Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00256




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Condamin

Urteil vom 13. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Visana Versicherungen AG

Thunstrasse 164, 3074 Muri b. Bern

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Visana Services AG

Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15













Sachverhalt:

1.    Die 1986 geborene X.___ ist bei der Y.___ angestellt und bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Visana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Am 24. April 2012 wurden der Visana Halswirbelbeschwerden gemeldet, die sich die Versicherte am 11. Januar 2012 beim Skilaufen zugezogen habe (Urk. 6/15/1).

    Nach Eingang des Unfallscheins des behandelnden Arztes, Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 6/15/3), und Einholung einer vertrauensärztlichen Beurteilung durch A.___ (Urk. 6/15/6) verfügte die Visana am 4. Juli 2012, es würden UVG-Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11. Januar 2012 abgelehnt, wobei die bis und mit 6. Mai 2012 entstandenen Kosten im Sinne von Abklärungskosten übernommen würden und einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen werde (Urk. 6/15/11). Auf die Einsprache der Versicherten (Urk. 6/15/19) hin holte die Visana bei Z.___ die Stellungnahme vom 26. September 2012 (Urk. 6/14) und beim beratenden Arzt B.___ die Beurteilung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 6/4) ein. Mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2012 hielt die Visana an der Verfügung fest und entzog einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 2).

    

2.    Dagegen erhob X.___ am 5. November 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Kosten für den Unfall vom 11. Januar 2012 seien durch die Visana zu tragen (Urk. 1 S. 2). Die Visana schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. November 2012 auf Beschwerdeabweisung (Urk. 5). Innert der ihr dafür angesetzten Frist reichte die Versicherte keine Replik ein (Urk. 7, Urk. 8). Davon wurde die Visana am 28. Januar 2013 in Kenntnis gesetzt (Urk. 9).

    Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Ergungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Wenn der Versicherer den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und einer Gesundheitsschädigung einmal anerkannt hat und entsprechende Leistungen erbringt, so trägt er die Beweislast für den Wegfall der Kausalität (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 6/06 vom 15. März 2006 E. 2.2 mit Hinweis).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 157 E. 1c; vgl. auch 123 V 331 E. 1c).


2.    Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, mit Schreiben vom 27. April 2012 habe die Visana den Unfall gemäss Unfallmeldung vom 24. April 2012 anerkannt und die gesetzlichen Versicherungsleistungen zugesichert (Urk. 1 S. 2), so legte sie das entsprechende Schreiben nicht vor. Dieses findet sich auch nicht in den Unfallakten.

    Selbst wenn eine derartige allgemein gehaltene Zusicherung der gesetzlichen Versicherungsleistungen nachgewiesen wäre, so würde sie sich höchstens auf den Unfall als solchen, nicht aber auf die Unfallkausalität bestimmter Beschwerden oder auf konkrete Leistungen beziehen. Ein derartiges Schreiben würde somit nichts daran ändern, dass die Beweisführungslast hinsichtlich des leistungsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhangs der Beschwerdeführerin obliegt, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).


3.

3.1    Der Bagatell-Unfallmeldung vom 24. April 2012 (Urk. 6/15/1) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Skifahren gestürzt war und mit dem Kopf aufgeschlagen hatte. Als Diagnose wurde eine Stauchung der Halswirbelsäule angegeben. Das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit wurde verneint. Mit Schadenmeldung vom 7. Mai 2012 wurde dann aber eine Arbeitsunhigkeit ab dem 7. Mai 2012 angezeigt (Urk. 6/15/2).

3.2    Z.___ berichtete im Arztzeugnis UVG vom 15. Mai 2012 von zunehmenden Beschwerden seit dem Sturz beim Skifahren am 11. Januar 2012 und der am 20. April 2012 erfolgten Erstbehandlung. Die Muskulatur der Halswirbelsäule und der Schultergürtel seien druckdolent und die Kopfbewegungen schmerzhaft eingeschränkt. Er diagnostizierte ein Cervikalsyndrom nach Sturz beim Skifahren und bescheinigte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 7. Mai 2012 bis auf Weiteres (Urk. 6/15/3).

    In seinem Bericht vom 26. September 2012 hielt Z.___ fest, bei der Erstkonsultation vom 20. April 2012 habe die Patientin über schmerzhafte Verspannungen im Schultergürtel und in der Halsmuskulatur geklagt. Zeitweise seien diese Schmerzen auch mit Kopfschmerzen verbunden. Die Patientin habe diese Beschwerden mit den Symptomen verglichen, die nach Sturzereignissen von 2007 und 2010 aufgetreten seien. Es hätten sich eine Verspannung der Muskulatur und eine leichte schmerzhafte Einschränkung der Kopfrotation objektivieren lassen. Er habe eine Physiotherapie eingeleitet und die Patientin medikamentös behandelt. Bei den nachfolgenden Konsultationen habe sie auch über symmetrische Parästhesien in beiden Armen und über Konzentrationsstörungen bei längerem konzentriertem Arbeiten geklagt. Bis auf eine Streckhaltung hätten dientgenaufnahmen der Halswirbelsäule keinen sicheren pathologischen Befund gezeigt. Insgesamt schätze er die sportliche Patientin als nicht besonders schmerzempfindlich ein (Urk. 6/14).

3.3    B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 aus, beim Skisturz mit Kopfaufprall sei es zu einer Schädelprellung mit einem Abknickmechanismus gekommen ohne radiologisch belegte strukturelle Läsionen. Bei derartigen Verletzungen komme es physiologisch zu einem initialen Schmerzmaximum während zwei bis drei Tagen. Ohne ossäre Verletzungen würden die muskuren Verspannungen in der Regel spontan abklingen. Bereits zum Zeitpunkt der ersten Arztkonsultation müsse daher von unfallfremden Symptomen ausgegangen werden, dies umso mehr, als die Beschwerden als fluktuierend bezeichnet würden. Die später angegebenen Konzentrationsstörungen und die symmetrisch auftretenden Parästhesien in den Armen könnten ebenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dem Unfall zugeordnet werden, zumal diese Beschwerden erst mit mehrmonatiger Latenz aufgetreten seien (Urk. 6/4).


4.    Die Beurteilung von B.___ ist nachvollziehbar und überzeugend. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, unmittelbar nach dem Skisturz vom 11. Januar 2012 sei es zu starken Verhärtungen und Schmerzen im Bereich des Schultergürtels und der Halswirbelsäule (HWS) gekommen (Urk. 1 S. 1), so erforderten diese anfänglich keine ärztliche Behandlung, sondern die Beschwerdeführerin konnte sich, wie sie angibt (Urk. 1 S. 1), selber mit Massage und Schmerzmitteln behelfen. Demnach konnte die unfallbedingte Verletzung nicht schwerwiegender Art gewesen sein, zumal sich auch im Nachhinein radiologisch keine strukturellen Läsionen zeigten und das für ein HWS-Schleudertrauma oder eine vergleichbare Verletzung typische, organisch nicht nachvollziehbare Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung (BGE 117 V 359 E. 4b) nur teilweise und mit einer mehrmonatigen Latenz auftrat. Mit B.___ kann daher davon ausgegangen werden, dass allfällige unfallbedingte muskure Verspannungen im Zeitpunkt der ersten Arztkonsultation abgeklungen waren und die geltend gemachte Zunahme der Schmerzen acht Wochen nach dem Unfall und das nunmehrige Auftreten von Pasthesien und Konzentrationsstörungen nicht dem typischen Verlauf einer Wirbelsäulenstauchung entsprechen. Folglich erweist sich der Zusammenhang zwischen dem Sturzereignis vom 11. Januar 2012 und den ab dem 20. April 2012 behandelten Beschwerden nicht als überwiegend wahrscheinlich.

    Daran vermag der von der Beschwerdeführerin angeführte Umstand, dass ihr aufgrund ähnlicher Sturzereignisse in den Jahren 2007 und 2010 mit vergleichbaren Symptomen jeweils Versicherungsleistungen ausgerichtet worden seien (Urk. 1 S. 1), nichts zu ändern. Dies umso weniger, als das Unfallereignis als solches auch vorliegend nicht in Frage gestellt wird und die früher als Unfallfolgen anerkannten Symptome keinen Aufschluss zur Unfallkausalität der nun zu beurteilenden Beschwerden geben können, die mehr als drei Monate nach dem erneuten Unfall angemeldet und ärztlich behandelt worden sind.

    Bei dieser Sach- und Beweislage hat die Visana zu Recht ihre Leistungspflicht nach UVG verneint und sich auf Abklärungsmassnahmen im Sinne von Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beschränkt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Visana Services AG

- Bundesamt für Gesundheit

- Atupri Krankenkasse

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCondamin



EG/CO/MPversandt