Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00241




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 7. März 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Unfallversicherung Stadt Zürich

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin














Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2012 (Urk. 10/G15), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 12. September 2012 (Urk. 2), ihre Leistungspflicht für die am 6. Oktober 2011 (Urk. 10/G11) gemeldeten Beschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum Ereignis vom 28. Juni 2007 verneint hat,

nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. Oktober 2012 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Ausrichtung der versicherten Leistungen, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und Neubeurteilung beantragt hat, in die von ihm eingereichten Arztberichte (Urk. 6, Urk. 13/1-6) und seine Stellungnahme vom 26. Juni 2013 (Urk. 12) sowie die auf Abweisung der Beschwerde schliessenden Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin vom 12. November 2012 (Beschwerdeantwort, Urk. 9) und 10. Juli 2013 (Urk. 16) und die von ihr aufgelegten Akten (Urk. 10);


in Erwägung,

dass im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 f.) die massgebenden rechtlichen Grundlagen über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV; BGE 118 V 293 E. 2c), die Leistungspflicht für Schädigungen bei der Heilbehandlung (Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sowie den Beweiswert eines Arztberichts (BGE 125 V 351 E. 3) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1) zutreffend dargelegt wurden, weshalb – mit nachfolgenden Ergänzungendarauf verwiesen werden kann,

dass das Verwaltungsverfahren vom Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht, ATSG) beherrscht ist, wonach der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat,

dass Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt wurde, hinsichtlich ihrer Beweiskraft jedoch strenge Anforderungen zu stellen und bei Vorliegen auch nur geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 135 V 465 E. 4.4);

in weiterer Erwägung,

dass der 1968 geborene, damals mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % als Sozialarbeiter bei den Sozialen Diensten der Y.___ tätig gewesene Beschwerdeführer am 28. Juni 2007 beim Fussballspielen eine rechtsseitige Knieverletzung erlitt (Urk. 10/G1), welche am 17. Juli 2007 im Z.___ operativ behandelt wurde (mediale Meniskusnaht und Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes mit Semitendinosus- und Gracilis-Sehne, Urk. 10/M1),

dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Grundfalles sowie eines im Jahr 2009 erlittenen Rückfalles (Urk. 10/G7-G10) Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld gewährte,

dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2011 (Urk. 10/G11) behandlungsbedürftige Hüft- und Rückenprobleme, Entzündungen und Kopfschmerzen geltend machte und diese Beschwerden auf eine Schon- und Fehlhaltung zurückführte, welche er im Nachgang zur Knieoperation vom 17. Juli 2007 entwickelt und hernach bewahrt habe (vgl. auch Urk. 1 S. 1-3, Urk. 10/G14, Urk. 10/G20, Urk. 12),

dass die Beschwerdegegnerin ihre diesbezügliche Leistungspflicht gestützt auf die Stellungnahmen ihres beratenden Arztes Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Oktober 2011 (Urk. 10/M13) und 28. Februar 2012 (Urk. 10/M15) verneinte und befand, dessen Beurteilung werde durch die übrigen ärztlichen Einschätzungen bestätigt bzw. nicht in Zweifel gezogen (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 9 S. 2 f., Urk. 16 S. 2 f.),

dass Dr. A.___ im Rahmen seiner Kausalitätsbeurteilung, wonach die aktuellen Beschwerden "eher nicht" auf den Unfall vom 28. Juni 2007 zurückzuführen seien, am 17. Oktober 2011 erklärte, die falsche Sitzhaltung könne nicht in direktem Zusammenhang mit der Kreuzbandoperation gesehen werden, da es sich dabei um statische Beschwerden handle (Urk. 10/M13), und am 28. Februar 2012 festhielt, die Aussage des Beschwerdeführers, das Transplantat stamme vom hinteren Oberschenkel (Urk. 10/G14), sei mit Blick auf die medial-seitliche Lage der Semitendinosus- und Gracilissehne falsch (Urk. 10/M15),

dass unklar ist, ob Dr. A.___ seine Einschätzung in Kenntnis der gesamten medizinischen Vorakten abgab oder ob er sich bloss auf die ihm von der Beschwerdegegnerin vereinfacht und zusammengefasst vorgelegte medizinische Anamnese stützte; er sich zudem in seinen äusserst knapp gehaltenen Ausführungen nicht hinreichend mit den geklagten Beschwerden auseinandersetzte und weder die medizinische Situation einleuchtend darlegte noch seine Schlussfolgerungen in Bezug auf die strittige Kausalitätsfrage überzeugend begründete,

dass Dr. A.___ auch nicht auf die im Jahr 2009 aufgetretenen Kniebeschwerden und die damalige Bejahung der Rückfallkausalität einging, was seine Beurteilung als unvollständig erscheinen lässt, dies umso mehr, als er am 28. Mai 2009 erwogen hatte, die Beschwerden rührten "praktisch sicher" von einem Narbenstrang her (Urk. 10/M12),

dass unter diesen Umständen in der Kausalitätsbeurteilung von Dr. A.___ keine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage erblickt werden kann, woran die Ausführungen des Rechtsdienstes der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 3 f.) und in den Rechtsschriften vom 12. November 2012 (Urk. 9 S. 2 f.) und 10. Juli 2013 (Urk. 16 S. 2 f.) nichts zu ändern vermögen,

dass sich insbesondere der Hinweis der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 9 S. 3, Urk. 16 S. 3) auf das Arztzeugnis UVG vom 26. Oktober 2011 (Urk. 10/M14) als unbehelflich erweist, da sich Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, darin ohne Begründung und vor allem widersprüchlich zur Kausalitätsfrage äusserte in dem Sinne, als sie einerseits die festgestellte Fehlbelastung und muskuläre Dysbalance im Becken- und Lendenwirbelsäulenbereich als (nur) mögliche Folgen des Unfalls vom 28. Juni 2007 bzw. der Knieoperation vom 17. Juli 2007 qualifizierte (Ziff. 3b) und andererseits vom Vorliegen reiner Unfallfolgen ausging (Ziff. 6),

dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzte, indem sie bei der Beurteilung der Unfallkausalität ohne Weiterungen auf die offensichtlich nicht beweiskräftige Einschätzung ihres beratenden Arztes Dr. A.___ abstellte,

dass die vorhandenen medizinischen Akten keine verlässliche Beantwortung der Kausalitätsfrage erlauben und ergänzende Abklärungen bedingen, zumal nicht gesagt werden kann, davon sei von vornherein kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten,

dass dabei auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren beschafften Berichte der C.___ vom 23. Oktober 2012 (Urk. 6) und von Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 20. Juni 2013 (Urk. 13/6) zu berücksichtigen sein werden, da diese allenfalls Rückschlüsse auf die Situation im massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. September 2012 (Urk. 2) erlauben (vgl. BGE 99 V 98 E. 4),

dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie hinsichtlich der geltend gemachten Beschwerden die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu befinde;

erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Unvallversicherung Stadt Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Unfallversicherung Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter