Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2012.00257 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 20. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch lic. iur. Y.___
Krepper Knecht Partner
Sophienstrasse 2, Postfach 1517, 8032 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1948, war ab 1. April 1977 als Geschäftsführer der Z.___ angestellt und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: „Zürich“) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 15. September 1998 verletzte er sich beim Volleyballspiel am rechten Fuss und am 1. April 2003 beim Aussteigen aus dem Auto am linken Knie; am 3. Februar 2008 stürzte er beim Wandern und zog sich eine Verletzung an der rechten Schulter zu; schliesslich stolperte er am 20. Oktober 2008 beim Spazieren und verletzte sich am rechten Knie (vgl. Urk. 2 sowie Urk. 1 S. 3 Ziffer 9 und Urk. 7/1-2 [Unfallakten der „Zürich“]).
1.2 Mit Schreiben vom 20. April 2011 (Urk. 7/1/Z130) beauftragte die „Zürich“ Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, mit der Begutachtung des Versicherten. Am 20. Mai und 10. Juni 2011 wurde dieser von Dr. A.___ untersucht (Urk. 7/1/ZM79 S. 2). Am 24. Juni 2011 wurde das Gutachten erstellt (Urk. 7/1/ZM79). In der Folge liess der Versicherte das von ihm bei Oberarzt Dr. med. B.___ und PD Dr. med. C.___, Leiter der Fuss- und Sprunggelenkschirurgie des D.___, in Auftrag gegebene Gutachten vom 24. April 2012 (Urk. 7/1/ZM82) ins Recht reichen.
1.3 Am 9. Juli 2012 teilte die „Zürich“ dem Versicherten mit, dass zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts und der Prüfung zusätzlicher Behandlungsoptionen wie auch für die Festlegung weiterer Leistungen eine weitere Begutachtung notwendig sei (Urk. 7/1/Z159). Mit Schreiben vom 7. September 2012 (Urk. 7/1/Z163) wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass das Gutachten vom E.___ (Chefarzt Dr. med. F.___) erstellt werden solle. Am 6. September 2012 liess der Versicherte dagegen einwenden, dass eine neuerliche Begutachtung nicht erforderlich und eine vergleichsweise Regulierung einem drohenden Rechtsstreit vorzuziehen sei (Urk. 7/1/Z164). Mit Schreiben vom 20. September 2012 (Urk. 7/1/Z166 liess der Versicherte geltend machen, dass eine erneute Begutachtung grundsätzlich unnötig sei, eine Begutachtung im E.___ „von vornherein ausser Betracht“ falle und schliesslich Dr. med. G.___ von der H.___ als Gutachter zu bestellen sei.
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 (Urk. 2 = Urk. 7/1/Z167) ordnete die Zürich eine Begutachtung an und bestimmte Dr. F.___ des E.___, als Begutachtungsstelle.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 5. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Die Parteien seien zu einer Vergleichsverhandlung/Referentenaudienz einzuladen.
2. Die Verfügung vom 4.10.2012 sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entscheide.
3. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die „Zürich“ schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. November 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von dreissig Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Gegen die letztgenannten Verfügungen, mithin Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann direkt Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
1.2 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebunden ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (SVR 2007 IV Nr. 22 S. 77, I 478/04). Es liegt im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist. Aus dem gesetzlichen Untersuchungsgrundsatz fliesst das Recht und die Pflicht zur Einholung von medizinischen Gutachten, wobei der versicherten Person grundsätzlich kein Wahlrecht zusteht. Die Ernennung eines bestimmten Gutachters muss daher nicht näher begründet werden. Vom Sozialversicherungsträger nimmt die Rechtsprechung an, dass er im Abklärungs- und nichtstreitigen Verfügungs- und Einspracheverfahren das gesetzlich vorgesehene, zu Objektivität und Neutralität verpflichtete Vollzugsorgan ist (BGE 122 V 157 E. 1c).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Neben dem Erfordernis der Notwendigkeit muss die Voraussetzung der Zumutbarkeit erfüllt sein. Dabei ist diese Frage ebenfalls objektiv zu klären; es geht mithin nicht darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Untersuchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter der Person, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Abklärungen) in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 44 zu Art. 43 ATSG mit Hinweisen, unter anderem auf SVR 2007 IV Nr. 48, Urteil I 988/06 vom 28. März 2007, E. 4.2).
1.3 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, es sei eine weitere Begutachtung notwendig, da zwei sich widersprechende Gutachten vorlägen. Bei dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Dr. G.___ handle es sich um einen beratenden Arzt der Beschwerdegegnerin, weshalb er im Rahmen einer externen Beurteilung nicht hinzugezogen werden könne. Zudem sei der Beschwerdeführer bereits von Dr. G.___ behandelt worden, was ebenfalls gegen dessen Bestellung als Gutachter spreche. Man halte deshalb daran fest, Dr. F.___ mit der Begutachtung zu beauftragen. Da sich das eingereichte Parteigutachten einzig auf die Beurteilung der rechtsseitigen Fussproblematik und auf die Kritik des im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachtens von Dr. A.___ beschränke, sei eine abschliessende Klärung des medizinischen Sachverhalts zwingend (Urk. 2).
An dieser Sichtweise hielt die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Prozess fest und ergänzte, dass in den beiden Gutachten erhebliche Diskrepanzen in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit bestünden. Diese Unstimmigkeiten seien durch ein Obergutachten zu klären. Zudem bestünden gegenüber dem eingereichten Parteigutachten diverse Vorbehalte: Es beschränke sich - wie ausgeführt - lediglich auf die OSG-Problematik rechts. Auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit überzeuge im Parteigutachten nicht; sie sei nicht nachvollziehbar. So sei etwa nicht einzusehen, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 75% allein für rein administrative Tätigkeiten attestiert werde, die deutlich höher liege als die von den behandelnden Ärzten bescheinigte Gesamtarbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6; vgl. auch Urk. 15).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass die Beschwerdegegnerin seit 1998 für die Folgen von insgesamt vier Unfällen Versicherungsleistungen erbringe. Seit dem 1. November 2010 leiste sie Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Da das von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf einen Fallabschluss bei Dr. A.___ eingeholte Gutachten nicht habe überzeugen können, habe der Beschwerdeführer selbst eine Begutachtung durch die orthopädische Abteilung des D.___ „angeordnet“. Die Beschwerdegegnerin habe nicht dargetan, weshalb nicht auf das D.___-Gutachten abgestellt werden könne. Die medizinische Aktenlage sei nach Eingang des D.___-Gutachtens ausreichend, um die dem Beschwerdeführer zustehende Invalidenrente zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals, aber leider erfolglos Verhandlungs- und Vergleichsbereitschaft signalisiert. Deshalb werde das Gericht ersucht, die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung einzuladen (Urk. 1). Von einer weiteren Begutachtung sei wohl kaum wesentlich Neues zu erwarten. Der Beschwerdeführer befürchte nicht, dass ein Gutachten des E.___ gänzlich anders ausfallen könnte. Er bemängle lediglich, dass eine weitere Abklärung unnötig sei, keine neuen Erkenntnisse bringe und das Verfahren übermässig in die Länge ziehe (Urk. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Einholung eines weiteren Gutachtens angeordnet hat, weil aus medizinischer Sicht immer noch Abklärungsbedarf besteht, oder die Frage, ob aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls auf welche Leistungen er Anspruch hat.
3. Soweit der Beschwerdeführer beantragen liess, die Parteien seien zu einer Vergleichsverhandlung/Referentenaudienz vorzuladen, ist vorauszuschicken, dass angesichts der gefestigten Positionen der Parteien und der vom Beschwerdeführer selbst beschriebenen Tatsache (vgl. Urk. 1 Ziffer 22), dass er bereits mehrfach erfolglos Verhandlungs- und Vergleichsbereitschaft signalisiert habe, nicht ersichtlich ist, wozu eine solche Verhandlung dienlich sein sollte.
Dies gilt umso mehr, als - nach den impliziten Ausführungen des Beschwerdeführers - die Vergleichsverhandlungen nicht die Begutachtung an sich zum Thema haben sollen, sondern die weiteren gesetzlichen Leistungen, namentlich eine allfällige Invalidenrente. Der Beschwerdeführer bemühte sich nach Eingang des Gutachtens der D.___ bereits im Verwaltungsverfahren um eine vergleichsweise Erledigung im Hinblick auf seine Ansprüche (Urk. 7/1/Z153). Im vorliegenden Prozess ist dies aber gerade nicht Streitgegenstand und - solange die Beschwerdegegnerin von einer zu wenig geklärten Sachlage ausgeht - ist auch keine Einigung im Hinblick auf die Ansprüche des Beschwerdeführers zu erwarten.
4.
4.1
4.1.1 Dr. A.___ stellte in seinem Gutachten vom 24. Juni 2011 (Urk. 7/1/ZM79) folgende Diagnosen (S. 15):
- rechtes OSG mit posttraumatischer Arthrose bei St.n. Supinationstrauma mit osteochondraler Läsion, St.n. Mosaikplastik und diversen operativen Eingriffen
- linkes Knie, St.n. ACME und Knorpeldebridement am 01.04.2003 / medial beginnende Gonarthrose
- rechte Schulter; St.n. Kontusion 03.02.2008, aktuell Partialruptur Rotatorenmanschette, St.n. arthroskopischer Defileeerweiterung und Bursektomie / AC-Gelenksresektion
- rechtes Knie, 20.10.2008 Rotationstrauma / St.n. ACME medial, aktuell beginnende mediale Gonarthrose
- komplexe, periphere Neuropathie, etwas unklare Genese, DD Polyneuropathie
- erhebliche Zervikuradikulopathie
- klinische Lumboradikulopathie
- St.n. kardialer Koronopathie mit Stenteinlagen
- periphere Beinschwellungen unklare Genese
Der Gutachter führte aus, der Beschwerdeführer klage über rezidivierende Schwellungen und Hypdysästhesien im Unterschenkel und im oberen Sprunggelenk rechts sowie über belastungsabhängige Schmerzen im Sprunggelenk und im unteren Sprunggelenk. Gelegentlich komme es zu blockadeähnlichen Sensationen im oberen Sprunggelenk. Der Beschwerdeführer sei der Meinung, dass er dadurch zu 60 bis 70 % in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weil er nicht mehr länger gehen und nicht mehr auf Leitern steigen könne (S. 6). Die Kniesituation links habe sich weitgehend ad integrum entwickelt (S. 7). Bezüglich rechter Schulter beklage der Beschwerdeführer eine deutliche Impingementsymptomatologie mit Abschwächung im rechten Oberarm. Daneben würden auch Beschwerden an der Halswirbelsäule und an der rechten Hand angegeben (S. 9). Am rechten Knie mache der Beschwerdeführer belastungsabhängige und Rotationsschmerzen sowie gelegentliche Ergüsse geltend (S. 10).
4.1.2 Betreffend Unfallkausalität äusserte sich Dr. A.___ folgendermassen (S. 16 f.):
Hinsichtlich der Gesundheitsbeeinträchtigungen am oberen Sprunggelenk sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Unfallkausalität zu bejahen. Davon auszunehmen seien die neurologiebedingten Probleme sowie die unklaren Beinbeschwerden, die zunehmend zur Beschwerdesymptomatologie beitrügen.
Die Beschwerden am linken und rechten Knie seien lediglich möglicherweise unfallbedingt. Man habe nämlich schon in der ersten Arthroskopie eine degenerative Komponente gefunden. Es handle sich um eine mediale Gonarthrose, die auch ohne gegebenes Unfallereignis entstehen könne. Zudem führe eine Teilmeniskektomie bei gesundem Gewebe selten zu einer Gonarthrose.
Auch die Gesundheitsbeeinträchtigungen an der rechten Schulter seien nur möglicherweise auf den erlittenen Unfall (Sturz beim Wandern) zurückzuführen. Degenerative Veränderungen der Rotatorenmanschette seien nämlich, insbesondere bei körperlich schweren Arbeiten, häufig.
4.1.3 Die Frage, welche Körperbelastungen, Verrichtungen und Arbeiten für den Beschwerdeführer aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen dauernd nicht mehr ausführbar seien, beantwortete Dr. A.___ dahingehend, dass dies aus rein orthopädischer Sicht nicht beantwortbar sei. Dazu bedürfe es einer Arbeitsplatzabklärung. Die Arbeit des Beschwerdeführers (Geschäftsführer eines Blumengeschäfts) beinhalte ja einen administrativen und einen körperlich belastenden Teil. Die administrative Arbeit sei dem Beschwerdeführer unbeschränkt zumutbar. Bei der körperlichen Arbeit (Überkopfarbeiten, Tragen von Blumenkisten, Besteigen von Leitern und dergleichen) sei er hingegen erheblich eingeschränkt, mindestens zu 50 %. Nun komme es entscheidend auf die Aufteilung zwischen administrativen und körperlichen Arbeiten an, wobei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit mehreren Mitarbeitern prinzipiell in einer guten Ausgangslage sei, um die Arbeitsabläufe zu optimieren (S. 20 f.).
Die unfallbedingt erlittenen Integritätseinbussen schätzte Dr. A.___ auf je 30 % betreffend das rechte obere Sprunggelenk sowie das rechte Knie, auf 20 % betreffend die rechte Schulter und 0 % betreffend das linke Knie. Gesamthaft bezifferte er die Integritätseinbusse mit 40 % (S. 22).
4.2
4.2.1 PD Dr. C.___ und Dr. B.___ hielten in ihrem Gutachten vom 24. April 2012 (Urk. 7/1/ZM82) folgende Diagnosen fest (S. 35 f.):
Posttraumatische anteromedialbetonte OSG-Arthrose rechts bei
- Status nach mehrfachen OSG-Distorsionstraumata rechts, erstmalig 1984, mit Avulsionsfraktur Ligamentum fibulotalare anterius (09.08.1990) sowie posttraumatischer osteochondraler Läsion der medialen Talusschulter rechts
- Status nach Mosaikplastik mediale Talusschulter (Entnahme Autograft Knie ipsilateral) via medialer Malleolarosteotomie, Resektion Avulsionsfragment und Refixation des Ligamentum fibulotalare anterius rechts am 05.10.1999
- aktenanamnestisch Verdacht auf postoperative CRPS (Algodystrophie) rechts 1999
- Status nach OSG-Arthroskopie mit Débridement, Metallentfernung Malleolus medialis und Revision des Tibialis posterior-Sehnenfaches bei rezidivierenden OSG-Blockaden und Tibialis posterior-Tendinopathie rechts am 26.04.2000
- Status nach OSG-Arthroskopie und Débridement rechts (2002?)
- Status nach OSG-Arthroskopie mit Débridement sowie Tarsaltunnelspaltung rechts bei Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom am 05.07.2005
Fasciitis plantaris beidseits (Erstdiagnose 1998)
Tarsometatarsale III / IV-Arthrose links
- Status nach Überlastungsreaktion Os cuneiforme mediale und Metatarsalia III-IV und Os cuboideum 1/2009
Komplexe periphere Neuropathie unklarer Genese
- Verdacht auf sensible Polyneuropathie
- Verdacht auf Crampus-Myalgie-Syndrom
- Hinweise für eine Affektion der lemniscalen Afferenzen
Beginnende medialbetonte Gonarthrose beidseits
- Status nach osteochondraler Graftentnahme Condylus lateralis rechts im Rahmen der Mosaikplastik OSG rechts am 05.10.1999
- Status nach Kniearthroskopie mit partieller medialer Meniskektomie und Knorpeldébridement links am 03.04.2003
- Status nach wahrscheinlich postoperativer Einblutung in eine Bakerzyste Knie links 4/2003
- Status nach Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilmeniskektomie am 28.10.2008
Rotatorenmanschettenläsion rechts (PASTA-Läsion Supraspinatus-Tendinopathie, Subskapularis)
- Status nach Schulterarthroskopie rechts mit subakromialer Dekompression, Akromioplastik und AC-Gelenksresektion am 02.05.2008 und fraglich Supraspinatussehnennaht
- Status nach Epicondylitis humeri radialis links (11/2005)
Koronare Herzkrankheit bei
- Status nach Koronarangiographie mit Stenteinlage (12/2006)
- Kardiovaskuläre Risikofaktoren: Arterielle Hypertonie, Adipositas
Magnesiummangel (1999)
Anale Inkontinenz bei Status nach Colonpolypen-Operation
Die Gutachter führten aus, aktuell klage der Beschwerdeführer über starke, vor allem perimalleoläre mediale Ruheschmerzen (mit starken Schwankungen im zeitlichen Verlauf). Das Ausmass der Ruheschmerzen sei beeinflusst durch das Ausmass der Aktivität und Wetterwechsel. Bergaufgehen oder Gehen auf unebenem Gelände sei so gut wie nicht möglich. Die Sitzdauer sei limitiert auf maximal eine Stunde. So müsse beim Autofahren alle ein bis zwei Stunden eine Pause eingelegt werden, um etwas herumzugehen und die Position zu wechseln. Die mögliche Laufdauer betrage eine Stunde, wobei er sich auch dann zwischendurch setzen oder Lockerungsübungen machen müsse. Stehen könne er nur während zehn Minuten. Weiter klage er über mediale und anteromediale Knieschmerzen beidseits. Bezüglich der rechten Schulter fühle sich der Beschwerdeführer schmerzhaft blockiert ab einer Elevation von 90 Grad. Bereits das Zähneputzen sei nur noch mit einer elektrischen Zahnbürste möglich; das Führen eines Löffels beim Essen und das Rasieren fielen ihm sehr schwer. Im typischen Alltag führe er als Inhaber und Geschäftsführer eines Blumengeschäftes den Einkauf durch, was etwa eine Stunde dauere. Danach führe er während einer Stunde administrative Tätigkeiten aus. Mehr als diese zwei Stunden seien aber nur schwer möglich (S. 24-26).
4.2.2 Zur Unfallkausalität führten die beiden Gutachter aus, dass sich der Beschwerdeführer 1984 ein erstes relevantes Distorsionstrauma zugezogen habe. In der Folge habe eine leichte chronische OSG-Instabilität persistiert, jeweils gefolgt von Schmerzen beim Auftreten und neuerlichen Supinationen, die aber eine vollumfängliche Bewältigung des Alltages erlaubt hätten. Zwei weitere grössere Distorsionsereignisse hätten die Situation transient und nicht richtungsweisend verschlechtert. Hingegen habe die schwere Distorsion vom 15. September 1998 zu einer richtungsweisenden Verschlechterung geführt. Damit sei insoweit der Kausalzusammenhang gegeben. Die damals nachgewiesene osteochondrale Läsion der medialen Talusschulter sei aber ihres Erachtens bereits eine Folge der früheren Traumata. Das im weiteren Verlauf aufgetretene Tarsaltunnelsyndrom sei eine überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge, da posttraumatische respektive postoperative Veränderungen durch Vernarbungen eine Irritation des Nervus tibialis im Tarsaltunnel durch eine Kompression wohl begünstigt hätten, die im Operationsbericht vom 5. Juli 2005 beschriebene venöse Stauung und Einschränkung vor allem am Eingang zum Adduktor hallucis aber auch ohne vorangehendes Trauma auftreten könne. Insoweit sei ein Kausalzusammenhang möglich. Inwiefern bereits damals eine subklinische Polyneuropathie die Instabilität erhöht habe, lasse sich nicht beurteilen.
Die aktuellen Beschwerden seien zum Teil neurologischer Natur. Dieser Anteil könne nur geschätzt werden und bleibe letztlich von akademischem Charakter. Da diese Problematik aber bilateral bestehe, auf der Gegenseite aber nur geringgradige Einschränkungen bestünden, schätzten sie den Anteil im Gesamtkontext als gering ein (S. 46 f.).
4.2.3 Bezüglich des rechten Rückfusses seien körperlich belastende Tätigkeiten, wie sie für einen Gärtner / Floristen notwendig seien, dauerhaft nicht mehr möglich. Die Quantifizierung Unfall versus Krankheit sei dabei objektiv nicht möglich. Man schätze den krankheitsbedingten Anteil auf rund 10 %. Für leichte wechselbelastende und administrative Tätigkeiten sei die Arbeitsfähigkeit höher. Aber auch hier bestünden deutliche Einschränkungen aufgrund der Ruhebeschwerden sowie der Schmerzen bei unveränderter Position über bereits kurze Zeit. Sie schätzten hier die Arbeitsfähigkeit auf maximal zwei bis drei Stunden pro Tag, verteilt auf ein ganzes Tagespensum. Auch hier sei der überwiegende Anteil unfallbedingt, aber noch schwieriger zu quantifizieren als bei einer intensiveren Belastung. Man schätze den Anteil krankheitsbedingter Faktoren (zugegeben empirisch) auf nur rund 25 %. Insofern seien sie mit der Beurteilung im Gutachten von Dr. A.___, der administrative Arbeiten für uneingeschränkt möglich erachte, nicht einverstanden (S. 49; vgl. auch S. 51).
Den am oberen Sprunggelenk erlittenen Integritätsschaden bezifferten die beiden Gutachter mit 30 % (S. 52).
4.2.4 Auf S. 52 f. nahmen PD Dr. C.___ und Dr. B.___ zum Gutachten von Dr. A.___ Stellung: Dieser habe im Rahmen eines Sammelgutachtens mehrere Ereignisse beurteilt. Die Aufarbeitung der Rückfussproblematik rechts und die Rekonstruktion der Unfallereignisse mit nachfolgender Beschwerdeentstehung und konsekutiven Therapien seien sicherlich weniger ausführlich geschildert als in ihrem eigenen Gutachten. Die Bewertung der Unfallkausalität stütze sich im Wesentlichen auf den früher akzeptierten Unfallzusammenhang. Frühere Distorsionstraumata würden als nicht relevant eingestuft, obwohl diese bereits zur Entwicklung chronischer Beschwerden geführt hätten, wenn auch das Ereignis vom 15. September 1998 richtungsweisenden Charakter gehabt habe. Die neurologisch bedingten Probleme würden zwar vermerkt, aber kein Versuch unternommen, deren Anteil zu quantifizieren. Zudem fehle im Gutachten von Dr. A.___ ein Hinweis auf die Beurteilung der vorbehandelnden Neurologen. Ihres Erachtens beurteile Dr. A.___ die Beschwerden zu stark unter dem Titel einer posttraumatischen Arthrose, würdige dabei aber zu wenig die Faktoren, welche den Beschwerdeführer als chronischen Schmerzpatienten charakterisierten und welche seine Arbeitsfähigkeit auch bei nicht belastenden Tätigkeiten beeinträchtigten. Diese Faktoren spielten aber beim Beschwerdeführer eine erhebliche Rolle und würden von ihnen im Wesentlichen als eine Unfallfolge respektive eine Folge der mehrfachen Interventionen angesehen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer liess zu Recht nicht einwenden, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Begutachtung durch Dr. F.___ beziehungsweise am E.___ im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG unzumutbar wäre. Derartige Untersuchungen beziehungsweise Begutachtungen werden nämlich – wie oben in E. 1.2 dargelegt – von der Praxis in der Regel als zumutbar angesehen. Besondere Umstände, die es angezeigt erscheinen liessen, von dieser Regel abzuweichen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich vielmehr auf den Standpunkt, dass eine weitere Begutachtung nicht notwendig sei, da ohne Weiteres auf das von ihm eingereichte Parteigutachten von PD Dr. C.___ und Dr. B.___ (D.___-Gutachten) abgestellt werden könne und auf der Grundlage der dort gemachten Einschätzungen die ihm zustehenden Leistungen festgelegt werden könnten.
Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, dass in den Gutachten von Dr. A.___ einerseits und von PD Dr. C.___ und Dr. B.___ andererseits erhebliche Unterschiede betreffend die Frage, welche Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind, bestehen. Während Dr. A.___ zum Schluss kam (Urk. 7/1/ZM79 S. 20; vgl. oben E. 4.1.3), dass dem Beschwerdeführer administrative Tätigkeiten uneingeschränkt zumutbar und auch körperliche Arbeiten (Überkopfarbeiten, Tragen von Blumenkisten und dergleichen) wenigstens noch bis zu einem gewissen Grad möglich seien (diesbezügliche Einschränkung mindestens 50 %), vertraten PD Dr. C.___ und Dr. B.___ die Auffassung, dass die körperlich belastende Tätigkeit als Gärtner/Florist gar nicht mehr möglich sei und auch administrative Arbeiten nur noch im Rahmen eines 25%igen Pensums zumutbar seien (Urk. 7/1/ZM82 S. 51; vgl. oben E. 4.2.3).
PD Dr. C.___ und Dr. B.___ begründeten zwar in ihrem Gutachten die Diskrepanzen ihrer Einschätzung zu jener von Dr. A.___ (vgl. oben E. 4.2.4), restlos zu überzeugen vermag diese Begründung allerdings nicht. Sie kritisierten im Wesentlichen, dass Dr. A.___ die Beschwerden zu stark unter dem Titel einer posttraumatischen Arthrose beurteile, dabei aber die Faktoren zu wenig würdige, welche den Beschwerdeführer als chronischen Schmerzpatienten charakterisierten und welche seine Arbeitsfähigkeit auch bei nicht belastenden Tätigkeiten beeinträchtigten (S. 53). Insoweit gab die Beschwerdegegnerin durchaus zu Recht zu bedenken, dass selbst die von den behandelnden Ärzten attestierte Gesamtarbeitsunfähigkeit - mithin bei Mitberücksichtigung einer etwaigen nicht unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie bei Zugrundelegung der bisherigen Tätigkeit, die sowohl administrative als auch körperliche Tätigkeiten umfasst - 50 % nicht übersteige. So bescheinigte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Medizin und Sportmedizin, dem Beschwerdeführer am 15. Februar 2011, am 11. Januar 2012 und am 29. März 2012 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/1/ZM75 sowie Beilagen zu Urk. 7/1/Z150). Diese Beurteilungen des behandelnden Arztes passen offensichtlich viel eher zur Einschätzung von Dr. A.___ als zu derjenigen von PD Dr. C.___ und Dr. B.___.
Angesichts dieser erheblichen Unterschiede in den beiden Gutachten, die zudem mit der Frage nach der noch verbliebenen Arbeitsfähigkeit beziehungsweise nach dem massgebenden Zumutbarkeitsprofil einen wesentlichen Punkt betreffen, ist das Ansinnen der Beschwerdegegnerin, ein Obergutachten in Auftrag zu geben, nachvollziehbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend aus medizinischer Sicht um einen komplexen Fall handelt, in dem nicht nur die Folgen von verschiedenen Unfällen zu beurteilen sind, sondern auch von krankheitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und Einschränkungen abzugrenzen sowie zu quantifizieren sind. Die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach die Einholung eines Obergutachtens unnötig sei und keine neuen Erkenntnisse bringen werde, sind unbegründet. Von einem Obergutachten ist vielmehr zu erwarten, dass es die offenen Fragen (insbesondere unfallbedingtes Zumutbarkeitsprofil) einer Klärung zuführt und ausführlich darlegt, weshalb dem einen oder anderen Gutachten zu folgen ist oder weshalb und inwiefern von beiden abzuweichen ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach die Einholung eines Obergutachtens zur Klärung des Sachverhalts und zur Ausräumung der zwischen den beiden genannten Gutachten bestehenden Diskrepanzen notwendig ist, zutreffend ist. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Prozess weder gegen Dr. F.___ noch gegen das E.___ (beziehungsweise andere dort tätige Medizinalpersonen) Ausstands- oder Ablehnungsgründe geltend machen liess. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr liess der Beschwerdeführer selbst ausführen, dass er nicht befürchte, dass ein Gutachten des E.___ gänzlich anders ausfallen würde als dasjenige des D.___ (Urk. 12 Ziffer 15). Bei dieser Sachlage und mangels entsprechender Rüge des Beschwerdeführers besteht auch keine Veranlassung zur Rückweisung der Streitsache zur einvernehmlichen Gutachterbestimmung (BGE 137 V 210 E. 3.1, BGE 138 V 318, BGE 139 V 349 E. 5.2.2).
5.4 Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- lic. iur. Y.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubStocker