Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2012.00266 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 22. August 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1973 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Februar 2000 als Reinigerin bei der Y.___ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als sie der SUVA am 13. Juni 2001 ein Handekzem melden liess (Urk. 8/1). Mit Bericht vom 14. August 2001 diagnostizierten Dr. med. Z.___, Leitender Arzt, und Dr. med. A.___, Assistenzarzt, von der Dermatologischen Klinik des B.___, ein hyperkeratotisch-rhagadiformes Handekzem bei epikutaner Sensibilisierung gegen Eigenproben (Universal, Geschirrspülmittel, Duschmittel, Waschlotion Dove Cream, Haarshampoo) und verminderter Alkaliresistenz nach Prof. C.___ und attestierten der Versicherten ab 24. Mai 2001 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/9). In der Folge wurden umfangreiche medizinische Abklärungen betreffend die Ursache des Ekzems der Versicherten durchgeführt (u.a. Berichte der Dermatologischen Klinik des B.___ vom 24. September 2001, Urk. 8/10, vom 10. Juni 2002, Urk. 8/22, vom 31. Oktober 2002, Urk. 8/30, und vom 19. März 2004, Urk. 8/58; Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 4. Juli 2002, Urk. 8/24+25, vom 29. November 2002, Urk. 8/31, und vom 12. Dezember 2003, Urk. 8/45+46, sowie Bericht von Dr. med. E.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA vom 28. Februar 2002, Urk. 8/17). Im Rahmen dieser Abklärungen war die Versicherte vom 17. bis 30. Mai 2004 im B.___ hospitalisiert (Bericht vom 18. Juni 2004, Urk. 8/70). Nachdem Dr. D.___ die Versicherte am 1. Februar 2005 untersucht hatte und dabei zum Schluss kam, dass von einer überwiegend wahrscheinlichen beruflichen Verursachung der Hautkrankheit auszugehen sei (Bericht vom 4. Februar 2005, Urk. 8/84), unterstellte die SUVA die Versicherte mit Nichteignungsverfügung vom 22. Februar 2005 der arbeitsmedizinischen Vorsorge und erklärte sie für Tätigkeiten mit regelmässigem Nass- und Feuchtkontakt als nicht geeignet (Urk. 8/86). Mit Schreiben vom 7. März 2005 teilte die SUVA der Versicherten mit, dass sie sie mit Ausnahme der in der Nichteignungsverfügung festgehaltenen Tätigkeiten ab 1. Februar 2005 für als voll arbeits- und vermittlungsfähig halte. Die Taggeldleistungen würden per 31. Januar 2005 eingestellt (Urk. 8/87).
Mit Verfügung vom 8. April 2005 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bei einem Invaliditätsgrad von 24 % einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 8/88).
1.2 Mit Schreiben vom 23. April 2007 gelangte die Versicherte an die SUVA und ersuchte um Ausrichtung einer unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente, basierend auf dem von der IV-Stelle festgestellten Invaliditätsgrad von 24 % (Urk. 8/94). Am 28. Juni 2007 (Datum gemäss Aktenverzeichnis) meldete sich die Versicherte zudem erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 8/105/13). Die SUVA und die IV-Stelle nahmen in der Folge medizinische Abklärungen vor (u.a. Bericht von Dr. D.___ vom 9. November 2007, Urk. 8/102, Berichte der Rheumaklinik des B.___ an die IV-Stelle vom 18. Juli 2007, Urk. 8/105/17, vom 8./17. Juli 2008, Urk. 8/132/22, und vom 8. April 2010, Urk. 8/132/45/6-9, Berichte von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, an die IV-Stelle vom 6. Juli 2007, Urk. 8/105/16, und undatierter Bericht, Urk. 8/132/44, Berichte der Dermatologischen Klinik des B.___ an die SUVA vom 24. Juni 2008, Urk. 8/108, und vom 12. Januar 2009, Urk. 8/118, Arbeitsassessment der Rheumaklinik des B.___ vom 26. September 2008, Urk. 8/111, Stellungnahme von Dr. D.___ vom 4. Februar 2009, Urk. 8/121, sowie Gutachten von Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2009, Urk. 8/132/34). Mit Verfügung vom 15. November 2010 verneinte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 20 % einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/126). Die hiergegen am 17. Dezember 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 8/132/48/3-9) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 23. Dezember 2011 ab (Prozess-Nr. IV.2010.01225).
Am 21. Juni 2011 wurde die Versicherte von Dr. med. H.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA (Bericht vom 24. Juni 2011, Urk. 8/143) untersucht. Diese wandte sich daraufhin an die Dermatologische Klinik des B.___ (Urk. 8/144), welche am 9. August 2011 (Urk. 8/149) und am 21. Oktober 2011 (Urk. 8/153) berichtete. Am 14. November 2011 nahm Dr. H.___ eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 8/156). Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 lehnte die SUVA die Ausrichtung einer Übergangsentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis längstens 31. Mai 2009 ab (Urk. 8/158). Hiergegen erhob die Versicherte am 20. August 2012 Einsprache (Urk. 8/161). Mit Verfügung vom 31. August 2012 sprach die SUVA der Versicherten eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierende Entschädigung in Höhe von Fr. 10‘680.-- zu und verneinte gleichzeitig einen Rentenanspruch (Urk. 8/165). Mit Einspracheentscheid vom 11. September 2012 wies die SUVA die gegen die Verneinung der Übergangsentschädigung erhobene Einsprache ab (Urk. 8/171). Am 3. Oktober 2012 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 8/173). Diese Einsprache wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2012 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 15. November 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr mit Wirkung ab 1. Februar 2005 eine Invalidenrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 9. Januar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Am 8. Februar 2013 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein (Urk. 12) und hielt dabei ebenso an ihren Anträgen fest wie die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 8. März 2013 (Urk. 16). Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 11. März 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin bringt zur Verneinung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin vor (Urk. 2, Urk. 7 und Urk. 16), die Beschwerdeführerin sei unter Vorbehalt der in der Nichteignungsverfügung vom 22. Februar 2005 genannten nicht geeigneten Arbeiten vollumfänglich arbeitsfähig.
Es sei, auch angesichts der multiplen berufskrankheitsfremden Beschwerden, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne die Berufskrankheit keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen würde. So habe sie, nachdem sie am 6. Juli 2001 ihr zweites Kind geboren habe, trotz Möglichkeit keine Arbeitstätigkeit mehr aufgenommen. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass sie ohne die berufskrankheitsbedingten Beschwerden noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, hätte sie keinen Rentenanspruch. Da die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin keine konkreten Lohnauskünfte habe erteilen können und der Lohn der Beschwerdeführerin variiert habe, sei das Valideneinkommen gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu berechnen, wobei das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) der Tabelle TA7 (Grossregion Zürich) massgebend sei. Hieraus resultiere für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 53‘785.--.
Das Invalideneinkommen sei ebenfalls gestützt auf Tabellenlöhne zu berechnen, wobei auf den Durchschnittswert zwischen Anforderungsniveau 3 und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) der Tabelle TA1 abzustellen sei. Ein Abzug vom Tabellenlohn sei nicht vorzunehmen. Hieraus resultiere ein Einkommen im Jahr 2005 von Fr. 55‘228.--. Die Beschwerdeführerin erleide durch das Handekzem also keine Einkommenseinbusse.
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen im Wesentlichen vor (Urk. 1 und Urk. 12), sie wäre ohne die Berufskrankheit weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen. Ein Statuswechsel sei unfallversicherungsrechtlich ohnehin irrelevant.
Sie sei aus dermatologischer Sicht in der angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig. Es bestünden erhebliche qualitative Einschränkungen und sie benötige vermehrt Zeit für die Handpflege, was zumindest einen Leidensabzug auf dem Invalideneinkommen indiziere. Sie habe keine Berufsausbildung. Jede unter Berücksichtigung der Nichteignungsverfügung zumutbare Tätigkeit sei für sie neu. Es sei deshalb das Anforderungsniveau 4 massgebend.
Das Valideneinkommen sei gestützt auf das von ihr zuletzt erzielte Einkommen zu berechnen, woraus sich ein Einkommen von mindestens Fr. 68‘500.-- ergebe. Insgesamt resultiere so ein Invaliditätsgrad von mindestens 28 %.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG).
2.3 Wird die versicherte Person infolge einer Berufskrankheit zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der berufskrankheitsbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin leidet aus dermatologischer Sicht an einem (Urk. 8/149)
- hyperkeratotisch-rhagadiformen Handekzem bei/mit
- epikutaner Sensibilisierung gegen Eigenproben (Universal, Geschirrspülmittel, Duschmittel, Waschlotion Dove Cream, Haarshampoo)
- verminderter Alkaliresistenz nach Prof. C.___
- Status nach Lichttherapie UVB 311nm vom 7. Mai 2003 bis 30. Juni 2003
- atopischer Diathese (Status nach Asthma bronchiale in der Kindheit, Soforttyp-Sensibilisierung auf Hundehaar)
Gestützt auf die Akten (u.a. Urk. 8/153, Urk. 8/149, Urk. 8/143, Urk. 8/118, Urk. 8/108 und Urk. 8/84) steht fest, und es wird weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdegegnerin in Frage gestellt, dass dieses Handekzem berufsbedingt ist. Es handelt sich hierbei somit um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG.
3.2Neben dem Handekzem leidet die Beschwerdeführerin an multiplen anderen Beschwerden, so insbesondere an einer undifferenzierten Spondylarthropathie (Bericht der Rheumaklinik des B.___ vom 6. März 2011, Urk. 8/145, Urk. 8/132/45/6-9, Urk. 8/111 und Urk. 8/105/17). Diese ist - wie sämtliche weitere Beschwerden der Beschwerdeführerin - weder unfall- noch berufskrankheitsbedingt, was sowohl von der Beschwerdeführerin wie auch von der Beschwerdegegnerin nicht in Frage gestellt wird. Die Beschwerdegegnerin ist dementsprechend hierfür nicht leistungspflichtig.
3.3 Strittig und zu prüfen ist hingegen im Folgenden, inwieweit die Beschwerdeführerin durch das hyperkeratotische-rhagadiforme Handekzem in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und welches die erwerblichen Folgen dieser Einschränkung sind.
4.
4.1 Dr. D.___ erklärte mit Bericht vom 4. Februar 2005 (Urk. 8/84), der heutige Hautzustand sei so, dass mit einer guten rückfettenden Pflege nahezu eine völlige Beruhigung der Verhältnisse erwartet werden dürfe. Er sei der Meinung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr geeignet sei, eine Tätigkeit mit regelmässigen Nass- und Feuchtkontakten auszuführen. Er empfehle ihr, eine trockene und möglichst Irritanzien freie Arbeit anzunehmen.
4.2 Mit Bericht vom 9. November 2007 erklärte Dr. D.___ (Urk. 8/102), die erlassene Nichteignungsverfügung für Tätigkeiten mit regelmässigem Nass- und Feuchtkontakt sei weiterhin gerechtfertigt.
4.3 Am 4. Februar 2009 (Urk. 8/121) führte Dr. D.___ aus, für Tätigkeiten, welche die Anforderungen der Nichteignungsverfügung vom 22. Februar 2005 erfüllten, sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen.
4.4 Prof. Dr. med. I.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, von der Dermatologischen Klinik des B.___, erklärten mit Bericht vom 21. Oktober 2011, unter optimaler Hautpflege und intermittierend antientzündlicher Therapie mit topischen Steroiden gingen sie von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Wenn möglich, sollte von irritativen Tätigkeiten wie Feuchtarbeiten oder massiver mechanischer Beanspruchung der Hände abgesehen werden (Urk. 8/153).
5. Aus den genannten Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin keine Tätigkeiten mit regelmässigen Feucht- und Nasskontakten mehr ausüben kann. Eine Beeinträchtigung für Tätigkeiten, welche diese Einschränkungen berücksichtigen, wird in den Berichten jedoch nicht dargetan. Insbesondere ist die Behandlung des Handekzems auch nicht, wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss geltend gemacht (vgl. Urk. 1 S. 6), mit einem massgebenden zeitlichen Aufwand verbunden, besteht die Pflege doch im Wesentlichen aus eincrèmen (vgl. Urk. 8/153). Nach dem Gesagten ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigerin, hingegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit ohne regelmässigem Nass- und Feuchtkontakt auszugehen.
6.
6.1
6.1.1 Zur Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Für die Bestimmung des Valideneinkommens wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 134 V 322 E. 4.1).
Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall nur teilzeitlich, so wird der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet. Demgegenüber ist ein Nebenerwerbseinkommen zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die Versicherte gesund geblieben wäre (vgl. Rumo-Jungo/Holzer in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 127 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 29. November 2002 U 130/02 E. 3.2.1).
6.1.2 Die Beschwerdeführerin arbeitete im Zeitpunkt der Anzeige ihres Handekzems an die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2001 seit 1. Februar 2000 bei der Y.___. Auf der Meldung der Berufskrankheit machte die Y.___ (Urk. 8/1) keine Angaben zur Höhe des Einkommens der Beschwerdeführerin, auch nicht auf dem Arbeitgeberfragebogen zuhanden der IV-Stelle vom 26. Oktober 2004 (Urk. 8/132/4). Aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 6. Januar 2004 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie zuvor nie mehr als Fr. 34‘575.-- pro Jahr verdient hatte, bei der Y.___ von Februar bis Dezember 2000 Fr. 58‘849.-- und von Januar bis April 2001 Fr. 28‘901.-- verdiente (Urk. 8/173 Beilage). Sowohl in der Meldung der Berufskrankheit als auch im Arbeitgeberfragebogen erklärte die Y.___, dass die Beschwerdeführerin in (sehr) unterschiedlichen Pensen gearbeitet habe. Entsprechend geht denn auch aus den Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin für die Monate Februar bis April 2001 (Urk. 13) hervor, dass ihr Einkommen variierte. Gestützt auf welche Parameter (Anzahl Stunden, Grundlohn) der Lohn der Beschwerdeführerin jeweils ermittelt wurde, geht auch aus diesen Lohnabrechnungen nicht hervor. Es ist daher nicht klar, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei der Y.___ arbeitete. Eine Umrechnung auf ein 100%-Pensum wäre jedoch sowohl erforderlich, wenn die Beschwerdeführerin in einem kleineren Pensum als 100 % gearbeitet hätte (vgl. E. 6.1.1), wie auch wenn sie in einem höheren als einem 100%-Pensum tätig gewesen wäre. Nachdem die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2001 ihr zweites Kind geboren hat (vgl. Anmeldung bei der IV-Stelle vom 18. Dezember 2003, Urk. 8/132/1), kann nämlich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie ohne Berufskrankheit weiterhin wesentliche Überstunden geleistet hätte. Dies gilt umso mehr, als sie auch vor Antritt der Arbeitsstelle bei der Y.___ nie ein grosses Arbeitspensum geleistet hat (vgl. Urk. 8/173 Beilagen). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin gestützt auf Tabellenlöhne ermittelt hat (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 129 mit Hinweisen).
6.1.3 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabelle TA7, Grossregion Zürich ab, wobei sie das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) als massgebend erachtete, da die Beschwerdeführerin bei der Y.___ Gruppenleiterin war (vgl. Urk. 2 S. 8, Urk. 8/4). Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss der Tabelle TA7, Grossregion Zürich, ergibt sich für das Jahr 2004 für Frauen, welche in der Reinigungsbranche Tätigkeiten des Anforderungsniveaus 3 verrichteten, ein monatliches Einkommen von Fr. 4‘267.--. In Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2005 von 41,9 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2014, Tabelle B9.2, S. 92) und an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, M, N, O) entspricht dies im Jahr 2005, dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin, einem Einkommen von Fr. 54‘105.-- (Fr. 4‘267.-- x 12 : 40 x 41,9 : 114,4 x 115,4).
6.2 Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Tabellenlöhne abzustellen, da die Beschwerdeführerin keiner Tätigkeit mehr nachgeht.
Die Beschwerdegegnerin berechnete das Invalideneinkommen anhand des Durchschnittswerts der Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten). Dies scheint nicht sachgerecht, da die Beschwerdeführerin mit Ausnahme ihrer angestammten Tätigkeit weder über wesentliche Berufs- noch Fachkenntnisse verfügt. Massgebend ist daher das Anforderungsniveau 4. Aus der LSE für das Jahr 2004 ergibt sich für Arbeitnehmerinnen des Anforderungsniveaus 4 im privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 3‘893.-- (Tabelle TA1 S. 53). In Anbetracht der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2005 für alle Sektoren von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, 7/8-2014, Tabelle B9.2, Total) und in Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.2.93, Total) ergibt dies für das Jahr 2005 ein Jahreseinkommen von Fr. 49‘244.-- (3‘893.-- x 12 : 40 x 41,7 : 116,6 x 117,9).
Da der Beschwerdeführerin noch eine weite Palette von möglichen Tätigkeiten offen steht, besteht kein Anlass, einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demzufolge auf Fr. 49‘244.--.
6.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 54‘105.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 49‘244.-- resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 4‘861.-- und ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 9 % (Fr. 4‘861.-- : 54‘105.--). Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Rentenanspruch.
7. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler