Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00255 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Condamin
Urteil vom 31. Oktober 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
dieser substituiert durch Y.___
schadenanwaelte.ch
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt
1. Die SUVA sprach dem 1968 geborenen X.___ mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1998 für die Folgen einer am 26. November 1994 erlittenen Stauchungsfraktur des 12. Brustwirbels mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % basierende Invalidenrente und eine Entschädigung für einen Integritätsschaden von 15 % zu (Urk. 8/60). Gestützt auf das Ergebnis der erwerblichen Abklärungen im Rahmen der Rentenüberpüfung vom Mai 2011 (Urk. 8/84) verfügte die SUVA am 23. Mai 2012 rückwirkend die Aufhebung der Rente per 1. Mai 2008 und die Rückforderung der vom 1. Mai 2008 bis 31. Mai 2012 ihrer Auffassung nach zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 14'887.20, wobei sie der Einsprache die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 8/93). Die dagegen gerichtete Einsprache des Versicherten vom 19. Juni 2012 (Urk. 8/95) wies sie mit Entscheid vom 27. September 2012 ab (Urk. 2).
2. X.___ liess durch seinen Rechtsanwalt am 30. Oktober 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, der Einspracheentscheid vom 27. September 2012 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer weiterhin eine unbefristete Rente, neu basierend auf einem Invaliditätsgrad von 11 % auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2013 schloss die SUVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In ihren weiteren Rechtsschriften, der Replik vom 25. Februar 2013 und der Duplik vom 21. März 2013, hielten beide Parteien an ihren Anträgen und Standpunkten fest (Urk. 11, 14). Das Doppel der Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2013 zugestellt (Urk. 15).
3. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Diese beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt (Art. 20 Abs. 1 UVG).
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 275 E. 1a). Eine Differenz von weniger als 5 % zu dem der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden Invaliditätsgrad stellt keine erhebliche Änderung dar (BGE 133 V 545 E. 6.2).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 475 E. 4.2.1, 126 V 76 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 21. August 2006, I 850/05, E. 4.2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns beziehungsweise dem Zeitpunkt der Rentenrevision nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
2.
2.1 Es steht ausser Frage und wurde vom Kreisarzt am 17. März 2008 bestätigt, dass sich die Unfallfolgen, ein Thorakolumbovertebralsyndrom mit lumbospondylogener Komponente rechts bei Status nach Kompressionsfraktur des 12. Brustwirbelköpers am 26. November 1994 und bei Fehlhaltung der Wirbelsäule mit s-förmiger Torsionsskoliose der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie leichter Streckhaltung und Kyphosierung am thorakolumbalen Übergang nicht verändert haben (Urk. 8/82). Demnach ist dem Beschwerdeführer nach wie vor nur noch eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten über 15 kg ganztags zumutbar, wie dies im Bericht über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom 3. Dezember 1997 und im Einspracheentscheid vom 14. Mai 1998 festgehalten ist (Urk. 8/42 S. 1, Urk. 8/60 S. 4).
Strittig und zu prüfen ist, ob sich die erwerblichen Auswirkungen des gleich gebliebenen Gesundheitsschadens verändert haben.
2.2 Die Beschwerdegegnerin war bei der Rentenzusprechung am 14. Mai 1998 davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer beim obgenannten Anforderungsprofil - gemäss Dokumentation Arbeitsplätze (DAP) als Elektromontagemitarbeiter, Betriebsangestellter in der Eiswarenfabrikation oder der Montage oder als Verpacker - die Erzielung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 3'400.-- zuzüglich 13. Monatslohn, mithin Fr. 44'200.-- pro Jahr, zumutbar wäre. Diesem Invalideneinkommen stellte sie ein Valideneinkommen von Fr. 51'320.-- gegenüber, woraus sich ein Invaliditätsgrad von rund 15 % ergab. Das Valideneinkommen entsprach den Verdienstmöglichkeiten des Beschwerdeführers bei der Z.___ und basierte auf dem Stundenlohn des Jahres 1997, der bei 2106 Jahresstunden Fr. 22.50 betrug und zu dem ein Gratifikationsanteil von 8,3 % hinzu kam (Urk. 8/60 S. 2-4, Urk. 8/46-50, Urk. 8/33-36).
Dem angefochtenen Revisionsentscheid legte die Beschwerdegegnerin dann für 2008 bis 2011 die effektiven Jahreseinkommen von Fr. 64'562.--, Fr. 69'156.--, Fr. 66'543.-- und Fr. 64'419.-- zugrunde. Sie stellte ihnen als Valideneinkommen die sich für den gleichen Zeitraum aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 und 2010 unter Berücksichtigung der effektiven Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung ergebenden Durchschnittslöhne im Baugewerbe für Männer des Anforderungsniveaus 4 von Fr. 64'272.--, Fr. 65'623.--, Fr. 66'269.-- und Fr. 67'130.-- entgegen und ermittelte so für 2008 bis 2010 Erwerbseinbussen von 0 % und für 2011 eine solche von 3,36 % beziehungsweise von 4,14 % (Urk. 2 S. 3, Urk. 8/93; Urk. 7).
2.3 Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Invalideneinkommen nun anhand der konkreten Einnahmen, das Valideneinkommen aber weiterhin anhand der ursprünglich verwendeten statistischen Tabellenlöhne ermittelt werde. Seiner Auffassung nach wäre das aktuelle Valideneinkommen höher zu bemessen als im ursprünglichen Einkommensvergleich. Denn im Unfallzeitpunkt sei er noch relativ jung und in körperlich guter Verfassung gewesen und habe in der Schweiz nach der Migration 1994 ganz unten Fuss fassen müssen. Er wäre aber kaum bis zur Pensionierung einfacher Handlanger im Baugewerbe geblieben; aufgrund der abgeschlossenen dreijährigen Berufslehre als Maschinenmechaniker in seinem Herkunftsland würde er heute einer qualifizierteren Tätigkeit nachgehen, zumindest „on the job“ wäre er an einer beruflichen Weiterentwicklung zum Vorarbeiter oder Polier interessiert gewesen. Da er keine geeignete Verweistätigkeit gefunden und zur Erlangung der Niederlassungsbewilligung eine Festanstellung benötigt habe, sei er gezwungen gewesen, weiterhin im Baugewerbe und vollzeitlich tätig zu sein, obwohl ihm dies medizinisch nicht mehr zumutbar sei und er somit seine Gesundheit weiter ruiniere. Dies spreche für seine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft. Dementsprechend sei dem Valideneinkommen zumindest der in der LSE für das Anforderungsniveau 3 im Baugewerbe ermittelte Durchschnittslohn zugrunde zu legen. Seit der Festanstellung bei der A.___ im Mai 2011 ergäbe sich somit immerhin noch ein Invaliditätsgrad von 11,35 % (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 11 S. 2 f.).
3.
3.1 Bis zum Unfall hatte der Beschwerdeführer als Saisonnier bei der Z.___ als Hilfsarbeiter im Strassenbau gearbeitet und diese Tätigkeit am 3. April 1995 wieder aufgenommen (Urk. 8/10, 8/13). Nach dem Rückfall von Ende Oktober 1996 mit erneuter vollständiger Arbeitsunfähigkeit wurde sein Aufenthalt in der Schweiz über das ursprünglich vorgesehene endgültige Ausreisedatum hinaus verlängert (Urk. 8/11, 8/30 S. 2). Laut IK-Auszg (Urk. 8/87/2) galt er bis Ende August 2003 als arbeitslos oder nichterwerbstätig. Ab September 2003 folgten Anstellungen bei Temporärfirmen, die von jeweils einigen Monaten von Arbeitslosigkeit sowie dem am 9. Dezember 2005 gemeldeten Rückfall mit einer vom 14. November 2005 bis 3. Februar 2006 dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/71, 8/75, 8/87/2-3) unterbrochen wurden. Gemäss Einsatzvertrag vom 22. Januar 2009 mit dem Temporärunternehmen B.___ begann der Beschwerdeführer am 12. Januar 2009 bei der A.___, Tiefbau Aushub, als Bauarbeiter zu arbeiten (Urk. 8/86/2). Schliesslich konnte er per 2. Mai 2011 bei diesem Unternehmen eine feste Vollzeitstelle als Bauarbeiter mit einem Monatslohn von Fr. 4'950.-- zuzüglich 13. Monatslohn antreten (Urk. 8/88/4).
3.2 Als effektives Einkommen weist der IK-Auszug für das Jahr 2008 Arbeitslosenentschädigungen von Fr. 7'865.--, Fr. 2'568.--, Fr. 1'169.-- und Fr. 2'377.-- sowie für die Zeit von Mai bis Dezember den beim Temporärunternehmen B.___ erzielten Lohn von Fr. 37’661.-- aus, insgesamt somit Fr. 51'640.-- (Urk. 8/87/3-4). Dieses Jahreseinkommen liegt rund 20 % unter dem von der Beschwerdegegnerin anhand der LSE 2008, TA1, Baugewerbe, Anforderungsniveau 4, ermittelten Valideneinkommen von Fr. 64'272.--. Wenn die Beschwerdegegnerin trotzdem eine Erwerbseinbusse verneint, so erklärt sich dies damit, dass sie nicht auf die effektiven Einkünfte des Jahres 2008 abstellte, sondern den von Mai bis Dezember bei der B.___ erzielten Lohn auf das ganze Jahr hochrechnete und damit von einem Invalideneinkommen von Fr. 64'562.-- ausging (Urk. 8/93 S. 2).
