Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00240




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 26. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, ist seit Juli 2006 beim Y.___ als Mitarbeiterin Hauswirtschaft angestellt und in dieser Funktion bei der Unfallversicherung Stadt Zürich (UVZ) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Die Versicherte zog sich am 24. Februar 2009 bei einem Sturz eine Trimalleolarfraktur am rechten Fuss zu (Urk. 8/G1), welche noch gleichentags operativ versorgt wurde (Urk. 8/M2). Die UVZ erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/G27). Mit Verfügung vom 17. April 2012 verneinte die UVZ gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 8 % einen Rentenanspruch der Versicherten und sprach ihr eine Integritätsentschädigung von Fr. 6‘300.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu (Urk. 8/G30). Die dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 8/G37) wies die UVZ mit Einspracheentscheid vom 12. September 2012 ab (Urk. 8/G39 = Urk. 2).

    Zwischenzeitlich verneinte auch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 30. August 2012 einen Rentenanspruch der Versicherten gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 19 % (Urk. 8/I18).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. September 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. Oktober 2012 Beschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und ihr sei eine Invalidenrente basierend auf einen Invaliditätsgrad von 19 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2012 schloss die UVZ auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 20. November 2012 zog die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung und Prozessführung zurück (Urk. 9). Am 16. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10).


3.    Gegen die im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren ergangene Verfügung vom 30. August 2012 erhob die Beschwerdeführerin am 1. Oktober 2012 ebenfalls Beschwerde beim hiesigen Gericht. Das Verfahren ist unter der Nummer IV.2012.01059 angelegt. Über die Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid sind die rechtlichen Erwägungen zum Invaliditätsgrad und dessen Bemessung (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), zur Entstehung des Rentenanspruches (Art. 19 Abs. 1 UVG) sowie zum Beweiswert eines Arztberichtes zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3a ff.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).




2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, gestützt auf die beweiskräftigen Gutachten von Dr. med. Z.___, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 30. Januar 2012 und von Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 14. Februar 2012 sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Da die Arbeitsfähigkeit in einer der Behinderung angepassten Tätigkeit erheblich höher sei, sei für den Einkommensvergleich gemäss herrschender Rechtsprechung das in einer solchen Vergleichstätigkeit erzielbare Einkommen heranzuziehen. Dies ergebe per 1. April 2012 einen Invaliditätsgrad von 8 %. Die Invaliditätseinschätzung der Invalidenversicherung entfalte gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (Urk. 2 S. 3 Ziff. 3d ff.).

    Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort fest. Ergänzend führte sie aus, hinsichtlich des Leidensabzuges sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig wäre, 52 Jahre alt und Schweizerin sei. Davon abgesehen sei sie der deutschen Sprache kundig, da sie schon lange in der Schweiz wohne. Auch in einer Verweistätigkeit könne die Beschwerdeführerin ihre Erfahrung im angestammten Beruf (Hauswirtschafterin im Spitalbereich) einfliessen lassen. Ein Leidensabzug von 5 %, wie er vorgenommen worden sei, sei angesichts der geltenden Rechtsprechung somit vertretbar (Urk. 7 S. 4).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe den Invaliditätsgrad falsch berechnet. Die Invalidenversicherung habe einen Invaliditätsgrad von 19 % festgestellt. Der Invaliditätsgrad der Beschwerdegegnerin betrage dagegen lediglich 8 %. Die Beschwerdegegnerin habe ebenfalls einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen, da das Tätigkeitsspektrum der Beschwerdeführerin stark eingeschränkt sei. Dies sei ein Faktor, der auch bei der Berechnung des unfallversicherungsrechtlichen Invaliditätsgrades relevant sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 1 unten).

2.3    Strittig und zu prüfen ist demnach die Höhe des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere die Höhe des leidensbedingten Abzuges.

    Unbestritten sind hingegen die Höhe der zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in der bisherigen und von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit, der Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns per 1. April 2012 sowie die Höhe der Integritätsentschädigung.


3.

3.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362). Die Beschwerdegegnerin war somit grundsätzlich berechtigt, die Invaliditätsbemessung selbständig vorzunehmen und vom durch die Invalidenversicherung errechneten Invaliditätsgrad abzuweichen.

3.2    Die Beschwerdeführerin macht einzig geltend, es sei – wie im IV-Verfahren – aufgrund behinderungsbedingter Limitierungen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen.

    Aus dem angefochtenen Einspracheentscheid und der diesem zugrundeliegenden Verfügung (vgl. Verfügung vom 17. April 2012, Urk. 8/G30, sowie Einspracheentscheid, Urk. 2 S. 2 oben) gehen keine Ausführungen zum leidensbedingten Abzug hervor und auch den übrigen Akten sind diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen. Insofern sind die Darlegungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort, es sei ein Abzug von 5 % gewährt worden, nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wobei rechnerisch wohl davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich einen Abzug von 5 % gewährt hatte (vgl. nachfolgend E. 3.4.1 ff.).

3.3    Da die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen zu Recht auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelte, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen (vgl. E. 1.2).

    Laut dem beweiskräftigen (vgl. dazu auch Urteil vom 26. Februar 2014 im Prozess IV.2012.01059 E. 4.1 ff.) Gutachten von Dr. A.___ und Dr. Z.___ ist der Beschwerdeführerin eine angepasste leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Tätigkeit in temperiertem Raum mit der Möglichkeit zwischen sitzender, stehender und gehender Körperhaltung zu wechseln, ohne repetitives Einnehmen von kauernden und hockenden Körperpositionen und ohne repetitives Gehen auf unebenem Untergrund zumutbar. Eine leicht- bis mittelgradig körperlich belastende Tätigkeit kann das Heben von Lasten zwischen 10 und 15 kg beinhalten (vgl. Urk. 8/M29 S. 17 f., vgl. auch S. 20 f. Ziff. 2).

    Gesamthaft ist festzuhalten, dass die an die leidensangepasste Tätigkeit zu stellenden Anforderungen nicht ungewöhnlich hoch und umfassend sind und das der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeitsprofil lediglich leicht einschränkt. Aufgrund der fehlenden Anhaltspunkte, dass eines der übrigen Kriterien (vgl. E. 1.2) zu bejahen wäre - so wirkt sich ihre Nationalität sogar leicht erhöhend (Schweizerin; vgl. Grafik G5 LSE 2008 S. 7 sowie T12 LSE 2010 S. 32 f.), das Alter (Urteil des Bundesgerichts 8C_657/2010 vom 19. November 2010 E. 5.2.3 mit Hinweisen) sowie die fehlenden Dienstjahre wirken sich nur wenig auf Arbeitsstellen des niedrigsten Anforderungsniveaus aus - erweist sich ein Abzug von 5 % als angemessen.

3.4    

3.4.1    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens beabsichtigte die Beschwerdegegnerin, die Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2010 heranzuziehen. Sie berechnete das Invalideneinkommen jedoch fälschlicherweise mit dem Totalwert der Tabelle T1 für einfache und repetitive Tätigkeiten im Anforderungsniveau 4 der LSE 2008 von monatlich Fr. 4‘198.-- (vgl. Urk. 8/G30 Beilage Berechnungsblatt sowie Ausdruck LSE 2008 T1). Richtig ist gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 von einem Monatslohn für Frauen von Fr. 4‘225.-- auszugehen.

    Unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahre 2010 von 41.6 Stunden resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ein Invalideneinkommen von Fr. 52‘728.-- (Fr. 4’225.-- x 12 Monate ÷ 40 Stunden x 41.6 Stunden). Unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung für Frauen von jeweils 1.0 % für die Jahre 2011 und 2012 (Nominallohnindex nach Geschlecht 2011-2012, Tabelle T1.1.10, Total) sowie des leidensbedingten Abzuges von 5 % ergibt sich für das Jahr 2012 ein Invalideneinkommen von rund Fr. 51098.-- (Fr. 52‘728.-- x 1.01 x 1.01 x 0.95).

3.4.2    Die Höhe des von der Beschwerdegegnerin herangezogenen Valideneinkommens ist weder der Verfügung vom 17. April 2012 noch dem angefochtenen Einspracheentscheid zu entnehmen. Soweit die Beschwerdegegnerin damit das rechtliche Gehör, respektive die sich daraus ergebende Begründungspflicht verletzt haben sollte, wäre diese – im Übrigen nicht gerügte – Gehörsverletzung durch das mit voller Kognition urteilende hiesige Gericht geheilt worden. Aufgrund der Angaben der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, dem Y.___, wo die Beschwerdeführerin nach wie vor in ihrer bisherigen Tätigkeit in einem reduzierten Pensum tätig ist (vgl. Urk. 8/G7, G16, G20, G24), ist davon auszugehen, dass sie im Jahr 2012 bei einem Pensum von 100 % ein Jahreseinkommen von rund Fr. 55‘305.-- erzielen würde (vgl. Urk. 8/G28).

3.4.3    Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen resultiert für das Jahr 2012 eine Einbusse von Fr. 4‘207.--, was einem Invaliditätsgrad von 8 % (aufgerundet von 7.61 %) entspricht.

3.5    Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtens.

    Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

    

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannFonti