UV.2012.00242
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gr?ub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 24. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturb?ros Metzger W?st Bl?chlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Z?rich
gegen
Helsana Unfall AG
Z?richstrasse 130, 8600 D?bendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Z?rich Helsana
Sachverhalt:
???????? Der 1973 geborene X.___ verletzte sich bei verschiedenen Unf?llen den R?cken sowie das rechte und das linke Kniegelenk und musste mehrmals operiert werden. Die Helsana Unfall AG als zust?ndiger Unfallversicherer erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Sie holte bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, das Gutachten vom 1. November 2010 ein (Urk. 9/M47). Mit Schreiben vom 22. M?rz 2012 k?ndigte die Helsana AG dem Versicherten unter Bezugnahme auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine weitere Expertise an, wobei sie als Gutachter Dr. med. A.___ oder Dr. med. B.___ vorschlug und dem Versicherten unter Zustellung des Fragenkatalogs die M?glichkeit zur Stellung von Erg?nzungsfragen einr?umte (Urk. 9/K91). Dieser sprach sich mit Stellungnahme vom 3. Mai 2012 gegen die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung aus (Urk. 9/K101). Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 hielt die Helsana AG daran und an den vorgeschlagenen Gutachtern fest (Urk. 9/K105), worauf sich der Versicherte am 21. Juni 2012 f?r Dr. B.___ als Gutachter entschied, da Dr. A.___ als von der Assekuranz finanziell direkt abh?ngig erscheine (Urk. 9/K108). In der Folge brachte die Helsana AG jedoch in Erfahrung, dass Dr. B.___ keine Gutachtensauftr?ge mehr annehme, weshalb f?r das Gutachten nun die Klinik C.___ oder Dr. A.___ in Frage komme (Urk. 8/K194). Der Versicherte teilte am 20. August 2012 mit, dass Dr. A.___ nicht in Frage komme und gegen einen ausgewiesenen Spezialisten der Klinik C.___, wo er jedoch in den Vorjahren behandelt worden sei, keine Einw?nde best?nden (Urk. 8/K195). Am 11. September 2012 setzte die Helsana AG dem Versicherten Frist an, um gegen Dr. A.___, an dem sie festhalte, triftige Ablehnungsgr?nde zu nennen (Urk. 8/K197). Der Versicherte f?hrte mit Eingabe vom 17. September 2012 an, er habe Informationen, wonach das Niveau der von Dr. A.___ f?r die Haftpflichtversicherung zu entrichtenden Pr?mien massiv ?ber demjenigen liege, das f?r einen sorgf?ltig praktizierenden Arzt/orthop?dischen Chirurgen ?blich sei, und verlangte eine ?berpr?fung von dessen Haftpflichtpolice beziehungsweise Pr?mienrechnung der letzten f?nf Jahre durch die Helsana AG. Sollte sich die Haftpflichtpr?mie wider Erwarten im normalen Bereich bewegen, best?nden keine Einw?nde gegen Dr. A.___; anderenfalls sei belegt, dass dieser h?ufig unsorgf?ltig handle und somit auch als Gutachter nicht tragbar sei. Als Alternative schlug er Dr. med. D.___, Facharzt FMH f?r Orthop?dische Chirurgie, vor (Urk. 8/K198). Die Helsana AG verneinte mit Zwischenverf?gung vom 3. Oktober 2012 das Bestehen von Ablehnungsgr?nden und hielt an der Begutachtung durch Dr. A.___ fest, denn Dr. D.___ sei f?r sie bis vor Kurzem als beratender Arzt t?tig gewesen und komme daher nicht als Gutachter in Betracht (Urk. 2).
???????? Gegen diese Zwischenverf?gung erhob der Versicherte am 15. Oktober 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1.?? Es sei die Zwischenverf?gung vom 3. Oktober 2012 aufzuheben.
2.?? Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bei Herrn Dr. med. A.___ dessen Haftpflichtpolice und die Pr?mienrechnungen f?r die Haftpflichtversicherung in den letzten f?nf Jahren in Kopie beizuziehen - und auch f?r den Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers einsichtig zu machen - und erst nach Kenntnisnahme dieser Dokumente ?ber die Eignung dieses Arztes als Gutachter zu entscheiden.
Alles unter Kosten- und Entsch?digungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
???????? Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 (Urk. 7) schloss die Helsana AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 14. Januar 2013 (Urk. 13) und Duplik vom 24. Januar 2013 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Antr?gen fest.
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit f?r die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverf?gung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdef?hrers durch Dr. A.___ festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverf?gung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes ?ber das Verwaltungsverfahren (VwVG), die bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1, 137 V 210 E. 3.4.1.2) grunds?tzlich selbst?ndig mit Beschwerde angefochten werden kann.
???????? Gem?ss bisheriger Praxis stellte die Anordnung einer Begutachtung mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils keine anfechtbare Zwischenverf?gung dar. Einwendungen gegen Sachverst?ndige konnten aber in Form einer selbst?ndig anfechtbaren Zwischenverf?gung behandelt werden, sofern gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgr?nde geltend gemacht wurden (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.4 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210, der nicht nur f?r das invalidenversicherungsrechtliche, sondern auch f?r das unfallversicherungsrechtliche Verfahren Geltung hat (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2), insofern ge?ndert, als festgestellt wurde, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tats?chlichen Nachteil bewirken k?nne, weshalb die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils f?r das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen sei (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Laut BGE 138 V 271 E. 1.1 kann beschwerdeweise geltend gemacht werden, es handle sich um eine unn?tige Begutachtung (second opinion). Auch kann Beschwerde erhoben werden gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverst?ndige (etwa betreffend deren Fachkompetenz). Weiter k?nnen formelle Ausstandsgr?nde gegen Gutachterpersonen vorgebracht werden.
2.
2.1???? Der Beschwerdef?hrer begr?ndet seinen Antrag betreffend Beizug der Haftpflichtversicherungspolice und -pr?mienrechnungen von Dr. A.___ durch die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf eine der Assekuranz nahestehende Quelle damit, dass dieser Arzt ungewohnt h?ufig wegen vorgefallener Fehler und Verletzungen der ?rztlichen Sorgfaltspflicht seine Haftpflichtversicherung habe in Anspruch nehmen m?ssen und seit l?ngerer Zeit Haftpflichtversicherungspr?mien bezahlen m?sse, die massiv h?her seien als diejenigen von sorgf?ltigen ?rzten oder orthop?dischen Chirurgen. Die Pr?mienh?he bilde einen objektiven Massstab f?r die von einem Arzt effektiv im Normalfall angewandte ?rztliche Sorgfalt in seiner Berufsaus?bung. Eine sich seit mehreren Jahren massiv ?ber dem Normalfall bewegende Haftpflichtversicherungspr?mie bilde ein klares Merkmal f?r vielfach nicht angewandte ?rztliche Sorgfalt. Bei objektiver Betrachtung w?rde sich kein normaler Mensch einem Arzt/Operateur zur Behandlung/Operation oder Beratung anvertrauen, wenn er w?sste, dass dieser in einer Vielzahl von F?llen die ?rztliche Kunst so sorglos ausge?bt habe, dass es zu kostenpflichtigen Haftpflichtf?llen gekommen sei, zumal ?rztliche Kunstfehler bekanntlich nur mit grosser Zur?ckhaltung forensisch bejaht w?rden. Was aber einem normalen Patienten nicht zumutbar sei, sei auch einer zu begutachtenden Person nicht zumutbar. Die Beschwerdegegnerin sei als Auftraggeberin verpflichtet, den ernstzunehmenden Informationen pflichtgem?ss nachzugehen und bei Dr. A.___ die gew?nschten Unterlagen beizuziehen. Sollten sich die Abkl?rungsergebnisse im normalen Bereich bewegen, habe er keine Einw?nde gegen Dr. A.___. Im ?brigen bilde der Umstand, dass der vom Beschwerdef?hrer vorgeschlagene Dr. D.___ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin t?tig gewesen sei, keinen triftigen Grund, ihn nicht mit dem Gutachten zu betrauen, zumal er diesen Arzt gerade wegen dessen grosser Akzeptanz bei der Assekuranz vorgeschlagen habe (Urk. 1 S. 8 ff.).
2.2???? Die Beschwerde richtet sich somit zu Recht nicht gegen die Anordnung eines weiteren Gutachtens. Dr. Y.___ hielt n?mlich bereits in demjenigen vom 1. November 2010 fest, dass der Endzustand in beiden Knien noch nicht erreicht sei (Urk. 9/II/M47 S. 9 f.). Am 13. Dezember 2010 musste denn auch das linke Knie ein weiteres Mal operiert werden (Urk. 9/M50). Auch erhob Prof. Z.___ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin gewichtige Einw?nde gegen Dr. Y.___s Gutachten (Urk. 9/M61).
???????? Des Weiteren wird mit der Beschwerde richtigerweise nicht verlangt, dass Dr. D.___ mit der Begutachtung zu betrauen sei. Denn aufgrund des Untersuchungsprinzips bestimmt die Verwaltung von sich aus, wie der Beweis zu f?hren ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1), und hat die versicherte Person keinen Anspruch, eine Gutachterstelle ihrer gewillk?rten Wahl zu bestimmen (BGE 132 V 93 E. 6.5).
2.3 ??? Soweit das Rechtsbegehren des Beschwerdef?hrers als Antrag auf Aufhebung der Gutachtensanordnung zu verstehen ist, weil der Anordnung eine ?berpr?fung von Dr. A.___s Fachkompetenz durch Beizug von dessen Haftpflichtversicherungspolice und -pr?mienrechnungen der letzten f?nf Jahre voranzugehen habe, so beschl?gt der Beschwerdeantrag das verfahrensrechtliche Vorgehen bei der Auswahl des Gutachters, mit dem offenbar eine sachgerechte Begutachtung in der erforderlichen Qualit?t (BGE 137 V 210 E. 2.4.2 und E. 3.2) gew?hrleistet werden sollte.
???????? Weder im ATSG noch im VwVG noch in der Verordnung ?ber die Unfallversicherung finden sich Bestimmungen allgemeiner Art zur vorg?ngigen ?berpr?fung der Qualifikation eines Arztes als Gutachter durch die Sozialversicherungstr?ger. Insbesondere fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche einen Unfallversicherer zum Beizug der Haftpflichtversicherungspr?mien und -policen eines in Aussicht genommenen Gutachters verpflichten oder zumindest erm?chtigen w?rde und nach denen allf?llige Gutachter zu entsprechenden Angaben verpflichtet w?ren. Auch das Bundesgericht hat sich im Grundsatzentscheid BGE 137 V 210 nicht f?r derartige oder ?hnliche, sich auf einen einzelnen Gutachter beziehende Qualit?tssicherungsmassnahmen ausgesprochen. Dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, von Dr. A.___ die vom Beschwerdef?hrer verlangten Unterlagen der Haftpflichtversicherung einzuverlangen, stellt daher keinen Verfahrensfehler dar, der die verf?gte Gutachtensanordnung in Frage stellen w?rde.
???????? Gegen die Person des von der Beschwerdegegnerin zum Gutachter bestimmten Dr. A.___ bringt der Beschwerdef?hrer im ?brigen keine fassbaren Gr?nde vor. Insbesondere wird diesem Arzt die fachliche Eignung, die Begutachtung durchzuf?hren, nicht konkret abgesprochen. Wenn vage auf dessen ?berdurchschnittlich hohe Haftpflichtversicherungspr?mien verwiesen und daraus implizit auf das Fehlen der erforderlichen Sorgfalt bei der Begutachtung geschlossen wird, so vermag eine derartige Andeutung Dr. A.___s Fachkompetenz nicht in Zweifel zu ziehen. Davon abgesehen ist ohnehin fraglich, ob die H?he der Haftpflichtversicherungspr?mien eines in Aussicht genommenen Gutachters und deren Abweichung von den durchschnittlichen Pr?mien vergleichbarer Fach?rzte mit vergleichbaren Risiken ?berhaupt geeignet ist, zuverl?ssig Aufschluss ?ber dessen Qualifikation als Gutachter zu geben.
???????? Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3.?????? Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt f?r Gesundheit
4.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).