Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00247 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Giger
Urteil vom 28. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unfallversicherung Stadt Zürich
Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war seit Mai 2011 als Bademeisterin im Y.___ angestellt und dadurch bei der Unfallversicherung der Stadt Zürich obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Im Winterhalbjahr arbeitete sie seit 1997 jeweils als Sicherheitsbeamtin (vgl. Urk. 7/T006). Am 29. August 2011 bog sie mit ihrem Vespa-Roller von der Rämistrasse in den Hirschengraben ein, als bei der Parkgarage Z.___ ein Auto auf die Strasse herausfuhr und dabei das Vortrittsrecht des vor der Versicherten fahrenden Wagens missachtete. Dieser habe abrupt abbremsen müssen, wodurch die Versicherte ebenfalls gezwungen gewesen sei, stark zu bremsen. Hierbei sei die Vespa umgefallen und die Versicherte auf die Hände gestürzt (Unfallmeldung, Urk. 7/G001). Dr. med. A.___, welcher die Versicherte gleichentags untersuchte, hielt in seinem Bericht vom 2. November 2011 die Diagnose Verdacht auf Läsion des lateralen Trapeziometacarpalbandes links fest (Urk. 7/M009). Anlässlich einer Untersuchung vom 1./2. September 2011 wurde sodann im B.___, Dr. med. C.___, FMH Handchirurgie und Allgemeine Chirurgie, eine kleine Bennett Fraktur Metacarpale Basis I links mit Subluxation im CMC-I-Gelenk (quasi ossäre Bandläsion) diagnostiziert (Urk. 7/M002). Am 6. September 2011 führte Dr. C.___ einen operativen Eingriff durch (geschlossene Reposition Spickung Metacarpale I an Metacarpale II links). Die Unfallversicherung der Stadt Zürich gewährte ab dem Unfalldatum die gesetzlichen Leistungen. Mit Bericht vom 17. April 2012 hielt ihr beratender Arzt, Dr. med. D.___, FMH für orthopädische Chirurgie, fest, der Status quo ante sei am 28. Februar 2012 erreicht worden. Die von der Versicherten heute noch geklagten Beschwerden seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29. August 2011 zurückzuführen (Urk. 7/M013). In der Folge verfügte der Unfallversicherer am 24. April 2012 die Einstellung seiner Leistungen per 28. Februar 2012 (Urk. 7/G016). Die dagegen gerichtete Einsprache der Versicherten vom 23. Mai 2012 wies er mit Entscheid vom 26. September 2012 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Oktober 2012 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihre Leistungen weiterhin auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2012 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 12. November 2012 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Zeit nach dem 28. Februar 2012 zu Recht eine Leistungspflicht verneint hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ist grundsätzlich weder dessen Herkunft noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kann rechtsprechungsgemäss gleichfalls Beweiswert beigemessen werden, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 311).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich wie folgt dar:
3.1 Dr. A.___ hielt gestützt auf seine Untersuchung vom 29. August 2011 mit Arztbericht vom 2. November 2011 als Befund eine leichte spontane Subluxation im Sattelgelenk fest, wobei sich dieses im Röntgen ossär intakt dargestellt habe. Als Diagnose wurde der Verdacht auf Läsion des lateralen Trapeziometacarpalbandes links festgehalten (Urk. 7/M009).
3.2 Ein CT Hand links, speziell Daumensattelgelenk, vom 1. September 2011 in der Klinik E.___ ergab folgenden Befund: Intraartikuläre Fraktur Metacarpale I radialer Abschnitt mit 5 x 3 mm grossem Frakturfragment, welches max. um 3 mm nach radial disloziert sei; keine Dislokation nach distal. Die Basis Metacarpale I sei nach ulnar subluxiert. An der Basis Metacarpale I habe eine 3 mm grosse subkortiale degenerative Zyste bestanden. Das Grundgelenk habe sich regelrecht präsentiert, die Handwurzelknochen, soweit dargestellt, ebenso, insbesondere sei keine Trapezium-Fraktur auszumachen gewesen. Die Beurteilung ergab eine Bennett-Fraktur (Urk. 7/M001).
