April 2013 darauf hin, dass der Leberbuckel bis auf die Höhe des Thoraxwirbels 4 reiche (vgl. E. 2.9). Die Leber befindet sich im Übrigen zwar grösstenteils im rechten Oberbauch, ein kleiner Teil davon ragt aber auch in den linken (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 937). Die Aussage von Kreisarzt Dr. E.___, es habe am 24. September 2011 keine klinischen Anhaltspunkte für eine Leberläsion gegeben (vgl. E. 2.5), ist daher, wie Dr. D.___ und med. pract. C.___ zu Recht geltend machten (vgl. E. 2.6), nicht nachvollziehbar. Aufgrund der genannten Befunde wurde im Spital Z.___ am 24. September 2011 dann auch eine FAST-Sonographie des Abdomen durchgeführt, in der allerdings – was unumstritten ist - weder eine intraabdominelle Flüssigkeit noch eine Organ- bzw. Leberläsion ersichtlich war (vgl. E. 2.1 und Urk. 12/59/29). Umstritten ist dagegen, ob die Sensitivität einer solchen FAST-Sonographie 42 % (Bericht des Spitals Z.___ vom 4. April 2012, vgl. E. 2.6) oder 80 % bis 100 % (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 11 S. 6) beträgt, wobei beide Seiten diesbezüglich auf einschlägige medizinische Literatur verwiesen haben. Selbst wenn man indes mit der Beschwerdegegnerin annimmt, dass die minimale Sensitivität 80 % betragen sollte, konnte das Vorliegen einer Leber-Verletzung damals nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Kreisarzt Dr. E.___ (vgl. E. 2.7) und med. pract. C.___ vom Spital Z.___ selbst räumten dies auch ausdrücklich ein. Letztere präzisierte noch, dass hierfür ein CT-Abdomen notwendig gewesen wäre (vgl. E. 2.4).

3.3    In der Folge erhielt der Beschwerdeführer wegen der persistierenden Beschwerden an der HWS mehrere Wochen lang Analgetika (vgl. E. 2.4 und Urk. 12/44) und war bei Dr. H.___, Chiropraktor SCG, ECU, in chiropraktischer Behandlung (Urk. 7 und Urk. 12/39). Am 25. Dezember 2011 stellten die Ärzte des Spitals Z.___ – was nicht in Frage steht - einen Leberabszess fest. Dr. F.___ bemerkte dazu, dass in Europa pro Jahr lediglich zwischen zwei und drei von 100‘000 Personen an einem Leberabszess erkranken würden (vgl. E. 2.9). Die Beschwerdegegnerin gab demgegenüber - erneut unter Verweis auf einschlägige medizinische Literatur – an, es sei jährlich von 10 bis 20 Fällen pro 100‘000 Personen auszugehen (Urk. 18). Selbst wenn man sich jedoch wiederum auf die Angaben der Beschwerdegegnerin stützt, liegt die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person in Europa einen Leberabszess erleidet, nur im Zehntel-Promille-Bereich. Dr. F.___ legte sodann dar, dass 40 % bis 60 % der Fälle von Leberabszessen auf Gallengangserkrankungen (Gallensteine, Gallengangsteine, Gallengangsstrikturen) zurückzuführen seien. Daneben würden ein Diabetes oder andere immunsupressive Situationen als Risikofaktoren für das Auftreten eines „spontanen“ Leberabszesses gelten. Beim jungen sonst gesunden Beschwerdeführer liege indes keiner dieser Risikofaktoren vor. Andererseits sei ein Leberhämatom die häufigste posttraumatische Komplikation nach einem stumpfen Bauch- oder Thoraxtrauma (vgl. E. 2.9). Med. pract. C.___ wies zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer bei negativer Auslandsanamnese sowie blander Magen-Darmpassage als Ursache auch eine Amöbiasis habe ausgeschlossen werden können (vgl. E. 2.4). Eine ärztliche Beurteilung, die diesen nachvollziehbaren Darlegungen von Dr. F.___ und med. pract. C.___ widersprechen würde, liegt nicht vor. Weiter geht aus den vorliegenden Akten nicht hervor und wurde von der Beschwerdegegnerin auch nicht behauptet, dass ein bestimmtes anderes, nicht SUVA-versichertes Ereignis nach dem Mountainbike-Unfall vom 23. September 2011 zum Leberabszess von Dezember 2011 geführt haben könnte.

    Die Schlussfolgerung von Dr. F.___, es sei sehr viel wahrscheinlicher, dass es sich beim Leberhämatom des Beschwerdeführers, das sich sekundär infiziert habe, um eine Folge des Traumas vom 23. September 2011 und nicht um einen sogenannt „spontan“ auftretenden Leberabszess bei Fehlen von Risikofaktoren handle (vgl. E. 2.9), ist unter diesen Umständen einleuchtend und plausibel. Seine Einschätzung deckt sich auch mit derjenigen von Dr. D.___ und med. pract. C.___, die ebenfalls erklärten, es sei ganz klar von einer sekundären Leberabszedierung im Rahmen einer posttraumatischen Leberlazeration auszugehen, zumal andere Gründe für einen Leberabszess bei diesem jungen gesunden Mann klinisch ausgeschlossen worden seien (vgl. E. 2.6). Dr. B.___ war ebenfalls der Auffassung, dass eine andere Störung, die zu einem Leberhämatom hätte führen können, mit praktischer Sicherheit ausgeschlossen werden könne (vgl. E. 2.8).

3.4    Betreffend den Einwand von Kreisarzt Dr. E.___, es seien keine Brückensymptome dokumentiert und der Beschwerdeführer habe bis drei Tage vor dem 25. Dezember 2011 nie unter Bauchbeschwerden gelitten, legte med. pract. C.___ im Bericht vom 27. Februar 2012 nachvollziehbar dar, dass eine Leberlazeration im Rahmen einer Analgesie und schweren HWS-Symptomatik asymptomatisch verlaufen könne, wenn es zu keinem hämodynamisch relevanten Zustand komme (vgl. E. 2.4). Dr. D.___ und med. pract. C.___ machten im Bericht vom 4. April 2012 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer selbst bei Diagnosestellung am 25. Dezember 2011 keine wirklichen Oberbauchschmerzen angegeben habe, sondern eher atemabhängige Schmerzen im Übergang Thorax/Abdomen (vgl. E. 2.6). Dies bestätigte Dr. B.___, der ausführte, die vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 15. Dezember 2011 geklagten Beschwerden hätten aus damaliger Sicht am ehesten zu einem grippalen Infekt gepasst (vgl. E. 2.8). Weiter vermag auch Kreisarzt das Vorbringen von Dr. E.___, die im Notfallbericht des Spitals Z.___ vom 24. September 2011 erwähnte Druckdolenz im linken Oberbauch und die Schürfung über dem Trochanter major links würden für einen Sturz nur auf diese Seite sprechen (vgl. E. 2.7), nicht zu überzeugen. Im gleichen Notfallbericht ist nämlich auch die Rede davon, dass eine ausgeprägte Druckdolenz über der gesamten HWS und der paravertebralen Muskulatur, eine ausgeprägte Druckdolenz im Bereich der oberen BWS bis Höhe thorakal 8, ein Thoraxkompressionsschmerz sowie eine deutliche Druckdolenz über den unteren Rippen lateral sowie ventralseits festgestellt worden seien (Urk. 12/25). Ebenfalls nicht stichhaltig ist schliesslich das Argument der Beschwerdegegnerin, auf die Aussagen der Ärzte des Spitals Z.___ könne schon deshalb nicht abgestellt werden, weil diese als behandelnde Ärzte zum Beschwerdeführer in einer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung stehen und aus diesem Grund eher zu seinen Gunsten aussagen würden (Urk. 2 S. 8). Aus beweisrechtlicher Sicht ist vielmehr entscheidend, dass die Ärzte des Spitals Z.___, die den Beschwerdeführer im Übrigen im Wesentlichen einzig am 24. September 2011 sowie vom 25. Dezember 2011 bis zum 6. Januar 2012 behandelt hatten, die medizinische Situation einleuchtend darstellten und ihre Schlussfolgerungen überzeugend begründeten (vgl. E. 1.5).

3.5    Es ist somit festzuhalten, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Mountainbike-Unfall vom 23. September 2011 und dem im Dezember 2011 aufgetretenen Leberabszess nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist. Da es sich bei einem Leberabszess um eine objektiv ausgewiesene organische Unfallfolge handelt, ist sodann auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben (vgl. E. 1.3). Die Beschwerdegegnerin trifft für die im Dezember 2011 aufgetretenen Leberbeschwerden des Beschwerdeführers daher eine Leistungspflicht.

    Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.


4.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung Art. 61 lit. g ATSG ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. August 2012 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, für die durch den Unfall vom 23. September 2011 verursachten, im Dezember 2011 aufgetretenen Leberbeschwerden des Beschwerdeführers die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Rechtsanwältin Vera Häne

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl