Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00227 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 20. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Unfallversicherung der Stadt Zürich mit Verfügung vom 3. Februar 2010 (Urk. 8/79), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 27. August 2012 (Urk. 2), für die vom Unfallereignis (Auffahrunfall in Y.___) vom 17. Juni 2005 herrührende verbliebene Beeinträchtigung - ausgehend von einer unfallbedingt vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem Zumutbarkeitsprofil im interdisziplinären (psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen) Gutachten der Z.___ vom 31. Dezember 2011 (Urk. 13/147/35) - einen Rentenanspruch von X.___ verneint (rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 3 % bei Fallabschluss per September 2009) und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochen hat;
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 26. September 2012, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache einer Invalidenrente der Unfallversicherung sowie einer (höheren) Integritätsentschädigung beantragt hat (Urk. 1), die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober 2012 (Urk. 7), die Replik der Beschwerdeführerin vom 28. März 2013 (Urk. 18) und die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2013 (Urk. 22), in welchen letzten Stellungnahmen die Parteien an ihren Anträgen festhielten;
in Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die massgebenden rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise in ihrer vorherigen Verfügung zutreffend wiedergegeben hat, worauf zu verweisen ist,
in medizinischer Hinsicht gemäss dem interdisziplinären Z.___-Gutachten vom 31. Dezember 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anzunehmen ist, wobei gemäss dem entsprechenden Zumutbarkeitsprofil körperlich leichte, höchstens gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ohne Hantieren von Lasten von mehr als 5 – 7 kg möglich sind (vgl. Urk. 13/147/35 Ziff. 7.3),
dabei festzuhalten ist, dass die Z.___-Gutachter in Bezug auf die fragliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ab Januar 2010 bemerkten, die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht so gross, wie sie von dieser empfunden werde (Urk. 13/147/35-36 Ziff. 7.4), weshalb eine Verschlechterung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit ab Januar 2010 nicht anzunehmen ist,
weiter festzuhalten ist, dass auch die nach der Z.___-Begutachtung erstellten medizinischen Berichte keine wesentlichen neuen medizinischen Tatsachen enthalten (vgl. auch Stellungnahme von IV-Arzt Dr. med. A.___, Praktischer Arzt, vom 21. November 2012 [Urk. 13/170/9]), weshalb auf das zuverlässige Z.___-Gutachten abgestellt werden kann,
in Bezug auf den Rentenanspruch insbesondere die bei der Invaliditätsbemessung einzusetzenden Vergleichseinkommen strittig sind,
die Unfallversicherung der Stadt Zürich von einem auf den Durchschnitt der Jahreslöhne 2004 und 2005 gestützten nominallohnentwicklungsbereinigten Valideneinkommen (in einem theoretischen Pensum von 100 %, vgl. Urk. 8/79) von Fr. 81'062.40 (per 2009, Urk. 2 S. 4 am Ende) und einem auf den Durchschnittslohn gemäss den Anforderungsniveaus 1 und 2 (höchst anspruchsvolle und schwierigste beziehungsweise selbständige und qualifizierte Arbeiten) der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE, Total) gestützten Invalideneinkommen von Fr. 77'920.15 ausging (per 2009, unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5 %, Urk. 2, 8/79 Anhang);
die Beschwerdeführerin diesbezüglich vorbringt, dass aufgrund ihrer hohen Arbeitsleistung von einem höheren Valideneinkommen (als Fr. 81'062.40 gemäss Einspracheentscheid) auszugehen sei, wobei sie auf das von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, angenommene Valideneinkommen von Fr. 84'812.50 (per 2004) hinweist (Durchschnitt der Jahreslöhne 2003 und 2004, Urk. 13/169/1, 13/150),
festzustellen ist, dass der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin als Hauspflegerin bei der Spitex B.___ vor dem Unfall (vom 17. Juni 2005) zuletzt 65 % (ab 1. Januar 2005 nach Pensumsreduktion noch 5,46 von betriebsüblichen 8,4 Stunden pro Tag) und der entsprechende Jahresverdienst Fr. 43'988.10 betrug (im Jahr 2006, vgl. Arbeitgeberbericht vom 28. April 2006 [Urk. 13/16 Ziff. 1.2], vgl. zum Ganzen auch Urk. 8/5 und 13/150),
weiter festzustellen ist, dass der angegebene Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin als Hauspflegerin in der parallel ausgeübten Tätigkeit im Abenddienst bei der Spitex C.___ vor dem Unfall 40 % betrug (seit Beginn des Arbeitsverhältnisses vom 1. September 2002 3,36 von betriebsüblichen 8,4 Stunden pro Tag, vgl. Arbeitgeberbericht vom 28. März 2006, Urk. 13/13),
entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Prozess von einem (Teil-)Valideneinkommen bei der Spitex C.___ entsprechend dem dortigen Beschäftigungsgrad von 40 % auszugehen ist, da ein dauerhaftes höheres Zusatzeinkommen, welches sie zwischenzeitlich erzielt haben mag, gestützt auf die Arbeitgeberangaben nicht überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Urk. 8/4), bestätigte die Arbeitgeberin doch kein höheres Pensum und wird bereits mit dieser Festlegung von einem dauerhaften Gesamteinsatz von über 100 % ausgegangen,
ein hypothetisches Jahreseinkommen bei der Spitex C.___ von Fr. 31'272.-- (im Jahr 2006) anzunehmen ist (entsprechend 240 Arbeitstagen zu einem Tagesverdienst von Fr. 130.30 [3,36 Arbeitsstunden pro Tag à Fr. 38.78 inkl. Ferienentschädigung pro Stunde,]
damit per 2006 ein hypothetisches (Gesamt-)Valideneinkommen von Fr. 75'260.10 anzunehmen ist (Fr. 31'272.-- + Fr. 43'988.10),
dies unter Berücksichtigung der Entwicklung der nominalen Frauenlöhne (von Index 2417 auf 2552, Die Volkswirtschaft 1/2-2012 S. 95 Tabelle B10.3) für das für den Einkommensvergleich massgebende Jahr 2009 einen Jahreslohn von Fr. 79'463.70 ergibt,
auch das Invalideneinkommen, da die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat beziehungsweise ihre volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht voll ausschöpft, anhand der LSE zu ermitteln ist, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, auf welches Anforderungsniveau der LSE abzustellen ist,
für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung – etwa als Leiterin eines Pflegeteams im Alters- und Pflegeheim D.___ oder als Stationsleiterin im Alters- und Pflegeheim E.___ (vgl. etwa Lebenslauf mit Arbeitszeugnissen [Urk. 13/26] und Aufgabenbeschreibung „gelernte Hauspflegerin“ der Spitex C.___ [Urk. 8/39]) – als Verweisungstätigkeiten medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten des Anforderungsniveau 3 in Betracht kommen,
für die Annahme einer höher entschädigten Tätigkeit in den Anforderungsniveaus 1 und 2 keine Anhaltspunkte bestehen, war doch die Beschwerdeführerin zuletzt nicht mit Managementaufgaben betraut und ist nicht ersichtlich, in welcher Funktion sie Ansicht auf eine derartige Anstellung hätte,
für entsprechende Tätigkeiten die Tabelle TA7 der LSE 2004 für Frauen einen Medianwert von Fr. 5'371.-- aufweist (Ziff. 33),
umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2013 S. 90 Tabelle B9.2 Total 2012 Noga-Abschnitt Q) und unter Zubilligung eines nicht zu beanstandenden leidensbedingten Abzugs von 5 % (vgl. Urk. 2; zum Ganzen BGE 126 V 75) ein Jahreseinkommen von Fr. 63'678.60 resultiert,
dies nominallohnentwicklungsbereinigt (von Index 2360 auf 2552) per 2009 ein anrechenbares Invalideneinkommen von Fr. 68'859.20 ergibt,
bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 79'463.25 und Fr. 68'859.20 eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'604.50 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 13 % resultiert,
bezüglich der Integritätsentschädigung der Einspracheentscheid beziehungsweise die Verfügung ebenfalls nicht zu beanstanden ist, nachdem die in den Jahren 2009 und 2011 eingeholten medizinischen Gutachten übereinstimmend einen Integritätsschaden von 10 % festgestellt hatten (vgl. rheumatologisches Teilgutachten von Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. Februar 2009 [Urk. 13/81/37] und Z.___-Gutachten vom 31. Dezember 2011 [Urk. 13/147/41 Ziff. 8]);
demnach der angefochtene Einspracheentscheid dahingehend abzuändern ist, dass die Beschwerdeführerin ab September 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % hat;
in weiterer Erwägung, dass
sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert bemisst (§ 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG]),
demnach der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin in Anwendung dieser Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- zuzusprechen ist;
erkennt das Gericht:
1. In teilweiser Gutheissung wird der Einspracheentscheid vom 27. August 2012 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab September 2009 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubRubeli