Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00263 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 14. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
DOGGWILER ASCHWANDEN DÜNNER, Rechtsanwälte
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahre 1963 geborene X.___ war seit dem 7. März 2000 beim Y.___ als Dolmetscherin angestellt und als solche bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 8. Juli 2009 erlitt die Versicherte als Beifahrerin einen Autounfall (Urk. 8/1, Urk. 8/8). Die Erstbehandlung fand am 8. Juli 2009 in der Notfallpraxis des Spitals Z.___ statt, wobei als Diagnosen eine HWS-Distorsion sowie ein vegetativer Reizzustand festgehalten wurden (Urk. 8/65). Aufgrund persistierender Schulter- und Nackenschmerzen sowie Konzentrationsstörungen weilte die Versicherte vom 2. bis 4. September 2009 in der Rheumaklinik des A.___ (Urk. 8/11). In der Zeit vom 15. September bis 13. Oktober 2009 hielt sich die Versicherte in der B.___ zur stationären Rehabilitation auf (Urk. 8/33). Bei einem Sturz am 29. Januar 2010 zog sie sich Prellungen am Rücken, am Hinterkopf und am Becken zu (Urk. 8/51). Am 4. April 2010 wurde eine biomechanische Kurzbeurteilung (Triage) betreffend das Unfallgeschehen vom 8. Juli 2009 erstellt (Urk. 8/60). Nach weiteren medizinischen Abklärungen fand am 22. Juni 2012 die abschliessende kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 8/177).
Mit Verfügung vom 15. August 2012 stellte die SUVA die bisher erbrachten Versicherungsleistungen mangels adäquater Kausalität per 31. August 2012 ein und verneinte weitere Leistungen in Form einer Rente oder Integritätsentschädigung (Urk. 8/182). Daran hielt die SUVA nach erfolgter Einsprache des Vertreters der Versicherten (Urk. 8/184) mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2012 fest (Urk. 8/188 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 12. November 2012 Beschwerde und beantragte, es seien der Beschwerdeführerin per 1. September 2012 eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 7), was dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden könne, so dass der Fall entsprechend den Ausführungen in der Verfügung abzuschliessen sei. Es hätten vorliegend keine organischen Substrate im Sinne struktureller unfallbedingter Veränderungen je erhoben werden können, so dass eine separate Prüfung der Adäquanz anhand der Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen habe. Sofern man von einem leichten Unfall ausgehe, entfalle die Leistungspflicht des Unfallversicherers dabei ohne weiteres. An diesem Ergebnis ändere auch die Qualifikation als mittelschweres Unfallgeschehen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen nichts. Die erlittenen Verletzungen könnten weder als besonders schwer noch als Verletzungen besonderer Art bezeichnet werden; auch eine ärztliche Fehlbehandlung, erhebliche Komplikationen oder ein schwieriger Heilungsverlauf seien nicht ersichtlich. Weiter sei weder von belastenden ärztlichen Behandlungen im Sinne der Rechtsprechung auszugehen, noch seien dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls gegeben. Dabei könne offen bleiben, ob die verbleibenden zwei Kriterien (erhebliche Arbeitsunfähigkeit, erhebliche Beschwerden) erfüllt seien, da sie alleine zur Bejahung der Adäquanz nicht genügen würden. Damit fehle es an einem rechtserheblichen Zusammenhang zwischen den heute noch geklagten, organisch nicht nachweisbaren Beschwerden und dem strittigen Unfallereignis, so dass auch kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen bestehe (Invalidenrente, Integritätsentschädigung; Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass – entsprechend den Ausführungen im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 338/06 vom 22. Dezember 2006 - von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen sei. Der genannte höchstrichterliche Entscheid sei auch für die Kriterienprüfung massgebend. Konkret sei von einer besonderen Art der erlittenen Verletzungen auszugehen; weiter leide die Beschwerdeführerin an erheblichen Dauerbeschwerden und habe sich belastenden ärztlichen Behandlungen unterziehen müssen. Aufgrund der 50%igen Arbeitsfähigkeit sei zudem von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, so dass die Adäquanz der vorliegenden Beschwerden insgesamt zu bejahen sei (Urk. 1).
3.
3.1 Im Rahmen der Erstbehandlung am 8. Juli 2009 in der Notfallpraxis des Spitals Z.___ wurden eine HWS-Distorsion sowie ein vegetativer Reizzustand diagnostiziert. Dabei wurde von den folgenden Befunden ausgegangen: Kopfschmerzen; HWS-Schmerzen, noch ohne Begleiterscheinungen; Schmerzen an der BWS, mehr linksseitig; Schwindel; Übelkeit, kein Erbrechen; keine Paraesthesien; keine retrograde Amnesie; zeitlich-örtlich und zur Person voll orientiert; Pupillen normalweit; normale Reflexe; kein Nystagmus; keine Doppelbilder; Romberg ohne Befund; Fi-Na und Fi-Fi ohne Probleme; keine sonstige cerebrale Symptomatik. Therapeutisch wurde nebst Schonung eine Schmerzmedikation verordnet bei Weiterbehandlung durch den Hausarzt (Urk. 8/65).
3.2 Die für den Bericht der Rheumaklinik des A.___ vom 4. September 2009 verantwortlich zeichnenden Fachärzte diagnostizierten ein cervicovertebrales Schmerzsyndrom und Konzentrationsstörungen bei Status nach HWS-Distorsion am 8. Juli 2009. Die Beschwerdeführerin leide zunehmend an Gedächtnisproblemen und Kopfschmerzen bei deutlichen Druckdolenzen im Schulter- und Nackengürtel. Motorische und sensible Defizite hätten nicht vorgelegen, bei unauffälligem MRI-Befund der HWS. Bis zur Rehabilitation in B.___ sei eine intensive ambulante Physiotherapie sowie Analgesie angezeigt (Urk. 8/11).
3.3 Im Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen vom 12. Oktober 2009 gab die Beschwerdeführerin an, aktuell an Schwindel, Kopfschmerzen, Nackenschmerzen, Konzentrationsschwäche, hoher Zugriffszeit auf das Sprachgedächtnis, beeinträchtigtem Sehvermögen sowie schneller Ermüdung zu leiden. Im Kollisionszeitpunkt habe sie den Kopf leicht nach links gedreht gehabt (Urk. 8/26).
3.4 Die für den Austrittsbericht der B.___ vom 3. November 2009 verantwortlichen Fachärzte (Hospitalisation vom 15. September bis 13. Oktober 2009) diagnostizierten ein cervikocephales und cervikobrachiales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. Juli 2009. Die Befunde der formalen neuropsychologischen Untersuchung seien vom Störungsmuster her nicht einzuordnen und in sich wenig konsistent gewesen. Für die Patientin habe im Vordergrund gestanden, nicht ernst genommen und als Simulantin dargestellt zu werden. Eine vollumfängliche Teilnahme am angebotenen Spezialprogramm sei nicht möglich gewesen, da sie oft eine abwehrende Haltung eingenommen habe. Es wurde eine Wiederaufnahme der Arbeit zu 30 % empfohlen, verteilt auf einen halben Tag bei sukzessiver Steigerung. Ab dem 20. Oktober 2009 sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Durchführung eines Hirnleistungstrainings sei nicht indiziert (Urk. 8/33; Austrittsmedikation: Brufen 400 mg, 1-0-1-0).
3.5 Im Anschluss an den Aufenthalt in B.___ wurde am Spital Z.___ eine lokale Infiltration durchgeführt mit im Verlauf deutlicher Verbesserung der Symptomatik (Bericht vom 24. November 2009; Urk. 8/36). Per 1. März 2010 konnte die Arbeitsfähigkeit trotz massiver Konzentrationsstörungen auf 50 % gesteigert werden (Urk. 8/56).
3.6 Laut der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 4. April 2010 dürfte von einem delta-v von unterhalb oder knapp innerhalb des Bereiches von 10 bis 15 km/h auszugehen sein. Insgesamt seien die bei der Beschwerdeführerin im Anschluss an den Unfall festgestellten HWS-Beschwerden und Befunde durch die Kollisionseinwirkung im Normalfall eher nicht erklärbar (Urk. 8/60 S. 3 f.).
3.7 Die für den Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel- und Gleichgewichtsstörungen des C.___ vom 1. März 2011 verantwortlichen Fachärzte diagnostizierten einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 8. Juli 2009 mit/bei persistierendem ungerichtetem Trümmel, cervicocephalem Schmerzsyndrom linksbetont sowie neuropsychologischen Defiziten, insbesondere Konzentrationsstörungen. Es hätten sich aufgrund der Untersuchung keine Hinweise für eine peripher-vestibuläre Dysfunktion oder einen paroxysmalen Lagerungsschwindel ergeben. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit würden sie die neuropsychologischen Funktionsstörungen als massgebend erachten und eine entsprechende Abklärung empfehlen (Urk. 8/121). Dem Nachtragsbericht vom 11. April 2011 ist überdies zu entnehmen, dass keine Hinweise auf einen Spontan- oder einen Blickrichtungsnystagmus vorlagen (Urk. 8/125).
3.8 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. Oktober 2011 ein HWS-Distorsionstrauma mit residuellen Beschwerden bei Heckkollision am 8. Juli 2009 mit neuropsychologischen Defiziten, insbesondere Konzentrationsstörungen, Zervikalsyndrom mit z.T. Hinterkopfschmerzen, vestibulärer Dekalibrierung (VOR) sowie neurovegetativen Beschwerden. Aus neurologischer Sicht klage die Beschwerdeführerin über eine leichte Hypästhesie auf der linken Körperseite, etwas verstärkt im Bereich des Klein- und Ringfingers. Die neuropsychologischen Defizite könnten allein durch eine entsprechende Testung abgeklärt und erfasst werden. Bezüglich der Nackenbeschwerden sei von einem persistierenden Zervikalsyndrom auszugehen. Bezüglich des Schwindels würde er aktuell von einer starken Bewegungsüberempfindlichkeit sprechen (Urk. 8/151).
3.9 Dem Bericht des E.___ vom 23. April 2012 ist zu entnehmen, dass die otoneurologische Untersuchung eine normale peripher vestibuläre Funktion der lateralen Bogengänge sowie der Otolithenorgane gezeigt hatte. Es bestünden keine Argumente für eine peripher vestibuläre Ursache der Symptomatik (Urk. 8/170).
3.10 Die abschliessende kreisärztliche Untersuchung fand am 22. Juni 2012 bei Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Angesprochen auf die aktuellen Beschwerden habe die Beschwerdeführerin als erstes über Konzentrationsstörungen geklagt. Weiter sei es ihr „trümmlig“, zudem leide sie an gleichbleibenden Gefühlsstörungen an den Fingern IV und V sowohl der rechten als auch der linken Hand sowie an einem Tinnitus links mehr als rechts. Aufgrund eines gestörten Vertrauensverhältnisses (vorwurfsvolles Verhalten) zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kreisarzt habe im Verlauf auf eine Untersuchung im eigentlichen Sinn verzichtet werden müssen. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten sei festzuhalten, dass sich für die geklagten Beschwerden kein organisches Substrat im Sinne einer unfallbedingten strukturellen Veränderung finden lasse. Hinsichtlich einer erheblichen Verbesserung durch ärztliche Behandlungen könne er keine Auskunft geben, da er die Beschwerdeführerin über den Verlauf und die aktuell laufenden medizinischen Behandlungen nicht habe befragen können (Urk. 8/177).
4.
4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass von weiteren ärztlichen Behandlungen mit überwiegender Wahrscheinlich keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann (Urk. 1 S. 5). Dieser Schluss ergibt sich auch aus den vorliegenden medizinischen Akten, so dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist.
4.2 Strittig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung betreffend dem Unfall vom 8. Juli 2009 für die Zeit nach dem 31. August 2012. Die Beschwerdegegnerin hielt diesbezüglich fest, dass es an einem adäquaten Kausalzusammenhang mangle.
Da die adäquate Kausalität als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt - da sich hier die adäquate und natürliche Kausalität weitgehend decken (BGE 134 V 109 E. 2 S. 112) - ist zunächst zu prüfen, ob im konkreten Fall solche Unfallfolgen vorliegen oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Unfallfolgen erst dann als organisch objektiv ausgewiesen gelten, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt werden und die angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich auf breiter Basis anerkannt sind (BGE 134 V 231 f. E. 5.1).
Aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten, insbesondere der Würdigung derselben durch Dr. F.___, kann als erstellt gelten, dass den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer bildgebend oder sonst klar nachweisbaren strukturellen Veränderung zugrunde liegt. Festzuhalten ist, dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009). Selbst wenn die geltend gemachten Nackenbeschwerden damit klinisch fassbar wären, würden sie keine organische Gesundheitsstörung darstellen. Hinsichtlich der geltend gemachten Hypästhesien, insbesondere im Bereich der Finger IV und V ist anzumerken, dass diese Beschwerden anlässlich der neurologischen Untersuchung bei Dr. D.___ nicht objektiviert werden konnten (Urk. 8/151). Weiter konnte im Rahmen der neuro-otologischen Abklärungen für den Schwindel keine organische Ursache gefunden werden (Urk. 8/121, Urk. 8/125, Urk. 8/170). Hinsichtlich der geltend gemachten Konzentrationsstörungen, der Kopfschmerzen sowie des Tinnitus ist schliesslich zu bemerken, dass es sich hier um organisch nicht objektiv ausgewiesene Befindlichkeitsstörungen handelt, welche nicht einem organischen Substrat zugeordnet werden konnten.
Bei diesem Ergebnis aber kann - wie die nachfolgenden Ausführungen zur Adäquanz (E. 5 hiernach) zeigen - auf eine abschliessende Beurteilung der natürlichen Kausalität verzichtet werden (vgl. BGE 135 V 465 E. 5.1).
4.3 Die Beschwerdegegnerin anerkannte unter Berücksichtigung des „typischen, bunten Beschwerdebildes“ nach dem Unfall vom 8. Juli 2009, dass die Adäquanzprüfung anhand der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen hat. Diese Einschätzung ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht zu beanstanden. Anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall, ist demnach auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur beurteilt werden (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367 und 369 E. 4b S. 382 f.).
5.
5.1 Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen. Nicht relevant sind die Kriterien, welche bei der Prüfung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden; dies gilt etwa für die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die versicherte Person zuzog, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zog (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26 E. 5.3.1 [U 2/07]; Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.1).
5.2 Unbestritten ist, dass vorliegend höchstens von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen ist, wie dies etwa im vom Vertreter der Beschwerdeführerin zitierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Dezember 2006 (U 338/06) der Fall war. Ob aufgrund des ermittelten Delta-v im konkreten Fall gar von einem leichten Unfall auszugehen wäre, kann offen bleiben.
Bei einem mittelschweren Unfall, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs dann zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder aber vier Kriterien erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweis auf Urteil 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5).
5.3
5.3.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts U 56/07 vom 25. Januar 2008 E. 6.1). Zu beachten ist, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E. 5.2). In jüngerer Zeit bejahte das Bundesgericht dieses Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf einer Autobahn, bei einem Zusammenstoss zwischen einem Personenwagen und einem Lastwagen in einem Autobahntunnel mit mehreren sich anschliessenden Kollisionen mit der Tunnelwand, bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte und den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob, wobei die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sie aufmerksam zu machen, oder bei einem in der 29. Woche schwangeren Unfallopfer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2008 vom 4. Mai 2009 E. 4.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Die zitierte Kasuistik zeigt, dass im konkreten Fall weder von besonders dramatischen Begleitumständen noch von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden kann, da sich das konkrete Unfallgeschehen nicht mit den genannten Geschehensabläufen vergleichen lässt. Zu betonen ist dabei, dass für die Beurteilung dieses Kriteriums ein objektiver Massstab anzusetzen und das subjektive Empfinden nicht massgebend ist.
5.3.2 Für die Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung genügt die Diagnose einer HWS-Distorsion (oder einer anderen, adäquanzrechtlich gleich zu behandelnden Verletzung) für sich allein nicht. Es bedarf dazu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen können. Diese können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen. Auch erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 127 f. mit Hinweisen).
Die erstbehandelnden Ärzte der Notfallpraxis des Spitals Z.___ diagnostizierten eine HWS-Distorsion sowie einen vegetativen Reizzustand. Als Therapie wurde nebst der eingeleiteten Schmerzmedikation allein Schonung verordnet, bei Weiterbehandlung durch den Hausarzt (Urk. 8/65). Allein schon daraus ist ersichtlich, dass die erlittenen Verletzungen weder objektiv schwer noch von besonderer Art waren. Die medizinischen Unterlagen zeigen dabei, dass die Beschwerdeführerin an den typischen Beschwerden eines HWS-Distorsionstraumas im üblichen Rahmen litt. Ob die Kopfhaltung im Kollisionszeitpunkt dabei genau gerade gewesen war, oder ob die Beschwerdeführerin den Kopf leicht nach links gedreht hatte, erscheint dabei von untergeordneter Bedeutung. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann aufgrund der vorliegenden Akten davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weder über das Distorsionstrauma hinausgehende schwere noch besondere Verletzungen erlitt. Entgegen den Ausführungen des Vertreters der Beschwerdeführerin kann der Sachverhalt auch nicht mit jenem gemäss U 338/06 E. 3.4.2 verglichen werden, nachdem das betreffende Unfallgeschehen zu einer andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hat.
5.3.3 Weiter musste sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall keinen fortgesetzt spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlungen bis zum Fallabschluss unterziehen. So wurden ihr - nebst der medikamentösen Behandlung - vor allem passive Behandlungen verschrieben (Physiotherapie, Feldenkrais, Akupunktur; Urk. 8/10, Urk. 8/11, Urk. 8/51, Urk. 8/78, Urk. 8/133, Urk. 8/180). Ferner dienten die bis zum Fallabschluss vorgenommenen medizinischen Untersuchungen grösstenteils der Abklärung (etwa bezüglich Schwindelbeschwerden), so dass insgesamt nicht von fortgesetzt belastenden Behandlungen auszugehen ist.
5.3.4 Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, finden sich in den Akten keine Hinweise; auch die Beschwerdeschrift enthält diesbezüglich keine anderslautenden Angaben.
5.3.5 In Bezug auf die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist festzuhalten, dass von der ärztlichen Behandlung und den geltend gemachten Beschwerden nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder auf erhebliche Komplikationen geschlossen werden darf. Es bedürfte hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_915/2008 vom 11. September 2009 E. 5.5). Solche besonderen Gründe sind den vorliegenden medizinischen Akten nicht zu entnehmen und werden vom Vertreter des Beschwerdeführers auch nicht konkretisiert (Urk. 1 S. 6 ff.).
5.3.6 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob vorliegend von einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen sowie von erheblichen Beschwerden auszugehen ist. Beide Kriterien sind mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in einer besonders ausgeprägter Weise erfüllt. Der Kausalitätsnachweis könnte insgesamt erst bei Bejahung von vier Kriterien gelingen.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mangels Adäquanz zu Recht eingestellt hat, was in Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Aschwanden-Lichti
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty