UV.2012.00233

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Februar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
Advokatur Kümin
Dufourstrasse 147, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) mit Einsprache-entscheid vom 16. August 2012 an ihrer Verfügung vom 18. Juli 2012, mit welcher sie die bislang ausgerichteten Leistungen (Taggeld und Heilungs-kostenübernahme) per 2. August 2012 einstellte (Urk. 10/66), festgehalten hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. Oktober 2012, mit welcher X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, sinngemäss die Weiterausrichtung der Versicherungsleistungen und eventuell die Rückweisung der Sache an die Suva beantragt hat (Urk. 1; vgl. auch 29), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Suva vom 3. Dezember 2012 (Urk. 8),
unter Hinweis auf das Schreiben an das Sozialversicherungsgericht vom 14. Februar 2013, mit welchem die Suva unter Beilage einer neuen Beurteilung ihres versicherungsmedizinischen Dienstes (Urk. 28/3) anerkennt, ihre Weigerung, der Beschwerdeführerin ab dem 2. August 2012 weitere Versicherungsleistungen auszurichten, sei nicht mehr haltbar, da die TFC-Läsion am linken Handgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei (Urk. 27; vgl. auch Urk. 28/2+3),
unter Hinweis auf den Verzicht der Beschwerdeführerin auf eine schriftliche Stellungnahme zur Eingabe der Suva vom 14. Februar 2013 (Urk. 29),

in Erwägung,
dass die massgeblichen rechtlichen Grundlagen im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend wiedergegeben wurden, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 2 ff.),
dass infolge der Eingabe der Suva vom 14. Februar 2013 (Urk. 27, Urk. 28/2+3) aufgrund der Sach- und Rechtslage unbestrittenermassen feststeht, dass die Beschwerdeführerin auch nach Einstellung der Versicherungsleistungen per 2. August 2012 Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen hat,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist,
dass mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst die Behandlung des prozessualen Antrags der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig wird,
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zusteht, welche nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist und unter Berücksichtigung dieser Kriterien auf Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 16. August 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 2. August 2012 Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8, 9/1-2 und 29
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).