3.3 Dr. C.___ stellte in ihrem Bericht vom 2. September 2011 die Diagnose einer kleinen Bennett Fraktur Metacarpale Basis I links mit Subluxation im CMC-I-Gelenk (quasi ossäre Bandläsion). Unter den Befunden wurde festgehalten, im mitgebrachten Röntgenbild scheine eine Konturunregelmässigkeit im CMC-I-Gelenk vorhanden zu sein. Eine ganz sichere Stufe oder Dislokation eines Fragmentes sei nicht zu erkennen, wegen Überlagerungen der Metacarpale II Basis, so dass ein CT veranlasst worden sei, welches die erwähnte Diagnose bestätigt habe. Einerseits bestehe eine Subluxation der Metacarpale I Basis nach ulnar und dorsal. Diese zeige auch eine grosse subkortikale Zyste. Im Sinne einer Bennett Fraktur liege ein kleines, fast nur schalenförmiges Fragment vor, welches disloziert sei von der Metacarpale I Basis. Die übrigen dargestellten Carpalia seien frakturfrei (Urk. 7/M002).
3.4 Am 6. September 2011 wurde durch Dr. C.___ ein operativer Eingriff durchgeführt (geschlossene Reposition Spickung Metacarpale I an Metacarpale II links). Dem Operationsbericht ist zu entnehmen, in Narkose unter Bindwandler sei eine Reposition der subluxierten Metacarpale-I-Basis unter Extension und Abduktion derselben vorgenommen worden. Dabei habe sich eine spontane gute Reposition des schalenförmigen Fragmentchens an der ulnaren Basis Metacarpale I gezeigt. Es sei eine Fixation von Metacarpale I an Metacarpale II Basis erfolgt ohne Überkreuzen des CMC-I-Gelenkes und Verankerung in der distalen Kortikalis mit einem 1.25 mm Kirschnerdraht. Dabei habe sich im BV (Bildverstärker) in allen Projektionen eine gute zentralisierte Stellung von Metacarpale I im Sattelgelenk präsentiert. Das Fragment habe sich gut gestellt. Im Anschluss an die Operation wurde eine Ruhigstellung mit Gips angeordnet (Urk. 7/M004).
3.5 Am 20. Oktober 2011 berichtete Dr. C.___ über eine gleichentags durchgeführte Verlaufskontrolle. Dabei habe die Beschwerdeführerin subjektiv von einem sehr guten Verlauf gesprochen. In der Schiene sei sie beschwerdefrei gewesen. Es habe sich am Daumen IP-Gelenk eine normale Beweglichkeit präsentiert. Das Handgelenk sei nicht eingeschränkt gewesen. Im heute durchgeführten Röntgenbild habe sich der Spickdraht in situ gezeigt, das CMC-I-Gelenk sei zentriert gewesen, die Fraktur habe nicht dargestellt werden können, das Fragment sei eingeheilt erschienen. Klinisch habe sich der Daumen reizlos und schlank mit voller Beweglichkeit im IP-Gelenk dargestellt. Der Spickdraht sei entfernt worden. Direkt ohne Spickdraht habe die Patientin ein Einschlagen des Daumens bis zu PIP V palmar zugelassen. Die behandelnde Ärztin empfahl eine sorgfältige Mobilisation des Daumens mit Steigerung der Belastung nach Massgabe der Beschwerden. Vorläufig müsse die Beschwerdeführerin in der Nacht die harte Schiene noch anbehalten, bis die Mobilisation besser sei. Tagsüber könne für unbelastete Tätigkeiten auf Rhizosplint übergegangen werden. In zwei Wochen dürfe auch die Tätigkeit (Sicherheitskontrolle) wieder zu 50 % aufgenommen werden, ab dem 21. November 2011 sei dann eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/M005).
3.6 Am 13. Dezember 2011 berichtete Dr. C.___, der Verlauf sei insgesamt weiterhin sehr schön. Mehrheitlich könne die Patientin schmerzfrei arbeiten. Sie habe auch wieder eine seitengleiche Beweglichkeit erreicht. Allerdings sei die Kraft noch deutlich unterentwickelt, sowohl im Faustschluss wie im Pinchgriff. Die Beschwerdeführerin habe auch Restbeschwerden bei kraftvoller Tätigkeit im Sattelgelenk. Klinisch sei der Finger schlank, es bestünden keine Haut- oder Koloritveränderungen. Nach wie vor sei eine Hypertrichose des Daumenstrahles zu erkennen. Ausserdem präsentiere sich eine leichte Dysästhesie bei Beklopfen des radiodorsalen Nervenastes mit Ausstrahlung des Tinelphänomens in die Fingerkuppe. Diese Sensibilität sei aber deutlich am bessern. Die Beweglichkeit im MP- und im IP-Gelenk im Vergleich zur rechten Hand sei identisch. Die Kraft sei noch etwas reduziert. Im MP-Gelenk sei keine Subluxation gegeben, ebenso keine Druckdolenz oder Schmerzen auslösbar bei passiven Bewegungen (Urk. 7/M010).
3.7 In ihrem Bericht vom 28. Februar 2012 legte Dr. C.___ dar, nachdem die Behandlung am 13. (recte: 12.) Dezember 2011 habe abgeschlossen werden können bei Schmerzfreiheit, habe die Beschwerdeführerin vor allem die sportlichen Tätigkeiten wieder aufgenommen und verspüre jetzt unterschiedliche belastungsabhängige Schmerzen, nicht allzu ausgeprägt, aber störend, verbunden mit einem Knacksen im CMC I Gelenk links. Im Rahmen der Untersuchung habe man das leichte Knacksen bei der Verschieblichkeitsprobe im CMC I Gelenk gehört. Dieses wirke relativ lax. Der Pinchgriff zum Zeigefinger sei nicht schmerzhaft, es bestehe volle symmetrische Beweglichkeit bezüglich Einschlagen, Extension und Flexion aller Fingergelenke. Auch das Handgelenk sei schmerzfrei aktiv vollumfänglich beweglich, einzig die Handgelenksextension belastet führe zu einem leichten Zug palmar. Sensible Ausfälle seien keine auszumachen. Radiologisch würden nun weitere Abklärungen erfolgen. Die Beschwerdeführerin werde Sport nach Massgabe der Beschwerden treiben (Urk. 7/M014).
3.8 Am 2. März 2012 berichtete die Klinik E.___ über ein CT Daumensattelgelenk links vom 1. März 2012. Unter dem Befund wurde angegeben, verglichen mit der präoperativen CT-Untersuchung sei das ossäre Fragment gut adaptiert und durchbaut an der Basis des Os metacarpale Dig. I. Neu zeigten sich arthrotische Veränderungen zwischen Os trapezium und der Basis des Os metacarpale Dig. I mit Zystenbildung an der Basis des Os metacarpale Dig I (eine Zyste sei bereits vorbestehend, nicht im gelenksbildenden Anteil; neu aufgetreten auch zystische Veränderungen im Os trapezium). Diese degenerativen Veränderungen führten zu einer Gelenksinkongruenz. Anhaltspunkte für frische traumatische Läsionen seien nicht gegeben (Urk. 7/M011).
3.9 Dr. C.___ hielt in ihrem Arztbericht vom 14. März 2012 fest, klinisch habe die Patientin deutliche belastungsabhängige Beschwerden bei ihrer Tätigkeit im Sicherheitsdienst und jetzt ab dem 1. Mai 2012 wieder in der Badi (100 %). Es sei der Versuch unternommen worden, in der Ergotherapie die Situation zu stabilisieren mit vollständigem Rhizoprogramm, unter Schienenabgabe hart und weich, hart für die Nacht zur Beruhigung der Situation. Danebst gelangten analgetisch/antiphlogistische Massnahmen und Greifmusteränderungen zur Anwendung (Urk. 7/M012).
3.10 In einer Stellungnahme vom 17. April 2012 führte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. D.___, aus, gemäss CT-Bericht vom 1. März 2012 zeigten sich neu deutliche arthrotische Veränderungen. Zum Teil bestünden schon zystische Veränderungen im Sinne einer vorbestehenden asymptomatischen Rhizarthrose in der Metacarpale I Basis. Es seien keine neuen traumatischen Läsionen ausgemacht worden. Es liege eine Gelenksinkongruenz vor. Die heutigen Beschwerden seien mit Blick auf die erhobenen Befunde nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 29. August 2011 zurückzuführen. Der Status quo ante sei per 28. Februar 2012 erreicht. Die heutigen Beschwerden seien degenerativer Art (Urk. 7/M013).
