Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00259




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1963 geborene X.___ war seit dem 1. November 2009 bei der Y.___ AG als Baumaschinenmechaniker angestellt und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 15. März 2010 erlitt der Versicherte durch einen Hydraulikölstrahl ein Injektionstrauma an der rechten dominanten Hand (Urk. 6/1), welches am 16. März 2010 operativ behandelt werden musste (Urk. 6/3). Am 20. März 2010 konnte der Versicherte in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden (Urk. 6/9). Mangels anderslautender Hinweise ging die SUVA im Juli 2010 von einer vollständigen Genesung aus und schloss den Schadenfall ab (Urk. 6/11).

    Mit E-Mail vom 25. April 2012 teilte der Versicherte mit, dass die seit dem Unfall bestehenden Beschwerden an der rechten Hand seit kurzem wieder schlimmer geworden seien (Urk. 6/12). Am 5. Juni 2012 fand an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals Z.___ eine entsprechende Abklärung statt (Urk. 6/27). Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 verneinte die SUVA einen Kausalzusammenhang zwischen den aktuellen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. März 2010 (formlose Eröffnung, Urk. 6/29) und damit ihre Leistungspflicht und hielt an dieser Einschätzung mit Verfügung vom 20. Juni 2012 sowie mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2012 fest (Urk. 6/32, Urk. 6/47 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 5. November 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Kausalität zwischen den aktuell bestehenden Beschwerden und dem Unfallereignis vom 15. März 2010 beziehungsweise die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu bejahen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

1.4    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 f. E. 1c, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass an beiden Händen des Versicherten keinerlei Unfallfolgen mehr bestehen würden. Die aktuell geklagten Beschwerden seien nicht als unfallkausal zu qualifizieren. Selbst wenn man die Kausalität bejahen würde, wäre in der angestammten Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Weiter seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung nicht gegeben, so dass die Verneinung der Leistungspflicht insgesamt zu Recht erfolgt sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es für ihn ausser Frage stehe, dass er seit dem Arbeitsunfall Probleme mit seiner rechten Hand habe, welche eine Tätigkeit als Baumaschinenmechaniker unerträglich machen würden (Urk. 1).


3.

3.1    PD Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie des Spitals Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 5. Juni 2012 einen Status nach Hochdruck-Injektionsverletzung Hohlhand rechts (dominant) vom 15. März 2010. Der Versicherte habe berichtet, dass er 2010 seinen Job als Maschinenmechaniker verloren habe, da er die rechte Hand nicht voll habe einsetzen können. Danach sei er zeitweise zu 100 % im Rahmen von Gelegenheitsjobs als Machinenmechaniker tätig gewesen, wobei er die Arbeit immer wieder verloren habe. Der Patient habe anschaulich berichtet, dass er beim Einsatz von Pressluftbohrern starke Schmerzen in der Hohlhand gehabt habe; zwar habe er die Arbeit gut verrichten können, sei aber viel zu langsam gewesen.

    Der Befund zeige eine ausgeprägte symmetrische Beschwielung beider Hände sowie eine eutrophe, reife Narbe in der Hohlhand, ohne jegliche Verklebung mit der Unterlage oder Hyperästhesie. Es seien keine Tinel-Zeichen auslösbar, der Faustschluss sei vollständig und die Steckfunktion ebenfalls seitengleich. Die Kraft sei vollständig und seitengleich (das heisse bei Rechtsdominanz rechts also eher leichtgradig eingeschränkt oder eben schmerzbedingt nicht voll einsetzbar). Es würden keine Hinweise auf einen Infekt oder eine Trophikstörung bestehen. In der Hohlhand bestehe bei festem Druck eine diffuse Dolenz.

    Die vom Versicherten geschilderten Beschwerden würden sehr gut zum posttraumatischen Zustandsbild nach Hochdruckinjektionstrauma passen. Da der Patient handtherapeutisch optimal für ein Heimprogramm instruiert worden sei, könnten sie ihm chirurgisch, therapeutisch und medikamentös zur Beschwerdelinderung nichts anbieten. Da er bei leichter Belastung beschwerdefrei und bei diesem posttraumatischen Zustandsbild die Schwierigkeit, stundenlang einen Presslufthammer zu bedienen absolut nachvollziehbar sei, habe man ihm die Aufnahme einer leichteren Tätigkeit empfohlen (Urk. 6/27).

3.2    Kreisarzt Prof. Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Unfallchirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 12. Juni 2012 fest, dass gestützt auf die klinische Zustandsbeschreibung gemäss dem Bericht des Spitals Z.___ nicht von Unfallfolgen ausgegangen werden könne. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt umfasse leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne relevante qualitative Einschränkungen (Urk. 6/28).

    In seiner Stellungnahme vom 6. September 2012 hielt Prof. B.___ fest, dass der Zumutbarkeitsbeurteilung des Spitals Z.___ zuzustimmen und in einer leichten bis mittelschweren körperlichen Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (Urk. 6/44).

    Der ergänzenden Stellungnahme vom 25. September 2012 ist weiter zu entnehmen, dass aufgrund des Berichts des Spitals Z.___ vom 5. Juni 2012 festzuhalten sei, dass keinerlei Unfallfolgen an beiden Händen mehr bestehen würden. Die geklagten Beschwerden seien aktuell nicht mehr als unfallkausal zu qualifizieren. Die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung seien vorliegend nicht erfüllt. Aus kreisärztlicher Sicht könne aktuell für die Tätigkeit als Baumaschinenmechaniker eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden (Urk. 8/46).

3.3    Auch wenn sich Dr. A.___ nicht ausdrücklich zur Frage der Kausalität der aktuell bestehenden Beschwerden äussert, legen seine Ausführungen im Bericht vom 5. Juni 2012 doch den Schluss nahe, dass er von einer kausalen Beschwerdeverursachung ausging. Auch wenn Ausführungen im Rahmen einer Sprechstunde nicht das Gewicht einer abschliessenden versicherungsrechtlichen Beurteilung zukommen kann, stellt die Einschätzung von Dr. A.___ doch ein gewisses Indiz für das Vorliegen einer Kausalität dar. Die diesbezüglichen Ausführungen von Prof. B.___ vermögen die Einschätzung von Dr. A.___ dabei nicht abschliessend zu entkräften. So verweist ProfB.___ ohne Vornahme einer eigenen Untersuchung auf die klinische Zustandsbeschreibung des Spitals Z.___ und hält fest, dass aktuell keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Dabei geht er auf die Beurteilung von Dr. A.___ nicht ein, so dass in der Schlussfolgerung wohl von zwei unterschiedlichen Beurteilungen der vorliegend unbestrittenen Klinik auszugehen ist.

    Auch hinsichtlich der verbliebenen Arbeitsfähigkeit ergeben die vorliegenden Akten kein schlüssiges Bild. Dr. A.___ empfiehlt die Aufnahme einer leichteren Tätigkeit, was keine abschliessende Einschätzung der medizinisch-theoretischen Restleistungsfähigkeit darstellt. Prof. B.___ geht in seinen ersten beiden Stellungnahmen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit aus, während er zuletzt offenbar auch in der angestammten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit für zumutbar hält. Diese Folgerung aber wäre nur dann schlüssig, wenn die angestammte Tätigkeit als lediglich mittelschwer qualifiziert würde. Aufgrund der Ausführungen im Bericht des Spitals Z.___ vom 5. Juni 2012 erscheint dies indes eher nicht zuzutreffen. Weiter geht Prof. B.___ auch in dieser Hinsicht nicht auf die Ausführungen von Dr. A.___ ein, welcher die angestammte Tätigkeit – aus unfall Gründen - wohl nicht mehr für zumutbar hält.

    Insgesamt erscheint der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Die Sache ist dementsprechend an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zur Anordnung eines Gutachtens, welches sich insbesondere zur Frage der Kausalität der geltend gemachten Restbeschwerden sowie zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit äussern soll. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.


2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty