Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00264




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Möckli

Urteil vom 6. Mai 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Renate Vitelli-Jucker

Advokaturbüro Künzli, Villa Bianchi

Brunnenstrasse 27, Postfach 1112, 8610 Uster 1


gegen


Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

Postfach, 8010 Zürich





Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1948, arbeitete seit dem 2. September 1985 mit einem Pensum von 15 Wochenstunden und einem Jahreslohn von Fr. 14'300.-- als Sekretärin beim Y.___. Damit war sie bei der Berner Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Berner; heute Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 10/001 und Urk. 10/021A) versichert. Weiter war sie seit Juni 1980 als Versicherungsberaterin bei der Z.___ (heute: A.___) angestellt (Urk. 10/005A). Nach eigenen Angaben dauerte das Anstellungsverhältnis bis Ende August 1985 (Urk. 1 S. 5); danach war sie ab September 1985 als freie Mitarbeiterin auf Provisionsbasis weiter für die Z.___ tätig (vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 13 S. 2 und Urk. 10/047 Lebenslauf S. 2). Am 24. Dezember 1985 erlitt die Versicherte bei einem Verkehrsunfall u.a. eine commotio cerebri, eine Sehnenverletzung an der linken Hand sowie eine Kniefraktur (Urk. 10/001 und Urk. 10/005). Nach langwierigem Verlauf schloss die Berner, welche die Heilungskosten übernommen und Taggelder ausgerichtet hatte, mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 19. Januar 1995 den Fall ab und sprach der Versicherten gestützt auf das Gutachten der B.___ vom 17. Oktober 1994 (Urk. 10/106) ab 1. Januar 1995 ein Invalidenrente von 70 % zu. Dabei ging sie davon aus, die Versicherte wäre im Jahr 1994 zu 80 % erwerbstätig gewesen und hätte ein Einkommen von Fr. 44'346.80 erzielt, woraus eine jährliche Invalidenrente von Fr. 24'834.20 resultierte (Urk. 10/111).

    Am 8. Februar 2012 teilte die Allianz Suisse der Versicherten mit, sie beabsichtige, die Verfügung vom 19. Januar 1995 in Wiedererwägung zu ziehen, da der seinerzeit festgesetzte versicherte Verdienst von Fr. 44'346.80 zweifellos unrichtig sei. Der korrekte massgebende Jahresverdienst im Jahr vor dem Rentenbeginn hätte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Fr. 20'103.-- betragen. Sie werde deshalb die bisherige Rente mit dem Eintritt ins AHV-Alter per 1. Mai 2012 neu berechnen (Urk. 10/127). Nach Stellungnahme der Versicherten vom 30. März 2012 (Urk. 10/131) verfügte die Allianz Suisse 10. Mai 2012 gemäss ihrer Mitteilung, reduzierte den versicherten Verdienst ab 1. Januar 1995 auf Fr. 20'103.-- und setzte die monatliche Rente auf Fr. 939.-- herab. Ab 1. Mai 2012 erfolgte eine weitere Reduktion auf monatlich Fr. 270.-- als Komplementärrente zur AHV-Rente (Urk. 10/134). Dabei verzichtete sie auf eine Rückforderung der zu viel ausbezahlten Rentenleistungen (Urk. 10/134 S. 5). Mit Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2012 (Urk. 2) bestätigte sie die Verfügung vom 10. Mai 2012.


2.    Hiergegen liess X.___ mit Eingabe vom 13. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien die Versicherungsleistungen weiterhin im bisherigen Umfang zu erbringen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen.

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2013 (Urk. 9) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde. In einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 12. April 2013 [Urk. 13]; Duplik vom 21. Juni 2013 [Urk. 18], der Beschwerdeführerin zugestellt am 25. Juni 2013 [Urk. 19]) hielten die Parteien an ihren materiellen Anträgen fest. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zog die Beschwerdeführerin mit der Replik zurück.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht in Wiedererwägung der Verfügung vom 19. Januar 1995 den versicherten Verdienst auf Fr. 20'103.-- reduziert und die Invalidenrente entsprechend herabgesetzt hat.


2.

2.1    Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn die ursprüngliche Leistungszusprechung nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Vorausgesetzt ist, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also nur dieser einzige Schluss denkbar ist. Dieses Erfordernis ist in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falscher Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 138 V 324 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

2.2

2.2.1    Nach Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).

2.2.2    Ergänzend hierzu wird in Art. 22 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Folgendes bestimmt: "Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet.

2.2.3    Der massgebende Lohn für Renten in Sonderfällen ist in Art. 24 UVV geregelt. Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

    "1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.

    2 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn."


3.

3.1    Unbestritten ist, dass der für den Rentenanspruch massgebende Verdienst nach Art. 24 Abs. 2 UVV auf Grund des Lohnes festzusetzen ist, welchen die Beschwerdeführerin ohne Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn, also im Jahr 1994, bezogen hätte, da der Unfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns mehr als fünf Jahre zurücklag. Die Berner ging in der Verfügung vom 19. Januar 1995 davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Jahr 1994 zu 80 % erwerbstätig gewesen und hätte unter Aufrechnung der Lohnentwicklung einen Jahreslohn von Fr. 44'346.80 erreicht (Urk. 10/111). Die Beschwerdegegnerin macht nun geltend, der massgebliche Verdienst für die Rentenberechnung ab 1. Januar 1995 bemesse sich richtigerweise aufgrund des tatsächlichen Lohnes im Zeitpunkt des Unfalles, einzig die inzwischen aufgelaufene Nominallohnentwicklung sei zu berücksichtigen. Sie verweist dabei auf die auch im fraglichen Zeitpunkt gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen seien. Der von der Berner für die Rentenberechnung verwendete hypothetische Lohn für das Jahr 1987 und die ebenfalls hypothetische Karriereentwicklung bis 1994 habe zu einem wesentlich zu hohen versicherten Verdienst und damit zu einer stark überhöhten Rente geführt. Dies sei nunmehr mit der Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenzusprache für die Zukunft zu korrigieren, zumal die Berichtigung des Fehlers von erheblicher Bedeutung und auch unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung aller Versicherten geboten sei (vgl. Urk. 2 S. 6 und Urk. 9 S. 7 f.).

3.2    Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten. In BGE 127 V 165 befasste sich das Bundesgericht im Zusammenhang mit der damals noch offenen Frage, ob Kinderzulagen, auf die erst nach Eintritt des Unfallereignisses ein Anspruch entsteht, im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 UVV zu berücksichtigen seien (was es verneinte), ausführlich mit der fraglichen Verordnungsbestimmung. Es hielt unter Hinweis u.a. auch auf die vor dem Jahr 1994 ergangene Literatur und Rechtsprechung (z.B. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989 und BGE 118 V 303) im Wesentlichen fest, Art. 24 Abs. 2 UVV bezwecke die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes sei beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten worden seien, fielen ausser Betracht. Denn es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach Art. 24 Abs. 2 UVV eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten werde, handle es sich um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben hätten. Art. 24 Abs. 2 UVV solle bei steigenden Löhnen einen Nachteil für Versicherte vermeiden, deren Rentenfestsetzung sich z.B. wegen eines langen Heilungverlaufs verzögere. Die Bestimmung wolle diese Versicherten gegenüber denjenigen Versicherten, deren Rente innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt werde, jedoch nicht besser stellen.

3.3.    Die Beschwerdeführerin bestreitet die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung. Sie macht in erster Linie geltend, im Zeitpunkt des Unfalles sei sie verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, habe diese jedoch wegen Krankheit und Unfall nicht mehr ausüben können. Es sei davon auszugehen, dass der der Verfügung vom 19. Januar 1995 zugrundegelegte Jahresverdienst von Fr. 55'433.60 der Summe aller Einkommen entspreche unter Berücksichtigung der krankheits- und unfallbedingten Ausfälle (vgl. Urk. 13 S. 2). Welche krankheitsbedingten Ausfälle die Berner bei der Festlegung des versicherten Verdienstes berücksichtigt haben soll, lässt sich weder der Verfügung vom 19. Januar 1995 noch anderen Unterlagen entnehmen. Vielmehr sind für den Zeitraum September 1985 bis zum Unfall explizit keine krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeiten, welche im Sinne von Art. 24 Abs. 1 UVV beim versicherten Verdienst zu berücksichtigen wären, ausgewiesen (vgl. Urk. 10/047). Im Weiteren räumte die Beschwerdeführerin selber ein, als selbständige Versicherungsberaterin habe sie bis zum Unfallzeitpunkt kein Erwerbseinkommen erzielt (Urk. 1 S. 5 und Urk. 13 S. 2).

3.4    Zusammenfassend steht unzweifelhaft fest, dass im Zeitpunkt des Unfalles am 24. Dezember 1985 einziges unfallversicherungsrechtlich relevantes Einkommen dasjenige beim Y.___ war. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Umrechnung des Einkommens September bis Dezember 1985 von Fr. 4'770.-- (Urk. 10/031B) auf ein Jahr und die Indexierung auf das Jahr 1994 gemäss dem Schweizerischen Lohnindex des Bundesamtes für Statistik (vgl. Urk. 10/126), woraus das für die Rentenberechnung massgebende Einkommen von Fr. 20'103.-- resultierte, erfolgten korrekt und sind nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 2 S. 7). Insbesondere ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Einbezug des bis August 1985 bei der Z.___ erzielten Lohnes von Fr. 8'318.35 (Urk. 10/002A) gar zu einem geringeren versicherten Jahresverdienst von Fr. 13'088.35 führen würde (Urk. 9 S. 10). Derselbe Schluss drängt sich auch auf, wenn man die Angaben der Z.___ zu den Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1981 und 1982 berücksichtigt, welche in beiden Jahren rund Fr. 10'500.-- betrugen (Schreiben der Z.___ an die IV-Kommission vom 6. Mai 1985, Urk. 10/047).

    Indem die Berner der Rentenberechung in der Verfügung vom 19. Januar 1994 einen hypothetischen versicherten Verdienst für das Jahr 1994 statt des einzig der Nominallohnentwicklung angepassten effektiven Lohnes im Zeitpunkt des Unfalles zugrundegelegt hatte, wandte sie die massgebliche Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 UVV unrichtig an, was die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG zur Wiedererwägung der Verfügung berechtigte.

3.5    Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei bei Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 10. Mai 2012 bereits im Rentenalter gewesen. Selbst wenn die Reduktion der Rente gerechtfertigt wäre, so verbiete Art. 22 UVG eine Revision nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Urk. 1 S. 8). Die Beschwerdegegnerin weist indessen zu Recht darauf hin, dass es vorliegend um die Korrektur einer ursprünglich unrichtigen Verfügung in Bezug auf den der Rentenberechnung zugrunde gelegten versicherten Verdienst und nicht um eine materielle Rentenrevision gehe, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf Art. 22 UVG berufen könne (Urk. 18 S. 11). Im Übrigen hat auch ein UVG-Rentenbezüger ohne Anspruch auf eine Rente der IV bei Eintritt ins AHV-Rentenalter lediglich Anspruch auf eine Komplementärrente (Art. 20 Abs. 2 UVG). Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund dieser Bestimmung beim Eintritt ins Rentenalter erstmals eine Komplementärrente berechnet, welche in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist (Urk. 10/134 S. 6). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt (vgl. (Urk. 1 S. 8), ist für den vorliegenden Fall ohne Relevanz, da weder der grundsätzliche Anspruch auf eine UVG-Rente nach Eintritt ins Rentenalter in Frage gestellt noch ein Neuberechnung der Komplementärrente im Sinne von Art. 33 Abs. 1 UVV stattfand.


4.    Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Renate Vitelli-Jucker

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstMöckli