Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2012.00267




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Buchter

Urteil vom 28. Juli 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller    

Obergass Rechtsanwälte    

Obergasse 34, Postfach 315, 8402 Winterthur


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Ineichen Lischer Zemp, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    Der 1955 geborene X.___, seit 1. Juli 1996 als Gruppenleiter beim Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, zog sich am 1. März 2010 beim Einsteigen in einen Lastwagen eine linksseitige Schulterverletzung zu (Urk. 8/1), welche am 10. Mai 2010 in der Klinik Z.___ mittels offener Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion mit Tenodese der langen Bizepssehne (LBS) und Acromioplastik operativ behandelt wurde (Urk. 8/11). Am 25. Oktober 2010 nahm der Versicherte die Arbeit beim bisherigen Arbeitgeber in einer angepassten Tätigkeit wieder auf (Urk. 8/42) und steigerte die anfängliche Leistungsfähigkeit von 25 % bis am 1. Juli 2011 auf 70 % bei ganztägiger Präsenz (Urk. 8/77 S. 2).

    Die SUVA, welche für die Heilbehandlung aufgekommen war und Taggeldleistungen erbracht hatte, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2012 (Urk. 8/140) eine auf einem Invaliditätsgrad von 24 % beruhende Rente mit Wirkung ab 1. November 2011 zu, wogegen sie die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ablehnte. In teilweiser Gutheissung der am 28. Juni 2012 dagegen erhobenen Einsprache (Urk. 8/141) gewährte sie dem Versicherten mit Entscheid vom 12. Oktober 2012 (Urk. 2) eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 7.5 % (S. 7-9), während sie einen Anspruch auf eine höhere als die verfügte Invalidenrente verneinte (S. 3-6).


2.    Hiergegen erhob X.___ am 15. November 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2012 sei aufzuheben und ihm sei eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 30 % zuzusprechen.

    Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2013 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Januar 2013 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Zusprache einer Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 7.5 % bildet im vorliegenden Verfahren nicht mehr Streitgegenstand (Urk. 1 S. 3 oben). Strittig und zu prüfen ist hier einzig die Höhe der für den Rentenanspruch massgebenden und von der Beschwerdegegnerin mit 24 % bezifferten unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen mittels unabhängiger Begutachtung vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 in fine mit Hinweis).

1.4

1.4.1    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder der von der SUVA zusammengestellten Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

1.4.2    Wenn die Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden, wird für die Invaliditätsbemessung praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2011 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2014 S. 90 Tabelle B 9.2; BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 f. E. 3b/bb, 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.4.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt zur Begründung ihres Rentenentscheids insbesondere fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Gruppenleiter beim Y.___ wegen der unfallbedingten Beschwerden an der linken Schulter nicht mehr (vollumfänglich) zumutbar sei und er am bisherigen Arbeitsplatz die ihm verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht voll ausschöpfen könne, zumal dort nicht genügend leichte Arbeiten vorhanden seien. Dagegen könne er eine den Unfallfolgen angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben und damit ausgehend vom branchenübergreifenden LSE-Tabellenlohn für Männer mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) sowie einem leidensbedingten Abzug von 5 % einen Invalidenlohn erwirtschaften, welcher um 24 % unter dem hypothetisch ohne Gesundheitsschaden erzielbaren (Validen-)Einkommen liege (Urk. 2 S. 4-6, Urk. 7 S. 3-7).

2.2    Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Zusprache einer Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 30 % im Wesentlichen damit, dass er am angestammten Arbeitsplatz eine Leistungsfähigkeit von 70 % wiedererlangt habe und die Tatsache der erfolgreichen Reintegration höher zu gewichten sei als eine „Rentenersparnis“ von 6 %. Im Übrigen betrage die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit lediglich 75 %, wobei nurmehr Hilfsarbeiten im Sinne des Anforderungsniveaus 4 der LSE in Betracht kämen und vom Tabellenlohn ein Abzug von 15 % zu gewähren sei, sodass ein Invaliditätsgrad von 59 % resultiere (Urk. 1 S. 4-13).


3.

3.1    Die Ärzte der Klinik A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 6. September bis 12. Oktober 2010 zur stationären Rehabilitation aufgehalten hatte, erachteten im Austrittsbericht vom 19. Oktober 2010 (Urk. 8/46 S. 2) die bisherige Tätigkeit als Gruppenführer Tiefbau aufgrund der am 1. März 2010 erlittenen Verletzung an der linken Schulter als nicht mehr zumutbar. Eine angepasste, mithin körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne Krafteinsatz des linken Armes, ohne länger dauernde Tätigkeiten links über Schulterhöhe, ohne Hantieren von Gewichten körperfern, ohne häufige Rotationsbewegungen der linken Schulter, ohne Vibrationsbelastung und Schläge bezüglich des linken Armes sowie ohne ungesicherte Arbeiten an sturzexponierten Stellen wie auf hohen Leitern, Baugerüsten und Dächern könne der Beschwerdeführer jedoch ganztags verrichten.

3.2    Im Bericht vom 10. Mai 2012 (Urk. 8/120 S. 5 f.) betreffend die Untersuchung vom Vortag diagnostizierte der SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, ein am 1. März 2010 erlittenes Distorsionstrauma der linken Schulter mit Rotatorenmanschettenruptur (SSP/partiell SSC) und einen Status nach SSP-Sehnenrekonstruktion sowie eine bleibende Insuffizienz der Rotatorenmanschette. Er hielt dafür, dass die noch vorhandenen Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks und die damit verbundene Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit unfallkausal seien. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Y.___ bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Arbeiten über Kopf unter Last sowie mit seltenem Überkopfgreifen, mit einer Gewichtsbelastung von 15 kg bis zur Hüfte und 3 kg bis in Brusthöhe repetitiv sowie selten 25 kg bis in Hüfthöhe und 8 kg bis in Brusthöhe, ohne Arbeiten an stossenden, schlagenden und vibrierenden Maschinen und ohne Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Rotation im linken Schultergelenk seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar.

3.3    In der im Einspracheverfahren verfassten Stellungnahme vom 11. Oktober 2012 (Urk. 8/147 S. 1) erklärte der SUVA-Versicherungsmediziner Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, die wohlwollende Meinung des Operateurs, welcher am 21. März 2011 eine angepasste Tätigkeit nur im Umfang von 75 % als zumutbar erachtet habe (vgl. hiezu nachfolgende E. 3.4), sei zur Kenntnis genommen worden. Jedoch seien die teilweise gegenteiligen Beurteilungen der Ärzte der Klinik A.___ und des SUVA-Kreisarztes fundierter beziehungsweise aktueller. Nach Studium von Akten und Röntgenbildern könne er die kreisärztliche Einschätzung von Dr. B.___ vom 10. Mai 2012, wonach dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, als medizinisch plausibel bestätigen.

3.4    Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher den Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 in der Klinik Z.___ operiert (Urk. 8/11) und ihm am 21. März 2011 eine Arbeitsfähigkeit von 75 % für einfach schulterbelastende Tätigkeiten bis maximal der Horizontalen und mit Gewichten bis höchstens 10 kg bescheinigt hatte (Urk. 8/66), nahm am 18. Oktober 2012 zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung des SUVA-Kreisarztes Stellung (Urk. 3) und monierte, diese weiche wesentlich von derjenigen der Ärzte der Klinik A.___ vom Oktober 2010 ab. Er habe letztere zumindest für den damaligen Zeitpunkt für richtig befunden und seine Bewertung immer an diese angelehnt (vgl. auch Bericht von Dr. D.___ vom 16. November 2010, Urk. 8/53). Da dem Beschwerdeführer eine Verweisungstätigkeit gemäss dem von den Ärzten der Klinik A.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil in einer vollen zeitlichen Präsenz zumutbar sei, die damals ausgeübte Tätigkeit beim Strasseninspektorat aber belastender gewesen sei, habe er die Zumutbarkeit zeitlich limitiert. Qualitativ erachte er die von der SUVA festgelegte Zumutbarkeit aufgrund der Befunde von 2010 als zu hoch, insbesondere was das Heben von Gewichten von 25 kg bis Brusthöhe betreffe. Ihm scheine in solchen Tätigkeiten zumindest eine Leistungseinbusse vorzuliegen, welche vorsichtig geschätzt 25 % betragen dürfte.


4.

4.1    In Anbetracht dieser medizinischen Aktenlage ist – entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5-9) – in keinerlei Hinsicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine den verbleibenden Unfallfolgen an der linken Schulter angepasste Tätigkeit entsprechend dem vom SUVA-Kreisarzt Dr. B.___ beschriebenen Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2 hiervor) im Umfang von 100 % als zumutbar erachtete. Wie in der Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 4) zutreffend festgehalten wurde, vermögen die Ausführungen des behandelnden Facharztes nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Dr. D.___ bekräftigte am 16. November 2010 (Urk. 8/53 S. 2) und 18. Oktober 2012 (Urk. 3) die Einschätzung der Mediziner der Klinik A.___ (vgl. E. 3.1 hiervor), welche ihrerseits im Wesentlichen mit derjenigen der Dres. B.___ und C.___ (vgl. E. 3.2 und E. 3.3 hiervor) übereinstimmt. Namentlich ging auch Dr. D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit aus und begründete die von ihm attestierte Einschränkung von 25 % damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber einer höheren Belastung ausgesetzt sei (vgl. E. 3.4 hiervor). Sodann ist der Rüge des behandelnden Facharztes, wonach das vom SUVA-Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil – insbesondere was das Heben von Lasten bis Brusthöhe betreffe – zu hoch angesiedelt sei (vgl. E. 3.4 hiervor), nichts abzugewinnen, liegen doch die von Dr. B.___ diesbezüglich festgelegten Gewichtslimiten (repetitiv 3 kg und selten 8 kg, vgl. E. 3.2 hiervor) deutlich unter dem von Dr. D.___ monierten Grenzwert von 25 kg. Hinweise, welche gegen die Zuverlässigkeit der kreisärztlichen Einschätzung von Dr. B.___ sprächen, sind nicht ersichtlich, weshalb praxisgemäss (vgl. E. 1.3 hiervor) ohne medizinische Weiterungen darauf abgestellt werden kann. Insbesondere kann auf die beantragte Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens (Urk. 1 S. 9 f.) verzichtet werden, da davon keine zusätzlichen entscheidrelevanten Aufschlüsse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 122 V 157 E. 1d).

4.2

4.2.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die verbleibenden Unfallfolgen an der linken Schulter in erwerblicher Hinsicht auswirken.

4.2.2    Vor dem Hintergrund, dass der in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit voll einsatzfähige Beschwerdeführer mit der Tätigkeit beim Y.___ mit einer Leistungsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/79 S. 4) die ihm aus medizinischer Sicht verbleibende Arbeits- respektive Erwerbsfähigkeit nicht voll ausschöpft, sind für die Bestimmung des Invalideneinkommens entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 4 f.) rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 1.4.1 hiervor) die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen. Dies gilt umso mehr, als gemäss den Angaben des Personalamtes des Kantons E.___ der tatsächlich erzielte Verdienst eine Soziallohnkomponente beinhaltet (vgl. Urk. 8/145 S. 2). Dabei erscheint es mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 6) als gerechtfertigt, vom monatlichen Bruttolohn von männlichen Arbeitskräften mit Berufs- und Fachkenntnissen (Anforderungsniveau 3) gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2010 in der Höhe von Fr. 5'909.-- auszugehen. Denn der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Ausbildung zum Landwirt (Urk. 1 S. 11) und der langjährigen Arbeitserfahrung in der verantwortungsvollen Position als Gruppenleiter beim Y.___ über breitgecherte und fundierte Fach- und Führungskompetenzen, auf welche er angesichts dessen, dass die unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden keine gänzliche berufliche Neuorientierung erfordern, zumindest teilweise weiterhin zurückgreifen kann. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 11) ist nicht anzunehmen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für den Beschwerdeführer nur noch Hilfsarbeiterstellen bereithält, bei welchen er bloss für einfache und repetitive Aufgaben eingesetzt und lediglich entsprechend den für Tätigkeiten mit Anforderungsniveau 4 ausgewiesenen LSE-Tabellenlöhnen entlöhnt würde. Aufgerechnet auf das Jahr des beschwerdeweise zu Recht unbestritten gebliebenen Rentenbeginns (2011) ergibt sich somit unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Tabelle B 9.2, Total in: Die Volkswirtschaft 4/2014, S. 90) und der geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung von 1 % (vgl. Bundesamt für Statistik, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2013; abrufbar unter http://www.bfs.admin.ch) ein Betrag von Fr. 74'661.-- (Fr. 5'909.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.01).

    Die Beschwerdegegnerin gewährte unter Hinweis auf die unfallbedingten Einschränkungen einen Abzug von 5 % vom LSE-Tabellenlohn (Urk. 2 S. 6, Urk. 7 S. 6 f., Urk. 8/137 S. 2). Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer in einer Verweisungstätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist und das Anforderungsniveau 3 eine Vielzahl von körperlich leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst, welche dem Beschwerdeführer trotz der verbleibenden Unfallfolgen im Wesentlichen zumutbar sind, liegt der von der Verwaltung vorgenommene Abzug nicht ausserhalb des ihr zustehenden Ermessens. Gründe für eine weitergehende Herabsetzung des Invalideneinkommens sind nicht ersichtlich. Statistisch steht fest, dass sich das fortgeschrittene Alter – der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 56 Jahre alt – lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2010, Tabelle TA 9, Anforderungsniveau 3, 50-64/65 Jahre, Männer), weshalb sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 12) unter diesem Titel kein höherer Abschlag rechtfertigen lässt. Schliesslich wies die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7 S. 7) zutreffend darauf hin, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine längere Anstellung in der öffentlichen Verwaltung bei einem späteren privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis nicht eine unterdurchschnittliche Entlöhnung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_206/2012 vom 7. Mai 2012 E. 3.4.3). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer berufliche Tätigkeiten im öffentlichen Bereich welche durchschnittlich besser entlöhnt werden (vgl. LSE 2010, Tabellen TA 2 und TA 3) nicht grundsätzlich verwehrt sind. Bleibt es dementsprechend bei einem Abzug von 5 %, beträgt das Invalideneinkommen Fr. 70'928.-- (Fr. 74'661.-- x 0.95).

4.2.3    Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Finanzverwaltung des Kantons E.___ und die von dieser eingereichten Lohnkonti (Urk. 8/88-90, Urk. 8/94-95) mit Fr. 93'618.-- im Jahre 2011 (Urk. 8/97, Urk. 2 S. 5 unten) bezifferte Valideneinkommen wurde beschwerdeweise nicht bemängelt und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass.

4.2.4    Angesichts der sich aus der Gegenüberstellung dieser beiden Vergleichsgrössen ergebenden unfallbedingten Lohneinbusse von rund 24 % ist die Zusprache einer auf einem Invaliditätsgrad in dieser Höhe basierenden Rente (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBuchter