UV.2012.00244
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 4. Dezember 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1981 geborene X.___ ist seit dem 18. Juli 2011 als Gastgewebemitarbeiter bei der Y.___ angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 7/1).
Mit Unfallmeldung UVG vom 28. Februar 2012 (Urk. 7/1) liess er der SWICA mitteilen, dass er sich am 16. Februar 2012 die Schulter verdreht habe.
Mit Schreiben vom 12. April 2012 (Urk. 7/11) verneinte die SWICA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Februar 2012, da dieses nicht als Unfall zu qualifizieren sei. Auf Einwand des Krankenversicherers von X.___ (Urk. 7/17, Urk. 7/19) hin hielt die SWICA mit Verfügung vom 19. Juli 2012 (Urk. 7/21) an der Leistungsverweigerung fest. Die vom Krankenversicherer des Versicherten dagegen am 24. Juli 2012 erhobene Einsprache (Urk. 7/23) wies die SWICA 4. Oktober 2012 ab (Urk. 2/1).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2/1) erhob X.___ am 18. Oktober 2012 mit dem sinngemässen Antrag, die SWICA sei zu verpflichten, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Februar 2012 Leistungen zu erbringen, Beschwerde (Urk. 1). Die SWICA schloss am 13. November 2012 auf kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6 S. 2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die SWICA verneinte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Februar 2012 im Wesentlichen mit der Begründung, der vom Beschwerdeführer geschilderte Bewegungsablauf beim Herunternehmen der Pfanne könne weder als ungewöhnlich noch als programmwidrig bezeichnet werden. Mangels eines (ungewöhnlichen) äusseren Faktors sei das fragliche Geschehnis demnach nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren (Urk. 2 S. 3, Urk. 6 S. 3). Angesichts der diagnostizierten akuten Bursitis subacromialis und deltoidea beziehungsweise der Impingement-Symptomatik der rechten Schulter liege dem geltend gemachten Anspruch auch keine unfallähnliche Körperschädigung zugrunde (Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, der Bewegungsablauf, der zur Schulterverletzung geführt habe, sei insofern unüblich gewesen, als er die Pfanne nur mit der rechten Hand gehalten habe und ihm der Arm dabei nach hinten geknickt sei (Urk. 1 S. 1).
3.
3.1 Gemäss Unfallmeldung UVG vom 28. Februar 2012 (Urk. 7/1) verdrehte sich der Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 die Schulter, als er einen Topf vom hohen Steamer nahm. Med. pract. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin und Pädiatrie, hielt am 5. März 2012 fest, beim Tragen eines grossen Kochtopfs habe es in der rechten Schulter geknackt, dabei habe der Patient starke Schulterschmerzen rechts verspürt (Urk. 7/8). Anlässlich der Besprechung vom 6. März 2012 mit einer Mitarbeiterin der SWICA gab der - 175 cm grosse - Beschwerdeführer an, er habe eine grosse Pfanne von einem zirka 190 cm hohen Regal nehmen müssen. Er habe den Pfannenhenkel mit der rechten Hand erfasst und die etwa 4 bis 5 kg schwere Pfanne vom Regal gezogen. Während er die Pfanne üblicherweise beim Herunternehmen mit der linken Hand am Pfannenboden aufgefangen und sie dann abgestellt habe, sei ihm die Pfanne am 16. Februar 2012 zu rasch entgegen gekippt und habe ihm dabei den rechten Arm - über den Kopf - nach hinten gedrückt. Er habe ein Knacksen im rechten Schultergelenk gehört und sofort einen Schmerz verspürt. Die Pfanne habe er nicht mehr zu halten vermocht und auf den Boden fallen lassen (Urk. 7/9 S. 1 und S. 2). Med. pract. Z.___ hielt in seinem Schreiben vom 23. Juli 2012 (Urk. 7/22) fest, die Pfanne, die der Beschwerdeführer aufgrund der Höhe des Regals mit beiden Händen herunterzunehmen ausserstande sei, habe sich am fraglichen Tag - anders als sonst - nach aussen gedreht und sei so stark gekippt, dass der rechte Arm nach aussen gedreht worden sei. Dies habe derart heftige Schmerzen in der Schulter verursacht, dass der Beschwerdeführer die Pfanne zu Boden fallen lassen habe. Am 18. Oktober 2012 führte der Beschwerdeführer schliesslich aus, er habe beim Herunternehmen der Pfanne - anders als sonst - die rechte Hand nicht mit der linken stützen können, weil er aufgrund einer Stresssituation eine Drehbewegung zum Steamer gemacht habe. Der rechte Arm sei ihm dabei nach hinten geknickt, was in der - weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zeitigenden - Schulterverletzung resultiert habe (vgl. Beschwerdeschrift, Urk. 1 S. 1).
3.2 Aus den zitierten - im Wesentlichen übereinstimmenden und von der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zu Recht nicht in Zweifel gezogenen (Urk. 2 S. 3, Urk. 1 S. 3) - Sachverhaltsdarstellungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 vom sich über Kopfhöhe gelegenen Tablar des Regals mit der rechten Hand eine schwere Pfanne vom Regal zog und diese daraufhin - anders als sonst - beim Herunternehmen nicht mit der linken Hand auffing, sondern, weil sie ihm zu rasch entgegenkippte, ausschliesslich mit der rechten Hand hielt, was - wohl aufgrund des erheblichen Gewichts des Kochtopfs - zum Abknicken des (sich noch über Kopfhöhe befindlichen) Arms nach hinten führte.
Zwar trifft es zu, dass es für den als Koch tätigen Beschwerdeführer nichts Unübliches war, die Pfanne vom Regal zu nehmen. Indessen kann der ungewöhnliche äussere Faktor, der dem Unfallbegriff inhärent ist, auch darin bestehen, dass eine Körperbewegung "programmwidrig" beeinflusst worden ist. Der auf diese Weise unkoordinierte Bewegungsablauf stellt dann den ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Mit dem zu raschen Entgegenkippen der Pfanne und dem dadurch bewirkten - programmwidrigen - nach hinten Drücken des rechten Armes ist das Erfordernis des ungewöhnlichen äusseren Faktor erfüllt (vgl. hiezu etwa RKUV 1991 Nr. U 122 S. 144 E. 3c). Da das Entgegenkippen beziehungsweise das Wegdrücken des Arms zudem plötzlich geschah, nicht beabsichtigt war und eine Schulterläsion zur Folge hatte, erfüllt das Ereignis vom 16. Februar 2012 sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs im Sinne von Art. 4 ATSG.
3.3 Aus den medizinischen Akten geht klar hervor und wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten (vgl. Urk. 2, Urk. 6), dass der Vorfall vom 16. Februar 2012 zumindest teilursächlich (Urk. 3/2 S. 2) für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden ist (vgl. Berichte med. pract. Z.___ vom 5. März 2012 [Urk. 7/8] und vom 23. Juli 2012 [Urk. 7/22]) sowie Berichte Universitätsspital W.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 7. August 2012 [Urk. 3/2] und vom 30. September 2012 [Urk. 3/1]).
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Ereignis vom 16. Februar 2012 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren und natürlich kausal für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden ist. Die SWICA hat ihre Leistungspflicht daher zu Unrecht verneint.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. Februar 2012 Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- SWICA Versicherungen AG
- avanex Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).