UV.2012.00242
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 24. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
Advokaturbüros Metzger Wüst Blöchlinger Figi
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
Der 1973 geborene X.___ verletzte sich bei verschiedenen Unfällen den Rücken sowie das rechte und das linke Kniegelenk und musste mehrmals operiert werden. Die Helsana Unfall AG als zuständiger Unfallversicherer erbrachte Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Sie holte bei Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, das Gutachten vom 1. November 2010 ein (Urk. 9/M47). Mit Schreiben vom 22. März 2012 kündigte die Helsana AG dem Versicherten unter Bezugnahme auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine weitere Expertise an, wobei sie als Gutachter Dr. med. A.___ oder Dr. med. B.___ vorschlug und dem Versicherten unter Zustellung des Fragenkatalogs die Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen einräumte (Urk. 9/K91). Dieser sprach sich mit Stellungnahme vom 3. Mai 2012 gegen die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung aus (Urk. 9/K101). Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 hielt die Helsana AG daran und an den vorgeschlagenen Gutachtern fest (Urk. 9/K105), worauf sich der Versicherte am 21. Juni 2012 für Dr. B.___ als Gutachter entschied, da Dr. A.___ als von der Assekuranz finanziell direkt abhängig erscheine (Urk. 9/K108). In der Folge brachte die Helsana AG jedoch in Erfahrung, dass Dr. B.___ keine Gutachtensaufträge mehr annehme, weshalb für das Gutachten nun die Klinik C.___ oder Dr. A.___ in Frage komme (Urk. 8/K194). Der Versicherte teilte am 20. August 2012 mit, dass Dr. A.___ nicht in Frage komme und gegen einen ausgewiesenen Spezialisten der Klinik C.___, wo er jedoch in den Vorjahren behandelt worden sei, keine Einwände bestünden (Urk. 8/K195). Am 11. September 2012 setzte die Helsana AG dem Versicherten Frist an, um gegen Dr. A.___, an dem sie festhalte, triftige Ablehnungsgründe zu nennen (Urk. 8/K197). Der Versicherte führte mit Eingabe vom 17. September 2012 an, er habe Informationen, wonach das Niveau der von Dr. A.___ für die Haftpflichtversicherung zu entrichtenden Prämien massiv über demjenigen liege, das für einen sorgfältig praktizierenden Arzt/orthopädischen Chirurgen üblich sei, und verlangte eine Überprüfung von dessen Haftpflichtpolice beziehungsweise Prämienrechnung der letzten fünf Jahre durch die Helsana AG. Sollte sich die Haftpflichtprämie wider Erwarten im normalen Bereich bewegen, bestünden keine Einwände gegen Dr. A.___; anderenfalls sei belegt, dass dieser häufig unsorgfältig handle und somit auch als Gutachter nicht tragbar sei. Als Alternative schlug er Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vor (Urk. 8/K198). Die Helsana AG verneinte mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 das Bestehen von Ablehnungsgründen und hielt an der Begutachtung durch Dr. A.___ fest, denn Dr. D.___ sei für sie bis vor Kurzem als beratender Arzt tätig gewesen und komme daher nicht als Gutachter in Betracht (Urk. 2).
Gegen diese Zwischenverfügung erhob der Versicherte am 15. Oktober 2012 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bei Herrn Dr. med. A.___ dessen Haftpflichtpolice und die Prämienrechnungen für die Haftpflichtversicherung in den letzten fünf Jahren in Kopie beizuziehen - und auch für den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einsichtig zu machen - und erst nach Kenntnisnahme dieser Dokumente über die Eignung dieses Arztes als Gutachter zu entscheiden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2012 (Urk. 7) schloss die Helsana AG auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Mit Replik vom 14. Januar 2013 (Urk. 13) und Duplik vom 24. Januar 2013 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2012 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. A.___ festgehalten hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), die bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1, 137 V 210 E. 3.4.1.2) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
Gemäss bisheriger Praxis stellte die Anordnung einer Begutachtung mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils keine anfechtbare Zwischenverfügung dar. Einwendungen gegen Sachverständige konnten aber in Form einer selbständig anfechtbaren Zwischenverfügung behandelt werden, sofern gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe geltend gemacht wurden (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.4 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 5). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 137 V 210, der nicht nur für das invalidenversicherungsrechtliche, sondern auch für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren Geltung hat (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2), insofern geändert, als festgestellt wurde, dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken könne, weshalb die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen sei (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Laut BGE 138 V 271 E. 1.1 kann beschwerdeweise geltend gemacht werden, es handle sich um eine unnötige Begutachtung (second opinion). Auch kann Beschwerde erhoben werden gegen Art oder Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz). Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen vorgebracht werden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag betreffend Beizug der Haftpflichtversicherungspolice und -prämienrechnungen von Dr. A.___ durch die Beschwerdegegnerin unter Berufung auf eine der Assekuranz nahestehende Quelle damit, dass dieser Arzt ungewohnt häufig wegen vorgefallener Fehler und Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflicht seine Haftpflichtversicherung habe in Anspruch nehmen müssen und seit längerer Zeit Haftpflichtversicherungsprämien bezahlen müsse, die massiv höher seien als diejenigen von sorgfältigen Ärzten oder orthopädischen Chirurgen. Die Prämienhöhe bilde einen objektiven Massstab für die von einem Arzt effektiv im Normalfall angewandte ärztliche Sorgfalt in seiner Berufsausübung. Eine sich seit mehreren Jahren massiv über dem Normalfall bewegende Haftpflichtversicherungsprämie bilde ein klares Merkmal für vielfach nicht angewandte ärztliche Sorgfalt. Bei objektiver Betrachtung würde sich kein normaler Mensch einem Arzt/Operateur zur Behandlung/Operation oder Beratung anvertrauen, wenn er wüsste, dass dieser in einer Vielzahl von Fällen die ärztliche Kunst so sorglos ausgeübt habe, dass es zu kostenpflichtigen Haftpflichtfällen gekommen sei, zumal ärztliche Kunstfehler bekanntlich nur mit grosser Zurückhaltung forensisch bejaht würden. Was aber einem normalen Patienten nicht zumutbar sei, sei auch einer zu begutachtenden Person nicht zumutbar. Die Beschwerdegegnerin sei als Auftraggeberin verpflichtet, den ernstzunehmenden Informationen pflichtgemäss nachzugehen und bei Dr. A.___ die gewünschten Unterlagen beizuziehen. Sollten sich die Abklärungsergebnisse im normalen Bereich bewegen, habe er keine Einwände gegen Dr. A.___. Im Übrigen bilde der Umstand, dass der vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Dr. D.___ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin tätig gewesen sei, keinen triftigen Grund, ihn nicht mit dem Gutachten zu betrauen, zumal er diesen Arzt gerade wegen dessen grosser Akzeptanz bei der Assekuranz vorgeschlagen habe (Urk. 1 S. 8 ff.).
2.2 Die Beschwerde richtet sich somit zu Recht nicht gegen die Anordnung eines weiteren Gutachtens. Dr. Y.___ hielt nämlich bereits in demjenigen vom 1. November 2010 fest, dass der Endzustand in beiden Knien noch nicht erreicht sei (Urk. 9/II/M47 S. 9 f.). Am 13. Dezember 2010 musste denn auch das linke Knie ein weiteres Mal operiert werden (Urk. 9/M50). Auch erhob Prof. Z.___ als beratender Arzt der Beschwerdegegnerin gewichtige Einwände gegen Dr. Y.___s Gutachten (Urk. 9/M61).
Des Weiteren wird mit der Beschwerde richtigerweise nicht verlangt, dass Dr. D.___ mit der Begutachtung zu betrauen sei. Denn aufgrund des Untersuchungsprinzips bestimmt die Verwaltung von sich aus, wie der Beweis zu führen ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.1), und hat die versicherte Person keinen Anspruch, eine Gutachterstelle ihrer gewillkürten Wahl zu bestimmen (BGE 132 V 93 E. 6.5).
2.3 Soweit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als Antrag auf Aufhebung der Gutachtensanordnung zu verstehen ist, weil der Anordnung eine Überprüfung von Dr. A.___s Fachkompetenz durch Beizug von dessen Haftpflichtversicherungspolice und -prämienrechnungen der letzten fünf Jahre voranzugehen habe, so beschlägt der Beschwerdeantrag das verfahrensrechtliche Vorgehen bei der Auswahl des Gutachters, mit dem offenbar eine sachgerechte Begutachtung in der erforderlichen Qualität (BGE 137 V 210 E. 2.4.2 und E. 3.2) gewährleistet werden sollte.
Weder im ATSG noch im VwVG noch in der Verordnung über die Unfallversicherung finden sich Bestimmungen allgemeiner Art zur vorgängigen Überprüfung der Qualifikation eines Arztes als Gutachter durch die Sozialversicherungsträger. Insbesondere fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche einen Unfallversicherer zum Beizug der Haftpflichtversicherungsprämien und -policen eines in Aussicht genommenen Gutachters verpflichten oder zumindest ermächtigen würde und nach denen allfällige Gutachter zu entsprechenden Angaben verpflichtet wären. Auch das Bundesgericht hat sich im Grundsatzentscheid BGE 137 V 210 nicht für derartige oder ähnliche, sich auf einen einzelnen Gutachter beziehende Qualitätssicherungsmassnahmen ausgesprochen. Dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet hat, von Dr. A.___ die vom Beschwerdeführer verlangten Unterlagen der Haftpflichtversicherung einzuverlangen, stellt daher keinen Verfahrensfehler dar, der die verfügte Gutachtensanordnung in Frage stellen würde.
Gegen die Person des von der Beschwerdegegnerin zum Gutachter bestimmten Dr. A.___ bringt der Beschwerdeführer im Übrigen keine fassbaren Gründe vor. Insbesondere wird diesem Arzt die fachliche Eignung, die Begutachtung durchzuführen, nicht konkret abgesprochen. Wenn vage auf dessen überdurchschnittlich hohe Haftpflichtversicherungsprämien verwiesen und daraus implizit auf das Fehlen der erforderlichen Sorgfalt bei der Begutachtung geschlossen wird, so vermag eine derartige Andeutung Dr. A.___s Fachkompetenz nicht in Zweifel zu ziehen. Davon abgesehen ist ohnehin fraglich, ob die Höhe der Haftpflichtversicherungsprämien eines in Aussicht genommenen Gutachters und deren Abweichung von den durchschnittlichen Prämien vergleichbarer Fachärzte mit vergleichbaren Risiken überhaupt geeignet ist, zuverlässig Aufschluss über dessen Qualifikation als Gutachter zu geben.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).