Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00258




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Ernst

Urteil vom 20. März 2013

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte

Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer

Rebhalde 3, 6004 Luzern






Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 die Auszahlung der dem Beschwerdeführer seit dem 1. Juli 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrads von 34 % mit Rentenverfügung vom 22. Juni 2006 (Urk. 10/168) zugesprochenen Invalidenrente per sofort sistiert und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 6. November 2012 (Urk. 1), mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, ferner die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren verlangt hat, und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2013 (Urk. 9),

nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Referentenverfügung vom 13. Dezember 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00641 des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung mangels prozessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen hat (Urk. 12),

unter Berücksichtigung des heute ergehenden Urteils IV.2012.00641 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (Urk. 13),


in Erwägung,

dass die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Juni 2006 zugesprochene Invalidenrente der Unfallversicherung auf der kreisärztlichen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2005 beruht (Urk. 10/163),

dass damals belastungsabhängige Einschränkungen der Schulter- und Kniegelenksbeweglichkeit rechts bestanden (vgl. Urk. 10/163),

dass der Beschwerdeführer die Rentenverfügung bzw. den die Rentenzusprache bestätigenden Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Juli 2008 (Urk. 10/190) beim Sozialversicherungsgericht anfocht, wobei er weitergehende Einschränkungen als die vom Kreisarzt festgestellten geltend machte und dies mit neu eingereichten ärztlichen Beurteilungen belegte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2008.00306 vom 29. März 2010 in Sachen des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin, Urk. 10/194),

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. November 2011 eröffnete, seine Rente werde revisionsweise überprüft (Urk. 10/199), im Rahmen dieses Rentenrevisionsverfahrens die Akten der IV-Stelle beizog und dem Beschwerdeführer am 5. September 2012 mitteilte, die Rentenleistungen der Unfallversicherung würden gestützt auf die IV-Akten ebenfalls per sofort eingestellt (Urk. 10/209),

dass der Beschwerdeführer sich mit Eingabe vom 25. September 2012 dagegen zur Wehr setzte, indem er unter Beilage der ärztlichen Beurteilung von Dr. med. Y.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 31. August 2012 geltend machte, dass die unfallbedingten Bewegungseinschränkungen, aufgrund derer der Rentenanspruch gegenüber der Unfallversicherung festgelegt worden sei, nach wie vor bestünden (Urk. 10/212),

dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung eröffnete, die Rente werde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme im laufenden Rentenrevisionsverfahren sistiert (Urk. 2),

dass der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der IV-Akten ohne grosse Umtriebe prüfen können, ob ihre Leistungsausrichtung zu Unrecht erfolge, da die Einschränkung aufgrund des rechten Knies in keiner Weise in Frage gestellt sei (Urk. 1 S. 6),

dass hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen und der massgeblichen Kriterien für die Beurteilung einer vorsorglichen Leistungseinstellung auf die Erwägungen des Urteils IV.2012.00641 vom heutigen Tag in Sachen des Beschwerdeführers gegen die IV-Stelle - von dem der Beschwerdegegnerin eine Kopie zugestellt wird - zu verweisen ist (Urk. 13),

dass den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen ist, da auch bei der unfallversicherungsrechtlichen Rentenrevision nicht einfach darauf abgestellt werden kann, wie behandelnde Ärzte den Zusammenhang zwischen dem Golfspielen des Beschwerdeführers und dessen für die Arbeitsfähigkeit massgeblichem Zumutbarkeitsprofil beurteilen, sondern für die Verhältnismässigkeit der vorsorglichen Rentensistierung vielmehr das Auskunftsverhalten des Beschwerdeführers gegenüber der IV-Stelle entscheidend ist,

dass der Beschwerdeführer nämlich den eine Rentenrevision abklärenden Sozialversicherungsträgern gezielt Auskünfte verweigert, welche diese im Hinblick auf eine umfassende medizinische Beurteilung durch verwaltungsinterne oder unabhängige externe Experten erfragen,

dass dieses Auskunftsverhalten den Verdacht rechtfertigt, der Beschwerdeführer wolle eine umfassende Abklärung seiner Leistungsfähigkeit verhindern oder zumindest verzögern, um eine Herabsetzung seiner Rentenleistungen abzuwenden oder hinauszuschieben,

dass im Übrigen bei der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus einer - angeblich - unveränderten Befundlage nicht ohne Weiteres auf ein unverändertes Zumutbarkeitsprofil geschlossen werden kann, sondern auch die tatsächlichen Einschränkungen bzw. Fähigkeiten im Alltag mitberücksichtigt werden müssen, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass auch die unfallversicherungsrechtlich relevanten Einschränkungen des Beschwerdeführers sich seit der letzten kreisärztlichen Überprüfung Ende 2005 vermindert haben,

dass deshalb auch die vorsorgliche Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin als gerechtfertigt erscheint und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,

dass die als prekär bezeichneten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (vgl. Urk. 1 S. 7) mit der Referentenverfügung vom 13. Dezember im Prozess Nr. IV.2012.00641 (Urk. 12) überprüft und als zur Finanzierung der anwaltlichen Vertretung ausreichend beurteilt wurden, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung auch im vorliegenden Verfahren nur schon mangels prozessualer Bedürftigkeit abzuweisen ist,



beschliesst das Gericht:

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen,

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach

- Rechtsanwalt Dr. Christian Schürer unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12 und Urk. 13

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




EnglerErnst



RH/ET/MTversandt