Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00254 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 17. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
arbeitundversicherung.ch
Bahnhofstrasse 10
Postfach 106, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, war als Betriebsmitarbeiterin bei der Y.___ in K.___ tätig und damit durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als ihr bei der Arbeit am 9. August 2011 eine Schachtel aus Kunststoff auf den Kopf fiel (Schadenmeldung vom 18. August 2011; Urk. 10/3). Als die Versicherte am 12. August 2011 ihren Kopf in den Nacken legte, um den Angehörigen zu zeigen, welche Bewegung schmerzhaft sei, bemerkte sie ein Augenflimmern und synkopierte. Die nach Rettungsdienstzuweisung erstbehandelnden Ärzte des Z.___ diagnostizieren eine Subarachnoidalblutung (SAB) bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans anterior (Urk. 10/17). In der Folge wurde die Versicherte auf die Neurochirurgie des A.___ verlegt, wo am 18. August 2011 ein Coiling des Aneurysmas der Arteria communicans anterior durchgeführt wurde (Urk. 10/15).
Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 10/35) verneinte die SUVA einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen. Die dagegen von der Versicherten am 18. Juni erhobene (Urk. 10/40) und am 7. August 2012 ergänzte (Urk. 10/52) Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2012 (Urk. 10/59 = Urk. 2) ab.
2. Die Versicherte erhob gegen den Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2012 (Urk. 2) am 29. Oktober 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die SUVA sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2012 (Urk. 8) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 4. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin die Replik (Urk. 13) und am 21. März 2013 die Beschwerdegegnerin die Duplik (Urk. 16) ein, welche der Beschwerdeführerin am 25. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass zwischen dem Unfallereignis vom 9. August 2011 und den am 12. August 2011 aufgetretenen Beschwerden nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Kausalzusammenhang bestehe (S. 6 Ziff. 5). So lägen keine medizinischen Beurteilungen vor, welche mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 9. August 2011 und den 3 Tage später aufgetretenen Beschwerden postulierten (S. 5 f. Ziff. 4). Sodann machte die Beschwerdegegnerin geltend, dass es für die Annahme, die Blutung sei Folge einer schmerzbedingten reaktiven vorübergehenden Hypertension gewesen, keine Anhaltspunkte gebe und diese Annahme rein spekulativ sei (Urk. 8 S. 3 Ziff. 5.2-3, Urk. 16 S. 1 f. Ziff. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, zwischen der SAB und dem Unfallereignis sei die Unfallkausalität gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin das Taggeld auszurichten und die Heilbehandlungskosten zu übernehmen habe (S. 7 f. Ziff. 10). Die Behauptung, dass es sich mit Wahrscheinlichkeit um eine spontane, das heisst nicht unfallbedingte Blutung gehandelt haben solle, sei in keiner Weise begründet. So hätten die Neuroradiologen, welche die Blutung mit einer schmerzbedingten reaktiven Hypertension begründeten, ein solches Geschehen als wahrscheinlicher erachtet, als ein von allem unabhängiges spontanes Auftreten (S. 7 Ziff. 9.2).
Ergänzend brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik (Urk. 13) vor, es sei vom Gericht ein unabhängiges Gutachten in Auftrag zu geben, in welchem die Kausalität der SAB mit dem Unfall vom 9. August 2011 geprüft werde (S. 2). Sie habe bis zum Unfall unter eher zu tiefem Blutdruck gelitten, und den Spitalberichten könne entnommen werden, dass sich das rapide geändert habe (S. 4 Ziff. 5.5). Es werde daran festgehalten, dass aus dem Gutachten, welches sie eingereicht habe, klar hervorgehe, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund einer schmerzbedingten Hypertension zu einer Hirnblutung gekommen sei (S. 4 Ziff. 6.2-3).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die SAB mit dem Unfallereignis vom 9. August 2011 in einem kausalen Zusammenhang steht, mithin ob die Beschwerdegegnerin hierfür leistungspflichtig ist.
3.
3.1 Die Ärzte des Z.___ nannten im nach Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 13. bis 15. August 2011 verfassen Austrittsbericht vom 22. August 2011 (Urk. 10/17) als Diagnose eine SAB bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans anterior (S. 1).
Die Beschwerdeführerin sei auf der Unfallchirurgie aufgenommen worden. Aufgrund des Verteilungsmusters der Blutung habe ein Verdacht auf eine traumatische SAB sowie ein inzidentelles, nicht rupturiertes Aneurysma der Arteria communicans bestanden (vgl. Urk. 10/22/5-6). Es sei eine MR-Angiographie mit Gradienten-Echo Sequenz zur genauen Dokumentation der Blutverteilung und des Rupturausschlusses erstellt worden (vgl. Urk. 10/22/2-3). Dabei habe sich eine für die Ruptur des Arteria communicans-Aneurysmas typische Blutverteilung dargestellt. Symptomatisch habe ein ausgeprägter Meningismus, sowie intermittierend Nausea und Vomitus bestanden.
Bezüglich der Blutdruckwerte habe sich die Beschwerdeführerin im Verlauf des Aufenthaltes stets normo- bis leicht hypertensiv gezeigt.
Retrospektiv sei das Blutungsereignis sowohl aufgrund des am 9. August 2011 erlittenen Traumas als auch aufgrund des am 12. August 2011 erlittenen Kollapses denkbar. Darüber hinaus bestehe gemäss der von den Kollegen der Unfallchirurgie dokumentierten Anamnese auch die Möglichkeit einer epileptischen Entäusserung am 12. August 2011 (Kollaps mit Streckkrämpfen). Im Verlauf der Hospitalisation hätten sich jedoch keine Anhaltspunkte für ein epileptisches Geschehen gezeigt, und die Aufnahme einer antiepileptischen Sekundär-Prophylaxe sei unterblieben (S. 2. unten).
3.2 Nach Überweisung der Beschwerdeführerin am 15. August 2011 ans A.___ und anschliessender Hospitalisation bis zum 29. August 2011 nannten die Ärzte in ihrem Bericht vom 29. August 2011 (Urk. 10/15 = Urk. 10/21) als Diagnose eine SAB bei rupturiertem Aneurysma der Arteria communicans anterior und als Nebendiagnose ein kleines, nicht rupturiertes Aneurysma der Mediabifurkation links. Am 18. August 2011 sei ein Coiling des Aneurysmas der Arteria communicans anterior durchgeführt worden (S. 1).
Der Blutdruck habe sich systolisch zwischen 160 und 180 mm Hg bewegt (S. 2 oben). Initial habe differentialdiagnostisch an eine traumatische SAB bei einem leichten Schädelhirntrauma gedacht werden müssen. In der genaueren Anamnese habe sich allerdings ein deutliches Kopfschmerzereignis gezeigt.
Die Befundkonstellation sei der Beschwerdeführerin erläutert worden und sie habe sich zur interventionellen Versorgung des Aneurysmas per Coiling entschieden, was komplikationslos durchgeführt worden sei (S. 2 Mitte). Zur weiteren Rekonvaleszenz sei eine Rehabilitationsbehandlung in der Klinik B.___ organisiert worden, welche sie am 29. August 2011 antreten werde (S. 2 unten).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Beurteilung vom 10. Januar 2012 (Urk. 10/24 = Urk. 10/56) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, die vorliegenden Beschreibungen zum Kopftrauma während der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin am 9. August 2011 wiesen darauf hin, dass sie eine Schädelprellung erlitten habe. Nach der aktuell international verwendeten klinischen Klassifikation von Kopftraumata entsprechend der Europäischen Vereinigung der neurologischen Gesellschafen EFNS könnte höchstens die leichteste Form einer traumatischen Hirnverletzung im Zusammenhang mit dem leichten äusseren Kopftrauma vom 9. August 2011 angenommen werden. Die von der Beschwerdeführerin retrospektiv für die Zeit nach dem 9. August 2011 angegebenen Symptome eines Pfeifens im rechten Ohr, von Nackenschmerzen und dumpfen Kopfschmerzen stellten unspezifische Symptome dar, wie sie nach einer leichten Schädelprellung durchaus nicht unüblich seien (S. 3 Mitte). Die Symptome, welche die Beschwerdeführerin nach dem 9. August 2011 vorliegend angegeben habe, wiesen nicht darauf hin, dass bei ihr zum Unfallzeitpunkt eine SAB (Blutung unter die weiche Hirnhaut) aufgetreten sei. Im Allgemeinen seien die Symptome einer akuten SAB ein plötzlich spontan einsetzender und sehr heftiger Kopfschmerz, eine vegetative Reaktion (z. B. Kreislaufkollaps) und/oder eine plötzliche Veränderung der qualitativen oder quantitativen Bewusstseinslage. Derartig ausgeprägte Symptome hätten bei der Beschwerdeführerin aber am 9. August 2011 nicht vorgelegen (S. 3 unten). Sie sei in der Lage gewesen, nach dem leichten Kopftrauma ihre Arbeit fortzusetzen und sei an den beiden Folgetagen nicht arbeitsunfähig gewesen.
Die etwas untypische Verteilung von Blut unter den weichen Hirnhäuten, wie sie im Z.___ am 12. August 2011 bildgebend beschrieben worden sei, könne nicht als Hinweis auf eine durch ein Kopftrauma bedingte SAB gewertet werden (S. 4 oben).
Traumatisch bedingte intrakranielle Aneurysmata würden in der Regel nach sehr heftigen Kopftraumata, meistens im Zusammenhang mit eng benachbarten Schädelfrakturen entstehen, was vorliegend nicht der Fall sei (S. 4 Mitte). Bezüglich des eher als banal einzuschätzenden leichten äusseren Kopftraumas vom 9. August 2011 seien bei der Beschwerdeführerin keine resultierenden neurologischen Ausfälle und keine dauerhaften Symptome anzunehmen. Zur Abklärung von Folgen des Unfalls seien keine weiteren Untersuchungen erforderlich; sie liessen keinen Nachweis einer relevanten organischen Schädigung als Folge der wahrscheinlichen Schädelprellung vom 9. August 2011 erwarten. Es sei daher die Einschätzung der Ärzte des A.___ zu bestätigen, dass bei der Beschwerdeführerin am 12. August 2011 mit Wahrscheinlichkeit eine spontane, das heisst nicht unfallbedingte Blutung aus einem wohl länger vorbestehenden Aneurysma der Arteria communicans anterior links aufgetreten sei (S. 4 unten). Demnach stelle die Rehabilitationsbehandlung in der Klinik B.___ eine Behandlung einer wahrscheinlich krankheitsbedingten Gesundheitsstörung dar (S. 5 oben).
3.4 Prof. Dr. D.___, Klinikdirektor, und Prof. Dr. E.___, Leitender Arzt, Klinik für Neuroradiologie, F.___, führten in ihrem neuroradiologischen Gutachten vom 9. Oktober 2012 (Urk. 10/60 = Urk. 3/4) aus, das Muster der beschriebenen subarachnoidalen Blutung, die erstmals vier Tage nach einem traumatischen Ereignis bildgebend dargestellt worden sei, habe nicht den Aspekt einer Aneurysma-unabhängigen posttraumatischen Blutung. Ausserdem seien keinerlei posttraumatische Läsionen erkennbar.
Es sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Blutung durch das nachgewiesene Aneurysma der Arteria communicans anterior verursacht worden sei.
Dass durch den Aufschlag der Plastikkiste auf den Kopf konsekutiv durch mechanische Einwirkung auf das Aneurysma die Blutung ausgelöst worden sein könnte, sei bei einem Arteria communicans-anterior-Aneurysma als wenig wahrscheinlich anzunehmen, da dieses keine entsprechend dafür disponierende Nachbarschaftsbeziehungen aufweise, wie zum Beispiel ein Arteria pericallosa-Aneurysma zum Falxrand, wo ein solcher Mechanismus eher denkbar sei.
Die Blutung könnte aber möglicherweise im Rahmen einer schmerzbedingten reaktiven vorübergehenden Hypertension entstanden sein. Dies scheine bei dem zwar verzögerten, aber doch zeitlich inzidenten Auftreten nach dem traumatischen Ereignis etwas wahrscheinlicher als ein von allem unabhängiges spontanes Auftreten (S. 4).
3.5 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie und für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in seinem von der Beschwerdeführerin veranlassten neurologischen Gutachten vom 19. Oktober 2012 (Urk. 10/61 = Urk. 3/3) aus, die Reevaluation der Bilddaten durch Prof. E.___ und Prof. D.___ habe ergeben, dass es wahrscheinlicher sei, dass die Aneurysmablutung durch den Unfall ausgelöst worden sei, als dass diese zufällig direkt nach diesem Ereignis spontan aufgetreten sei. Es bestehe für den Unfall zumindest eine erhebliche Teilkausalität an der subarachnoidalen Aneurysmablutung mit ihren schwerwiegenden funktionellen Folgen. Zu berücksichtigen sei hier, dass bei rund 2 % der erwachsenen Bevölkerung Aneurysmata an den Gehirnarterien vorlägen, es aber erwiesenermassen bei vielen Aneurysmata nie zu Blutungen komme (S. 4).
Dr. G.___ führte weiter aus, er habe den Fall auch noch telefonisch mit dem früheren stellvertretenden Chefarzt der neurochirurgischen H.___, Prof. Dr. I.___, eingehend diskutiert. Auch er habe die Meinung von Prof. E.___ und Prof. D.___ geteilt, und auch für ihn sei es wahrscheinlicher, dass diese Blutung durch den Unfall ausgelöst worden sei, als dass es just zu diesem Zeitpunkt zu einer Spontanblutung des Aneurysmas gekommen sei (S. 4 unten f.). Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe die Beschwerdeführerin beim Sturz der offenbar doch harten Kiste von knapp 2 kg Gewicht und einer Fallhöhe von einem Meter zudem ein Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma erlitten (S. 5 oben).
3.6 Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, Versicherungsmedizinische Abteilung der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 5. Dezember 2012 (Urk. 9) zum neurologischen Gutachten von Dr. G.___ (vorstehend E. 3.5) und dem neuroradiologischen Gutachten von Prof. D.___ und Prof. E.___ (vorstehend E. 3.4) aus, es sei unstrittig, dass die bilddiagnostisch nachgewiesenen Aneurysmata nicht kausal mit dem Unfall vom 9. August 2011 zusammenhängen würden. Zur Diskussion stehe, ob die Ruptur des Aneurysma der Arteria communicans anterior in einem Kausalzusammenhang zu diesem Unfall stehe oder nicht. Die Neuroradiologen Prof. D.___ und Prof. E.___ hätten argumentiert, dass die Blutung möglicherweise im Rahmen einer schmerzbedingten reaktiven vorübergehenden Hypertension entstanden sein könnte. Diesbezüglich sei anzumerken, dass hypertone Blutdruckwerte in der vorliegenden medizinischen Dokumentation nicht vermerkt worden seien und diese Aussage dementsprechend von rein hypothetischem Charakter sei. Einerseits sei zu berücksichtigen, dass ein regelhafter Zusammenhang zwischen Schmerzen und hypertonen Blutdruckwerten nicht bestehe. Andererseits müsse berücksichtigt werden, dass aufgrund der zerebrovaskulären Autoregulation in einem Bereich von 60 bis 160 mm Hg die zerebrovaskuläre Durchblutung konstant bleibe (S. 3 f. unten). Insofern könne mit einer Hypertonie-bedingten Ruptur eines vorbestehenden Aneurysmas erst ab Blutdruckwerten deutlich über 160 mm Hg mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit gerechnet werden. Ob ein entsprechend hoher Blutdruckwert bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Synkope am 12. August 2011 vorgelegen habe, sei letztlich ungewiss. Sowohl Prof. D.___ und Prof. E.___ als auch der Neurologe Dr. G.___ argumentierten demgemäss ausschliesslich gemäss dem „post hoc ergo propter hoc“-Prinzip (S. 4 oben). So hätten sie der Kausalitätsbeurteilung die Hypothese eines relevant erhöhten arteriellen Blutdrucks zu Grunde gelegt. Ausreichend zuverlässige Hinweise für eine hypertone Blutdruckkrise am 12. August 2011 lägen aufgrund der medizinischen Dokumentation nicht vor. Die Unfallkausalität sei, allein abgestützt auf eine Hypothese, nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben. Neben einer spontanen oder einer Hypertonie-bedingten Blutung aus dem rupturierten Aneurysma der Arteria communicans anterior komme keine andere Ursache in Betracht. Dr. J.___ führte aus, die Wahrscheinlichkeit für eine schmerzbedingte Hypertonie oder eine andere Ursache (spontan, koinzident) der Blutung sei seinem Erachten nach gleich gross. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine der beiden in Frage kommenden Ursachen zu postulieren, sei abgestützt auf die vorliegende Dokumentation aus neurologischer Perspektive nicht möglich (S. 4 Mitte).
3.7 Mit Stellungnahme vom 18. März 2013 (Urk. 17/2) führte Dr. J.___ ergänzend aus, es lägen keine medizinische Berichte mit dokumentierten hypotonen Blutdruckwerten vor dem Unfall vom 9. August 2011, respektive vor dem Ereignis vom 12. August 2011, vor. Die Relevanz hypotoner Blutdruckwerte bleibe deshalb offen. Eine arterielle Hypertonie sei in den zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichten als Diagnose nicht aufgeführt. Im Austrittsbericht des A.___ vom 29. August 2011 über die Hospitalisation vom 15. bis 29. August 2011 seien im Befund Blutdruckwerte systolisch zwischen 160 und 180 mm Hg dokumentiert, ohne eine arterielle Hypertonie zu diagnostizieren. Diese Blutdruckwerte seien gemessen worden, nachdem am 13. und am 14. August 2011 mittels kranialer Computertomographie eine SAB nachgewiesen worden sei. Ein erhöhter arterieller Blutdruck in den ersten Stunden bis Tagen nach einer SAB sei ein häufiges medizinisches Problem.
Demzufolge sei ein Blutdruck der Beschwerdeführerin am dritten Tag nach der SAB zwischen 160 und 180 mm Hg nicht ungewöhnlich, und diese Werte seien wahrscheinlich auf die SAB zurückzuführen. Eine auf den Unfall vom 9. August 2011 zu beziehende schmerzbedingte reaktive arterielle Hypertonie als Ursache der Aneurysmaruptur könne mit diesen Werten zu diesem Zeitpunkt definitiv nicht belegt werden (S. 2 Mitte). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall unter einem eher zu tiefen Blutdruck gelitten habe, ändere an dieser Beurteilung nichts (S. 3 oben).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) die Kausalität zwischen dem Unfallereignis und der drei Tage später aufgetretenen SAB gestützt auf die Einschätzung von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3), welcher davon ausging, dass es sich bei der am 12. August 2011 erlittenen Blutung mit Wahrscheinlichkeit um eine spontane, das heisst nicht unfallbedingte Blutung aus einem länger vorbestehenden Aneurysma der Arteria communicans anterior gehandelt habe. Die Annahme, die Blutung sei durch eine schmerzbedingte reaktive vorübergehende Hypertension entstanden, verneinte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung von Dr. J.___ (vorstehend E. 3.6-7).
4.2 In Bezug auf die Kausalität der SAB zum Unfallereignis kann auf die neurologischen Beurteilungen von Dr. C.___ vom Januar 2012 (vorstehend E. 3.3) und jene von Dr. J.___ vom Dezember 2012 (vorstehend E. 3.6) und vom März 2013 (vorstehend E. 3.7) abgestellt werden, welche die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.4) vollständig erfüllen.
So trifft es nicht zu, wie die Beschwerdeführerin geltend machte (vorstehend E. 2.2), dass dem von ihr eingereichten Gutachten von Dr. G.___ vom Oktober 2012 (vorstehend E. 3.5) zu entnehmen sei, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aufgrund einer schmerzbedingten Hypertension zu einer Hirnblutung gekommen sei. Dr. G.___ berief sich diesbezüglich auf die von Prof. D.___ und Prof. E.___ (vorstehend E.3.4) getätigte Äusserung, die Blutung könnte möglicherweise im Rahmen einer schmerzbedingten reaktiven Hypertension entstanden sein, was etwas wahrscheinlicher erscheine, als ein spontanes Auftreten. Diese Aussage ist sehr vage formuliert und keineswegs der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gleichzusetzen. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt nicht für die Begründung eines Leistungsanspruches (vgl. vorstehend E. 1.2). Dr. J.___ begründete sodann in seinen Stellungnahmen eingehend, weshalb die drei Tage nach der Synkope vom 12. August 2011 festgestellten hypertonen Blutdruckwerte keine Rückschlüsse betreffend die Unfallkausalität der Ruptur des Aneurysmas der Arteria communicans anterior zulassen.
Auch den übrigen medizinischen Berichten lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Den von den erstbehandelnden Ärzte des Z.___ zunächst geäusserten Verdacht, es handle sich um eine traumatische SAB, konnten Prof. D.___ und Prof. E.___, einhergehend mit den Ärzten des A.___ (vorstehend E. 3.2), nicht bestätigen. Auch ein epileptisches Geschehen wurde verneint.
4.3 Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 9. August 2011 und der am 12. August 2011 eingetretenen SAB keine natürliche Kausalität gegeben ist. Weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachtens, sind nicht notwendig.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannSchucan