Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00236




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 21. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1940, war bei der Y.___ als Taxifahrer tätig und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als er am 11. August 2011 an seinem Wohnort auf der Treppe ausglitt und stürzte (Urk. 9/5) und sich dabei eine Commotio cerebri sowie Kontusionen im Bereich des linken Handgelenks, des linken Ellenbogens und der Brustwirbelsäule zuzog (Urk. 9/18).

    Die SUVA erbrachte vorerst die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Am 24. Februar 2012 teilte sie dem Versicherten mit, dass ein Aufenthalt in der Z.___ vorgesehen sei (Urk. 9/45), worauf die behandelnde Ärztin des Versicherten der SUVA am 1. März 2012 (Urk. 9/49 S. 2) mitteilte, dass sie statt eines Aufenthalts in der Z.___ die Durchführung einer Trapezektomie sowie die Durchführung einer Synovektomie des Beugekanals empfehle. Am 2. März 2012 bot die Z.___ den Versicherten für einen stationären Aufenthalt ab 27. März 2012 auf (Urk. 9/50), worauf die behandelnde Ärztin des Versicherten der SUVA am 15. März 2012 mitteilte, dass eine Trapezektomie, eine Suspensionsarthroplastik und eine Synovektomie des Beugekanals links am 23. März vorgesehen sei. Die SUVA stornierte infolgedessen den vorgesehenen Aufenthalt des Versicherten in der Z.___ (Urk. 9/53) und der Versicherte wurde am 23. März 2012 operativ behandelt (Urk. 9/63).

    Mit Schreiben vom 18. April 2012 (Urk. 9/72) teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 23. März 2012 einstellen werde. Nachdem der Versicherte dagegen Einwendungen erhoben und den Erlass einer Verfügung verlangt hatte (vgl. Urk. 9/75), verneinte die SUVA mit Verfügung vom 27. April 2012 (Urk. 9/82) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 11. August 2011 und den ab dem 23. März 2012 weiterbestehenden Beschwerden und stellte die Versicherungsleistungen infolge Erreichens des Status quo sine auf diesen Zeitpunkt hin ein. Die vom Versicherten am 24. Mai 2012 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/81) wies die SUVA mit Entscheid vom 5. September 2012 (Urk. 9/91 = Urk. 2) ab.


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben, und es sei die weitere gesetzliche Versicherungsleistungspflicht der SUVA festzustellen, eventuell sei die Versicherungsleistungspflicht für die Zeit vom 23. März bis 27. April 2012 zu bejahen, beziehungsweise der rückwirkende Teil der Verfügung vom 27. April 2012 aufzuheben (Urk. 1 S. 1).

            Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2012 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2013 zugestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast  anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).




2.

2.1    Im Folgenden ist der für die Beurteilung der Frage nach der Rechtmässigkeit der Einstellung der Versicherungsleistungen per 23. März 2012 massgebende medizinische Sachverhalt zu prüfen.

2.2    Die Ärzte des Spitals A.___, Chirurgische Klinik, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 11. August 2011 (Urk. 9/18) eine Commotio cerebri und Kontusionen im Bereich des linken Handgelenks, des linken Ellenbogens und der Brustwirbelsäule und erwähnten, dass sie vom Beschwerdeführer gleichentags notfallmässig konsultiert worden seien, nachdem dieser in der vorangegangenen Nacht gestolpert und die Treppe runtergerutscht sei. Dabei habe er sich vor allem den linken Ellenbogen und den Kopf angeschlagen. Seither leide er unter dumpfen Kopfschmerzen und unter leichten Schmerzen über dem linken Ellenbogen und dem linken Handgelenk. Radiologisch seien keine frischen ossären Läsionen zu erkennen.

2.3    Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 8. November 2011 (Urk. 9/14) eine traumatisierte Rhizarthrose (Daumensattelgelenk-Arthrose) und eine STT-Arthrose (Handgelenksarthrose) sowie eine leichte scapho-lunäre Instabilität links. Der Beschwerdeführer werde mit einem Flector-Pflaster sowie mittels Ergotherapie behandelt. Da er schmerzbedingt ein Steuerrad nicht längere Zeit halten könne, sei er als Taxi- und Busfahrer vollständig arbeitsunfähig.

2.4    Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Tropen- und Reisemedizin FMH, diagnostizierte mit Bericht vom 15. November 2011 (Urk. 9/17) eine Handgelenksdistorsion links mit traumatischer Rhiz- und STT-Arthrose und erwähnte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig mittels Ergotherapie behandelt werde, und dass die voraussichtliche Dauer der Behandlung noch offen sei.

2.5    Am 25. November 2011 stellte Dr. B.___ eine weiterhin eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit sowie eine Druckdolenz über den CMC I- und STT-Gelenken fest und erwähnte, dass davon auszugehen sei, dass die Schmerzen im Bereich der linken Hand und des linken Handgelenks durch die Ergotherapie zwar gelindert werden könnten, dass die Schmerzen wegen der bestehenden Rhizarthrose und STT-Arthrose voraussichtlich jedoch nicht gänzlich zum Verschwinden gebracht werden könnten (Urk. 9/21).

    Am 27. Januar 2012 stellte Dr. B.___ fest, dass die Schmerzen an der Daumenbasis beziehungsweise die Schmerzen im Bereich des CMC I-Gelenks gebessert hätten, dass der Beschwerdeführer jedoch unter einer Zunahme der Schmerzen im Bereich des linken Handgelenks (proximal volar) leide. Es bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (Urk. 9/36, Urk. 9/47).

2.6    In ihrem Bericht vom 1. März 2012 (Urk. 9/49 S. 2) erwähnte Dr. B.___, dass sie dem Beschwerdeführer anstatt eines Rehabilitationsaufenthaltes in der Z.___ dringend die Durchführung einer Trapezektomie und eine Synovektomie des Beugekanals empfohlen habe.

    Mit Bericht vom 15. März 2012 (Urk. 9/56) stellte Dr. B.___ fest, dass sie den Beschwerdeführer am 23. März 2012 ambulant operativ mittels Trapezektomie, Suspensionsarthroplastik und Synovektomie des Beugekanals links behandeln werde.

2.7    Mit Operationsbericht vom 23. März 2012 (Urk. 9/61) diagnostizierte Dr. B.___ eine Tendovaginitis der Beugesehnen im Karpaltunnel mit Kompression des Nervus medianus links sowie eine traumatisierte Rhizarthrose und eine STT-Arthrose links und erwähnte, dass beim Beschwerdeführer am 23. März 2012 eine totale Tendosynovektomie der Beugesehnen im Karpalkanal mit Neurolyse des Nervus medianus und eine Trapeziumexzision mit FCR-Plastik und proximaler Trapezoid-Resektion links durchgeführt worden sei. Bei der Fragmentierung und Entfernung des Trapezium sei ein grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt, welcher sich frei im Gelenk bewegt habe, entdeckt und entfernt worden. Das Gelenk zwischen Scaphoid und Trapezoid habe eine wesentliche Arthrose aufgewiesen. Mit dem definitiven Heilungsresultat könne in sechs Monaten gerechnet werden.

2.8    Am 18. Mai 2012 nahm Dr. B.___ zum Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. April 2012 betreffend Verneinung der Leistungspflicht Stellung und führte aus, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Rhizarthrose und STT-Arthrose vor dem Ereignis vom 11. August 2011 indolent gewesen und durch dieses Ereignis traumatisiert worden seien. Da es trotz intensiver Ergotherapie zu keiner wesentlichen Besserung gekommen sei, habe sie dem Beschwerdeführer empfohlen, anstatt eines Rehabilitationsaufenthalts eine Trapezektomie mit Suspensionsarthroplastik und eine Karpaltunneloperation durchzuführen. Intraoperativ sei dann ein grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt gefunden und entfernt worden. Dieser habe sicher zur Entstehung der Schmerzen beigetragen (Urk. 9/80).

2.9    Der Arzt der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, erwähnte in seinem Bericht vom 3. September 2012 (Urk. 9/90), dass in den medizinischen Akten zur Erstbehandlung der Folgen des Ereignisses vom 11. August 2011 am Spital A.___ im Bereich des Daumens der linken Hand des Beschwerdeführers keine Verletzungszeichen, wie Schürfungen, Prellmarken, Schwellungen oder Verfärbungen dokumentiert seien. Die Röntgenaufnahmen gestatteten jedoch die Diagnose einer ausgeprägten Rhizarthrose im Bereich des linken Daumensattelgelenks. Hinweise auf eine knöcherne Läsion seien den Röntgenaufnahmen nicht zu entnehmen. Auf Grund der Röntgenaufnahmen vom 3. November 2011 und vom 13. März 2012 könne im Vergleich zu den Röntgenaufnahmen vom 11. August 2011 nicht auf eine massive Verschlechterung der Arthrosen im Handwurzelbereich geschlossen werden, weshalb lediglich von einer vorübergehenden Verschlimmerung der schweren Arthrosen des Daumensattelgelenks und des STT auszugehen sei. Grundsätzlich fehle ein tatsächlicher und echtzeitlicher Nachweis einer strukturellen, bildgebend objektivierbaren, unfallkausalen Läsion im Bereich der linken Handwurzel des Beschwerdeführers. Auf Grund der vorliegenden Röntgenbilder könne ausgeschlossen werden, dass das versicherte Ereignis vom 11. August 2011 eine richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen verursacht habe. Ausgehend von einer Kontusion des linken Handgelenks sei davon auszugehen, dass der Status quo sine nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfallereignis vom 11. August 2011 erreicht worden sei (S. 3).

2.10    Dr. B.___ nahm am 1. Oktober 2012 (Urk. 9/97 = Urk. 3) zum Bericht von Dr. D.___ vom 3. September 2012 Stellung und erwähnte, dass ein anlässlich der Operation vom 23. März 2012 entfernter Osteophyt die zunehmenden Schmerzen nach dem Unfall vom 11. August 2011 erklären könnte.


3.

3.1    Den obenerwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 11. August 2011 unter anderem Kontusionen im Bereich des linken Ellenbogen- und des linken Handgelenks zugezogen hat. Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ stellten keine frischen ossären Läsionen fest (vorstehende E. 3.1). Ossäre Läsionen wurden auch nicht anlässlich der von Dr. B.___ am 3. November 2011 (vgl. Urk. 9/14) und am 13. März 2012 (vgl. Urk. 9/56) durchgeführten Röntgenuntersuchungen des linken Handgelenks des Beschwerdeführers festgestellt.

3.2    Dr. D.___ ging in seinem Bericht vom 3. September 2012 (vorstehende E. 2.9), davon aus, dass die Folgen des Unfallereignisses vom 11. August 2011 im Sinne einer Kontusion des linken Handgelenks nach einer Zeit von sechs Monaten nach dem Unfallereignis verheilt seien, weshalb der Status quo sine in Bezug auf das versicherte Unfallereignis nach sechs Monaten seit diesem Ereignis erreicht worden sei. Bei den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden handle es sich um solche, welche durch einen unfallfremden Vorzustand verursacht worden seien. Da eine massive Verschlechterung der Arthrosen im Handwurzelbereich auf Grund der Röntgenaufnahmen nicht erstellt sei, sei davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 11. August 2011 lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes im Sinne von schweren Arthrosen des Daumensattelgelenks und des STT und nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen geführt habe.

    Demgegenüber vertrat Dr. B.___ am 18. Mai 2012 (vorstehende E. 2.8) und am 1. Oktober 2012 (vorstehende E. 2.10) die Meinung, dass die beim Beschwerdeführer bestehende Rhizarthrose und STT-Arthrose vor dem Ereignis vom 11. August 2011 indolent gewesen seien und durch dieses Ereignis traumatisiert worden seien, und dass ein während der Operation vom 23. März 2012 entfernter, grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt zur Entstehung der Schmerzen beigetragen habe.

3.3    In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ vom 3. September 2012 (vorstehende E. 2.9) fällt ins Gewicht, dass dieser über eine für die vorliegend in Frage stehende Gesundheitsbeeinträchtigung angezeigte fachärztliche Spezialisierung in Chirurgie verfügt, dass er in seinen Beurteilungen sowohl die geklagten Beschwerden, als auch sämtliche medizinischen Vorakten, insbesondere den Bericht der Ärzte des Spitals A.___ zur Erstbehandlung der Unfallfolgen und die Ergebnisse eigener fachärztlicher Untersuchungen mitberücksichtigte, und dass er seine Schlussfolgerung, wonach der Status quo sine sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 11. August 2011 erreicht worden sei, in nachvollziehbarer Weise begründete.

3.4    Die schlüssige Beurteilung durch Dr. D.___ vermag insbesondere zu überzeugen, als dieser einerseits davon ausging, dass der Beschwerdeführer zur Hauptsache durch ausgeprägte Arthrosen im Bereich des linken Daumensattelgelenks und des linken STT in seiner Gesundheit beeinträchtigt werde, und als er andererseits in Berücksichtigung der unmittelbar anschliessend an den Unfall vom 11. August 2011 und der zu späteren Zeitpunkten erstellten Röntgenaufnahmen zum Schluss kam, dass eine massive Verschlechterung der Arthrosen im Handwurzelbereich in der Zeit nach dem versicherten Unfallereignis nicht erstellt sei, weshalb davon auszugehen sei, dass dieses lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes und nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt habe.

3.5    In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. D.___ gilt es indes zu beachten, dass dieser Arzt der Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin ist. Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt rechtsprechungsgemäss zwar Beweiswert zu. Diesen Berichten wird indes nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zuerkannt. Vielmehr sind bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 471 E. 4.6).

3.6    Vorliegend vermag die abweichende Beurteilung durch Dr. B.___ die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. D.___ indes nicht in Zweifel zu ziehen. Denn die Beurteilung von Dr. B.___ vermag insbesondere insoweit nicht zu überzeugen, als sie die von ihr postulierte weiterbestehend Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich des Handgelenks des Beschwerdeführers damit begründete, dass ein während der Operation vom 23. März 2012 entfernter, grosser, knöcherner, abgesprengter Osteophyt die Beschwerden mitverursacht habe. Bei einem Osteophyten handelt es sich um eine degenerative Knochenneubildung am Rande einer Gelenkfläche, welche im Röntgenbild nachweisbar ist (Alfred M. Debrunner, Orthopädie Orthopädische Chirurgie, 4. Aufl., Bern 2002, S. 58; Hans-Jürgen Hettenkofer [Hrsg.], Rheumatologie Diagnostik - Klinik - Therapie, 5. Aufl., Stuttgart 2003, S. 26). Ein abgesprengter, grosser Osteophyt wurde jedoch weder anlässlich der Röntgenuntersuchung der erstbehandelnden Ärzte des Spitals A.___ vom 11. August 2011 noch anlässlich der späteren von Dr. B.___ veranlassten Röntgenuntersuchungen (vom 3. November 2011 und 13. März 2012) festgestellt. Aus diesem Grunde kann auf Grund des Umstandes, dass Dr. B.___ anlässlich der Operation vom 23. März 2012 einen abgesprengten Osteophyt aus dem Handgelenk des Beschwerdeführers entfernte, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass dieser Osteophyt anlässlich des Unfallereignisses vom 11. August 2011 abgesprengt wurde. Vielmehr ist auf Grund der Röntgenbilder nicht auszuschliessen, dass dieser Osteophyt allenfalls erst nach der letzten vor der Operation durchgeführten Röntgenuntersuchung vom 3. November 2011 abgebrochen ist. Aus diesem Grunde sowie mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann betreffend die vorliegend im Streite stehende Frage nach der Unfallkausalität auf die Beurteilung von Dr. B.___ nicht abgestellt werden.

3.7    Die Beurteilung von Dr. B.___ ist somit in Bezug auf die Frage nach der Unfallkausalität der nach einer Zeit von sechs Monaten nach dem Unfall weiterbestehenden Beschwerden nicht geeignet auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. D.___ zu erwecken. Vielmehr kann auf dessen nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung vom 3. September 2012 abgestellt werden. Gestützt darauf ist daher davon auszugehen, dass das Unfallereignis vom 11. August 2011 lediglich zu einer vorübergehenden und nicht zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des unfallfremden Vorzustandes im Bereich des linken Daumen- und Handgelenks des Beschwerdeführers führte, und dass der Status quo sine spätestens sechs Monate nach dem Unfallereignis vom 11. August 2011 erreicht wurde. Bei den nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden Beschwerden im Bereich des linken Daumen- und Handgelenks des Beschwerdeführers handelt es sich daher um solche, welche durch einen unfallfremden Vorzustand im Sinne von schweren Arthrosen des Daumensattelgelenks und des STT verursacht wurden.


4.    Nach Gesagtem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2012 (Urk. 2) einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 11. August 2011 und der ab dem 23. März 2012 weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers verneinte und die Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt hin einstellte.

    Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


5.    Da das Verfahren kostenlos ist (Art. 61 lit. a ATSG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführes vom 5. Oktober 2012 um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Urk. 1 S. 1 und Urk. 11) als gegenstandslos.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




MosimannVolz