3.11 In einem weiteren Bericht vom 17. Oktober 2012 hielt Dr. C.___ folgende Befunde fest: Normale schlanke Hände; aktive Beweglichkeit Flexion/Extension rechter Daumen Grundgelenk 58/0/0°, IP-Gelenk 42/0/0°; links Grundgelenk 64/0/0°, IP-Gelenk 52/0/0°. Die erste Kommissur messe beidseits 14.5 cm. Die Ab- und Adduktion des Daumens seien schmerzfrei, ebenso die Flexion und Extension. Passive Verschieblichkeitsproben im Sattelgelenk führten zu leichten Krepitationen, die schmerzhaft seien. An der vergleichbar gesunden Hand spüre man ebenfalls feine Krepitationen im Sinne einer möglicherweise beginnenden Rhizarthrose, diese Krepitationen seien aber nicht schmerzhaft. Im Röntgenbild vom 12. Oktober 2012 habe sich links das Bild einer beginnenden Rhizarthrose mit Zystenbildung einerseits in der Basis Metacarpale I, aber auch im Trapezium gezeigt. Auch habe sich eine leichte Irregularität des Trapezium/Metacarpale präsentiert. Das STT-Gelenk sei offen dargestellt und habe keine arthrotischen Veränderungen gezeigt. Die Vergleichsbilder auf der rechten Seite am Sattelgelenk hätten auch hier eine angedeutete Subluxationsstellung und eine fragliche zystische Veränderung im Os trapezium gezeigt, ebenso einen kleinsten Osteophyten an der Basis Metacarpale I. In ihrer Beurteilung hielt die behandelnde Ärztin fest, die jetzigen Beschwerden am linken Sattelgelenk seien aus ihrer Sicht klar eine Folge des Unfalls. Die Patientin sei vor dem Unfall am 29. August 2011 an beiden Sattelgelenken beschwerdefrei gewesen. Präoperativ habe sich bereits eine zystische Veränderung an der Basis Metacarpale I gezeigt. Diese zystischen Veränderungen seien nach dem Unfall ausgeprägter geworden und die neuen, unter Belastung auftretenden Schmerzen seien als richtungsweisende Verschlechterung des Vorzustands zu verstehen und entsprächen somit der Definition einer Unfallfolge. Ob die Beschwerdeführerin diese Symptomatik und die ossären Veränderungen im Röntgenbild auch ohne den Unfall vom 29. August 2011 aufweisen würde, lasse sich jetzt nicht sagen. An und für sich sei die Patientin im typischen Alter für die Entwicklung einer zunehmenden Symptomatik bei beginnender Rhizarthrose. Auf der rechten Seite habe sie ebenfalls minimale beginnende radiologische Zeichen einer Rhizarthrose gezeigt, sei dort aber gänzlich beschwerdefrei geblieben. Im Moment benötige die Beschwerdeführerin keine weitere Therapie. Sollten die Beschwerden auf der linken Seite aber weiter zunehmen, könnte eine Eppingplastik diskutiert werden (Urk. 7/M016).
4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bezüglich der Einstellung ihrer Leistungen per 28. Februar 2012 auf die Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. D.___ vom 17. April 2012. Demnach seien die heutigen Beschwerden nicht mehr auf das Unfallereignis vom 29. August 2011, sondern gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 14. März 2012 auf eine vorbestehende asymptomatische Rhizarthrose zurückzuführen (Urk. 7/M013). Dieser Beurteilung steht jene der behandelnden Ärztin Dr. C.___ gegenüber. Diese wies nach der Kontrolle vom 11. Oktober 2012 in ihrem Bericht vom 17. Oktober 2012 darauf hin, die jetzigen Beschwerden am linken Sattelgelenk seien für sie klar eine Folge des Unfalls. Die Patientin sei vor diesem Ereignis an beiden Sattelgelenken beschwerdefrei gewesen. Präoperativ habe sich bereits eine zystische Veränderung an der Basis Metacarpale I gezeigt. Diese zystischen Veränderungen seien nach dem Unfall ausgeprägter geworden und die neuen, unter Belastung auftretenden Schmerzen seien als richtungsweisende Verschlechterung des Vorzustands zu verstehen und entsprächen somit der Definition einer Unfallfolge (Urk. 7/M016). Es stellt sich im Folgenden die Frage, auf welche dieser beiden Beurteilungen abzustellen ist. Zunächst ist gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 13. Dezember 2011 über die Abschlusskontrolle vom 12. Dezember 2011 festzustellen, dass bei der Beschwerdeführerin ab dem 21. November 2011 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestand (Urk. 7/M010) bzw. hatte die behandelnde Ärztin bereits im Bericht vom 20. Oktober 2011 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 7. November 2011 attestiert (Urk. 7/M006). Eine vollständige Beschwerdefreiheit nach dem Unfallereignis ist aktenmässig hingegen nirgends dokumentiert. Zwar wurde von Dr. C.___ am 28. Februar 2012 festgehalten, dass die Behandlung ursprünglich am 13. (recte: 12.) Dezember 2011 bei Schmerzfreiheit habe abgeschlossen werden können. Im betreffenden Bericht vom 13. Dezember 2011 selber hatte Dr. C.___ hingegen darauf hingewiesen, dass die Patientin mehrheitlich schmerzfrei arbeiten könne, und es war von Restbeschwerden bei kraftvoller Tätigkeit im Sattelgelenk bzw. von deutlich unterentwickelter Kraft die Rede. Ferner wurde für den Fall, dass die Beschwerden in den folgenden zwei bis drei Monaten nicht abnehmen würden, eine Wiedervorstellung vereinbart (Urk. 7/M010). Eine neuerliche Konsultation fand in der Folge am 28. Februar 2012 statt, nachdem die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei wieder aufgenommenen sportlichen Tätigkeiten unterschiedliche belastungsabhängige Schmerzen verspürt habe, nicht allzu ausgeprägt, aber störend, verbunden mit einem Knacksen im CMCI-Gelenk links (Urk. 7/M014). Vorliegend lässt allein die Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 29. August 2011 anscheinend nie eine vollständige Beschwerdefreiheit bestanden hat, die Annahme, die heute noch geklagten Beschwerden seien keine natürliche Unfallfolge, als fraglich erscheinen. Von entscheidender Bedeutung ist hier aber insbesondere, dass – wie oben (E. 2.3) ausgeführt - die Beweislast für das Dahinfallen eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einem Gesundheitsschaden der Beschwerdegegnerin obliegt. Dafür vermag die Kurzbeurteilung von Dr. D.___ vom 17. April 2012 nicht zu genügen. Wohl ist aktenkundig, dass sich präoperativ im Rahmen eines CT vom 1. September 2011 bereits eine zystische Veränderung an der Basis Metacarpale I links gezeigt hat (Urk. 7/M001). Ein CT vom 2. März 2012 habe sodann verglichen mit der präoperativen Untersuchung neu arthrotische Veränderungen zwischen dem Os trapezium und der Basis des Os metacarpale Dig. I, mit Zystenbildung an der Basis Os metacarpale Dig. I zu Tage gefördert, wobei diese degenerativen Veränderungen zu einer Gelenksinkongruenz geführt hätten (Urk. 7/M011). Es fehlt vorliegend jedoch eine medizinische Auseinandersetzung mit der Frage, ob der unfallbedingte Sturz auf die Hand die Rhizarthrose bzw. die Zystenbildung begünstigte oder symptomatisch werden liess, wovon Dr. C.___ auszugehen scheint, ohne eine schlüssige Begründung zu liefern. Umgekehrt ist aber aufgrund der Stellungnahme von Dr. D.___ ebenso wenig rechtsgenüglich dargetan, dass die heutigen Beschwerden ausschliesslich auf vorbestehende, damals noch asymptomatische arthrotische Veränderungen zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass laut Dr. C.___ im Röntgen vom 12. Oktober 2012 auf der rechten Seite ebenfalls minimale beginnende radiologische Zeichen einer Rhizarthrose zur Darstellung gelangten, wobei die Beschwerdeführerin dort aber gänzlich beschwerdefrei geblieben sein soll. Gerade auch aufgrund dieses Umstands kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall vom 29. August 2011 für die heutigen Beschwerden zumindest eine Teilursache darstellt, was gemäss obiger Definition (E. 2.2) für die Annahme einer Unfallkausalität der Beschwerden genügt. Im Übrigen kann den medizinischen Akten auch nicht eindeutig entnommen werden, ob die (sofern unfallkausal) verbliebenen Restbeschwerden weiterer Heilbehandlung bedürfen bzw. von solchen eine namhafte Verbesserung zu erwarten ist.
5. Zusammenfassend lässt sich im vorliegenden Fall nicht abschliessend beurteilen, inwieweit die nach dem 28. Februar 2012 geklagten Beschwerden natürlich kausal auf den Unfall vom 29. August 2011 zurückzuführen sind. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die erforderlichen ergänzenden Abklärungen vornehme und hernach über ihre Leistungspflicht neu befinde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2012 aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung der Stadt Zürich zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unfallversicherung Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstGiger