UV.2012.00261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Locher


Urteil vom 9. April 2013

in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, lic. iur. Z.___
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern

gegen

Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Versicherungsrecht
Postfach, 8081 Zürich Helsana



Sachverhalt:
1.       Der 1975 geborene X.___ ist seit dem 6. Juni 2011 als Controller bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der Helsana Unfall AG (Helsana) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert. Mit Unfallmeldung vom 11. Juni 2012 liess der Versicherte der Helsana mitteilen, er habe sich am 1. Juni 2012 beim Treppensteigen das Knie überlastet (Urk. 8/1). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten in der Folge einen horizontalen Einriss des Meniskushinterhorns links und eine Osteochondrosis dissecans am medialen Femurkondylus (Urk. 3/6 und Urk. 9/1-4).
         Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 verneinte die Helsana ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. Juni 2012, da es sich dabei um keinen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 8/9). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 8/10 und Urk. 8/12) wies die Helsana am 30. Oktober 2012 ab (Urk. 8/16 = Urk. 2).

2.       Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. November 2012 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Januar 2013 schloss die Helsana auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 9. Januar 2013 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.3     Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4     Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt  nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

2.
2.1     Die Helsana verneinte ihre Leistungspflicht im Wesentlichen mit der Begründung, das Ereignis vom 1. Juni 2012 sei nicht als Unfall zu qualifizieren, da der erlittenen Knieverletzung keine Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zugrunde liege. Der diagnostizierte Meniskusriss falle zwar unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen, für die Qualifikation als unfallähnliche Körperverletzung fehle es indes an einer gesteigerten Gefahrenlage beziehungsweise einer Unkontrollierbarkeit des Bewegungsablaufs (Urk. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber hauptsächlich auf den Standpunkt, zum Treppensteigen - was grundsätzlich als alltägliche Lebensverrichtung gelte - sei ein davon zu unterscheidendes äusseres Moment in Form des Verdrehens des Knies infolge des unglücklichen Aufsetzens des Fusses auf der Treppenstufe hinzugekommen. Angesichts dieser Gegebenheiten sei ein schädigender äusserer Faktor zu bejahen, weshalb die Voraussetzungen einer unfallähnlichen Körperverletzung im Sinne von Art. 9 UVV erfüllt seien (Urk. 1).

3.      
3.1
3.1.1   Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers beschrieb das Ereignis vom 1. Juni 2012 in der Unfallmeldung vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/1) wie folgt: „Herr X. ging die Treppe hoch und hat dabei das Knie überlastet“ (Urk. 8/1).
3.1.2   Der Versicherte gab auf dem Erhebungsbogen zur Schilderung des Hergangs vom 18. Juni 2012 an, beim Treppensteigen habe es ein Knacken im Knie gegeben, dann einen stechenden Schmerz. Etwas Aussergewöhnliches sei nicht passiert (Urk. 8/5).
3.1.3   Am 26. Juni 2012 bestätigte der Beschwerdeführer in einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, dass er ganz normal die Treppe hochgegangen und nichts Ungewöhnliches passiert sei. Nachdem er von dieser darauf hingewiesen worden war, dass bei einem solchen Hergang der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, er habe sich irgendwie das Knie verdreht (Urk. 8/6).
3.1.4   Nach Erhalt der die Leistungspflicht verneinenden Verfügung vom 17. Juli 2012 (Urk. 8/9) gab der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 27. Juli 2012 (Urk. 8/10) an, bei der besagten Treppe handle es sich um eine Wendeltreppe mit einem engen Radius. Er habe beim Hochsteigen einen Fehltritt gemacht respektive er habe den Fuss zu schräg auf der Treppenstufe abgestellt, worauf es ihm das Knie leicht verdreht habe (S. 2). 3.1.5 In der Beschwerdedschrift vom 9. November 2012 (Urk. 1) beschrieb der Beschwerdeführer den Vorfall als ein unglückliches Aufsetzen des Fusses auf der Treppenstufe, wobei es ihm leicht das Knie verdreht habe (S. 2 f.).
3.2     Gestützt auf die vom Beschwerdeführer gemachten Hergangsschilderungen steht unbestritten fest, dass er am 1. Juni 2012 die Treppe hochgestiegen ist. Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass er sich dabei das Knie leicht verdreht hat, liegt der erlittenen Knieverletzung allein keine unkoordinierte Bewegung zugrunde, denn bei Körperbewegungen gilt der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig“ beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung wäre der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts U 491/2006 vom 20. August 2007 E. 4.1.3). Mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors kann der fragliche Vorfall daher nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG qualifiziert werden, wovon im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst implizit auszugehen scheint (Urk. 1, 8/10 und 8/12).

4.      
4.1     Zu prüfen bleibt, ob das Ereignis vom 1. Juni 2012 unfallähnlich war. Mit dem diagnostizierten horizontalen Einriss des Meniskushinterhorns (Urk. 3/6 und Urk. 9/3-4) hat sich der Beschwerdeführer eine Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV zugezogen.
4.2     Das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in Fortsetzung der Rechtsprechung zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen (BGE 129 V 466). Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann.
         Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen und/oder belastenden Bewegungen und bei durch äussere Einflüsse unkontrollierbaren Änderungen der Körperlage (BGE 129 V 466 E. 2.2 und 4.2 und Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 94/03 vom 31. Oktober 2003 E. 2.1). Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen (BGE 129 V 466 E. 4.2.2).
         Erforderlich und hinreichend für die Bejahung eines äusseren Faktors ist, dass diesem ein gesteigertes Schädigungspotential zukommt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (BGE 129 V 466 E. 4.3).
         Nach der Rechtsprechung wurden insbesondere die folgenden Vorfälle als ausserhalb des Körpers liegende, objektiv feststellbare, sinnfällige und unfallähnliche Ereignisse qualifiziert: Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen (z.B. plötzliches Aufstehen aus der Hocke, BGE 116 V 145 E. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), der Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil des EVG U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil des EVG U 158/00 vom 27. Juni 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil des EVG U 5/02 vom 21. Oktober 2002).
         Hingegen wurde nach der Rechtsprechung der äussere schädigende Faktor bei folgenden Vorfällen verneint: Bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil des EVG U 198/00 vom 30. August 2001), beim Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung, beim Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines Armes im Sitzen, beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines, beim Gehen, beim Aufstehen aus dem Bett und beim Weggehen mit Abdrehen nach dem Verschliessen einer Haustüre (BGE 129 V 466 E. 4.3).
4.3     Aufgrund der aktenkundigen Hergangsschilderungen (Urk. 8/1, 8/5-6 und 8/10) ist - wie schon unter E. 3.2 hievor erwähnt - zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer beim Treppensteigen verletzte. Besondere Vorkommnisse wie ein Ausgleiten oder einen Sturz verneinte er (Urk. 8/5-6). Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer den linken Fuss zu schräg auf der Treppenstufe absetzte (Urk. 1), stellt das Treppensteigen als solches eine alltägliche Lebensverrichtung und physiologische Beanspruchung des Körpers dar, welche nicht mit einem erhöhten Gefährdungspotential verbunden ist (Urteil des EVG U 159/2003 vom 11. Dezember 2003 E. 3.2). Anhaltspunkte, die auf eine äussere Einwirkung auf das Knie hindeuten respektive die das schräge Abstellen des Fusses bedingt hätten, sind nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer geschilderte Treppensteigen ist demnach nicht als unfallähnliches Ereignis zu werten.

5.       Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 1. Juni weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).