Abgesehen davon, dass es auch während der Dauer des Temporärarbeitsverhältnisses, nämlich im Juni, August und Dezember 2008, zur Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen kam, die Beschwerdegegnerin bei der Hochrechnung fälschlicherweise das während acht Monaten bei der B.___ erzielte Einkommen von Fr. 37'661.-- durch sieben teilte und sich bei korrekter Berechnung lediglich ein Jahreseinkommen von Fr. 56'491.50 (= Fr. 37’661.-- : 8 x 12) ergäbe, so ist dieses Vorgehen nicht nachvollziehbar. Denn es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür und es wurde von der Beschwerdegegnerin nicht dargelegt, dass dem Beschwerdeführer während des ganzen Jahres die Erzielung eines Einkommens auf der Basis des von der B.___ bezahlten Lohnes zumutbar gewesen wäre. Für das Jahr 2008 ist damit keine Veränderung der Einkommensverhältnisse ausgewiesen.
3.3 Dies gilt auch für 2009. Wohl erzielte der Beschwerdeführer 2009 bei der B.___ während des ganzen Jahres ein Einkommen von Fr. 69'156.--. Doch war er offenbar nicht durchgehend zu Arbeitseinsätzen gekommen, sind doch für Januar und Dezember 2009 erneut Arbeitslosenentschädigungen von insgesamt Fr. 3'871.-- ausgewiesen. Auch 2010 wurden ihm für Januar und Februar Arbeitslosenentschädigungen von insgesamt Fr. 7'246.-- entrichtet. Zudem bezog er nebst dem von Februar bis Dezember 2010 bei der B.___ erzielten Lohn von Fr. 63'283.-- während des ganzen Jahres 2010 von einem weiteren Arbeitgeber ein AHV-pflichtiges Einkommen von insgesamt Fr. 3‘260.-- (Urk. 8/87/3-4. Von Januar bis April 2011 verdiente er schliesslich bei der B.___ Fr. 21'519.-- (Urk. 8/86/3-6) und von Mai bis Dezember 2011 im Rahmen der Festanstellung bei der A.___ Fr. 42'900.-- (Urk. 8/88/4).
Zwar liegen die effektiven Einkünfte des Beschwerdeführers der Jahre 2009 bis 2011 erheblich über dem der ursprünglichen Rentenberechnung zugrunde liegenden hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 44'200.-- pro Jahr; dies auch dann, wenn dieses der jeweiligen Nominallohnentwicklung angepasst wird. Die Voraussetzungen, um die tatsächlichen Einkünfte dem Einkommensvergleich zugrunde zu legen, sind indes nicht erfüllt. Abgesehen davon, dass ein ganztägiger Einsatz als Bauarbeiter nicht dem medizinischen Anforderungsprofil einer dem Rückenleiden angepassten Tätigkeit entspricht und sich somit gar nicht als zumutbar erweist, lässt die Anstellung bei einem Temporärarbeitsvermittlungsunternehmen als solche keineswegs auf ein stabiles Arbeitsverhältnis schliessen. Denn weder der Rahmenarbeitsvertrag noch der Einsatzvertrag mit dem Kundenbetrieb gibt Anspruch auf einen unbefristeten oder zumindest befristeten regelmässigen Arbeitseinsatz. Dementsprechend kam es auch während der Dauer des Temporärarbeitsverhältnisses immer wieder zur Auszahlung von Arbeitslosenentschädigungen. Insofern bedeutet die Arbeitsaufnahme im Rahmen eines Temporärarbeitsvertrages auch keine Veränderung in den erwerblichen Verhältnissen des Beschwerdeführers. Eine solche kommt erst mit der per 1. Mai 2011 erfolgten Festanstellung als Bauarbeiter bei der A.___ in Betracht (Urk. 8/88/4), wobei offen gelassen werden kann, ob die konkrete Tätigkeit dem Anforderungsprofil entspricht und sich als zumutbar erweist. Denn wie nachfolgend darzulegen ist, kann der Beschwerdegegnerin hinsichtlich ihrer Berechnung des Valideneinkommens und ihrer Vorbringen grundsätzlicher Art zur Rentenrevision nicht gefolgt und muss davon ausgegangen werden, dass mit dieser beruflichen Veränderung keine revisionsrelevante Verminderung des Invaliditätsgrades verbunden war.
4.
4.1 Soweit die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort geltend macht, korrekterweise wäre für die Bestimmung des Valideneinkommens nur der ursprünglich für das Jahr 1998 mit Fr. 51'320.-- veranschlagte und in Rechtskraft erwachsene Jahreslohn der Nominallohnentwicklung anzupassen und nicht auf die aktuellen Tabellenlöhne abzustellen gewesen, so ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung bei Vorliegen eines Revisionsgrundes eine umfassende Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen hat (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_427/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3.4 mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 4b). Eine Änderung der Bemessungsfaktoren ist jedenfalls nicht aufgrund des Rechtskraftprinzips ausgeschlossen, denn formell rechtskräftig beurteilt werden nicht die einzelnen Teilaspekte der Rentenberechnung, sondern es wird über die Anspruchsberechtigung an sich entschieden; im Rechtsmittelverfahren wie auch bei einer Revision können daher die einzelnen Teilaspekte durchaus überprüft werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_376/2011 vom 17. November 2011 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 413 E. 2d). Bei der gesamthaften Neubestimmung des Invaliditätsgrades im Rahmen einer Rentenrevision bilden insbesondere die nach der erstmaligen Rentenfestsetzung erworbenen besonderen beruflichen Qualifikationen des Versicherten durchaus zu berücksichtigende Anhaltspunkte für die hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine).
4.2 Wenn der Beschwerdeführer trotz seiner Behinderung im Rahmen seiner Festanstellung ein effektives Einkommen erzielen konnte, das laut den Berechnungen der Beschwerdegegnerin leicht über demjenigen der Hilfsarbeitertätigkeiten gemäss LSE, Anforderungsniveau 4, liegt, so muss als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung und den damit verbundenen Schwierigkeiten, im Arbeitsmarkt wieder Fuss zu fassen, im Gesundheitsfall schon wesentlich früher eine Festanstellung gefunden hätte, deren Verdienstmöglichkeiten über denjenigen der sich zumeist auf Hilfsarbeiterniveau bewegenden Saisonniertätigkeiten liegen. Auch hätten ihm die abgeschlossene Berufsausbildung als Maschinenmechaniker ausserhalb des Saisonnierstatuts und die mehrjährige praktische Erfahrung im Baugewerbe im Gesundheitsfall weitere berufliche Möglichkeiten eröffnet. Der Umstand, dass er trotz des Gesundheitsschadens weiterhin ohne zeitliche Einschränkung im Baugewerbe arbeitet, stellt jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass er als gesunde Person eine äquivalente Einkommensentwicklung durchlaufen hätte wie nun als Invalider (vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 5.3). Aufgrund all dieser Aspekte erscheint es jedenfalls als angebracht, bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens ab 2011 auf die für das Anforderungsniveau 3 im Baugewerbe ermittelten Tabellenlöhne abzustellen.
Für Männer des Anforderungsniveaus 3 im Baugewerbe weist die LSE, Tabelle TA1, für 2010 bei einer 40-Stundenwoche einen Monatslohn von Fr. 5’742.-- aus. Damit ergibt sich für 2011 unter Berücksichtigung der im Baugewerbe betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabschnitten und Kantonen, in Stunden pro Woche, 2011) und der im Baugewerbe eingetretenen Nominallohnentwicklung von 1 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominal- und Reallohnindex, 2011-2012) ein Jahreseinkommen von rund Fr. 72‘551.--. Aus der Gegenüberstellung dieses Valideneinkommens mit dem effektiven Invalideneinkommen von Fr. 64'419.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 11,2 %. Die Differenz zu dem der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden Invaliditätsgrad von 15 % beträgt somit weniger als 5 %. Rechtssprechungsgemäss ist daher die für eine Rentenrevision vorausgesetzte Erheblichkeit der Änderung zu verneinen.
4.3 Mit dem effektiven Verlauf der Anstellungs- und Einkommensverhältnisse lässt sich demnach weder im Jahr 2008 noch in den nachfolgenden Jahren eine revisionsrelevante Veränderung belegen. Folglich kann die rückwirkend per 1. Mai 2008 erfolgte Rentenaufhebung nicht geschützt und unter diesem Gesichtspunkt nicht von einem unrechtmässigen Leistungsbezug ausgegangen werden, der eine Rückerstattungspflicht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG zu begründen vermöchte.
5. Dieses Ergebnis bedeutet nicht, dass der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich und ersatzlos aufgehoben werden kann. Denn es stellt sich die Frage, ob angesichts der bezogenen Arbeitslosentaggelder und des effektiv erzielten Verdienstes die Rentenleistungen zu einer Überentschädigung im Sinne von Art. 69 ATSG i.V.m. Art. 51 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) führen und ob der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt rückerstattungspflichtig ist. Da eine diesbezügliche Prüfung bisher nicht erfolgt ist und die Parteien sich dazu nicht geäussert haben, ist die Sache in diesem Punkt an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
6. Bei diesem Verfahrensausgang ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. g ATSG i.V.m. § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unabhängig vom Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteur) zuzusprechen, zumal die Rückweisung der Sache nach ständiger Rechtsprechung als Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 27. September 2012 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer über den 1. Mai 2008 hinaus unter dem Vorbehalt einer Überentschädigung weiterhin Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 15 % beruhende Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
2.Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubCondamin