Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00246 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 30. November 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Rechtsanwältin Nadine Meyrat
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst
Wuhrmattstrasse 21, 4103 Bottmingen
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, ist Angestellter der Y.___ AG und ist bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (National) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
Am 1. Dezember 2010 erlitt X.___ eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks (OSG), die während vier Wochen mit einer Spezialbandage (Wrap-Therapie; vgl. die Publikation „update“ der Universitätsklinik Balgrist von Oktober 2013, www.balgrist.ch) behandelt wurde (vgl. den Bericht der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Z.___ vom 11. Januar 2011, Urk. 7/M3).
Am 21. Dezember 2010 wurde X.___ wegen eines Panaritiums (Nagelumlauf) an der mittleren Zehe des linken Fusses in der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals Z.___ hospitalisiert; es wurde eine Exzision des Infektionsherdes durchgeführt, und am 25. Dezember 2010 wurde der Versicherte wieder entlassen (Operationsbericht vom 21. Dezember 2010, Urk. 7/M1; Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 30. Dezember 2010, Urk. 7/M2).
1.2 An die Kosten für den Spitalaufenthalt vom 21. bis zum 25. Dezember 2010 bezahlte die SWICA Versicherungen AG einen Betrag von Fr. 3‘801.-- aus der Kranken-Zusatzversicherung Hospita Halbprivat nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) und stellte dem Versicherten mit Abrechnung vom 14. Juli 2011 den Selbstbehalt von Fr. 1‘000.-- in Rechnung (Urk. 7/K1c). Ausserdem forderte das Spital Z.___ vom Versicherten einen Betrag von Fr. 1‘451.95 für die Differenzkosten des Aufenthaltes in der privaten Abteilung (Urk. 7/K1b).
Der Versicherte stellte sich in der nachfolgenden Korrespondenz mit dem Spital und mit der Arbeitgeberin auf den Standpunkt, die National habe die Kosten der Behandlung der Zehenverletzung zu übernehmen (Brief des Versicherten an das Spital vom 15. Juli 2011, Urk. 7/K1a; E-Mails in Urk. 7/K2 und Urk. 7/K3). Die Arbeitgeberin liess der National daraufhin die Unfallmeldung vom 3. August 2011 zukommen und berichtete, der Versicherte sei am 19. Dezember 2010 bei der Fusspflege mit der Schere abgerutscht und habe sich das Nagelbett verletzt, worauf es zu einer starken Entzündung gekommen sei (Urk. 7/UM).
1.3 Die National holte den Bericht des Spitals Z.___ vom 3. Oktober 2011 ein (Urk. 7/M4) und teilte dem Versicherten anschliessend mit Brief vom 28. Oktober 2011 mit, dass sie für das Ereignis, das zur Hospitalisation vom 21. bis zum 25. Dezember 2010 geführt habe, keine Leistungen erbringe, da dieses Ereignis nicht als Unfall im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) zu werten sei (Urk. 7/K6). Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 bestätigte die National diesen Entscheid (Urk. 7/K10). X.___, vertreten durch Fürsprecher Renato Diener und Rechtsanwältin Nadine Meyrat, Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, liess mit Eingabe vom 13. Februar 2012 Einsprache erheben und beantragten, die National habe die Leistungen für die Folgen des besagten Ereignisses zu übernehmen (Urk. 7/K11). Mit Entscheid vom 18. September 2012 wies die National die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/K15).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. September 2012 liess X.___ durch Rechtsanwältin Nadine Meyrat mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben und die National sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 19. Dezember 2010 zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Die National schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. November 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten am 19. November 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, 1989, S. 202).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Behandlungen des Panaritiums aufzukommen hat, das sich im Dezember 2010 an der mittleren Zehe des Beschwerdeführers entwickelt hatte. Dabei steht nur die Leistungspflicht aufgrund des UVG zur Diskussion, ungeachtet dessen, dass der Beschwerdeführer im Brief an das Spital Z.___ vom 15. Juli 2011 erwähnte, er sei durch seine Arbeitgeberin - über das Obligatorium hinaus - für die stationäre Behandlung in der Privatabteilung unfallversichert (vgl. Urk. 7/K1a).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verneint ihre Leistungspflicht mit der Begründung, das Panaritium sei nicht auf ein Ereignis zurückzuführen, welches das Unfallbegriffsmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors erfülle (Urk. 7/K10, Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 6 S. 3 ff.).
2.3 In der Unfallmeldung vom 3. August 2011 ist das Ereignis vom 19. Dezember 2010 wie folgt beschrieben (Urk. 7/UM):
„Herr X.___ hatte Pediküre - er ist mit der Schere abgerutscht und hat das Nagelbett verletzt. 18h später hat es sich stark entzündet, so dass er in die Notfallstation musste.“
Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend dartat (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 6 S. 3), ist in den medizinischen Berichten des Spitals Z.___ über die Behandlung und die Hospitalisation von Ende Dezember 2010 nicht von einem Abrutschen der Schere die Rede. Vielmehr steht im Operationsbericht nur, der Beschwerdeführer habe sich am 19. Dezember 2010 eine Kruste auf dem Nagel der dritten Zehe links entfernt, im Verlauf habe sich eine schmerzhafte Rötung entwickelt und der Befund habe sich nicht verbessert trotz konservativer Therapie mittels Kamillosanbädern und Merfensalbe (Urk. 7/M1). Die Anamnese in der Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 30. Dezember 2010 lautet ähnlich; es heisst dort, der Beschwerdeführer habe sich am 19. Dezember 2010 beim Zehennägelschneiden mit der Schere eine Kruste auf dem Nagel der dritten Zehe links entfernt, anschliessend sei eine Behandlung der Zehe mit Kamillenbädern und Merfensalbe erfolgt, im Verlauf seien zunehmende Schmerzen ebenda aufgetreten, so dass sich der Beschwerdeführer auf dem Notfall vorgestellt habe (Urk. 7/M2). Zudem stellte das Spital Z.___ bei der Untersuchung eine gelbliche Kruste auf dem Nagel direkt beim Nagelfalz fest. Dieser Befund führt zur Frage, ob es sich bei der Kruste, die der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2010 vom Nagel entfernt hatte, nicht bereits um vergleichbare, von einem schon vorbestandenen Panaritium herrührende Sekretabsonderungen gehandelt hat. In der Einsprache wurde allerdings geltend gemacht, die entfernte Kruste habe aus einem Gipsrest des Verbandes bestanden, den der Beschwerdeführer im Dezember 2010 am linken Fuss getragen habe (Urk. 7/K11 S. 2). Auch wenn dies zutreffen sollte und das Panaritium tatsächlich aufgrund einer erst am 19. Dezember 2010 erlittenen Verletzung mit der Schere entstanden sein sollte, bestehen indessen gemäss der zutreffenden Auffassung der Beschwerdegegnerin zu wenig Anhaltspunkte für ein Ereignis, das sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs erfüllt.
Die Ursache eines Panaritiums ist meist eine Bagatellverletzung (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Auflage, Berlin 2012, Stichwort „Panaritium“). Eine solche kann beim Nägelschneiden sehr leicht entstehen, weshalb ein kleiner Schnitt oder Stich mit der Schere bei der Nagelpflege für sich allein das Merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht in sich trägt, und zwar auch dann nicht, wenn die Handhabung der Schere, wie vorliegendenfalls wegen des Gipsverbandes (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 7/K11 S. 2), erschwert ist und deshalb nicht in jeder Hinsicht plangemäss erfolgt. Die Programmwidrigkeit, die das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ausmacht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1), wäre vielmehr nur dann erfüllt, wenn ein besonderes Vorkommnis im Bewegungsablauf ein Abrutschen mit der Hand bewirkt hätte, etwa infolge einer Erschütterung durch einen Stoss oder durch eine Gleichgewichtsproblematik. Andernfalls ist im Übrigen auch das Merkmal der Plötzlichkeit in Frage gestellt. Ein Geschehen der geschilderten Art wurde indessen nicht einmal in der Unfallmeldung behauptet und ist auch deswegen nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Beweisanforderungen (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies gilt umso mehr, als in den Berichten des Spitals Z.___ keine Wunde dokumentiert ist, wie sie bei einem solchen Geschehen zu erwarten wäre.
2.4 Damit ist nicht erwiesen, dass die zur Diskussion stehende Problematik an der dritten Zehe links auf einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist. Dies gilt entgegen den Vorbringen in der Einsprache (vgl. Urk. 7/K11 S. 2) ungeachtet dessen, dass das Spital Z.___ im Bericht vom 3. Oktober 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin einen Unfall als Ursache für diese Problematik nannte (Uvk. 7/M4 S. 1). Offensichtlich und unbestrittenermassen liegt auch keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor.
Die Beschwerdegegnerin ist daher für die zur Diskussion stehende Behandlung nicht leistungspflichtig. Daran würde auch nichts ändern, wenn ein Pfleger des Spitals Z.___ dem Beschwerdeführer eine gegenteilige Auskunft gegeben hätte, wie dieser in seinem Schreiben vom 15. Juli 2011 vorbrachte (Urk. 7/K1a). Denn eine erfolgreiche Berufung auf das Vertrauen in eine falsche Auskunft setzt voraus, dass die auskunftgebende Person für die Erteilung der Auskunft zuständig war (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen). Dies ist beim Pfleger des Spitals Z.___ nicht der Fall; inbesondere gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass der Pfleger eine Auskunft der richtigerweise zuständigen Beschwerdegegnerin beziehungsweise einer bei ihr angestellten Person übermittelt hätte.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Rechtsanwältin Nadine Meyrat
- Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel