Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00231




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 21. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel

SwissLegal Lardi & Partner AG

Reichsgasse 65, Postfach 474, 7002 Chur


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ war im März 2011 als Bezüger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/1).

    Am 3. März 2011 erlitt er beim Heben eines schweren Gegenstandes beziehungsweise beim Versuch, diesen aufzufangen, eine Verletzung am rechten Ellenbogen (Urk. 10/1). Gleichentags fand die Erstbehandlung durch Dr. med. Y.___, Z.___, statt (Urk. 10/16). Am 11. März 2011 erfolgte die Unfallmeldung an die Suva, in welcher als Verletzung eine Zerrung am rechten Ellbogen aufgeführt wurde (Urk. 10/1).

    Am 24. Juni 2011 teilte der Versicherte der Suva mit, seine gesundheitliche Situation habe sich verschlechtert und er müsse erneut einen Arzt aufsuchen (Urk. 10/7, Urk. 1 S. 3 Rz 8). Daraufhin folgten weitere Arztkonsultationen und medizinische Behandlungen. Unter anderem wurde der Versicherte am 24. November 2011 operiert (Urk. 10/36).

    Mit Mitteilung vom 29. November 2011 (Urk. 10/39) sowie mit Verfügung vom 3. Mai 2012 (Urk. 10/60) schloss die Suva den Fall per 24. November 2011 ab, stellte die bisher durch sie erbrachten Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt hin ein und verneinte den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen. Dies mit der Begründung, dass die heutigen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur seien. Dagegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2012 Einsprache (Urk. 10/62). Die Suva teilte dem Versicherten am 16. August 2012 mit, dass sie nun zur Ansicht gelangt sei, dass der rechtliche Unfallbegriff gar nie erfüllt gewesen sei, und bot ihm Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 10/66). Der Versicherte nahm mit Eingabe vom 31. August 2012 Stellung, wobei er an seiner Einsprache festhielt (Urk. 10/67). Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2012 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 10/68 = Urk. 2).


2.     Gegen den Einspracheentscheid vom 4. September 2012 liess der Versicherte am 4. Oktober 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 24. November 2011 die Versicherungsleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen, insbesondere die Kosten für die Behandlung ab 24. November 2011 sowie Taggeldleistungen für die Zeit der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit zu übernehmen (S. 2 Ziff. 1). Eventualiter sei ein Kausalitätsgutachten einzuholen (S. 2 Ziff. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2012 (Urk. 8) sowie unter Beilage einer chirurgischen Beurteilung vom 17. Dezember 2012 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 28. Januar 2013, Urk. 12; Duplik vom 6. Februar 2013, Urk. 15).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden  soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.3    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das Ereignis vom 3. März 2011 stelle keinen Unfall im Sinne des ATSG dar. Insbesondere fehle es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 8 S. 4 f.). Selbst wenn der Unfallbegriff erfüllt wäre, sei die Leistungseinstellung per 24. November 2011 zu Recht erfolgt, da spätestens zu diesem Zeitpunkt der status quo sine vel ante erreicht gewesen sei und ausschliesslich Beschwerden krankhafter Natur vorgelegen hätten (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8 S. 5 und 8). Dies ergebe sich aus den uneingeschränkt beweistauglichen Einschätzungen des Kreisarztes Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, und von Dr. B.___, Arzt für Chirurgie (Urk. 2 S. 4 unten, Urk. 8 S. 4 ff.).

2.2    Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die abrupte und nicht geplante Bewegung beim Versuch, die dem Arbeitskollegen entglittene Stange alleine zu halten, was zu einer Hebelwirkung geführt habe, habe die Schmerzen sowie die nachträglich festgestellte Verletzung verursacht. Dieser Vorgang sei vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper stark abgewichen. Im normalen Bewegungsablauf des Tragens der Aluminiumstange sei es zu einer Programmwidrigkeit gekommen. Der Vorfall habe sich unter besonders sinnfälligen Umständen ereignet, weshalb von einem ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen und der Unfallbegriff zu bejahen sei (Urk. 1 S. 7 f.). Zudem bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. März 2011 und den im Sommer 2011 aufgetretenen Beschwerden, welche zur Operation vom 24. November 2011 geführt hätten (Urk. 1 S. 8 f.). Dabei sei es ausreichend, wenn der Unfall eine Teilursache darstelle (Urk. 1 S. 9, Urk. 12 S. 4). Dass der status quo sine vel ante spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung erreicht gewesen sei, sei nicht ausgewiesen. Auf die kreisärztliche Beurteilung vom 9. November 2011 könne nicht abgestellt werden, da diese nicht nachvollziehbar begründet und nicht ersichtlich sei, auf welcher Grundlage sie erfolgt sei (Urk. 12 S. 3). Auch aus der chirurgischen Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. Dezember 2012 könne nicht abgeleitet werden, dass das Ereignis vom 3. März 2011 nicht zumindest mitverantwortlich sei für die Operation vom 24. November 2011 (Urk. 12 S. 4).


3.

3.1    In der Schadenmeldung UVG vom 10. März 2011 wurde angegeben, der Beschwerdeführer habe sich beim Heben eines schweren Gegenstandes beziehungsweise beim Versuch, diesen aufzufangen, als jener aus der Hand geglitten sei, am Arm verletzt. Unter „beteiligte Personen“ wurde eine weitere männliche Person aufgeführt (Urk. 10/1). Im Bericht des Z.___ vom 9. August 2011 steht, der Beschwerdeführer habe beim Heben einer circa 20 kg schweren Platte heftige Schmerzen in der Ellenbeuge rechts verspürt (Urk. 10/16). Dem Bericht des Spitals C.___ vom 8. September 2011 ist der Hinweis auf eine Retraumatisierung des rechten Ellbogens mit grossem Gewicht im März 2011 zu entnehmen (Urk. 10/20 S. 1). Gemäss dem Bericht der Klinik D.___ vom 7. Juli 2011 hatte der Beschwerdeführer Dr. E.___ in der Sprechstunde vom 1. Juli 2011 angegeben, eine schwere Platte von etwa 20 Kilogramm gehoben zu haben und dabei einen heftigen Schmerz in der Ellenbeuge rechts verspürt zu haben (Urk. 10/21). Am 7. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer selber zum Geschehen befragt. Er führte aus, er habe zusammen mit einem Arbeitskollegen eine vier Meter lange und etwa 25 kg schwere Aluminiumstange vom Boden auf ein etwa 1,5 Meter hohes Regal heben wollen. Beim Hochheben sei dem Arbeitskollegen die Stange aus der Hand geglitten, wodurch er (der Beschwerdeführer) in der Folge die Stange auf einer Seite zu halten versucht habe, wobei infolge der Hebelwirkung eine hohe Gewichtsbelastung erfolgt sei (Urk. 10/45 S. 2).

3.2    Insgesamt ergibt sich unter Berücksichtigung aller in den Akten befindlichen Aussagen bezüglich Form und Länge des Gegenstandes kein einheitliches Bild. Angesichts des Umstandes, dass die Unfallmeldung und damit die erste Aussage sehr offen formuliert ist und insbesondere keine näheren Angaben zur Beschaffenheit des Gegenstandes enthält, ist es nicht ausgeschlossen, dass sich das Ereignis so zugetragen hat, wie der Beschwerdeführer dies am 7. Februar 2012 schilderte. Um was für einen Gegenstand es sich im Detail handelte, ist zudem nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist, dass es sich, wie allen Schilderungen entnommen werden kann, um einen schweren Gegenstand gehandelt hat. Gemäss der Unfallmeldung kam es beim Hebevorgang zudem zu einem Entgleiten des Gegenstandes. Auch davon ist auszugehen, denn keine der auf die Unfallmeldung folgenden Ergänzungen zum Ereignisablauf enthält abweichende Angaben. Schliesslich ist auch davon auszugehen, dass ein Arbeitskollege am Vorfall beteiligt war. Von einer am Hebevorgang beteiligten zweiten Person ist ebenfalls bereits in der Unfallmeldung die Rede. Es handelte sich somit um einen gemeinsam geplanten Hebevorgang.

3.3    Da der Gegenstand dem Arbeitskollegen entglitten war, woraufhin der Beschwerdeführer ihn aufzufangen versuchte, ist auch das Erfordernis der mechanischen Einwirkung eines äusseren Faktors erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 421/01 vom 15. Januar 2003, E. 2 f.). Mit dem Entgleiten lag ein in der Aussenwelt begründeter Umstand vor, der den natürlichen Ablauf des Hebevorgangs "programmwidrig" beeinflusste und zu einer unkoordinierten, abrupten und nicht geplanten Bewegung des Beschwerdeführers beim Heben des Gegenstandes führte. Ähnlich gelagert war der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004 zugrunde lag: Eine Krankenschwester wollte zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete. Das Bundesgericht bejahte den Unfallbegriff, da es sich beim Umlagern um einen Vorgang handelte, der zu zweit ausgeführt wurde und es für die Versicherte unerwartet kam, dass sie plötzlich das ganze Gewicht der Patientin zu halten hatte (E. 5; vgl. dazu auch Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 42). Gleich verhielt es sich beim Beschwerdeführer, als seinem Kollegen, mit welchem er den schweren Gegenstand umlagern wollte, dieser Gegenstand entglitt, was zu einer Programmwidrigkeit im gesamten Bewegungsablauf führte. Damit ist das Kriterium der Ungewöhnlichkeit erfüllt, weswegen das Ereignis vom 3. März 2011 als Unfall zu qualifizieren ist.


4.

4.1    Noch am Unfalltag hatte sich der Beschwerdeführer bei Dr. med. Y.___ vom Z.___ in ärztliche Behandlung begeben. Dr. Y.___ diagnostizierte Schmerzen unklarer Ätiologie in der Ellenbeuge rechts bei einem Status nach Re-Fixation der distalen Bicepssehne rechts im Jahr 2003. Als Differentialdiagnose nannte er eine partielle Sehnenruptur (Bericht des Z.___ vom 9. August 2011, Urk. 10/16). Dr. Y.___ attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 13. März 2011 und verschrieb ihm nicht steroidale Antirheumatika (NSAR; Urk. 10/16).

4.2    Am 24. Juni 2011 teilte der Versicherte der Suva mit, seine gesundheitliche Situation habe sich wieder verschlechtert und er habe erneut einen Arzt aufsuchen müssen (Urk. 10/7).

    Dr. med. E.___, Chefarzt Chirurgie der Klinik D.___, beschrieb in der Folge im Bericht der Klinik D.___ vom 7. Juli 2011 eine deutliche Druckdolenz über dem Radiusköpfchen. Die distale Bicepssehne erschien ihm intakt. Er diagnostizierte Schmerzen unklarer Ätiologie in der Ellenbeuge rechts bei einem Status nach Re-Fixation der distalen Bicepssehne rechts im Jahr 2003 mit gleichzeitiger Sanierung einer Epikondylitis humeri radialis sowie differentialdiagnostisch einer partiellen Sehnenruptur (Urk. 10/21).

    Dr. E.___ meldete den Versicherten zur MRI-Abklärung in der Klinik F.___ an, da er eine Sehnenläsion nicht ausschliessen konnte (Urk. 10/21). Die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 zeigten eine Verdickung sowie ein erhöhtes Signal am Ansatz der Extensorenmuskulatur am Epikondylus radialis humeri. Dr. med. G.___, Spezialarzt für Röntgendiagnostik, Klinik F.___, gab an, es liege eine Epikondylitis radialis humeri mit Partialläsion am Ansatz der Extensoren / des radialen Ligamentes mit wenig Reizerguss und fibrovaskulärer Tendinose vor (Urk. 10/22).

4.3    Am 7. September 2011 wurde der Versicherte im Spital C.___ untersucht. Dr. med. H.___, Leitender Arzt Chirurgie, stellte hernach folgende Diagnose: Verdacht auf Rezidiv Supinator-Syndrom und Epikondylitis humeri radialis rechts bei Status nach einer Operation beider Pathologien vor circa acht Jahren sowie bei Retraumatisierung der Ellbeuge rechts im März 2011. Weiter führte Dr. H.___ aus, der Versicherte habe angegeben, nach der damaligen Operation beschwerdefrei gewesen zu sein. Nach einer Retraumatisierung des rechten Ellbogens mit grossem Gewicht im März 2011 klage der Versicherte nun über die genau gleichen Symptome wie damals präoperativ (Urk. 10/20/1).

    Am 5. Oktober 2011 hielt Dr. H.___ fest, durch die MRI-Untersuchung hätten sich die Verdachtsdiagnosen (Rezidiv des Supinatorsyndroms rechts und Rezidiv der Epikondylitis humeri radialis rechts) bestätigt. Aufgrund des hohen Leidensdruckes bei nun auch strukturell nachgewiesenen Diagnosen werde am 3. November 2011 erneut eine Operation stattfinden (Urk. 10/30).

4.4    Der Kreisarzt der Suva gab am 22. November 2011 gestützt auf die ihm zur Verfügung gestellten medizinischen Berichte sowie die Röntgen-CD an, es sei möglich, hingegen weder sicher noch wahrscheinlich, dass die geplante Operation vom 3. November 2011 infolge des Ereignisses vom 3. März 2011 notwendig sei. Eine Richtungsgebung durch das Ereignis vom 3. März 2011 könne er nicht erkennen (Urk. 10/33). Nachdem der Beschwerdeführer am 24. November 2011 operiert worden war (Urk. 10/36), gab der Kreisarzt am 15. Dezember 2011 an, es sei unwahrscheinlich, dass noch Unfallfolgen vorliegen würden. Dies gelte seit sechs bis acht Wochen nach dem Trauma (Urk. 10/37).

    Am 3. April 2012 gab der Kreisarzt Dr. A.___ eine ärztliche Beurteilung ab. Dabei stützte er sich auf die vorhandenen medizinischen Akten (Urk. 10/57 S. 1-2). Er verneinte das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 3. März 2011 und der Epikondylitis humeri radialis sowie des Supinator-Logen-Syndroms. Es habe weder ein direktes Trauma am lateralen Epikondylus noch eine Traumatisierung der Supinator-Loge stattgefunden. Wäre dies der Fall gewesen, wäre zwingend umgehend eine Behandlung notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer sei zwar am Unfalltag einmal am Z.___ vorstellig geworden, dort sei ihm jedoch lediglich ein NSAR verordnet worden. Dann habe er sich erst Monate später wieder in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 10/57 S. 2). Des Weiteren führte Dr. A.___ aus, die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 hätten die typischen Verhältnisse bei Epikondylitis humeri radialis gezeigt. Unfallbedingte Verletzungen seien keine zu sehen gewesen. Bei der Operation vom 24. November 2011 sei bei Epikondylitis humeri radialis operiert und es sei eine Dekompression des Nervus radialis in der Supinator-Loge durchgeführt worden, wofür die Suva nicht leistungspflichtig sei, da es sich hierbei um anlagebedingte Beschwerden handle (Urk. 10/57 S. 2-3).

4.5    Am 17. Dezember 2012 beantwortete Dr. B.___ die ihm von der Suva gestellten Fragen (Urk. 9). Dabei berücksichtigte er die medizinischen Akten und die Magnetresonanztomogramme des rechten Ellenbogengelenks (Urk. 9 S. 2-4). Er gab an, der bildgebende Befund, für welchen Dr. G.___ den Begriff der Partialläsion am Ansatz der Extensoren verwendet habe, sei typisch für eine Epikondylitis radialis humeri und dementsprechend habe Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 8. Juli 2011 diese Diagnose explizit gestellt. Des Weiteren habe er eine Tendinose diagnostiziert. Eine Tendinose stelle eine Läsion einer Sehne dar und habe ebenfalls eine Ursache degenerativer Art. Auch der Operationsbericht von Dr. H.___ gebe klar Auskunft darüber, dass es sich bei den Pathologien am Ellenbogengelenk des Beschwerdeführers um degenerative Veränderungen handle. Jegliche Hinweise auf Rupturen von Sehnen oder anderen Strukturen dieser Körperregion würden fehlen (Urk. 9 S. 6). Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte mit einer operativen Behandlung einer Epikondylitis radialis humeri im Jahr 2003 und in Kenntnis der am 24. November 2011 durchgeführten Operation sei die in den Tomogrammen dargestellte Läsion eindeutig auf eine Erkrankung und Degeneration zurückzuführen (Urk. 9 S. 7).


5.

5.1    Zur Beantwortung der Frage nach der natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall vom 3. März 2011 und den am 24. November 2011 noch vorhandenen Beschwerden stützte sich die Suva auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. A.___ vom 3. April 2012.

    Bei dieser Beurteilung fanden die vorhandenen medizinischen Akten Berücksichtigung (Urk. 10/57 S. 1-2). Ein Aktengutachten war in diesem Fall zulässig, da die Befunde bereits vollständig erhoben waren und es im Wesentlichen nur noch um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts ging (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts U 66/05 vom 17. August 2005, E. 5). Gemäss den Angaben von Dr. A.___ zeigten die MRI-Befunde vom 7. Juli 2011 die typischen Verhältnisse bei Epikondylitis humeri radialis. Unfallbedingte Verletzungen seien keine zu sehen gewesen. Bei der Operation vom 24. November 2011 sei die Epikondylitis humeri radialis operiert worden und eine Dekompression des Nervus radialis in der Supinator-Loge erfolgt, wobei es sich um die Behebung anlagebedingter Beschwerden gehandelt habe (Urk. 10/57 S. 2-3).

    Auch die Beurteilung von Dr. B.___ vom 17. Dezember 2012 erfolgte unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und der Magnetresonanztomogramme des rechten Ellenbogengelenks (Urk. 9 S. 2-4). Er gelangte gestützt auf die erhobenen Befunde und auf die Vorgeschichte in überzeugender Weise zum Schluss, dass die in den Tomogrammen dargestellte Läsion eindeutig auf eine Erkrankung und Degeneration zurückzuführen sei (Urk. 9 S. 7).

5.2    Der Beschwerdeführer wandte gegen die Beurteilung von Dr. B.___ ein, es sei widersprüchlich, dass er sage, Veränderungen im Zusammenhang mit natürlichen Prozessen wie dem Altern würden nicht als Läsionen bezeichnet, dann aber behaupte, bei den Pathologien am Ellbogengelenk des Beschwerdeführers handle es sich um degenerative Veränderungen, was gleichbedeutend sei mit alterungsbedingten Veränderungen (Urk. 12 S. 4). Der vermeintliche Widerspruch entsteht jedoch nur dadurch, dass vom Beschwerdeführer beziehungsweise von dessen Rechtsvertreterin degenerativ mit alterungsbedingt gleichgesetzt wird. Der Bericht von Dr. B.___ ist hingegen so zu verstehen, dass die normalen alterungsbedingten, also die altersgemässen, Veränderungen nicht als Läsionen zu bezeichnen sind, durch Verschleiss bedingte pathologische Veränderungen wie beim Beschwerdeführer vorliegend  jedoch durchaus (vgl. Urk. 9 S. 5).

5.3    Somit wurde von Fachärzten nachvollziehbar dargelegt, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativ bedingte Befunde vorlagen. Diese Beurteilungen stimmen mit der Fachliteratur überein, wonach eine Epikondylitis durch ständige Überbelastung und Mikrotraumen verursacht wird (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage 2012, S. 601). Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie als Krankheitsfolge zu betrachten (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1. mit Hinweisen).

    Die Schädigungen, welche bei der Leistungseinstellung noch vorhanden waren und welche zur Operation vom 24. November 2011 führten, waren damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit degenerativen Ursprungs. Damit fällt der Unfall vom 3. März 2011 auch als Teilursache ausser Betracht und weitere diesbezügliche Abklärungen erübrigen sich. Bereits die ersten ärztlichen Beurteilungen (Urk. 10/16, Urk. 10/21-22) belegten keine Unfallläsionen beziehungsweise fehlte es bereits damals an Anzeichen für eine traumatische Verletzung. Auch die medizinischen Abklärungen im weiteren Verlauf zeigten ausschliesslich degenerativ bedingte Pathologien.

5.4    Aus all diesen Erwägungen ergibt sich, dass die am 24. November 2011 noch vorhandenen Beeinträchtigungen am rechten Arm des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auch nicht teilweise auf das Unfallereignis vom 3. März 2011 zurückzuführen sind. Infolgedessen sind die Einstellung der Versicherungsleistungen per 24. November 2011 und die Verneinung des Anspruchs auf weitere Versicherungsleistungen durch die Suva nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.








Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Karin Caviezel

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigWidmer